Einreise
Sachverhalt
A. Die 1986 geborene laotische Staatsangehörige L_______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 8. September 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei R_______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Schon zuvor, am 2. September 2008, war der Gastgeber mit einem Einladungsschreiben an die Schweizerische Vertretung in Bangkok gelangt. Die Schweizer Vertretung lehnte es formlos ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Über das Gesuch informiert, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Auskünfte ein und übermittelte diese anschliessend an die Vorinstanz. C. In einer Verfügung vom 31. Oktober 2008 lehnte es die Vorinstanz ab, das beantragte Visum zu erteilen. Sie begründete ihre Weigerung im Wesentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne; dies in Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2008 (Datum Poststempel) gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben bzw. das Visum sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise wäre nicht gesichert. E. Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer seinerseits hält in einer Replik vom 2. April 2009 an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In der Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4 Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) total revidiert worden (in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).
E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Gemäss dieser Regelung unterliegt die Gesuchstellerin gestützt auf ihre Staatszugehörigkeit der Visumspflicht.
E. 7.1 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bestehe. Sie beruft sich dabei auf die wirtschaftliche und soziokulturelle Lage in der Herkunftsregion, aber auch auf die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin, in welchen keine besonderen Verpflichtungen gegenüber der angestammten Umgebung zu erblicken seien. Komme hinzu, dass Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck am Platze seien, würden doch sowohl die Gesuchstellerin wie auch der Gastgeber eine Heirat in der Schweiz ernsthaft in Erwägung ziehen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz geäusserten Befürchtungen entbehrten jeglicher Grundlage. Als Gastgeber garantiere er für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. Sein Ziel sei nicht, ihr hier in der Schweiz zu einer besseren Zukunft zu verhelfen, sondern im Gegenteil, sich frühzeitig pensionieren zu lassen und nach Thailand auszuwandern. Dazu habe er bereits diverse Dispositionen getroffen (Erwerb von Pachtland, Rodung, Geldtransfer). Weitere Schritte folgten demnächst in Form eines Hausbaus. In seiner Replik vom 2. April 2009 beteuert der Beschwerdeführer, es bestehe wirklich nicht die Absicht, dass er und die Gesuchstellerin in der Schweiz heiraten würden. Er selbst habe ein belastendes Scheidungsverfahren hinter sich und keine Lust, so schnell wieder eine zivilrechtliche Ehe einzugehen. Hingegen hätten sie sich in Laos am 20. April 2008 nach dortiger Sitte verlobt bzw. verheiratet, um ihre Beziehung gegenüber der lokalen Gesellschaft legitimieren zu können. Das Fest, welches sie dabei mit den Angehörigen und der Dorfgemeinschaft gefeiert hätten, wolle die Gesuchstellerin auch mit seinen Angehörigen in der Schweiz noch feiern. Eine zivilrechtliche Heirat sei auch während seiner nächsten, im August 2009 geplanten Thailandreise nicht geplant.
E. 7.3 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.4 Laos gilt in Expertenkreisen als armer Binnenstaat, mit einer unterdurchschnittlich ausgebauten Infrastruktur und einer mehrheitlich wenig gebildeten Bevölkerung. Seit der marktwirtschaftlichen Öffnung Ende der achtziger Jahre erzielt das Land zwar jährliche Wachstumsraten von 6 bis 8%. Es wird bei seinen Reformanstrengungen jedoch noch immer von der internationalen Gebergemeinschaft mit 300 bis 400 Mio. USD pro Jahr unterstützt. 2006 machten diese Unterstützungszahlungen 13% des Bruttoinlandprodukts bzw. 70% des Finanzbudgets aus. Nach wie vor sind rund 75% der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig, deren Erträge rund 45 % des Bruttosozialprodukts ausmachen. Breite Bevölkerungsschichten sind von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen betrug 2007 nur gerade USD 710 (Quellen: U.S. Departement of State, <http://www.state.gov >, Travel > Countries and Regions > Background Notes > Laos, Stand: Oktober 2008, besucht am 16. April 2009; sowie Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Laos > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: März 2009 besucht am 16. April 2009). Entsprechend gross dürfte die Versuchung für viele sein, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. Es versteht sich von selbst, dass der Entscheid zur Emigration vorab von jüngeren Menschen im erwerbsfähigen Alter getroffen wird und dort noch gefördert werden kann, wo durch die Anwesenheit von Verwandten, Freunden oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Zielland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 8.1 Bei der Risikoanalyse betr. einer Wiederausreise sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt einer Person im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose durchaus begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die ursprünglich deklarierten Absichten halten könnten, als hoch eingeschätzt werden.
E. 8.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Sie stammt aus Assaporn, im Distrikt Savannakhet, Laos, lebt aber zusammen mit ihrer geschiedenen Mutter zurzeit noch im benachbarten Thailand (dies gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 2. April 2009).
E. 8.3 Es mag zutreffen, dass schon kulturell bedingt besondere Bindungen zwischen Mutter und Tochter bestehen. Das berechtigt für sich alleine aber nicht zur Annahme, dass eine Emigration erst gar nicht in Erwägung gezogen wird. Im Gegenteil: Gerade vor dem Hintergrund wirtschaftlich schwieriger Verhältnisse entscheiden sich Söhne oder auch Töchter zu einem solchen Schritt, um ihre Angehörigen aus dem Ausland wirksamer unterstützen zu können.
E. 8.4 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin und ihre Mutter befinden, ist nichts genaues bekannt. Letztere hat offenbar in den vergangenen Jahren bei einem thailändischen Bauern als Pflückerin gearbeitet und soll diese Arbeit nach dessen Tod für andere Bauern im Taglohn weiterführen. Die Gesuchstellerin hat im Visumsantrag festgehalten, dass sie selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, vielmehr den gemeinsamen Haushalt betreue. In seinem Einladungsschreiben vom 2. September 2008 hielt der Beschwerdeführer einleitend fest, dass sein Gast von dem Geld lebe, das er ihm regelmässig monatlich auf eine thailändische Bank überweise. In seiner Replik vom 2. April 2009 spricht der Beschwerdeführer demgegenüber von einer "kleinen Überbrückungshilfe", die er leiste und davon, dass Mutter und Tochter von befreundeten thailändischen Familien "wertvolle Unterstützung" erhielten. Aufgrund der genannten Hinweise ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Mutter in wirtschaftlich einfachsten Verhältnissen lebt und die Unterstützung durch den Beschwerdeführer für sie nicht unbedeutend ist. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass solche Verhältnisse Nährboden für einen Entschluss zur Emigration bilden können.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer stellt in seinen Eingaben vehement in Abrede, die Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsaufenthalts in der Schweiz ehelichen und hierbehalten zu wollen. Die entsprechende Annahme der Vorinstanz beruhe auf Missverständnissen. In diesem Zusammenhang ist immerhin auf den schriftlichen Visumsantrag und das Einladungsschreiben zu verweisen, in denen eine Heirat in der Schweiz von beiden Beteiligten explizit in Erwägung gezogen wurde. Der Beschwerdeführer hielt in seinem Einladungsschreiben wörtlich fest, sie wollten "als Option während der Besuchszeit entscheiden, ob die Hochzeitsglocken in der Schweiz für uns läuten sollen. Die dazu nötigen Papiere wollen wir für diesen Fall alle bereithalten." Die Gesuchstellerin selbst liess im Antragsformular explizit festhalten, eine "offizielle Heirat" in der Schweiz sei nicht ausgeschlossen, und ersuchte für diesen Fall um Ausstellung eines insgesamt sechsmonatigen Visums (zweimal 3 Monate). Die fraglichen Äusserungen erfolgten, obwohl die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt ihre rituelle Partnerschaft - die der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren als für sie ausreichend darstellt - bereits eingegangen waren. Doch selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beteiligten in der Frage eines zivilrechtlichen Eheschlusses missverständlich geäussert haben bzw. inzwischen ihre Absichten änderten und aktuell tatsächlich nicht planen, während des beantragten Besuchsaufenthalts in der Schweiz zivilrechtlich zu heiraten, lässt sich das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise im Falle der Gesuchstellerin dennoch nicht vernachlässigen. Zwar besteht kein Anlass, an der Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber zu zweifeln. Auch die Ernsthaftigkeit seiner mittel- und langfristigen Lebensplanung ist nicht in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung bestehender Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise ist aber nicht vorrangig auf die Haltung und Planung des Gastgebers, sondern auf mögliche Verhaltensweisen des Gastes abzustützen. Denn die Möglichkeiten des Gastgebers, seinen Gast in dessen Verhalten zu steuern und zu beeinflussen, sind beschränkt. Daran kann auch die förmliche Garantieerklärung des Gastgebers, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, nichts ändern (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). Tatsache ist, dass sich die Beteiligten erst seit Ende 2006 kennen, sich ihre Kontakte bisher auf gemeinsame Ferienaufenthalte in Thailand und Laos beschränkten, sie sich sprachlich offenbar erst beschränkt verständigen können und zwischen den beiden ein grosser Altersunterschied von rund 35 Jahren besteht. Vor diesem Hintergrund kann nicht als selbstverständlich angenommen werden, dass die Gesuchstellerin, einmal in der Schweiz, an der Lebensplanung des Beschwerdeführers festhält. Damit wird ihr nicht - wie der Beschwerdeführer impliziert - die Bereitschaft eines Abtauchens in die illegale Prostitution unterstellt. Die Erfahrung zeigt, dass ein breites Spektrum von legalen Möglichkeiten besteht, wenn es darum geht, den (zeitlich befristeten) Besuchsaufenthalt auf eine andere, dauerhafte Rechtsgrundlage zu stellen.
E. 9 Gestützt auf die bisherigen Erwägungen kann nicht als rechtsfehlerhaft betrachtet werden, wenn die Vorinstanz aufgrund der bestehenden Aktenlage von einer nur ungenügenden Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin ausgegangen ist und die Erteilung eines Visums abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Dossier ZEMIS [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7257/2008 {T 0/2} Urteil vom 30. April 2009 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien R_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1986 geborene laotische Staatsangehörige L_______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 8. September 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei R_______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Schon zuvor, am 2. September 2008, war der Gastgeber mit einem Einladungsschreiben an die Schweizerische Vertretung in Bangkok gelangt. Die Schweizer Vertretung lehnte es formlos ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Über das Gesuch informiert, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Auskünfte ein und übermittelte diese anschliessend an die Vorinstanz. C. In einer Verfügung vom 31. Oktober 2008 lehnte es die Vorinstanz ab, das beantragte Visum zu erteilen. Sie begründete ihre Weigerung im Wesentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne; dies in Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2008 (Datum Poststempel) gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben bzw. das Visum sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise wäre nicht gesichert. E. Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer seinerseits hält in einer Replik vom 2. April 2009 an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In der Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) total revidiert worden (in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Gemäss dieser Regelung unterliegt die Gesuchstellerin gestützt auf ihre Staatszugehörigkeit der Visumspflicht. 7. 7.1 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bestehe. Sie beruft sich dabei auf die wirtschaftliche und soziokulturelle Lage in der Herkunftsregion, aber auch auf die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin, in welchen keine besonderen Verpflichtungen gegenüber der angestammten Umgebung zu erblicken seien. Komme hinzu, dass Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck am Platze seien, würden doch sowohl die Gesuchstellerin wie auch der Gastgeber eine Heirat in der Schweiz ernsthaft in Erwägung ziehen. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz geäusserten Befürchtungen entbehrten jeglicher Grundlage. Als Gastgeber garantiere er für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. Sein Ziel sei nicht, ihr hier in der Schweiz zu einer besseren Zukunft zu verhelfen, sondern im Gegenteil, sich frühzeitig pensionieren zu lassen und nach Thailand auszuwandern. Dazu habe er bereits diverse Dispositionen getroffen (Erwerb von Pachtland, Rodung, Geldtransfer). Weitere Schritte folgten demnächst in Form eines Hausbaus. In seiner Replik vom 2. April 2009 beteuert der Beschwerdeführer, es bestehe wirklich nicht die Absicht, dass er und die Gesuchstellerin in der Schweiz heiraten würden. Er selbst habe ein belastendes Scheidungsverfahren hinter sich und keine Lust, so schnell wieder eine zivilrechtliche Ehe einzugehen. Hingegen hätten sie sich in Laos am 20. April 2008 nach dortiger Sitte verlobt bzw. verheiratet, um ihre Beziehung gegenüber der lokalen Gesellschaft legitimieren zu können. Das Fest, welches sie dabei mit den Angehörigen und der Dorfgemeinschaft gefeiert hätten, wolle die Gesuchstellerin auch mit seinen Angehörigen in der Schweiz noch feiern. Eine zivilrechtliche Heirat sei auch während seiner nächsten, im August 2009 geplanten Thailandreise nicht geplant. 7.3 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.4 Laos gilt in Expertenkreisen als armer Binnenstaat, mit einer unterdurchschnittlich ausgebauten Infrastruktur und einer mehrheitlich wenig gebildeten Bevölkerung. Seit der marktwirtschaftlichen Öffnung Ende der achtziger Jahre erzielt das Land zwar jährliche Wachstumsraten von 6 bis 8%. Es wird bei seinen Reformanstrengungen jedoch noch immer von der internationalen Gebergemeinschaft mit 300 bis 400 Mio. USD pro Jahr unterstützt. 2006 machten diese Unterstützungszahlungen 13% des Bruttoinlandprodukts bzw. 70% des Finanzbudgets aus. Nach wie vor sind rund 75% der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig, deren Erträge rund 45 % des Bruttosozialprodukts ausmachen. Breite Bevölkerungsschichten sind von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen betrug 2007 nur gerade USD 710 (Quellen: U.S. Departement of State, , Travel > Countries and Regions > Background Notes > Laos, Stand: Oktober 2008, besucht am 16. April 2009; sowie Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Laos > Wirtschaft, , Stand: März 2009 besucht am 16. April 2009). Entsprechend gross dürfte die Versuchung für viele sein, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. Es versteht sich von selbst, dass der Entscheid zur Emigration vorab von jüngeren Menschen im erwerbsfähigen Alter getroffen wird und dort noch gefördert werden kann, wo durch die Anwesenheit von Verwandten, Freunden oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Zielland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 8. 8.1 Bei der Risikoanalyse betr. einer Wiederausreise sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt einer Person im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose durchaus begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die ursprünglich deklarierten Absichten halten könnten, als hoch eingeschätzt werden. 8.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Sie stammt aus Assaporn, im Distrikt Savannakhet, Laos, lebt aber zusammen mit ihrer geschiedenen Mutter zurzeit noch im benachbarten Thailand (dies gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 2. April 2009). 8.3 Es mag zutreffen, dass schon kulturell bedingt besondere Bindungen zwischen Mutter und Tochter bestehen. Das berechtigt für sich alleine aber nicht zur Annahme, dass eine Emigration erst gar nicht in Erwägung gezogen wird. Im Gegenteil: Gerade vor dem Hintergrund wirtschaftlich schwieriger Verhältnisse entscheiden sich Söhne oder auch Töchter zu einem solchen Schritt, um ihre Angehörigen aus dem Ausland wirksamer unterstützen zu können. 8.4 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin und ihre Mutter befinden, ist nichts genaues bekannt. Letztere hat offenbar in den vergangenen Jahren bei einem thailändischen Bauern als Pflückerin gearbeitet und soll diese Arbeit nach dessen Tod für andere Bauern im Taglohn weiterführen. Die Gesuchstellerin hat im Visumsantrag festgehalten, dass sie selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, vielmehr den gemeinsamen Haushalt betreue. In seinem Einladungsschreiben vom 2. September 2008 hielt der Beschwerdeführer einleitend fest, dass sein Gast von dem Geld lebe, das er ihm regelmässig monatlich auf eine thailändische Bank überweise. In seiner Replik vom 2. April 2009 spricht der Beschwerdeführer demgegenüber von einer "kleinen Überbrückungshilfe", die er leiste und davon, dass Mutter und Tochter von befreundeten thailändischen Familien "wertvolle Unterstützung" erhielten. Aufgrund der genannten Hinweise ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Mutter in wirtschaftlich einfachsten Verhältnissen lebt und die Unterstützung durch den Beschwerdeführer für sie nicht unbedeutend ist. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass solche Verhältnisse Nährboden für einen Entschluss zur Emigration bilden können. 8.5 Der Beschwerdeführer stellt in seinen Eingaben vehement in Abrede, die Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsaufenthalts in der Schweiz ehelichen und hierbehalten zu wollen. Die entsprechende Annahme der Vorinstanz beruhe auf Missverständnissen. In diesem Zusammenhang ist immerhin auf den schriftlichen Visumsantrag und das Einladungsschreiben zu verweisen, in denen eine Heirat in der Schweiz von beiden Beteiligten explizit in Erwägung gezogen wurde. Der Beschwerdeführer hielt in seinem Einladungsschreiben wörtlich fest, sie wollten "als Option während der Besuchszeit entscheiden, ob die Hochzeitsglocken in der Schweiz für uns läuten sollen. Die dazu nötigen Papiere wollen wir für diesen Fall alle bereithalten." Die Gesuchstellerin selbst liess im Antragsformular explizit festhalten, eine "offizielle Heirat" in der Schweiz sei nicht ausgeschlossen, und ersuchte für diesen Fall um Ausstellung eines insgesamt sechsmonatigen Visums (zweimal 3 Monate). Die fraglichen Äusserungen erfolgten, obwohl die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt ihre rituelle Partnerschaft - die der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren als für sie ausreichend darstellt - bereits eingegangen waren. Doch selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beteiligten in der Frage eines zivilrechtlichen Eheschlusses missverständlich geäussert haben bzw. inzwischen ihre Absichten änderten und aktuell tatsächlich nicht planen, während des beantragten Besuchsaufenthalts in der Schweiz zivilrechtlich zu heiraten, lässt sich das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise im Falle der Gesuchstellerin dennoch nicht vernachlässigen. Zwar besteht kein Anlass, an der Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber zu zweifeln. Auch die Ernsthaftigkeit seiner mittel- und langfristigen Lebensplanung ist nicht in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung bestehender Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise ist aber nicht vorrangig auf die Haltung und Planung des Gastgebers, sondern auf mögliche Verhaltensweisen des Gastes abzustützen. Denn die Möglichkeiten des Gastgebers, seinen Gast in dessen Verhalten zu steuern und zu beeinflussen, sind beschränkt. Daran kann auch die förmliche Garantieerklärung des Gastgebers, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, nichts ändern (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). Tatsache ist, dass sich die Beteiligten erst seit Ende 2006 kennen, sich ihre Kontakte bisher auf gemeinsame Ferienaufenthalte in Thailand und Laos beschränkten, sie sich sprachlich offenbar erst beschränkt verständigen können und zwischen den beiden ein grosser Altersunterschied von rund 35 Jahren besteht. Vor diesem Hintergrund kann nicht als selbstverständlich angenommen werden, dass die Gesuchstellerin, einmal in der Schweiz, an der Lebensplanung des Beschwerdeführers festhält. Damit wird ihr nicht - wie der Beschwerdeführer impliziert - die Bereitschaft eines Abtauchens in die illegale Prostitution unterstellt. Die Erfahrung zeigt, dass ein breites Spektrum von legalen Möglichkeiten besteht, wenn es darum geht, den (zeitlich befristeten) Besuchsaufenthalt auf eine andere, dauerhafte Rechtsgrundlage zu stellen. 9. Gestützt auf die bisherigen Erwägungen kann nicht als rechtsfehlerhaft betrachtet werden, wenn die Vorinstanz aufgrund der bestehenden Aktenlage von einer nur ungenügenden Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin ausgegangen ist und die Erteilung eines Visums abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Dossier ZEMIS [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: