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C-541/2013

C-541/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-10 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 570.- zugesprochen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. März 2013 zur Kenntnis; Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. ______)

- das Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 570.- zugesprochen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. März 2013 zur Kenntnis; Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. ______) - das Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-541/2013 Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rente der AHV; Einspracheentscheid SAK vom 5. Dezember 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am 15. Mai 1946 geborene und in Kosovo lebende X._______ mit Eingabe vom 15. November 2011 an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) sinngemäss die Zusprache einer Altersrente und eine Rückabwicklung der Rückvergütung der AHV/IV-Beiträge beantragte (Vorakten 27), dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2012 in Abweisung der Einsprache vom 27. Juli 2012 ihre Verfügung vom 17. Juli 2012 bestätigte, wonach das Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen wurde (vgl Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4041/2012 vom 22. Oktober 2012), dies mit der Begründung, dass im Verhältnis zu Kosovo seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb die auf monatlich Fr. 570.- berechnete Altersrente mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz nicht in den Kosovo exportiert werden könne, dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 25. Januar 2013 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Zusprache einer ordentlichen Altersrente beantragte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2013 - wovon ein Doppel dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen ist - die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 27. Juli 2012 und des Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2012 beantragte (act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar-auf einzutreten ist, dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, wel-che das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al-tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-lassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwi-schenstaatliche Vereinbarung besteht, dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Ab-kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Fö-derativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf Bürgerinnen und Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010 anwendbar ist (in Rechtskraft erwachsenes Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 sowie Urteile C-4940/2012 vom 13. November 2012, C-6025/2011 vom 19. November 2012, C-501/2011 vom 13. Februar 2012 und C-4457/2011 vom 4. Juli 2012), dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid diese Praxis des Bun-desverwaltungsgerichts zwar erwähnt, jedoch auf die Weisungen der Auf-sichtsbehörde (Bundesamt für Sozialversicherungen) verweist, wonach die Rentengesuche von kosovarischen Staatsbürgerinnen und -bürgern bis zum Vorliegen eines materiellen Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts weiterhin abzuweisen seien, dass der vorinstanzliche Entscheid somit offensichtlich der Rechtspre-chung widerspricht und daher aufzuheben ist, dass die Vorinstanz - auf entsprechende Weisung der Aufsichtsbehörde - bewusst in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-richts entschieden hat, um einen materiellen Entscheid des Bundesge-richts zu ermöglichen, dass sich aus den Akten und den Eingaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine fehlerhafte Rentenberechnung ergeben, dass die Beschwerde daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Altersrente von monatlich Fr. 570.- zuzusprechen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 570.- zugesprochen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. März 2013 zur Kenntnis; Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. ______)

- das Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: