Einreise
Sachverhalt
A. Der 1989 geborene kosovarische Staatsangehörige K_______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 17. Juli 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen ein- bis dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel S_______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Kriens (LU). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid weiter. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber zusätzliche Abklärungen getätigt und deren Ergebnis an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 19. September 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung im Wesentlichen damit, dass nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bestehe. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, in der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 gelangte der Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei die Bewilligung zur Einreise zu erteilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe zuwenig Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt. Er habe starke Bindungen an sein angestammtes Lebensumfeld. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 27. Dezember 2007 an den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. E. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In vorliegend zu beurteilender Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
E. 4 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass auch eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 5 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Gesuch unzulässigerweise nur gestützt auf die allgemeinen Verhältnisse abgelehnt, ohne die konkreten Umstände des Einzelfall gebührend einzubeziehen. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse (soweit bekannt) geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung in der angefochtenen Verfügung - wenn auch nur in Form einer negativen Umschreibung - festgehalten.
E. 6.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 6.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch war bisher der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Auch die inzwischen erfolgte Unabhängigkeitserklärung dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur Emigration zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
E. 7.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 19-jährigen, ledigen Mann. Gemäss einer von ihm beigebrachten Bestätigung der UNMIK lebt er in gemeinsamem Haushalt mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern. Nach Darstellung des Beschwerdeführers soll er zudem eine feste Freundin haben. Weiterführende Angaben bezüglich der persönlichen und familiären Verhältnisse liegen nicht vor. Hinweise auf ein irgendwie geartetes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und seinen Familienangehörigen gibt es nicht. Aufgrund seines adoleszenten Alters und der Tatsache, dass er bisher noch keine eigene Familie gegründet hat, dürfte der Gesuchsteller gegenwärtig über ein hohes Mass an persönlicher Flexibilität und Mobilität verfügen. Daran vermag weder das behauptete enge Verhältnis zu den Familienangehörigen noch die Existenz einer festen Freundin Grundlegendes zu ändern. In Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse können erfahrungsgemäss selbst zurückbleibende nahe Angehörige nicht verlässlich davon abhalten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. In den persönlichen und familiären Verhältnissen des Gesuchstellers sind demnach keine Umstände auszumachen, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bieten könnten.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Gesuchsteller eine Berufslehre absolviere und diese auch zu Ende führen wolle. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass er Ende Mai 2007 an einer Schule in Gjakova als Automechaniker eingeschrieben war. Ob er diese Ausbildung in der Zwischenzeit beendet hat, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Dessen unbesehen versteht sich von selbst, dass eine laufende oder abgeschlossene Berufsausbildung für sich allein - vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort - nicht schon auf besonders vorteilhafte oder auch nur intakte wirtschaftliche Perspektiven schliessen lässt. Kommt hinzu, dass eine Ausbildung der vom Gesuchsteller gewählten Art im Ausland von Nutzen sein kann.
E. 8 Der Beschwerdeführer will in seiner Person Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus der Schweiz bieten. An der Integrität des Beschwerdeführers zu zweifeln besteht kein Anlass. In seiner Rolle als Gastgeber kann er im Rahmen der von den Kantonen üblicherweise einverlangten Garantien in bestimmtem Umfang für finanzielle Risiken einstehen, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. Dies umso weniger, als selbst entsprechende Erklärungen des Gastes nur deklaratorischen Charakter haben (vgl. im Zusammenhang mit Studienaufenthalten den Entscheid des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Juli 1992, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24).
E. 9 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gewährleistet sei (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
E. 10 Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 8)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Akten 2 307 909) das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU 537 479 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6950/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. November 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien S_______ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otto Haunreiter, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der 1989 geborene kosovarische Staatsangehörige K_______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 17. Juli 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen ein- bis dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel S_______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Kriens (LU). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid weiter. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber zusätzliche Abklärungen getätigt und deren Ergebnis an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 19. September 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung im Wesentlichen damit, dass nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bestehe. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, in der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 gelangte der Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei die Bewilligung zur Einreise zu erteilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe zuwenig Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt. Er habe starke Bindungen an sein angestammtes Lebensumfeld. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 27. Dezember 2007 an den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. E. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In vorliegend zu beurteilender Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 4. Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass auch eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Gesuch unzulässigerweise nur gestützt auf die allgemeinen Verhältnisse abgelehnt, ohne die konkreten Umstände des Einzelfall gebührend einzubeziehen. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse (soweit bekannt) geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung in der angefochtenen Verfügung - wenn auch nur in Form einer negativen Umschreibung - festgehalten. 6. 6.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch war bisher der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Auch die inzwischen erfolgte Unabhängigkeitserklärung dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur Emigration zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 7.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 19-jährigen, ledigen Mann. Gemäss einer von ihm beigebrachten Bestätigung der UNMIK lebt er in gemeinsamem Haushalt mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern. Nach Darstellung des Beschwerdeführers soll er zudem eine feste Freundin haben. Weiterführende Angaben bezüglich der persönlichen und familiären Verhältnisse liegen nicht vor. Hinweise auf ein irgendwie geartetes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und seinen Familienangehörigen gibt es nicht. Aufgrund seines adoleszenten Alters und der Tatsache, dass er bisher noch keine eigene Familie gegründet hat, dürfte der Gesuchsteller gegenwärtig über ein hohes Mass an persönlicher Flexibilität und Mobilität verfügen. Daran vermag weder das behauptete enge Verhältnis zu den Familienangehörigen noch die Existenz einer festen Freundin Grundlegendes zu ändern. In Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse können erfahrungsgemäss selbst zurückbleibende nahe Angehörige nicht verlässlich davon abhalten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. In den persönlichen und familiären Verhältnissen des Gesuchstellers sind demnach keine Umstände auszumachen, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bieten könnten. 7.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Gesuchsteller eine Berufslehre absolviere und diese auch zu Ende führen wolle. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass er Ende Mai 2007 an einer Schule in Gjakova als Automechaniker eingeschrieben war. Ob er diese Ausbildung in der Zwischenzeit beendet hat, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Dessen unbesehen versteht sich von selbst, dass eine laufende oder abgeschlossene Berufsausbildung für sich allein - vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort - nicht schon auf besonders vorteilhafte oder auch nur intakte wirtschaftliche Perspektiven schliessen lässt. Kommt hinzu, dass eine Ausbildung der vom Gesuchsteller gewählten Art im Ausland von Nutzen sein kann. 8. Der Beschwerdeführer will in seiner Person Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus der Schweiz bieten. An der Integrität des Beschwerdeführers zu zweifeln besteht kein Anlass. In seiner Rolle als Gastgeber kann er im Rahmen der von den Kantonen üblicherweise einverlangten Garantien in bestimmtem Umfang für finanzielle Risiken einstehen, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. Dies umso weniger, als selbst entsprechende Erklärungen des Gastes nur deklaratorischen Charakter haben (vgl. im Zusammenhang mit Studienaufenthalten den Entscheid des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Juli 1992, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). 9. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gewährleistet sei (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 10. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 8) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Akten 2 307 909) das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU 537 479 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: