Einreise
Sachverhalt
A. Der 1990 geborene kosovarische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) hielt sich seit dem Jahre 1993 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz auf. Seinem Vater wurde im Jahre 1994 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern nicht mehr verlängert und in der Folge eine Ausreisefrist angesetzt. Weitere darauffolgende Bemühungen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, blieben ohne Erfolg. Schliesslich wurde eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 14. Oktober 2003 betreffend Abweisung eines im selben Jahr eingereichten Asylgesuchs und Wegweisung sowie Anordnung von deren Vollzug mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 5. April 2004 abgewiesen. Am 26. August 2004 wurde der Gesuchsteller zusammen mit seinen Eltern ins damalige Serbien und Montenegro ausgeschafft. B. Am 14. August 2008 beantragte der Gesuchsteller bei der Schweizer Botschaft in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester X._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) sowie seinen drei weiteren, ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Geschwistern. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. C. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern bei der Gastgeberin weitere Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Besuchsaufenthalts vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 26. September 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Einreisebewilligung insbesondere dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert angesehen werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Kosovo sei dies vorliegend der Fall. Dem Gesuchsteller würden in seinem Herkunftsland zudem weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten könnten. D. Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin am 26. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und auf Bewilligung der Einreise. Als Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller habe während 13 Jahren in der Schweiz gelebt, bevor er 2004 mit den Eltern in den Kosovo zurückgekehrt und dort sesshaft geworden sei. Er lebe mit den Eltern zusammen und nehme daher entsprechende familiäre Verpflichtungen wahr. Ausserdem lasse er sich derzeit an der Technischen Fachschule in I._______ zum Automechaniker ausbilden, was seinen Traumberuf darstelle. Demzufolge habe der Gesuchsteller auch berufliche Verpflichtungen in seinem Herkunftsland. Ihm gehe es einzig darum, noch einmal die Schweiz sowie seine ehemaligen Schulkollegen besuchen zu können. Auch mit einem 30-tägigen Besuchervisum würden sie sich daher bereits zufrieden geben. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Viele insbesondere jüngere Personen versuchten, sich vorzugsweise im westlichen Ausland eine aussichtsreichere Zukunft aufzubauen. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen jungen und ledigen Mann. Angesichts seiner "Vorgeschichte" genügten die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten beruflichen und familiären Verpflichtungen nicht, um das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise massgeblich herabzusetzen, zumal er die Ausbildung als Automechaniker eben erst begonnen habe. F. Mit Replik vom 5. Februar 2009 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, der Kosovo sei zwischenzeitlich in die Liste der "Safe Countries", also der verfolgungssicheren Länder, aufgenommen worden. Die dortige Lage habe sich somit erwiesenermassen verbessert, weshalb zum heutigen Zeitpunkt keine mehr Rede davon sein könne, der Zuwanderungsdruck aus jener Region sei als hoch einzustufen. Zudem sei der Gesuchsteller in seinem Herkunftsland beruflich und familiär fest verankert. Schliesslich wird vorgebracht, als er im Alter von 14 Jahren zusammen mit seinen Eltern aus der Schweiz habe ausgeschafft werden müssen, habe er diese anstandslos verlassen. Damit habe er den Tatbeweis dafür erbracht, dass er willens sei, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. In rechtlicher Hinsicht wird zudem in grundsätzlicher Weise bestritten, dass es zulässig sei, für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz auf das Kriterium der gesicherten Wiederausreise abzustellen, da es sich dabei um eine in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (nachfolgend: Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]) nicht vorgesehene Einreisevoraussetzung handle. G. Am 16. Juni 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Akten sowie die Asylakten betreffend den Vater des Gesuchstellers bei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4 Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über ddie Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf den Schengener Grenzkodex (SGK). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).
E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als kosovarischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht.
E. 7 Das Bundesamt verweigerte dem Gesuchsteller die Visumserteilung insbesondere mit der Begründung, dass angesichts der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Lebensbedingungen im Kosovo keine genügende Gewähr für seine gesicherte Wiederausreise bestehen würde.
E. 7.1 Geht es um die Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. In diesem Rahmen ist bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zu berücksichtigen, dass deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa. Das Wirtschaftswachstum hat sich nach einem zunächst starken Aufschwung ab dem Jahre 2000 (21.2 %) auf ein längerfristig haltbares Niveau abgeflacht (2007: 3.9 %; geschätzte 5.4 % für 2008). Die Arbeitslosigkeit ist weit verbreitet und die entsprechende Rate bleibt hartnäckig hoch: Gemäss den letzten offiziellen Zahlen betrug sie im Jahre 2007 immer noch 43.6 % (2006: 44.9 %). Besonders problematisch ist sie dabei insbesondere bei der jungen Bevölkerung. Zudem stellt die Armut ein weitverbreitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung lag im Jahr 2008 bei hohen circa 45%, wobei 15% der Staatsbürger gar von extremer Armut betroffen sind (Quelle: Weltbank, <http://www.worldbank.org>, Countries > Europe and Central Asia > Kosovo > Overview > Kosovo Brief, Stand: April 2009, besucht am 2. Juli 2009). Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
E. 8 Die geschilderten Umstände im Herkunftsland des Gesuchstellers deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz bei der Analyse des Migrationsrisikos jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei einer gesuchstellenden Person, die keine der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden. Der Gesuchsteller ist 19-jährig, ledig und kinderlos. Zwar geht aus einer mit Beschwerde eingereichten Bestätigung hervor, dass er im Schuljahr 2008/2009 als Schüler in der Fachrichtung Automechaniker an der Technischen Fachschule in der Nähe seines Wohnortes eingeschrieben ist. Daraus kann jedoch nicht auf zwingende berufliche Verpflichtungen seinerseits in seinem Herkunftsland geschlossen werden, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Zudem lebt er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zwar mit seinen Eltern zusammen. Auch wenn ihm in diesem Zusammenhang gewisse familiäre Verpflichtungen obliegen sollten - in der Beschwerde werden "entsprechende" familiäre Verpflichtungen geltend gemacht -, so ist doch aus dem Umstand, dass er im Visumsantrag vom 14. August 2008 eine Einreisebewilligung für einen Besuchsaufenthalt von zwei Monaten beantragt hat, zu schliessen, dass die Eltern nicht ausschliesslich auf Betreuung und Pflege durch ihn angewiesen sind. Insgesamt lassen die Akten daher weder auf besondere familiäre oder gesellschaftliche noch auf berufliche Verpflichtungen des Gesuchstellers im Herkunftsland schliessen, welche eine günstige Prognose in Bezug auf seine gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt zulassen würden. Angesichts des Umstands, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt seiner Ausschaffung im August 2004 erst 14-jährig und damit sein Verhalten weitestgehend von demjenigen seiner Eltern abhängig war, kann aus dem dieser vorangehenden Verhalten, welches den klaren Willen Letzterer erkennen liess, in der Schweiz zu bleiben, und auch aus dem Umstand, dass die Ausreise nicht freiwillig und folglich - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik - nicht "anstandslos" erfolgte, in Bezug auf seinen eigenen allfälligen Emigrationswillen nichts geschlossen werden. Jedoch fällt in Betracht, dass die vier Geschwister des Gesuchstellers in der Schweiz leben und auch er den bis anhin überwiegenden Teil seines Lebens hier zugebracht hat. Entsprechend dürfte er hierzulande auch über zahlreiche während seiner Kindheit und Schulzeit geknüpfte persönliche Bindungen und damit über ein ausgedehntes Beziehungsnetz verfügen. Der Besuch von ehemaligen Schulkollegen ist denn gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2) mit ein Grund für den beabsichtigten Aufenthalt in der Schweiz. Es ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor eine entsprechend starke Bindung des Gesuchstellers zur Schweiz besteht. In Anbetracht insbesondere dieses langen Voraufenthalts und des umfassenden Beziehungsnetzes des Gesuchstellers in der Schweiz sowie des Fehlens besonderer Verpflichtungen im Herkunftsland, welche die Wiederausreise als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, kann dem Gesuchsteller hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt werden.
E. 9 Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin diese zugesichert hat, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008, E. 8).
E. 10 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Unterlagen im Original retour) die Vorinstanz (Akten [...] retour) das Amt für Migration des Kantons Luzern (Akten [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6811/2008 {T 0/2} Urteil vom 8. Juli 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung für Y._______. Sachverhalt: A. Der 1990 geborene kosovarische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) hielt sich seit dem Jahre 1993 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz auf. Seinem Vater wurde im Jahre 1994 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern nicht mehr verlängert und in der Folge eine Ausreisefrist angesetzt. Weitere darauffolgende Bemühungen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, blieben ohne Erfolg. Schliesslich wurde eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 14. Oktober 2003 betreffend Abweisung eines im selben Jahr eingereichten Asylgesuchs und Wegweisung sowie Anordnung von deren Vollzug mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 5. April 2004 abgewiesen. Am 26. August 2004 wurde der Gesuchsteller zusammen mit seinen Eltern ins damalige Serbien und Montenegro ausgeschafft. B. Am 14. August 2008 beantragte der Gesuchsteller bei der Schweizer Botschaft in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester X._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) sowie seinen drei weiteren, ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Geschwistern. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. C. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern bei der Gastgeberin weitere Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Besuchsaufenthalts vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 26. September 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Einreisebewilligung insbesondere dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert angesehen werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Kosovo sei dies vorliegend der Fall. Dem Gesuchsteller würden in seinem Herkunftsland zudem weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten könnten. D. Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin am 26. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und auf Bewilligung der Einreise. Als Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller habe während 13 Jahren in der Schweiz gelebt, bevor er 2004 mit den Eltern in den Kosovo zurückgekehrt und dort sesshaft geworden sei. Er lebe mit den Eltern zusammen und nehme daher entsprechende familiäre Verpflichtungen wahr. Ausserdem lasse er sich derzeit an der Technischen Fachschule in I._______ zum Automechaniker ausbilden, was seinen Traumberuf darstelle. Demzufolge habe der Gesuchsteller auch berufliche Verpflichtungen in seinem Herkunftsland. Ihm gehe es einzig darum, noch einmal die Schweiz sowie seine ehemaligen Schulkollegen besuchen zu können. Auch mit einem 30-tägigen Besuchervisum würden sie sich daher bereits zufrieden geben. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Viele insbesondere jüngere Personen versuchten, sich vorzugsweise im westlichen Ausland eine aussichtsreichere Zukunft aufzubauen. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen jungen und ledigen Mann. Angesichts seiner "Vorgeschichte" genügten die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten beruflichen und familiären Verpflichtungen nicht, um das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise massgeblich herabzusetzen, zumal er die Ausbildung als Automechaniker eben erst begonnen habe. F. Mit Replik vom 5. Februar 2009 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, der Kosovo sei zwischenzeitlich in die Liste der "Safe Countries", also der verfolgungssicheren Länder, aufgenommen worden. Die dortige Lage habe sich somit erwiesenermassen verbessert, weshalb zum heutigen Zeitpunkt keine mehr Rede davon sein könne, der Zuwanderungsdruck aus jener Region sei als hoch einzustufen. Zudem sei der Gesuchsteller in seinem Herkunftsland beruflich und familiär fest verankert. Schliesslich wird vorgebracht, als er im Alter von 14 Jahren zusammen mit seinen Eltern aus der Schweiz habe ausgeschafft werden müssen, habe er diese anstandslos verlassen. Damit habe er den Tatbeweis dafür erbracht, dass er willens sei, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. In rechtlicher Hinsicht wird zudem in grundsätzlicher Weise bestritten, dass es zulässig sei, für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz auf das Kriterium der gesicherten Wiederausreise abzustellen, da es sich dabei um eine in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (nachfolgend: Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]) nicht vorgesehene Einreisevoraussetzung handle. G. Am 16. Juni 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Akten sowie die Asylakten betreffend den Vater des Gesuchstellers bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über ddie Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf den Schengener Grenzkodex (SGK). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als kosovarischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 7. Das Bundesamt verweigerte dem Gesuchsteller die Visumserteilung insbesondere mit der Begründung, dass angesichts der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Lebensbedingungen im Kosovo keine genügende Gewähr für seine gesicherte Wiederausreise bestehen würde. 7.1 Geht es um die Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. In diesem Rahmen ist bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zu berücksichtigen, dass deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa. Das Wirtschaftswachstum hat sich nach einem zunächst starken Aufschwung ab dem Jahre 2000 (21.2 %) auf ein längerfristig haltbares Niveau abgeflacht (2007: 3.9 %; geschätzte 5.4 % für 2008). Die Arbeitslosigkeit ist weit verbreitet und die entsprechende Rate bleibt hartnäckig hoch: Gemäss den letzten offiziellen Zahlen betrug sie im Jahre 2007 immer noch 43.6 % (2006: 44.9 %). Besonders problematisch ist sie dabei insbesondere bei der jungen Bevölkerung. Zudem stellt die Armut ein weitverbreitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung lag im Jahr 2008 bei hohen circa 45%, wobei 15% der Staatsbürger gar von extremer Armut betroffen sind (Quelle: Weltbank, , Countries > Europe and Central Asia > Kosovo > Overview > Kosovo Brief, Stand: April 2009, besucht am 2. Juli 2009). Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 8. Die geschilderten Umstände im Herkunftsland des Gesuchstellers deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz bei der Analyse des Migrationsrisikos jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei einer gesuchstellenden Person, die keine der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden. Der Gesuchsteller ist 19-jährig, ledig und kinderlos. Zwar geht aus einer mit Beschwerde eingereichten Bestätigung hervor, dass er im Schuljahr 2008/2009 als Schüler in der Fachrichtung Automechaniker an der Technischen Fachschule in der Nähe seines Wohnortes eingeschrieben ist. Daraus kann jedoch nicht auf zwingende berufliche Verpflichtungen seinerseits in seinem Herkunftsland geschlossen werden, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Zudem lebt er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zwar mit seinen Eltern zusammen. Auch wenn ihm in diesem Zusammenhang gewisse familiäre Verpflichtungen obliegen sollten - in der Beschwerde werden "entsprechende" familiäre Verpflichtungen geltend gemacht -, so ist doch aus dem Umstand, dass er im Visumsantrag vom 14. August 2008 eine Einreisebewilligung für einen Besuchsaufenthalt von zwei Monaten beantragt hat, zu schliessen, dass die Eltern nicht ausschliesslich auf Betreuung und Pflege durch ihn angewiesen sind. Insgesamt lassen die Akten daher weder auf besondere familiäre oder gesellschaftliche noch auf berufliche Verpflichtungen des Gesuchstellers im Herkunftsland schliessen, welche eine günstige Prognose in Bezug auf seine gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt zulassen würden. Angesichts des Umstands, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt seiner Ausschaffung im August 2004 erst 14-jährig und damit sein Verhalten weitestgehend von demjenigen seiner Eltern abhängig war, kann aus dem dieser vorangehenden Verhalten, welches den klaren Willen Letzterer erkennen liess, in der Schweiz zu bleiben, und auch aus dem Umstand, dass die Ausreise nicht freiwillig und folglich - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik - nicht "anstandslos" erfolgte, in Bezug auf seinen eigenen allfälligen Emigrationswillen nichts geschlossen werden. Jedoch fällt in Betracht, dass die vier Geschwister des Gesuchstellers in der Schweiz leben und auch er den bis anhin überwiegenden Teil seines Lebens hier zugebracht hat. Entsprechend dürfte er hierzulande auch über zahlreiche während seiner Kindheit und Schulzeit geknüpfte persönliche Bindungen und damit über ein ausgedehntes Beziehungsnetz verfügen. Der Besuch von ehemaligen Schulkollegen ist denn gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2) mit ein Grund für den beabsichtigten Aufenthalt in der Schweiz. Es ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor eine entsprechend starke Bindung des Gesuchstellers zur Schweiz besteht. In Anbetracht insbesondere dieses langen Voraufenthalts und des umfassenden Beziehungsnetzes des Gesuchstellers in der Schweiz sowie des Fehlens besonderer Verpflichtungen im Herkunftsland, welche die Wiederausreise als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, kann dem Gesuchsteller hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt werden. 9. Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin diese zugesichert hat, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008, E. 8). 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Unterlagen im Original retour) die Vorinstanz (Akten [...] retour) das Amt für Migration des Kantons Luzern (Akten [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand: