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C-5933/2009

C-5933/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-12 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 26. Juni 2009 beantragte die 1981 geborene thailändische Staatsangehörige K._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in Romanshorn. Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Gastgeber weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 4. September 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss würden Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht, insbesondere wenn hier bereits ein gewisses Beziehungsnetz bestehe. Gemäss Akten oblägen der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland familiäre Verantwortlichkeiten (vierjähriges Kind), welche sich jedoch kaum mit einer zwei- bis dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren liessen, und es lägen keine stark bindenden, beruflichen Verpflichtungen vor, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Es bestünde keinerlei Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln, indessen könnten auch seine Ausführungen keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin bieten, da es sich um eine kaum gefestigte Beziehung zwischen ihm und seinem Gast handle. Auch die verwandtschaftliche Beziehung (Cousine) der Gesuchstellerin zur Ehefrau des Beschwerdeführers ändere nichts an der Sachlage. Des Weiteren lägen keine besonderen Gründe vor, die eine Einreise der Gesuchstellerin trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, als Gastgeber garantiere er für deren fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz; die Gesuchstellerin habe denn auch nicht die Absicht in der Schweiz zu verbleiben; das von der Vorinstanz als hoch eingeschätzte Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise der Eingeladenen sei unbegründet. Die Gesuchstellerin möchte denn auch in der Schweiz bloss Urlaub machen und würde niemals ihnen als Gastgebern gegenüber einen Vertrauensbruch begehen. Der Gastgeber und seine Ehegattin hätten seit 2001 schon einige Male Besucher (Schwestern und Nichte der Ehegattin) aus Thailand bei sich beherbergt, welche alle ein Visum erhalten hätten und jeweils fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt seien. In Bezug auf die persönliche Situation der Gesuchstellerin führt der Beschwerdeführer aus, sie sei unverheiratet und Mutter eines vierjährigen Kindes, mit welchem sie bei ihren Eltern lebe - was für thailändische Verhältnisse normal und unproblematisch sei - und für das während ihrer Abwesenheit gut gesorgt würde. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfassender und sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 26. Juni 2009, der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung in Bangkok sowie des diesbezüglichen Antrags der zuständigen Migrationsbehörde, welche in ihrem Auftrag Abklärungen im Inland habe durchführen lassen, ergangen. Die Gesuchstellerin stamme aus dem Nordosten von Thailand (Isaan), wo sie noch heute Wohnsitz habe. Isaan sei eine Region, wo sich viele thailändische Väter und Mütter gezwungen sähen, noch viel länger als drei Monate von ihren Kindern fernzubleiben, wenn sie z.B. mangels anderer Angebote im Inland eine Arbeitsstelle im Ausland annähmen. Da vorliegend die Betreuung des Kindes durch die familiären Strukturen längerfristig gewährleistet sei, bekräftige dies die vorinstanzliche Einschätzung einer nicht gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz. Auch die Tatsache, dass frühere Besucher des Gastgebers in ihre Heimat zurückgekehrt seien, versichere nicht, dass dies im konkret zu beurteilenden Einzelfall wieder geschehen würde. Zusätzlich sei zu beachten, dass jene Visa noch vor Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA, SR 0.360.268.1) ausgestellt worden seien; heute stehe jedoch die Schweiz bei der Beurteilung von Einreisegesuchen für den gesamten Schengenraum in der Verantwortung. Anlässlich der Befragung durch die Schweizer Vertretung in Bangkok habe die Gesuchstellerin zudem ausgesagt, dass sie einen Freund in Deutschland habe, den sie aber nicht besuchen könne, da dieser verheiratet sei. Ebenfalls habe die Gesuchstellerin sehr wenig Kenntnisse über ihre hiesigen Verwandten gehabt, obwohl doch ihnen der Besuch gelten würde. Insgesamt sei somit nicht nur die fristgerechte Ausreise aus dem Schengenraum in Frage gestellt, sondern es beständen auch Zweifel am eigentlichen Aufenthaltszweck. E. Vom dazu gewährten Recht zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).

E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.

E. 5 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht.

E. 6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 6.2 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu neuem Wachstum gelangt. So betrug im Jahr 2007 das Wirtschaftswachstum robuste 4.8%. Im Jahr 2008 wurde dagegen, verursacht insbesondere durch die internationale Finanzkrise, ein Abwärtstrend spürbar. Das Wirtschaftswachstum belief sich nach einem guten Start (+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal (- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen seit der Asienkrise können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade 4'081 USD, im Jahr 2008 noch 3'845 USD (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Oktober 2009, besucht im Januar 2010).

E. 6.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als relativ hoch. Solche Umstände entbinden die Vorinstanz jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, ledige Frau. Über ihre persönliche Situation ist bekannt, dass sie Mutter eines vierjährigen Kindes ist. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter eines minderjährigen Kindes ist, lässt darauf schliessen, dass sie die elterliche Obhut hat und auch wirtschaftlich für ihr Kind aufkommen muss, denn der Vater des Kindes wird weder im Einreisegesuch noch in den übrigen Unterlagen jemals erwähnt. Damit ist zwar von familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin (dem anlässlich ihres geplanten Besuchsaufenthalts zurückbleibenden Kindes gegenüber) auszugehen. Solche Verhältnisse bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, soll die Betreuung bei Abwesenheit der Gesuchstellerin denn auch von ihren Eltern übernommen werden. Sodann zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Eine Trennung von Familienangehörigen kann sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können.

E. 7.2 Die Gesuchstellerin war zum Zeitpunkt der Visumantragsstellung nicht erwerbstätig; der Beschwerdeführer gab gegenüber der zuständigen Migrationsbehörde an, die Gesuchstellerin sei Hausfrau. Es liegen auch keine Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen.

E. 8.1 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege betreffend seine persönliche finanzielle Situation sowie seine Garantieerklärung vom 7. August 2009 nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).

E. 8.2 Aufgrund des Gesagten kommt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatsache, seine früheren Gäste aus Thailand seien ebenfalls stets fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt, keine Bedeutung zu. Vielmehr bestehen Zweifel am eigentlichen Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Äusserungen anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft in Bangkok, sie habe einen Freund ("boyfriend") in Deutschland, den sie aber nicht besuchen könne, da dieser verheiratet sei. In dieselbe Richtung deuten ebenfalls ihre spärlich vorhandenen Kenntnisse über ihre Verwandten in der Schweiz.

E. 9 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS 15820140.6, Akten retour) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Ref-Nr. TG 149777) in Kopie Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5933/2009 {T 0/2} Urteil vom 12. Januar 2010 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. Parteien E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Am 26. Juni 2009 beantragte die 1981 geborene thailändische Staatsangehörige K._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in Romanshorn. Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Gastgeber weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 4. September 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss würden Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht, insbesondere wenn hier bereits ein gewisses Beziehungsnetz bestehe. Gemäss Akten oblägen der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland familiäre Verantwortlichkeiten (vierjähriges Kind), welche sich jedoch kaum mit einer zwei- bis dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren liessen, und es lägen keine stark bindenden, beruflichen Verpflichtungen vor, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Es bestünde keinerlei Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln, indessen könnten auch seine Ausführungen keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin bieten, da es sich um eine kaum gefestigte Beziehung zwischen ihm und seinem Gast handle. Auch die verwandtschaftliche Beziehung (Cousine) der Gesuchstellerin zur Ehefrau des Beschwerdeführers ändere nichts an der Sachlage. Des Weiteren lägen keine besonderen Gründe vor, die eine Einreise der Gesuchstellerin trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, als Gastgeber garantiere er für deren fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz; die Gesuchstellerin habe denn auch nicht die Absicht in der Schweiz zu verbleiben; das von der Vorinstanz als hoch eingeschätzte Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise der Eingeladenen sei unbegründet. Die Gesuchstellerin möchte denn auch in der Schweiz bloss Urlaub machen und würde niemals ihnen als Gastgebern gegenüber einen Vertrauensbruch begehen. Der Gastgeber und seine Ehegattin hätten seit 2001 schon einige Male Besucher (Schwestern und Nichte der Ehegattin) aus Thailand bei sich beherbergt, welche alle ein Visum erhalten hätten und jeweils fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt seien. In Bezug auf die persönliche Situation der Gesuchstellerin führt der Beschwerdeführer aus, sie sei unverheiratet und Mutter eines vierjährigen Kindes, mit welchem sie bei ihren Eltern lebe - was für thailändische Verhältnisse normal und unproblematisch sei - und für das während ihrer Abwesenheit gut gesorgt würde. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfassender und sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 26. Juni 2009, der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung in Bangkok sowie des diesbezüglichen Antrags der zuständigen Migrationsbehörde, welche in ihrem Auftrag Abklärungen im Inland habe durchführen lassen, ergangen. Die Gesuchstellerin stamme aus dem Nordosten von Thailand (Isaan), wo sie noch heute Wohnsitz habe. Isaan sei eine Region, wo sich viele thailändische Väter und Mütter gezwungen sähen, noch viel länger als drei Monate von ihren Kindern fernzubleiben, wenn sie z.B. mangels anderer Angebote im Inland eine Arbeitsstelle im Ausland annähmen. Da vorliegend die Betreuung des Kindes durch die familiären Strukturen längerfristig gewährleistet sei, bekräftige dies die vorinstanzliche Einschätzung einer nicht gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz. Auch die Tatsache, dass frühere Besucher des Gastgebers in ihre Heimat zurückgekehrt seien, versichere nicht, dass dies im konkret zu beurteilenden Einzelfall wieder geschehen würde. Zusätzlich sei zu beachten, dass jene Visa noch vor Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA, SR 0.360.268.1) ausgestellt worden seien; heute stehe jedoch die Schweiz bei der Beurteilung von Einreisegesuchen für den gesamten Schengenraum in der Verantwortung. Anlässlich der Befragung durch die Schweizer Vertretung in Bangkok habe die Gesuchstellerin zudem ausgesagt, dass sie einen Freund in Deutschland habe, den sie aber nicht besuchen könne, da dieser verheiratet sei. Ebenfalls habe die Gesuchstellerin sehr wenig Kenntnisse über ihre hiesigen Verwandten gehabt, obwohl doch ihnen der Besuch gelten würde. Insgesamt sei somit nicht nur die fristgerechte Ausreise aus dem Schengenraum in Frage gestellt, sondern es beständen auch Zweifel am eigentlichen Aufenthaltszweck. E. Vom dazu gewährten Recht zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht. 6. 6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu neuem Wachstum gelangt. So betrug im Jahr 2007 das Wirtschaftswachstum robuste 4.8%. Im Jahr 2008 wurde dagegen, verursacht insbesondere durch die internationale Finanzkrise, ein Abwärtstrend spürbar. Das Wirtschaftswachstum belief sich nach einem guten Start (+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal (- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen seit der Asienkrise können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade 4'081 USD, im Jahr 2008 noch 3'845 USD (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, , Stand: Oktober 2009, besucht im Januar 2010). 6.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als relativ hoch. Solche Umstände entbinden die Vorinstanz jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, ledige Frau. Über ihre persönliche Situation ist bekannt, dass sie Mutter eines vierjährigen Kindes ist. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter eines minderjährigen Kindes ist, lässt darauf schliessen, dass sie die elterliche Obhut hat und auch wirtschaftlich für ihr Kind aufkommen muss, denn der Vater des Kindes wird weder im Einreisegesuch noch in den übrigen Unterlagen jemals erwähnt. Damit ist zwar von familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin (dem anlässlich ihres geplanten Besuchsaufenthalts zurückbleibenden Kindes gegenüber) auszugehen. Solche Verhältnisse bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, soll die Betreuung bei Abwesenheit der Gesuchstellerin denn auch von ihren Eltern übernommen werden. Sodann zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Eine Trennung von Familienangehörigen kann sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. 7.2 Die Gesuchstellerin war zum Zeitpunkt der Visumantragsstellung nicht erwerbstätig; der Beschwerdeführer gab gegenüber der zuständigen Migrationsbehörde an, die Gesuchstellerin sei Hausfrau. Es liegen auch keine Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. 8. 8.1 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege betreffend seine persönliche finanzielle Situation sowie seine Garantieerklärung vom 7. August 2009 nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). 8.2 Aufgrund des Gesagten kommt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatsache, seine früheren Gäste aus Thailand seien ebenfalls stets fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt, keine Bedeutung zu. Vielmehr bestehen Zweifel am eigentlichen Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Äusserungen anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft in Bangkok, sie habe einen Freund ("boyfriend") in Deutschland, den sie aber nicht besuchen könne, da dieser verheiratet sei. In dieselbe Richtung deuten ebenfalls ihre spärlich vorhandenen Kenntnisse über ihre Verwandten in der Schweiz. 9. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS 15820140.6, Akten retour) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Ref-Nr. TG 149777) in Kopie Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand: