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C-3630/2011

C-3630/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-16 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

- Das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) - Das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3630/2011 Urteil vom 16. April 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, Kosovo, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Rückerstattung Beiträge (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______, geboren am (...) 1966, Staatsangehöriger von Serbien und Kosovo, wohnhaft in Kosovo (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), mit Antrag vom 29. Juli 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) um Rückerstattung der AHV-Beiträge ersuchte (Vorakten 3), dass die SAK das Rückerstattungsgesuch mit Verfügung vom 2. September 2010 abwies mit der Begründung, der Versicherte besitze die serbische Staatsbürgerschaft und hinsichtlich Serbien sei das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem früheren Jugoslawien weiterhin anwendbar, weshalb eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge nicht möglich sei (Vorakten 4), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011 eine vom Versicherten am 23. September 2010 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache abwies mit der Begründung, dass der Versicherte, entgegen seinem Einwand, nicht einzig die Staatsangehörigkeit von Kosovo besitze, sondern gemäss den vorliegenden Reisepässen, auch weiterhin jene von Serbien, weshalb für serbische Staatsbürger immer noch das genannte Sozialversicherungsabkommen anwendbar sei, das eine Rückerstattung von AHV-Beiträgen ausschliesse (Vorakten 15), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2011 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss in Aufhebung des Einspracheentscheids die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge beantragte mit der Begründung, er sei trotz doppeltem Reisepass kosovarischer Staatsangehöriger und lebe in Kosovo und dass zwischen diesem Staat und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen bestehe (act. 1), dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2011 dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz angab (act. 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2011 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und damit ihrer Verfügung vom 2. September 2010 beantragte (act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden können (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 AHVG), dass nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend das Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar blieben und zwischenzeitlich die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, weshalb vorliegend das Abkommen im Bezug zu Serbien weiterhin Anwendung findet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das genannte Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung auf Bürgerinnen und Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010 anwendbar ist (in Rechtskraft erwachsenes Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 sowie Urteile C-4940/2012 vom 13. November 2012, C-6025/2011 vom 19. November 2012, C-501/2011 vom 13. Februar 2012 und C-4457/2011 vom 4. Juli 2012), dass sich aus dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien keine Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung von AHV-Beiträgen entnehmen lässt, dass die Voraussetzungen zur Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 3 Satz 1 AHVG vorliegend nicht gegeben sind, dass die Vorinstanz daher zu Recht in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011 und in der damit bestätigten Verfügung vom 2. September 2010 das Rückerstattungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

- Das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: