Einreise
Sachverhalt
A. Die 1980 geborene sri lankische Staatsangehörige T. I._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) beantragte am 18. Juli 2008 für sich sowie für ihre drei minderjährigen (2000, 2003 und 2007 geborenen) Kinder S., I. und M. I._______ (nachfolgend: Gesuchstellende 2-4) bei der Schweizer Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei K._______, dem in der Schweiz wohnhaften Vater der Gesuchstellerin 1 (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Besuchsaufenthalts vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 22. September 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Einreisebewilligung insbesondere dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert angesehen werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden politischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse anhaltend hoch sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 16. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und auf Bewilligung der Einreise. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe bereits in seinem Einladungsschreiben vom 17. Juni 2008 zuhanden der Schweizer Vertretung in Colombo dargelegt, dass er für die Rückreise seiner Tochter und Enkelkinder vor Ablauf des Visums sorgen werde. Der Ehemann der Gesuchstellerin 1 und Vater der Gesuchstellenden 2-4 würde in Sri Lanka verbleiben und seine Angehörigen zurückerwarten und es sei auch nicht sein - des Beschwerdeführers - Ziel, sie voneinander zu trennen. Vor einem Jahr habe er einen Herzinfarkt erlitten. Obwohl sein Gesundheitszustand derzeit stabil sei, erlaube er es ihm nicht, sich in ein tropisches Klima und in ein in medizinischer Hinsicht schlecht entwickeltes Land zu begeben. In diesem Zusammenhang reichte er ein ärztliches Zeugnis zu den Akten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise sei aufgrund des ständig wachsenden Migrationsdruckes in Sri Lanka sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden nicht genügend gesichert. Die Lage in ihrem Herkunftsland habe sich in den vergangenen Monaten aufgrund des neu aufgeflammten Bürgerkriegs drastisch verschlechtert. Obwohl die Gesuchstellenden mit ihrem Ehemann bzw. Vater in Colombo - und damit nicht im primären Krisengebiet - lebten, stammten sie ursprünglich aus dem Norden des Landes. Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Schweizer Vertretung habe zudem die wirtschaftliche Situation, namentlich die Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Gesuchstellerin 1, und die Wohnverhältnisse der Familie in Frage gestellt. Mit dem Beschwerdeführer, dem Vater der Gesuchstellerin 1, lebe schliesslich bereits ein naher Verwandter in der Schweiz, weshalb das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als besonders hoch einzuschätzen sei. E. Mit Replik vom 13. Februar 2009 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Familie lebe in Colombo und damit nicht in einem primären Krisengebiet. Er habe zudem keine Absicht, die Gesuchstellenden von ihrem Ehemann bzw. Vater zu trennen. Hinsichtlich der Wohnsituation gibt er unter Einreichung entsprechender Beweismittel (Kaufvertrag) an, die Familie lebe in einer Wohnung, dessen Eigentümer er - der Beschwerdeführer - sei.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht).
E. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
E. 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
E. 6 In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellenden der Visumspflicht unterliegen.
E. 7 Das Bundesamt verweigerte den Gesuchstellenden die Visumserteilung insbesondere mit der Begründung, dass angesichts der im Vergleich mit der Schweiz schlechteren Lebensbedingungen in Sri Lanka keine genügende Gewähr für ihre gesicherte Wiederausreise bestehen würde.
E. 7.1 Geht es um die Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. In diesem Rahmen ist bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zu berücksichtigen, dass deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008, besucht am 12. August 2009). Nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder. Tags darauf erklärte die Regierung den Krieg für beendet. Die dem Ende des Konflikts vorausgehenden Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt angespannt. Auch nach Beendigung des Bürgerkriegs kann eine Fortsetzung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden. Mit Anschlägen überall auf der Insel muss nach wie vor gerechnet werden (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: Juni 2008, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, www.eda.admin.ch, Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: Mai 2009, beide besucht am 12. August 2009). Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert; aber auch sozial eingebundene Personen und solche reiferen Alters fassen diesen Schritt ins Auge. Ein bestehendes minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland ist dabei ein massgebliches Element, welches den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
E. 8 Die geschilderten Umstände im Herkunftsland der Gesuchstellenden deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz bei der Analyse des Migrationsrisikos jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei einer gesuchstellenden Person, die keine der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden. Die Gesuchstellerin 1 ist 29-jährig und verheiratet. Wie aus den auch für ihre drei Kinder - die Gesuchstellenden 2-4 - gestellten Visumsanträgen vom 18. Juli 2008 hervorgeht, sollen diese sie in die Schweiz begleiten. Von der Familie der Gesuchstellerin 1 verbliebe somit nur ihr Ehemann in Sri Lanka. Hinsichtlich allfälliger weiterer familiärer oder sonstiger sozialer Beziehungen in ihrem Herkunftsland geht aus den Akten nichts hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass - würde dem Einreisegesuch der Gesuchstellenden entsprochen - seitens der Gesuchstellerin 1 in erster Linie Verpflichtungen gegenüber Personen bestünden, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden. Zwar ist davon auszugehen, dass der zurückbleibende Ehemann bzw. Vater für die Gesuchstellenden einen gewissen sozialen Bezug zur Herkunftsregion schafft. Die Erfahrung zeigt aber allgemein, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen einer angespannten Sicherheitslage oder schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, ein solcher kann dort namentlich von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen allenfalls später nachziehen zu können. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass familiäre oder sonstige persönliche Verpflichtungen bestehen würden, welche die Gesuchstellende 1 nachhaltig davon abhalten könnten, eine Emigration mit ihren Kindern in die Schweiz ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Dass auch hinsichtlich des Ehemannes eine Einreise in die Schweiz zumindest nicht ausgeschlossen wird, ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer replicando ausführt, er möchte seine Tochter und Enkelkinder nicht von ihrem Ehemann bzw. Vater trennen und hätte daher auch nichts dagegen, wenn der ganzen Familie eine Einreisebewilligung erteilt würde, so dies möglich wäre. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Gesuchstellerin 1 gemäss ihren Angaben im Visumsgesuch vom 18. Juli 2008 nicht berufstätig, womit gemeint sein dürfte, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich mutmasslich als Hausfrau und Mutter betätigt (diese Auslegung bestätigen die Angaben des Beschwerdeführers im Antwortschreiben vom 1. September 2008 zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde). Zwar befindet sich eine Arbeitsbescheinigung bei den Akten, gemäss welcher der Ehemann der Gesuchstellerin 1 seit 11 Jahren als Manager beim ausstellenden Unternehmen tätig sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine undatierte Bestätigung, so dass daraus in Bezug auf die Fragen, wie aktuell sie ist bzw. ob das fragliche Anstellungsverhältnis nach wie vor besteht, nichts geschlossen werden kann. Zudem sind diesbezüglich gewisse Diskrepanzen auszumachen, denn der Beschwerdeführer erwähnt in seinem Einladungsschreiben vom 17. Juni 2008, sein Schwiegersohn sei als Verkäufer tätig. In diesem Zusammenhang erwähnenswert erscheint auch, dass der Ehemann der Gesuchstellerin 1 gemäss der eingereichten Bescheinigung monatlich umgerechnet CHF 211.- verdient. Die mit den lokalen Verhältnissen vertraute Schweizer Vertretung wies diesbezüglich darauf hin, dass es sich dabei um eine auch für örtliche Verhältnisse sehr niedrige Entlöhnung für eine Managertätigkeit handle. Die Auslagen während des geplanten Aufenthalts in der Schweiz sollen denn auch ausschliesslich vom Beschwerdeführer getragen werden. Angesichts dessen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden im Herkunftsland in günstigen und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, welche für eine günstige Prognose hinsichtlich ihrer Wiederausreise nach einem allfälligen Besuchsaufenthalt sprechen würden. In Anbetracht insbesondere des Fehlens besonderer Verpflichtungen im Herkunftsland sowie des Umstands, dass die Gesuchstellenden mit dem Beschwerdeführer - ihrem Vater bzw. Grossvater - bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügen würden, kann ihnen hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt werden. In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Gesundheitsprobleme, welche es ihm verunmöglichen sollen, sich selbst nach Sri Lanka zu begeben, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass in dem eingereichten Arztzeugnis vom 20. Oktober 2008 von einem "eingeschränkten Gesundheitszustand" und nicht von einer allfälligen Reiseunfähigkeit die Rede ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme, unter welchen der Beschwerdeführer leidet (koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 2, Hypertonie, rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom), medikamentös behandelt werden (können) und die entsprechende Behandlung auch bei einer allfälligen Reise ins Herkunftsland der Gesuchstellenden weitergeführt bzw. sichergestellt werden könnte.
E. 9 Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt der Gesuchstellenden. Dass der Beschwerdeführer diese zugesichert hat, ändert daran nichts, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008, E. 8).
E. 10 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6664/2008 {T 0/2} Urteil vom 21. August 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung für T., S., I. und M. I._______, Sachverhalt: A. Die 1980 geborene sri lankische Staatsangehörige T. I._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) beantragte am 18. Juli 2008 für sich sowie für ihre drei minderjährigen (2000, 2003 und 2007 geborenen) Kinder S., I. und M. I._______ (nachfolgend: Gesuchstellende 2-4) bei der Schweizer Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei K._______, dem in der Schweiz wohnhaften Vater der Gesuchstellerin 1 (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Besuchsaufenthalts vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 22. September 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Einreisebewilligung insbesondere dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert angesehen werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden politischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse anhaltend hoch sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 16. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und auf Bewilligung der Einreise. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe bereits in seinem Einladungsschreiben vom 17. Juni 2008 zuhanden der Schweizer Vertretung in Colombo dargelegt, dass er für die Rückreise seiner Tochter und Enkelkinder vor Ablauf des Visums sorgen werde. Der Ehemann der Gesuchstellerin 1 und Vater der Gesuchstellenden 2-4 würde in Sri Lanka verbleiben und seine Angehörigen zurückerwarten und es sei auch nicht sein - des Beschwerdeführers - Ziel, sie voneinander zu trennen. Vor einem Jahr habe er einen Herzinfarkt erlitten. Obwohl sein Gesundheitszustand derzeit stabil sei, erlaube er es ihm nicht, sich in ein tropisches Klima und in ein in medizinischer Hinsicht schlecht entwickeltes Land zu begeben. In diesem Zusammenhang reichte er ein ärztliches Zeugnis zu den Akten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise sei aufgrund des ständig wachsenden Migrationsdruckes in Sri Lanka sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden nicht genügend gesichert. Die Lage in ihrem Herkunftsland habe sich in den vergangenen Monaten aufgrund des neu aufgeflammten Bürgerkriegs drastisch verschlechtert. Obwohl die Gesuchstellenden mit ihrem Ehemann bzw. Vater in Colombo - und damit nicht im primären Krisengebiet - lebten, stammten sie ursprünglich aus dem Norden des Landes. Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Schweizer Vertretung habe zudem die wirtschaftliche Situation, namentlich die Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Gesuchstellerin 1, und die Wohnverhältnisse der Familie in Frage gestellt. Mit dem Beschwerdeführer, dem Vater der Gesuchstellerin 1, lebe schliesslich bereits ein naher Verwandter in der Schweiz, weshalb das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als besonders hoch einzuschätzen sei. E. Mit Replik vom 13. Februar 2009 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Familie lebe in Colombo und damit nicht in einem primären Krisengebiet. Er habe zudem keine Absicht, die Gesuchstellenden von ihrem Ehemann bzw. Vater zu trennen. Hinsichtlich der Wohnsituation gibt er unter Einreichung entsprechender Beweismittel (Kaufvertrag) an, die Familie lebe in einer Wohnung, dessen Eigentümer er - der Beschwerdeführer - sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht). 5. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3). 6. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellenden der Visumspflicht unterliegen. 7. Das Bundesamt verweigerte den Gesuchstellenden die Visumserteilung insbesondere mit der Begründung, dass angesichts der im Vergleich mit der Schweiz schlechteren Lebensbedingungen in Sri Lanka keine genügende Gewähr für ihre gesicherte Wiederausreise bestehen würde. 7.1 Geht es um die Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. In diesem Rahmen ist bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zu berücksichtigen, dass deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008, besucht am 12. August 2009). Nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder. Tags darauf erklärte die Regierung den Krieg für beendet. Die dem Ende des Konflikts vorausgehenden Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt angespannt. Auch nach Beendigung des Bürgerkriegs kann eine Fortsetzung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden. Mit Anschlägen überall auf der Insel muss nach wie vor gerechnet werden (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: Juni 2008, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, www.eda.admin.ch, Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: Mai 2009, beide besucht am 12. August 2009). Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert; aber auch sozial eingebundene Personen und solche reiferen Alters fassen diesen Schritt ins Auge. Ein bestehendes minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland ist dabei ein massgebliches Element, welches den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder - beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 8. Die geschilderten Umstände im Herkunftsland der Gesuchstellenden deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz bei der Analyse des Migrationsrisikos jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei einer gesuchstellenden Person, die keine der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden. Die Gesuchstellerin 1 ist 29-jährig und verheiratet. Wie aus den auch für ihre drei Kinder - die Gesuchstellenden 2-4 - gestellten Visumsanträgen vom 18. Juli 2008 hervorgeht, sollen diese sie in die Schweiz begleiten. Von der Familie der Gesuchstellerin 1 verbliebe somit nur ihr Ehemann in Sri Lanka. Hinsichtlich allfälliger weiterer familiärer oder sonstiger sozialer Beziehungen in ihrem Herkunftsland geht aus den Akten nichts hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass - würde dem Einreisegesuch der Gesuchstellenden entsprochen - seitens der Gesuchstellerin 1 in erster Linie Verpflichtungen gegenüber Personen bestünden, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden. Zwar ist davon auszugehen, dass der zurückbleibende Ehemann bzw. Vater für die Gesuchstellenden einen gewissen sozialen Bezug zur Herkunftsregion schafft. Die Erfahrung zeigt aber allgemein, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen einer angespannten Sicherheitslage oder schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, ein solcher kann dort namentlich von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen allenfalls später nachziehen zu können. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass familiäre oder sonstige persönliche Verpflichtungen bestehen würden, welche die Gesuchstellende 1 nachhaltig davon abhalten könnten, eine Emigration mit ihren Kindern in die Schweiz ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Dass auch hinsichtlich des Ehemannes eine Einreise in die Schweiz zumindest nicht ausgeschlossen wird, ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer replicando ausführt, er möchte seine Tochter und Enkelkinder nicht von ihrem Ehemann bzw. Vater trennen und hätte daher auch nichts dagegen, wenn der ganzen Familie eine Einreisebewilligung erteilt würde, so dies möglich wäre. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Gesuchstellerin 1 gemäss ihren Angaben im Visumsgesuch vom 18. Juli 2008 nicht berufstätig, womit gemeint sein dürfte, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich mutmasslich als Hausfrau und Mutter betätigt (diese Auslegung bestätigen die Angaben des Beschwerdeführers im Antwortschreiben vom 1. September 2008 zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde). Zwar befindet sich eine Arbeitsbescheinigung bei den Akten, gemäss welcher der Ehemann der Gesuchstellerin 1 seit 11 Jahren als Manager beim ausstellenden Unternehmen tätig sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine undatierte Bestätigung, so dass daraus in Bezug auf die Fragen, wie aktuell sie ist bzw. ob das fragliche Anstellungsverhältnis nach wie vor besteht, nichts geschlossen werden kann. Zudem sind diesbezüglich gewisse Diskrepanzen auszumachen, denn der Beschwerdeführer erwähnt in seinem Einladungsschreiben vom 17. Juni 2008, sein Schwiegersohn sei als Verkäufer tätig. In diesem Zusammenhang erwähnenswert erscheint auch, dass der Ehemann der Gesuchstellerin 1 gemäss der eingereichten Bescheinigung monatlich umgerechnet CHF 211.- verdient. Die mit den lokalen Verhältnissen vertraute Schweizer Vertretung wies diesbezüglich darauf hin, dass es sich dabei um eine auch für örtliche Verhältnisse sehr niedrige Entlöhnung für eine Managertätigkeit handle. Die Auslagen während des geplanten Aufenthalts in der Schweiz sollen denn auch ausschliesslich vom Beschwerdeführer getragen werden. Angesichts dessen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden im Herkunftsland in günstigen und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, welche für eine günstige Prognose hinsichtlich ihrer Wiederausreise nach einem allfälligen Besuchsaufenthalt sprechen würden. In Anbetracht insbesondere des Fehlens besonderer Verpflichtungen im Herkunftsland sowie des Umstands, dass die Gesuchstellenden mit dem Beschwerdeführer - ihrem Vater bzw. Grossvater - bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügen würden, kann ihnen hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt werden. In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Gesundheitsprobleme, welche es ihm verunmöglichen sollen, sich selbst nach Sri Lanka zu begeben, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass in dem eingereichten Arztzeugnis vom 20. Oktober 2008 von einem "eingeschränkten Gesundheitszustand" und nicht von einer allfälligen Reiseunfähigkeit die Rede ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme, unter welchen der Beschwerdeführer leidet (koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 2, Hypertonie, rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom), medikamentös behandelt werden (können) und die entsprechende Behandlung auch bei einer allfälligen Reise ins Herkunftsland der Gesuchstellenden weitergeführt bzw. sichergestellt werden könnte. 9. Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt der Gesuchstellenden. Dass der Beschwerdeführer diese zugesichert hat, ändert daran nichts, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008, E. 8). 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand: