opencaselaw.ch

C-501/2011

C-501/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-13 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 und die Rückerstattungsverfügung vom 29. Juli 2010 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird aufgefordert, im Sinne der Erwägungen den Rentenanspruch zu prüfen und gegebenenfalls zu verrechnen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 und die Rückerstattungsverfügung vom 29. Juli 2010 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird aufgefordert, im Sinne der Erwägungen den Rentenanspruch zu prüfen und gegebenenfalls zu verrechnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-501/2011 Urteil vom 13. Februar 2012 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo) vertreten durch B._______, (Adresse im Kosovo) , Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung Beiträge AHV/IV; Einspracheentscheid der SAK vom 6. Dezember 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass C._______ (geboren im April 1945) in den Jahren 1970-1974 in der Schweiz arbeitete und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlte (vgl. SAK/44), dass C._______ (im Folgenden: Ehemann) und seine Ehefrau A._______ (geboren 1958; im Folgenden: Beschwerdeführerin) als kosovarisch-serbische Doppelbürger im Kosovo lebten (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 6, 8 f.), dass der Ehemann am 28. Januar 2010 die Ausrichtung einer Schweizer Altersrente beantragte (vgl. SAK/3-6), dass die SAK diesen Antrag am 29. März 2010 mit der Begründung abwies, dass mit dem Kosovo ab April 2010 kein Staatsvertrag mehr bestehe, der Ehemann nicht in der Schweiz lebe und die Wohnsitzvoraussetzung daher nicht erfüllt sei (SAK/25), dass der Ehemann am 14. April 2010 die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge beantragte und 22. Juni 2010 verstarb (vgl. SAK/26-29, 43), dass die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2010 zuhanden der SAK schriftlich erklärte, dass ein Antrag auf Rückvergütung gestellt worden sei und von dem Wegfall jeglicher AHV-/IV-Ansprüche im Falle der Beitragsrückerstattung Kenntnis genommen werde (SAK/40), dass die SAK am 29. Juli 2010 die Rückerstattung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 5'038.20 verfügte (SAK/48 f.), dass die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2010 die Rückerstattung eines höheren Betrages beantragte (SAK/53 f., 61), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 diese Einsprache ­- unter Aufzeigung der Berechnung des rückvergüteten Betrages - abwies und die Verfügung vom 29. Juli 2010 bestätigte(SAK/56 f.), dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2011 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führte und - unter Darlegung der ihres Erachtens zusätzlich zu berücksichtigenden Umstände - die Ausrichtung eines höheren Rückerstattungsbetrages (plus Verzugszinsen) beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2011 dazu aufforderte, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (vgl. act. 3 der Beschwerdeakten), dass die entsprechende Verfügung dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2011 auf diplomatischen Weg eröffnet wurde (vgl. act. 6), dass die SAK mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2010 sowie der Verfügung vom 29. Juli 2010 beantragte (act. 5), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Februar 2011 die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Rückerstattung eines höheren Betrages beantragte und zugleich erklärte, über kein Zustelldomizil in der Schweiz zu verfügen (act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2011 - am 22. März 2011 im Bundesblatt publiziert - Gelegenheit bot, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Februar 2011 zu nehmen und eine Replik einzureichen und das Bundesverwaltungsgericht zugleich bei Nichteinreichung einer Replik den Schriftenwechsel als abgeschlossen erklärte, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2011 darlegte, dass beim damaligen Verfahrensstand jeder Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung verneint werden und damit auch eine Rückzahlung der bereits ausbezahlten Beiträge an die Schweizerische Ausgleichskasse erfolgen müsste, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit der gleichen Verfügung - am 22. November 2011 im Bundesblatt publiziert und per Post zur Kenntnisnahme an den Vertreter der Beschwerdeführerin gesandt - dazu aufforderte, zur beabsichtigten Aufhebung des Einspracheentscheids und dem Absprechen jeglichen Rückerstattungsanspruches Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde allenfalls zurückzuziehen, ansonsten von der Aufrechterhaltung der Beschwerde ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin sich in der Folge bis dato nicht hat vernehmen lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK gehört, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss schweizerischem Recht (nur) Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG), dass gemäss Art. 3 Satz 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) der Anspruch auf die Rückvergütung im Todesfall der Witwe oder dem Witwer zusteht, dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung einen Anspruch auf eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge ausschliesst, aber Ausländern sowie ihren Hinterlassenen einen Anspruch auf ordentliche Leistungen der schweizerischen AHV einräumen kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 18 Abs. 3 AHVG e contrario), dass sich gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Witwenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls), dass das Bundesverwaltungsgericht mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 befunden hat, dass das besagte Abkommen auf Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010 anwendbar ist (mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, z.B. in den Urteilen C-6243/2010 vom 7. Dezember 2010 und C-6629/2010 vom 22. Dezember 2011), dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz daher zu Unrecht - unter Berufung auf ein fehlendes gültiges Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo - die Beitragsrückerstattung an die Beschwerdeführerin verfügt hat, dass eine Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten einer Partei zulässig ist, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht (reformatio in peius; Art. 62 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz einer Partei die Absicht, die angefochtene Verfügung zu ihren Ungunsten zu ändern, zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung einzuräumen hat (Art. 62 Abs. 3 VwVG), was vorliegend mittels Publikation im Bundesblatt erfolgt ist (act. 15), dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 sowie die Rückerstattungsverfügung vom 29. Juli 2010 aufzuheben sind, dass die Vorinstanz aufzufordern ist, das ursprünglich gestellte Rentengesuch erneut zu prüfen und, falls ein Rentenanspruch zu bejahen ist, den Anspruch mit der Forderung aus vorliegend zu Unrecht erfolgter Rückerstattung zu verrechnen (Art. 20 Abs. 2 AHVG), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und da-her im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zur erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu-zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 und die Rückerstattungsverfügung vom 29. Juli 2010 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird aufgefordert, im Sinne der Erwägungen den Rentenanspruch zu prüfen und gegebenenfalls zu verrechnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: