Einreise
Sachverhalt
A. Am 18. September 2008 beantragte die 1977 geborene thailändische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei S._______ (nachfolgend Gastgeber) in Konolfingen (BE). Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum formlos und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss würden insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Nachweise, dass der Beschwerdeführerin zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten würden, ergäben sich keine. Auch dürften sich solche Verpflichtungen kaum mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren lassen. Des Weiteren lägen keine Gründe vor, die eine Einreise als zwingend erscheinen liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2008 erhob die Beschwerdeführerin - welche durch ihren Gastgeber vertreten wird - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchservisums. Eventualiter solle das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie erfülle als Ausländerin sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, um in die Schweiz einreisen zu können. Auch seien keine Ablehnungsgründe ersichtlich: Sie verfüge über einen gültigen Pass; der Gastgeber garantiere für das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für die Dauer ihres Besuches in der Schweiz; sie stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen dar; sie sei noch nie in der Schweiz gewesen; sie habe nicht die Absicht, in der Schweiz zu verbleiben und es würden keine weiteren gesetzlichen Ablehnungsgründe vorliegen. Des Weiteren seien die in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten Gründe zur Verweigerung der Visumerteilung nicht stichhaltig und würden auf eine Ermessensunterschreitung bzw. eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens hinauslaufen. So könne man nicht das Interesse von einzelnen Personen aus gewissen Provinzen Thailands am dauerhaften Verbleib in der Schweiz verallgemeinern und die Möglichkeit des potentiellen Missbrauchs eines Touristenvisums dürfe nicht in allgemeiner Weise auf jeden Einzelfall übertragen werden. In Bezug auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, sie müsse und wolle aus folgenden zwingenden Gründen (spätestens) nach drei Monaten nach Thailand zurückkehren: Sie sei Mutter eines Kindes, welches sie während ihrer Abwesenheit in die Obhut der Grossmutter geben würde. Sie stehe in einem laufenden Mietverhältnis für ihre Wohnung und sie gehe auch einer geregelten Arbeit nach. Ihr Gastgeber und dessen Lebenspartnerin hätten bereits mehrmals Gäste aus Thailand empfangen. Sämtliche Personen seien rechtzeitig wieder ausgereist. Die Schweizer Auslandvertretung habe zudem den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt bzw. festgestellt, sei man dort doch davon ausgegangen, sie wolle zu einem anderen Zweck als zu "Ferien" in die Schweiz reisen. Dies wohl weil sie sich anlässlich ihrer Antragsstellung bei der Botschaft - mündlich und schriftlich - nicht genügend klar habe ausdrücken können. Es seien auch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche eine Ablehnung ihres Visumantrags rechtfertigen würden. Zusammenfassend habe die Vorinstanz ihr Ermessen nicht bzw. missbräuchlich ausgeübt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und sowohl unangemessen wie auch unverhältnismässig entschieden. Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihres Passes, eines Gesuchs um Wiedererwägung und der Garantieerklärung des Gastgebers vom 8. September 2008, der Geburtsurkunde ihrer Tochter, ihres Arbeits- und Mietvertrags, des Passes und der Niederlassungsbewilligung der Lebensgefährtin des Gastgebers sowie des Passes deren Tochter zu den Akten. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfassender und sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 18. September 2008, der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung in Bangkok sowie der Unterlagen der kantonalen Migrationsbehörde, welche in ihrem Auftrag Abklärungen im Inland habe durchführen lassen, ergangen. Die in der Beschwerde geltend gemachten Vorwürfe des Ermessensmissbrauchs sowie der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes würden deshalb in aller Form zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlichs ihres Besuches bei der Schweizer Auslandvertretung nicht dokumentieren können, dass sie die Cousine der Lebenspartnerin des Gastgebers sei. Hingegen habe sie früher in Thailand deren inzwischen in der Schweiz lebendes Kind betreut. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben zu ihren Gastgebern habe tätigen können, müsse davon ausgegangen werden, es bestünden zwischen ihr und den Gastgebern weder eine nahe verwandschaftliche Beziehung noch eine eingehend gepflegte Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe zudem eine Arbeitgeberbestätigung eingereicht und sei Mutter von zwei Kindern, doch halte sie offenbar weder Beruf noch Familie ab, sich für drei Monate in die Schweiz zu begeben. Ein solches Vorgehen lasse vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bereit sei, auch längerfristig auszuwandern. Schliesslich reiche auch die Zusicherung des Gastgebers nicht aus, um eine anstandslose Rückkehr zu gewährleisten. Die Integrität des Gastgebers werde dabei keinesfalls in Frage gestellt. Überdies ergebe sich aus dem Argument, vorherige Gäste des Gastgebers hätten die Schweiz immer fristgerecht verlassen, kein Anspruch für einen Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin, da immer auf den Einzelfall abgestellt werden müsse. E. Mit Replik vom 20. Februar 2009 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrem Begehren fest und wendet im Wesentlichen ein, sie bestreite die sorgfältige Abklärung des Sachverhalts durch die Schweizer Botschaft in Bangkok. Sie sei eindeutig die Cousine der Lebenspartnerin des Gastgebers. Der Gastgeber sei zudem - entgegen den vorinstanzlichen Unterstellungen - fähig und willens, die Garantie gesetzestreu auszuüben und auch für eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin zu sorgen. Zum Nachweis wird auf eine Aufstellung der Positionen und Tätigkeiten, welche der Gastgeber bekleide bzw. ausübe sowie in der Vergangenheit ausgeübt habe, verwiesen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4 Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).
E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Beschwerdeführerin damit der Visumspflicht.
E. 7.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu neuem Wachstum gelangt. Im Jahr 2007 lag das Wirtschaftswachstum bei robusten 4.8%. Für 2008 wurde - worauf überdies auch die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe verwies - ein Wachstum zwischen 4.5% und 5.5% erwartet (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.aus-waertiges-amt.de>, Stand: Juni 2008, besucht im März 2009). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2007 nur gerade 3'737 USD, im Jahr 2008 schätzungsweise 4'102 USD (vgl. Länderbericht Thailand auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,<http://www.seco.admin.ch>, Stand Juni 2008, besucht im März 2009).
E. 7.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als relativ hoch. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe ist hingegen diesbezüglich zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
E. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige, ledige Frau. Über ihre persönliche Situation ist bekannt, dass sie Mutter ist. Hingegen bestehen bezüglich Anzahl der Kinder Unklarheiten: Der Vertreter der Beschwerdeführerin, der auch ihr Gastgeber ist, macht geltend, die Beschwerdeführerin sei Mutter eines Kindes (vgl. Beschwerde, S. 7). Einer zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Geburtsurkunde ist hingegen zu entnehmen, sie habe zwei Kinder. Dies wird auch von der Schweizer Auslandvertretung bestätigt, die angibt, die zwei Kinder der Beschwerdeführerin seien 14 und 11 Jahre alt. Ob diese Diskrepanz als Hinweis auf eine - wie vorinstanzlich festgestellt - wenig enge Beziehung zwischen Gastgeber und Beschwerdeführerin zu deuten ist, muss jedoch aufgrund den vorliegenden, spärlichen Informationen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin offen gelassen werden. Jedenfalls wurde auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht erläutert bzw. konkretisiert, obwohl in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 auf die zwei Kinder hingewiesen wird. Unabhängig von der Anzahl Kinder, lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Mutter - zumindest - eines minderjährigen Kindes ist, erkennen, dass sie die elterliche Obhut hat und auch wirtschaftlich für ihr Kind aufkommen muss. Damit ist zwar von familiären Verpflichtungen der Beschwerdeführerin (dem anlässlich ihres Besuchsaufenthalts zurückbleibenden Kind gegenüber) auszugehen. Solche Verhältnisse bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Was die Beschwerdeführerin anbelangt, so ist ihr bald 12-jähriges Kind offensichtlich nicht mehr auf eine enge Betreuung durch die Mutter angewiesen. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin wohl kaum einen Besuch von drei Monaten in der Schweiz geplant (vgl. Visumantrag vom 18. September 2008). Wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, soll die Betreuung bei Abwesenheit der Beschwerdeführerin denn auch von der Grossmutter des Kindes übernommen werden. Sodann zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Eine Trennung von Familienangehörigen kann sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können.
E. 8.2 Nach Angaben der Beschwerdeführerin gehe sie einer geregelten Arbeit nach. Einem der Beschwerde beigelegten Arbeitszeugnis ist zu entnehmen, sie arbeite als Verkäuferin. Allerdings bestehen keine Angaben über den Lohn, welche die Beschwerdeführerin aus dieser beruflichen Tätigkeit erzielt. Auch Belege wurden in diesem Zusammenhang nicht eingereicht, womit sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in der die Beschwerdeführerin lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen.
E. 8.3 Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin - insbesondere das beschwerdeweise geltend gemachte laufende Mietverhältnis - sind nicht dazu geeignet, besondere persönliche oder wirtschaftliche Verpflichtungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland zu begründen.
E. 8.4 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Cousine seiner Lebenspartnerin (vgl. u.a. Schreiben vom 8. September 2008 an die Schweizer Auslandvertretung). Die Beschwerdeführerin selbst habe diese verwandschaftliche Beziehung jedoch nicht dokumentieren können, wie aus einem Schreiben der Schweizer Auslandvertretung hervorgeht. Die diesbezügliche replikweise angebrachte Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführerin, die Grosseltern hätten bei der Anmeldung der Geburt der Beschwerdeführerin sich selbst als Eltern ausgegeben, vermag jedoch auch in Anbetracht des spärlichen Wissens der Beschwerdeführerin über ihren Gastgeber, nicht zu überzeugen: So sei sie nicht in der Lage gewesen, gegenüber der Schweizer Auslandvertretung Angaben zum Namen oder Beruf des Lebenspartners ihrer Cousine zu tätigen.
E. 9 Vorliegend kann auch nicht von einer unvollständiger Abklärung des Sachverhalts ausgegangen werden, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wird. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid nicht nur auf den Visumantrag vom 18. September 2008 und die Unterlagen der Schweizer Auslandvertretung, sondern liess zusätzlich noch durch den kantonalen Migrationsdienst weitere Abklärungen vornehmen, welche dem Gastgeber unter anderem die Möglichkeit einräumten, zum Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (vgl. Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 8. Oktober 2008). In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführerin, dass einer Partei gemäss Art. 13 VwVG Mitwirkungspflichten obliegen. Wird ein Verfahren - wie in casu - auf eigenes Begehren eingeleitet, trifft die Partei eine gewisse Offenbarungs- und Substantiierungspflicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Aspekte durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
E. 10 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des Vertreters der Beschwerdeführerin und Gastgebers auf seine finanzielle und berufliche Situation sowie seine Garantieerklärung vom 8. September 2008 nichts zu ändern. Die Integrität des Vertreters der Beschwerdeführerin in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). Auch das Vorbringen, wonach der Gastgeber bereits mehrmals Gäste seiner Lebenspartnerin aus Thailand empfangen habe und diese fristgerecht wieder ausgereist seien, geht ins Leere. Massgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist, ob der aktuell eingeladene Gast Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bietet. Wie vorstehend dargelegt, bestehen daran jedoch aufgrund des Gesamtzusammenhangs Zweifel. Die allfälligen anstandslosen Wiederausreisen früher vom Gastgeber eingeladener Personen vermögen diese nicht auszuräumen. Es wird im Übrigen auch nicht dargetan, inwiefern die Verhältnisse, in welchen sich die Beschwerdeführerin befindet, vergleichbar sein sollen mit denjenigen der erwähnten Personen.
E. 11 Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG).
E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]zurück) den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7458/2008 {T 0/2} Urteil vom 30. März 2009 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien Y._______, vertreten durch S._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 18. September 2008 beantragte die 1977 geborene thailändische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei S._______ (nachfolgend Gastgeber) in Konolfingen (BE). Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum formlos und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss würden insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Nachweise, dass der Beschwerdeführerin zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten würden, ergäben sich keine. Auch dürften sich solche Verpflichtungen kaum mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren lassen. Des Weiteren lägen keine Gründe vor, die eine Einreise als zwingend erscheinen liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2008 erhob die Beschwerdeführerin - welche durch ihren Gastgeber vertreten wird - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchservisums. Eventualiter solle das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie erfülle als Ausländerin sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, um in die Schweiz einreisen zu können. Auch seien keine Ablehnungsgründe ersichtlich: Sie verfüge über einen gültigen Pass; der Gastgeber garantiere für das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für die Dauer ihres Besuches in der Schweiz; sie stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen dar; sie sei noch nie in der Schweiz gewesen; sie habe nicht die Absicht, in der Schweiz zu verbleiben und es würden keine weiteren gesetzlichen Ablehnungsgründe vorliegen. Des Weiteren seien die in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten Gründe zur Verweigerung der Visumerteilung nicht stichhaltig und würden auf eine Ermessensunterschreitung bzw. eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens hinauslaufen. So könne man nicht das Interesse von einzelnen Personen aus gewissen Provinzen Thailands am dauerhaften Verbleib in der Schweiz verallgemeinern und die Möglichkeit des potentiellen Missbrauchs eines Touristenvisums dürfe nicht in allgemeiner Weise auf jeden Einzelfall übertragen werden. In Bezug auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, sie müsse und wolle aus folgenden zwingenden Gründen (spätestens) nach drei Monaten nach Thailand zurückkehren: Sie sei Mutter eines Kindes, welches sie während ihrer Abwesenheit in die Obhut der Grossmutter geben würde. Sie stehe in einem laufenden Mietverhältnis für ihre Wohnung und sie gehe auch einer geregelten Arbeit nach. Ihr Gastgeber und dessen Lebenspartnerin hätten bereits mehrmals Gäste aus Thailand empfangen. Sämtliche Personen seien rechtzeitig wieder ausgereist. Die Schweizer Auslandvertretung habe zudem den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt bzw. festgestellt, sei man dort doch davon ausgegangen, sie wolle zu einem anderen Zweck als zu "Ferien" in die Schweiz reisen. Dies wohl weil sie sich anlässlich ihrer Antragsstellung bei der Botschaft - mündlich und schriftlich - nicht genügend klar habe ausdrücken können. Es seien auch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche eine Ablehnung ihres Visumantrags rechtfertigen würden. Zusammenfassend habe die Vorinstanz ihr Ermessen nicht bzw. missbräuchlich ausgeübt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und sowohl unangemessen wie auch unverhältnismässig entschieden. Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihres Passes, eines Gesuchs um Wiedererwägung und der Garantieerklärung des Gastgebers vom 8. September 2008, der Geburtsurkunde ihrer Tochter, ihres Arbeits- und Mietvertrags, des Passes und der Niederlassungsbewilligung der Lebensgefährtin des Gastgebers sowie des Passes deren Tochter zu den Akten. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfassender und sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 18. September 2008, der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung in Bangkok sowie der Unterlagen der kantonalen Migrationsbehörde, welche in ihrem Auftrag Abklärungen im Inland habe durchführen lassen, ergangen. Die in der Beschwerde geltend gemachten Vorwürfe des Ermessensmissbrauchs sowie der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes würden deshalb in aller Form zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlichs ihres Besuches bei der Schweizer Auslandvertretung nicht dokumentieren können, dass sie die Cousine der Lebenspartnerin des Gastgebers sei. Hingegen habe sie früher in Thailand deren inzwischen in der Schweiz lebendes Kind betreut. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben zu ihren Gastgebern habe tätigen können, müsse davon ausgegangen werden, es bestünden zwischen ihr und den Gastgebern weder eine nahe verwandschaftliche Beziehung noch eine eingehend gepflegte Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe zudem eine Arbeitgeberbestätigung eingereicht und sei Mutter von zwei Kindern, doch halte sie offenbar weder Beruf noch Familie ab, sich für drei Monate in die Schweiz zu begeben. Ein solches Vorgehen lasse vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bereit sei, auch längerfristig auszuwandern. Schliesslich reiche auch die Zusicherung des Gastgebers nicht aus, um eine anstandslose Rückkehr zu gewährleisten. Die Integrität des Gastgebers werde dabei keinesfalls in Frage gestellt. Überdies ergebe sich aus dem Argument, vorherige Gäste des Gastgebers hätten die Schweiz immer fristgerecht verlassen, kein Anspruch für einen Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin, da immer auf den Einzelfall abgestellt werden müsse. E. Mit Replik vom 20. Februar 2009 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrem Begehren fest und wendet im Wesentlichen ein, sie bestreite die sorgfältige Abklärung des Sachverhalts durch die Schweizer Botschaft in Bangkok. Sie sei eindeutig die Cousine der Lebenspartnerin des Gastgebers. Der Gastgeber sei zudem - entgegen den vorinstanzlichen Unterstellungen - fähig und willens, die Garantie gesetzestreu auszuüben und auch für eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin zu sorgen. Zum Nachweis wird auf eine Aufstellung der Positionen und Tätigkeiten, welche der Gastgeber bekleide bzw. ausübe sowie in der Vergangenheit ausgeübt habe, verwiesen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Beschwerdeführerin damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu neuem Wachstum gelangt. Im Jahr 2007 lag das Wirtschaftswachstum bei robusten 4.8%. Für 2008 wurde - worauf überdies auch die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe verwies - ein Wachstum zwischen 4.5% und 5.5% erwartet (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, , Stand: Juni 2008, besucht im März 2009). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2007 nur gerade 3'737 USD, im Jahr 2008 schätzungsweise 4'102 USD (vgl. Länderbericht Thailand auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, , Stand Juni 2008, besucht im März 2009). 7.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als relativ hoch. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe ist hingegen diesbezüglich zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige, ledige Frau. Über ihre persönliche Situation ist bekannt, dass sie Mutter ist. Hingegen bestehen bezüglich Anzahl der Kinder Unklarheiten: Der Vertreter der Beschwerdeführerin, der auch ihr Gastgeber ist, macht geltend, die Beschwerdeführerin sei Mutter eines Kindes (vgl. Beschwerde, S. 7). Einer zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Geburtsurkunde ist hingegen zu entnehmen, sie habe zwei Kinder. Dies wird auch von der Schweizer Auslandvertretung bestätigt, die angibt, die zwei Kinder der Beschwerdeführerin seien 14 und 11 Jahre alt. Ob diese Diskrepanz als Hinweis auf eine - wie vorinstanzlich festgestellt - wenig enge Beziehung zwischen Gastgeber und Beschwerdeführerin zu deuten ist, muss jedoch aufgrund den vorliegenden, spärlichen Informationen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin offen gelassen werden. Jedenfalls wurde auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht erläutert bzw. konkretisiert, obwohl in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 auf die zwei Kinder hingewiesen wird. Unabhängig von der Anzahl Kinder, lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Mutter - zumindest - eines minderjährigen Kindes ist, erkennen, dass sie die elterliche Obhut hat und auch wirtschaftlich für ihr Kind aufkommen muss. Damit ist zwar von familiären Verpflichtungen der Beschwerdeführerin (dem anlässlich ihres Besuchsaufenthalts zurückbleibenden Kind gegenüber) auszugehen. Solche Verhältnisse bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Was die Beschwerdeführerin anbelangt, so ist ihr bald 12-jähriges Kind offensichtlich nicht mehr auf eine enge Betreuung durch die Mutter angewiesen. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin wohl kaum einen Besuch von drei Monaten in der Schweiz geplant (vgl. Visumantrag vom 18. September 2008). Wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, soll die Betreuung bei Abwesenheit der Beschwerdeführerin denn auch von der Grossmutter des Kindes übernommen werden. Sodann zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Eine Trennung von Familienangehörigen kann sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. 8.2 Nach Angaben der Beschwerdeführerin gehe sie einer geregelten Arbeit nach. Einem der Beschwerde beigelegten Arbeitszeugnis ist zu entnehmen, sie arbeite als Verkäuferin. Allerdings bestehen keine Angaben über den Lohn, welche die Beschwerdeführerin aus dieser beruflichen Tätigkeit erzielt. Auch Belege wurden in diesem Zusammenhang nicht eingereicht, womit sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in der die Beschwerdeführerin lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. 8.3 Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin - insbesondere das beschwerdeweise geltend gemachte laufende Mietverhältnis - sind nicht dazu geeignet, besondere persönliche oder wirtschaftliche Verpflichtungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland zu begründen. 8.4 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Cousine seiner Lebenspartnerin (vgl. u.a. Schreiben vom 8. September 2008 an die Schweizer Auslandvertretung). Die Beschwerdeführerin selbst habe diese verwandschaftliche Beziehung jedoch nicht dokumentieren können, wie aus einem Schreiben der Schweizer Auslandvertretung hervorgeht. Die diesbezügliche replikweise angebrachte Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführerin, die Grosseltern hätten bei der Anmeldung der Geburt der Beschwerdeführerin sich selbst als Eltern ausgegeben, vermag jedoch auch in Anbetracht des spärlichen Wissens der Beschwerdeführerin über ihren Gastgeber, nicht zu überzeugen: So sei sie nicht in der Lage gewesen, gegenüber der Schweizer Auslandvertretung Angaben zum Namen oder Beruf des Lebenspartners ihrer Cousine zu tätigen. 9. Vorliegend kann auch nicht von einer unvollständiger Abklärung des Sachverhalts ausgegangen werden, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wird. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid nicht nur auf den Visumantrag vom 18. September 2008 und die Unterlagen der Schweizer Auslandvertretung, sondern liess zusätzlich noch durch den kantonalen Migrationsdienst weitere Abklärungen vornehmen, welche dem Gastgeber unter anderem die Möglichkeit einräumten, zum Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (vgl. Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 8. Oktober 2008). In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführerin, dass einer Partei gemäss Art. 13 VwVG Mitwirkungspflichten obliegen. Wird ein Verfahren - wie in casu - auf eigenes Begehren eingeleitet, trifft die Partei eine gewisse Offenbarungs- und Substantiierungspflicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Aspekte durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. 10. An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des Vertreters der Beschwerdeführerin und Gastgebers auf seine finanzielle und berufliche Situation sowie seine Garantieerklärung vom 8. September 2008 nichts zu ändern. Die Integrität des Vertreters der Beschwerdeführerin in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). Auch das Vorbringen, wonach der Gastgeber bereits mehrmals Gäste seiner Lebenspartnerin aus Thailand empfangen habe und diese fristgerecht wieder ausgereist seien, geht ins Leere. Massgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist, ob der aktuell eingeladene Gast Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bietet. Wie vorstehend dargelegt, bestehen daran jedoch aufgrund des Gesamtzusammenhangs Zweifel. Die allfälligen anstandslosen Wiederausreisen früher vom Gastgeber eingeladener Personen vermögen diese nicht auszuräumen. Es wird im Übrigen auch nicht dargetan, inwiefern die Verhältnisse, in welchen sich die Beschwerdeführerin befindet, vergleichbar sein sollen mit denjenigen der erwähnten Personen. 11. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG). 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]zurück) den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: