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C-6025/2011

C-6025/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-19 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und festgestellt wird, dass kein Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge besteht.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und festgestellt wird, dass kein Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge besteht.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6025/2011 Urteil vom 19. November 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien S._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung Beiträge (Einspracheentscheid vom 20.9.2011). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der in seiner Heimat Kosovo wohnende S._______, geboren 1967, mit Datum vom 12. Juni 2010 einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestellt hat, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Septem­ber 2011) den Antrag gutgeheissen und den Rückvergütungsbetrag auf Fr. 22'163.50 festgesetzt hat, dass S._______ den Einspracheentscheid vom 20. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung eines höheren Betrages beantragt hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragt und ihre Berechnung eingehend erläutert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 ff. des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass die Parteien der Beschwerdeinstanz ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Beschwerdeinstanz, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 11b VwVG), dass für Kosovo keine solche völkerrechtliche Vereinbarung besteht, weshalb der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2012 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten ihm künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG), dass diese Verfügung über die Schweizerische Botschaft in der Republik Kosovo am 30. Januar 2012 zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Datum kein Zustellungsdomizil verzeigt hat, weshalb ihm das vorliegende Urteil mittels Publikation des Dispositivs zu eröffnen ist, dass gemäss schweizerischem Recht (nur) Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG), dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010 anwendbar ist (in Rechtskraft erwachsenes Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011), dass eine Rückvergütung der Beiträge daher ausgeschlossen ist (vgl. auch Urteile BVGer C-501/2011 vom 13. Februar 2012 und C-4457/2011 vom 4. Juli 2012), dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2012 in Aussicht gestellt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid aufheben und - ungeachtet der gerügten unberücksichtigten Beitragsmonate - jeden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Beitragsrückerstattung verneinen werde, dass ihm gleichzeitig - unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 VwVG - die Möglichkeit eingeräumt wurde, innert 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen und allenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen, dass diese Verfügung am 4. September 2012 im Bundesblatt publiziert wurde, dass sich der Beschwerdeführer dazu nicht hat vernehmen lassen, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen ist, dass kein Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge besteht, dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er bei Erreichen des Rentenalters bei der Vorinstanz die Ausrichtung einer Rente bzw. einer Abfindung (vgl. Art. 7 Bst. a des Abkommens) beantragen kann, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und festgestellt wird, dass kein Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge besteht.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: