Rente
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 29. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Antrags auf Witwenrente fortsetze und in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurteil; Beilage im Doppel: Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 29. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Antrags auf Witwenrente fortsetze und in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurteil; Beilage im Doppel: Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4940/2012 Urteil vom 13. November 2012 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in Kosovo), Zustelladresse: B._______, Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Witwenrente; Verfügung der SAK vom 29. August 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2011 ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente stellte (SAK/1), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. August 2011 das Rentengesuch abwies mit der Begründung, dass die Schweiz mit dem Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe und auf der Grundlage von Art. 18 AHVG keine Rente ausgerichtet werden könne (SAK/6), dass die Versicherte Einsprache erhob (undatiert, Eingang bei der SAK am 6. Oktober 2011) und geltend machte, sie warte mit einer Rückerstattung der Beiträge, bis ein neues Abkommen vorliege, beziehungsweise sie sei mit der jetzigen Situation nicht einverstanden (SAK/9), dass sie ihren Willen, Einsprache erheben zu wollen, am 21. März 2012 bekräftigte (SAK/14), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 29. August 2012 die Einsprache abwies und ihre Verfügung vom 22. August 2011 bestätigte mit der Begründung, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf eine Witwenrente bestehe, der Antrag auf Witwenrente jedoch wegen fehlenden Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit dem Kosovo und des Wohnsitzes der Versicherten im Kosovo abzuweisen sei (SAK/22), dass A._______ am 17. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss geltend machte, sie erfülle die in Art. 23 f. AHVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente (Beschwerdeakten act. 1), dass die SAK mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012 ausführte, die Beschwerdeführerin habe im Prinzip Anspruch auf eine Witwenrente, das Gesuch habe jedoch wegen fehlenden Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit dem Kosovo und des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Kosovo abgewiesen werden müssen, weshalb sie die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 22. August 2011 und des Einspracheentscheids vom 29. August 2012 beantrage (act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger des Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der bei diesem Verfahrensausgang obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2012 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 29. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Antrags auf Witwenrente fortsetze und in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurteil; Beilage im Doppel: Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: