Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. Der am (...) 1967 geborene X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger und wohnt in Kosovo. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] SAK-act. 1 [C-6025/2011]) ersuchte er bei der SAK um Rückvergütung der von ihm in den Zeiträumen 1989/1990 und 1995 bis 2000 geleisteten Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Der auf den 12. Juni 2010 datierte Formularantrag (SAK-act. 2 [C-6025/2011]) ging am 23. Juni 2010 bei der Vorinstanz ein. Am 22. Dezember 2010 verfügte die Vorinstanz einen Rückforderungsbetrag von Fr. 22'163.50 (SAK-act. 17 [C-6025/2011]). Die dagegen am 11. Januar 2011 erhobene Einsprache (SAK-act. 19 [C-6025/2011]) wurde mit Verfügung vom 20. September 2011 (SAK-act. 22 [C-6025/2011]) abgewiesen. B. Gegen die Einspracheverfügung vom 20. September 2011 (SAK-act. 22 [C-6025/2011]) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1 [C-6025/2011]) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung eines höheren Betrages. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Entscheid vom 19. November 2012 (act. 16 [C-6025/2011]) die Beschwerde insoweit gut, als es die angefochtene Einspracheverfügung aufhob; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen auf kosovarische Staatsangehörige weiter anwendbar sei und daher kein Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge bestehe. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Vorinstanz am 9. Januar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (act. 21[C-6025/2011] und beantragte, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2012 aufzuheben und ihre Einspracheverfügung vom 20. September 2011 zu bestätigen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C-28/2013 vom 4. September 2013 (act. 1) gut, hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung gab es mit Hinweis auf BGE 139 V 263 an, dass die Nichtweiteranwendung des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) durch die Schweiz auf die Gebietskörperschaft der Republik Kosovo ab 1. April 2010 rechtmässig sei. Zudem könnten sich kosovarische Staatsangehörige nicht aus Staatsangehörigkeitsgründen auf die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens über den 1. April 2010 hinaus berufen. Der Beschwerdeführer habe demnach einen Anspruch auf Rückvergütung der eigenen AHV-Beiträge. D. Aufgrund fehlender Angaben eines Zustelldomizils in der Schweiz eröffnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 26. September 2013 (act. 2) durch Publikation im Bundesblatt (Publikationsbeginn: 25. September 2013; act. 3). Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren C-6025/2011 aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 9C-28/2013 vom 4. September 2013 unter der Verfahrensnummer C-5322/2013 fortgesetzt werde. Zudem erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. E. Der Beschwerdeführer liess sich innert der gesetzlichen Frist nicht vernehmen. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die weiteren Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 263 entschieden hat, ist das Sozialversicherungsabkommen ab 1. April 2010 nicht mehr anwendbar. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie hoch ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (hier: 20. September 2011). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 die Rückvergütung seiner an die AHV geleisteten Beiträge zugesprochen. Dementsprechend finden vorliegend die zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen auf die geltend gemachten Ansprüche Anwendung.
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 2 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge hat. Es bleibt einzig die Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages zu prüfen.
E. 3.1 Nach Art. 30ter Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto (IK) nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). Dies gilt nicht nur bei unrichtigen, sondern auch für unvollständige Eintragungen. Die Anforderungen an den vollen Beweis richten sich nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen im Sozialversicherungsrecht. Auch wenn Art. 141 Abs. 3 AHVV den Untersuchungsgrundsatz nicht ausschliesst und somit nicht vorschreibt, dass der Versicherte den vollen Beweis selber zu erbringen hat, kommt doch der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. dazu BGE 117 V 261 E. 3d).
E. 3.2 Die Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK), gültig ab 1. Januar 2010, hält fest, dass anstelle der entsprechenden Monatszahl die Zahl 66 eingesetzt wird, wenn die Angaben über Beginn oder Ende der Beitragsdauer bis zur Vornahme der Eintragung nicht beschafft werden oder die Beitragsdauer unbestimmt ist. Die Zahl 66 darf nur für beitragspflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder ohne Wohnsitz in der Schweiz nur bei ausgewiesener Nebenerwerbstätigkeit (z.B. Aushilfspersonal) verwendet werden. Sind weder Beginn noch Ende der Beitragsdauer bekannt, so werden beide Monatszahlen je durch die Zahl 66 ersetzt (Rz. 2319). Mehrere Eintragungen haben zu erfolgen, wenn die versicherte Person in einem Kalenderjahr nicht lückenlos folgende Beitragsperioden beim gleichen Abrechnungspflichtigen aufweist oder bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war (Rz. 2338). Gemäss Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) werden für die Ermittlung der Beitragszeiten der Jahre ab 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet (ZAK 1982 S. 373), auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht. Fehlen im IK ausnahmsweise Aufzeichnungen über die Beitragszeiten oder sind diese unvollständig, so prüft die rentenfestsetzende Ausgleichskasse, ob für das betreffende Kalenderjahr noch weitere IK-Eintragungen vorhanden sind, aus denen die Beitragsdauer hervorgehen könnte. Sind keine weiteren IK-Eintragungen für das gleiche Kalenderjahr vorhanden oder ergibt die Addition der einzelnen Eintragungen nicht ein volles Beitragsjahr, so ermittelt die kontoführende Ausgleichskasse anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Beitragsdauer (Rz. 5015 f.).
E. 3.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2010 einen Rückforderungsbetrag von Fr. 22'163.50 zugesprochen. Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf seine eingereichten Unterlagen geltend, dass ihm eine Rückvergütung von Fr. 38'000.- zustehe. Es seien die bei der A._______ von 1997 bis 2000, bei der B._______ von 1995 bis 1997 erzielten Einkommen sowie die Arbeitslosenentschädigung von 1997 bis 1999 nicht berücksichtigt worden. Es ist daher strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Berechnung des Rückforderungsbetrags durch die Vorinstanz richtig erfolgt ist, resp. ob sie alle Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.
E. 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer erzielten Erwerbseinkommen, welche die Grundlage für die Berechnung des Rückforderungsbetrages darstellen, sind auf seinem IK eingetragen. In dem in der angefochtenen Verfügung dargestellten Ausschnitt des IK-Auszugs finden sich vier Einträge für das Jahr 1997, wobei der letzte Eintrag - eingereiht zwischen die Jahre 1998 und 1999 - ein Einkommen von Fr. 4'516.- aufweist (Beitragsmonate 01-02, C._______). Im IK-Auszug vom 3. Mai 2012 (SAK-act. 15 [C-6025/2011]) ist dieser Betrag als Einkommen aus dem Jahr 1999 aufgeführt. Für die Überprüfung der Eintragungen ist allein auf den IK-Auszug vom 3. Mai 2012 aus den Akten der Vorinstanz abzustellen. Gemäss diesem Auszug hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1989, 1990 sowie von 1995 bis 2000 Beiträge an die AHV entrichtet. Als massgebliches Einkommen ist in den Jahren 1989 und 1990 ein Betrag von Fr. 32'724.- ausgewiesen. Dieser Betrag ist vorliegend nicht bestritten. Im Jahr 1995 ist ein Einkommen von Fr. 2'816.- (Beitragsmonat 12-12, Arbeitgeber: B._______) eingetragen. 1996 weist einen Betrag von Fr. 44'880.- unter Anrechnung einer Beitragszeit von 12 Monaten (Arbeitgeber: B._______) auf. Im Jahr 1997 sind drei Einträge mit einem Einkommen von insgesamt Fr. 44'593.- ausgewiesen (Beitragsmonate 07-11, Fr. 13'952.- Arbeitslosenentschädigung; Beitragsmonate 01-07, Fr. 21'038.-, B._______; Beitragsmonate 66-66, Fr. 9'603.-, A._______). Das Jahr 1998 weist vier Einträge und insgesamt Fr. 66'377.- auf (Beitragsmonate 01-11, Fr. 30'773.- Arbeitslosenentschädigung; Beitragsmonat 12-12, Fr. 1'525.-, Arbeitslosenentschädigung; Beitragsmonate 01-12, Fr. 32'163.-, A._______; Beitragsmonat 12-12, Fr. 1'916.-, C._______). Im Jahr 1999 sind drei Einträge mit einem Einkommen von Total Fr. 56'098.- dokumentiert (Beitragsmonate 01-12, Fr. 40'851.-, A._______; Beitragsmonate 01-06, Fr. 10'731.- Arbeitslosenentschädigung; Beitragsmonate 01-02, Fr. 4'516.-, C._______). Das Jahr 2000 weist einen Einkommensbetrag von Fr. 16'363.- auf (Beitragsmonate 66-66, A._______). Insgesamt erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbseinkommen von Fr. 263'851.-.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Einträge auf seinem IK seien unvollständig, da Einkommen in der Zeit von 1995 bis 2000 nicht berücksichtigt worden seien. Er verlangt somit sinngemäss eine Berichtigung der Eintragungen auf seinem IK. Da die Voraussetzungen für die Rückzahlung seines AHV-Betrages erfüllt sind - also der Versicherungsfall eingetreten ist - kann eine Berichtigung nur erfolgen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis erbracht wird. Um das Einkommen für das Jahr 2000 zu belegen, legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde zwei Lohnabrechnungen der A._______ vom 1. März 2000 bzw. vom 13. April 2000 (act. 1, Beilage 1, 6 [C-6025/2011]) bei. Daraus ist ersichtlich, dass er im Februar 2000 einen Lohn von Fr. 5'206.25 und im April 2000 einen Lohn in Höhe von Fr. 537.50, also insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 5'743.75 erzielt hat. Gemäss IK-Auszug erhielt der Beschwerdeführer jedoch ein viel höheres Einkommen, nämlich Fr. 16'363.- (Beitragsmonate 66-66, Arbeitgeber: A._______). Weiter reichte der Beschwerdeführer zwei Lohnabrechnungen der B._______ ein (act. 1, Beilage 4, 7 [C-6025/2011]). Die Lohnabrechnung für Dezember 1996 zeigt, dass er in diesem Monat Fr. 6'644.50 generiert hat. Der IK-Auszug weist in diesem Jahr jedoch den sechseinhalb Mal höheren Betrag von Fr. 44'880.- unter Anrechnung einer Beitragszeit von 12 Monaten (Arbeitgeber: B._______) auf. Auf der zweiten Abrechnung ist ein Lohn von Fr. 3'534.75 ausgewiesen, jedoch nur der Monat Oktober sowie die ersten drei Ziffern der Jahreszahl (199) erkennbar; die letzte Ziffer ist verdeckt. Da der Beschwerdeführer lediglich 1995, 1996 und 1997 für die B._______ gearbeitet hat, muss die Lohnabrechnung von Oktober aus diesen Jahren stammen; eine genaue Zuordnung ist jedoch aufgrund der fehlenden letzten Ziffer in der Jahreszahl nicht möglich. Die Lohnabrechnungen stehen in keinem Widerspruch zum IK; es ist anzunehmen, dass die Löhne von Februar und April 2000 sowie Dezember 1996 bereits zum IK hinzugerechnet worden sind. Es kann anhand der eingereichten Unterlagen wie auch aus den Akten nichts Gegenteiliges festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Lohnabrechnungen vermögen somit nicht zu belegen, dass er ein höheres Einkommen, als auf dem IK-Auszug ausgewiesen ist, erzielt hat. Weiter reichte der Beschwerdeführer einen Auszug der D._______ vom 8. September 1997 betreffend Freizügigkeitsleistungen sowie ein Schreiben der E._______ vom 18. Juli 2000 betreffend Berufliche Vorsorge ein (act. 1, Beilage 3, 5 [C-6025/2011]). Beide Dokumente wie auch die Lohnabrechnung vom Oktober der B._______ sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit des IK-Auszugs bezüglich der Beitragsmonate in Frage zu stellen. Zusätzliches Beweismaterial, wie etwa Steuerunterlagen, Lohnausweise oder -abrechnungen, welches die Unvollständigkeit des IK-Auszugs belegen würde, konnte der Beschwerdeführer nicht beibringen.
E. 4.1.3 Die Vorinstanz forderte bereits am 3. September 2010 (SAK-act. 9 [C-6025/2011]) im Rahmen der Festsetzung des Rückforderungsbetrages die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich auf, die Beitragszeiten des Beschwerdeführers zu ergänzen resp. zu korrigieren. Mit Schreiben vom 10. September 2010 (SAK-act. 10 [C-6025/2011]) gab diese an, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1997 bis 2000 bei der A._______ eine Teilzeit-Tätigkeit ausgeübt. Es seien weder die Beitragszeiten noch Beginn oder Ende der Beitragsdauer bekannt, weshalb beide Monatszahlen auf dem IK durch die Zahl 66 ersetzt worden seien. Der ehemalige Arbeitgeber gab mit E-Mail vom 13. April 2012 (SAK-act. 27 [C-6025/2011]) auf Anfrage vom 26. März 2012 (SAK-act. 26 [C-6025/2011]) an, dass keine Unterlagen aus den entsprechenden Jahren mehr vorhanden seien und berief sich auf die 10-jährige Aufbewahrungspflicht. Damit wurde dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen; die Eintragungen auf dem IK sind weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbseinkommen von Fr. 263'851.- erzielt hat.
E. 4.2 Da der Beschwerdeführer den Beweis für die angeblich falschen Einträge nicht erbringen konnte und keine offenkundige Unrichtigkeit der Eintragungen vorliegt, dient der Betrag von Fr. 263'851.- als Grundlage für die Berechnung des Rückforderungsbetrags.
E. 5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine geleistet. Nach Art. 4 Abs. 4 RV-AHV kann die Rückvergütung verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer erzielte während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbseinkommen von Fr. 263'851.-, von welchem 8,4 % an die AHV entrichtet wurden. Er hat einen Anspruch auf Rückvergütung dieser Beiträge, welche im vorliegenden Fall Fr. 22'163.50 betragen. Der errechnete Rückforderungsbetrag entspricht dem anlässlich des Einspracheverfahrens von der Vorinstanz ermittelten Betrags.
E. 5.3 Die Vorinstanz bringt zu Recht vor, dass die Höhe der Rückvergütung zu begrenzen ist, wenn der Barwert der Rentenanwartschaft geringer als die geleisteten Beiträge ist. Wie sie in ihrer anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Vernehmlassung vom 18. Mai 2012 (act. 8 [C-6025/2011] S. 3-7) richtig ausführt, beträgt der Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen Fr. 23'213.-. Da der Barwert den Höchstwert der Rückvergütung darstellt und vorliegend der Rückvergütungsbetrag Fr. 22'163.50 beträgt, ist dieser Betrag gesamthaft dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag korrekt berechnet hat. Die angefochtene Verfügung ist somit zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5322/2013 Urteil vom 4. März 2015 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, Kosovo Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung Beiträge. Sachverhalt: A. Der am (...) 1967 geborene X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger und wohnt in Kosovo. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] SAK-act. 1 [C-6025/2011]) ersuchte er bei der SAK um Rückvergütung der von ihm in den Zeiträumen 1989/1990 und 1995 bis 2000 geleisteten Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Der auf den 12. Juni 2010 datierte Formularantrag (SAK-act. 2 [C-6025/2011]) ging am 23. Juni 2010 bei der Vorinstanz ein. Am 22. Dezember 2010 verfügte die Vorinstanz einen Rückforderungsbetrag von Fr. 22'163.50 (SAK-act. 17 [C-6025/2011]). Die dagegen am 11. Januar 2011 erhobene Einsprache (SAK-act. 19 [C-6025/2011]) wurde mit Verfügung vom 20. September 2011 (SAK-act. 22 [C-6025/2011]) abgewiesen. B. Gegen die Einspracheverfügung vom 20. September 2011 (SAK-act. 22 [C-6025/2011]) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1 [C-6025/2011]) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung eines höheren Betrages. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Entscheid vom 19. November 2012 (act. 16 [C-6025/2011]) die Beschwerde insoweit gut, als es die angefochtene Einspracheverfügung aufhob; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen auf kosovarische Staatsangehörige weiter anwendbar sei und daher kein Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge bestehe. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Vorinstanz am 9. Januar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (act. 21[C-6025/2011] und beantragte, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2012 aufzuheben und ihre Einspracheverfügung vom 20. September 2011 zu bestätigen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C-28/2013 vom 4. September 2013 (act. 1) gut, hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung gab es mit Hinweis auf BGE 139 V 263 an, dass die Nichtweiteranwendung des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) durch die Schweiz auf die Gebietskörperschaft der Republik Kosovo ab 1. April 2010 rechtmässig sei. Zudem könnten sich kosovarische Staatsangehörige nicht aus Staatsangehörigkeitsgründen auf die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens über den 1. April 2010 hinaus berufen. Der Beschwerdeführer habe demnach einen Anspruch auf Rückvergütung der eigenen AHV-Beiträge. D. Aufgrund fehlender Angaben eines Zustelldomizils in der Schweiz eröffnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 26. September 2013 (act. 2) durch Publikation im Bundesblatt (Publikationsbeginn: 25. September 2013; act. 3). Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren C-6025/2011 aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 9C-28/2013 vom 4. September 2013 unter der Verfahrensnummer C-5322/2013 fortgesetzt werde. Zudem erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. E. Der Beschwerdeführer liess sich innert der gesetzlichen Frist nicht vernehmen. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die weiteren Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 263 entschieden hat, ist das Sozialversicherungsabkommen ab 1. April 2010 nicht mehr anwendbar. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie hoch ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (hier: 20. September 2011). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 die Rückvergütung seiner an die AHV geleisteten Beiträge zugesprochen. Dementsprechend finden vorliegend die zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen auf die geltend gemachten Ansprüche Anwendung. 1.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
2. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge hat. Es bleibt einzig die Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages zu prüfen. 3. 3.1 Nach Art. 30ter Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto (IK) nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). Dies gilt nicht nur bei unrichtigen, sondern auch für unvollständige Eintragungen. Die Anforderungen an den vollen Beweis richten sich nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen im Sozialversicherungsrecht. Auch wenn Art. 141 Abs. 3 AHVV den Untersuchungsgrundsatz nicht ausschliesst und somit nicht vorschreibt, dass der Versicherte den vollen Beweis selber zu erbringen hat, kommt doch der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. dazu BGE 117 V 261 E. 3d). 3.2 Die Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK), gültig ab 1. Januar 2010, hält fest, dass anstelle der entsprechenden Monatszahl die Zahl 66 eingesetzt wird, wenn die Angaben über Beginn oder Ende der Beitragsdauer bis zur Vornahme der Eintragung nicht beschafft werden oder die Beitragsdauer unbestimmt ist. Die Zahl 66 darf nur für beitragspflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder ohne Wohnsitz in der Schweiz nur bei ausgewiesener Nebenerwerbstätigkeit (z.B. Aushilfspersonal) verwendet werden. Sind weder Beginn noch Ende der Beitragsdauer bekannt, so werden beide Monatszahlen je durch die Zahl 66 ersetzt (Rz. 2319). Mehrere Eintragungen haben zu erfolgen, wenn die versicherte Person in einem Kalenderjahr nicht lückenlos folgende Beitragsperioden beim gleichen Abrechnungspflichtigen aufweist oder bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war (Rz. 2338). Gemäss Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) werden für die Ermittlung der Beitragszeiten der Jahre ab 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet (ZAK 1982 S. 373), auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht. Fehlen im IK ausnahmsweise Aufzeichnungen über die Beitragszeiten oder sind diese unvollständig, so prüft die rentenfestsetzende Ausgleichskasse, ob für das betreffende Kalenderjahr noch weitere IK-Eintragungen vorhanden sind, aus denen die Beitragsdauer hervorgehen könnte. Sind keine weiteren IK-Eintragungen für das gleiche Kalenderjahr vorhanden oder ergibt die Addition der einzelnen Eintragungen nicht ein volles Beitragsjahr, so ermittelt die kontoführende Ausgleichskasse anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Beitragsdauer (Rz. 5015 f.). 3.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2010 einen Rückforderungsbetrag von Fr. 22'163.50 zugesprochen. Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf seine eingereichten Unterlagen geltend, dass ihm eine Rückvergütung von Fr. 38'000.- zustehe. Es seien die bei der A._______ von 1997 bis 2000, bei der B._______ von 1995 bis 1997 erzielten Einkommen sowie die Arbeitslosenentschädigung von 1997 bis 1999 nicht berücksichtigt worden. Es ist daher strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Berechnung des Rückforderungsbetrags durch die Vorinstanz richtig erfolgt ist, resp. ob sie alle Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer erzielten Erwerbseinkommen, welche die Grundlage für die Berechnung des Rückforderungsbetrages darstellen, sind auf seinem IK eingetragen. In dem in der angefochtenen Verfügung dargestellten Ausschnitt des IK-Auszugs finden sich vier Einträge für das Jahr 1997, wobei der letzte Eintrag - eingereiht zwischen die Jahre 1998 und 1999 - ein Einkommen von Fr. 4'516.- aufweist (Beitragsmonate 01-02, C._______). Im IK-Auszug vom 3. Mai 2012 (SAK-act. 15 [C-6025/2011]) ist dieser Betrag als Einkommen aus dem Jahr 1999 aufgeführt. Für die Überprüfung der Eintragungen ist allein auf den IK-Auszug vom 3. Mai 2012 aus den Akten der Vorinstanz abzustellen. Gemäss diesem Auszug hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1989, 1990 sowie von 1995 bis 2000 Beiträge an die AHV entrichtet. Als massgebliches Einkommen ist in den Jahren 1989 und 1990 ein Betrag von Fr. 32'724.- ausgewiesen. Dieser Betrag ist vorliegend nicht bestritten. Im Jahr 1995 ist ein Einkommen von Fr. 2'816.- (Beitragsmonat 12-12, Arbeitgeber: B._______) eingetragen. 1996 weist einen Betrag von Fr. 44'880.- unter Anrechnung einer Beitragszeit von 12 Monaten (Arbeitgeber: B._______) auf. Im Jahr 1997 sind drei Einträge mit einem Einkommen von insgesamt Fr. 44'593.- ausgewiesen (Beitragsmonate 07-11, Fr. 13'952.- Arbeitslosenentschädigung; Beitragsmonate 01-07, Fr. 21'038.-, B._______; Beitragsmonate 66-66, Fr. 9'603.-, A._______). Das Jahr 1998 weist vier Einträge und insgesamt Fr. 66'377.- auf (Beitragsmonate 01-11, Fr. 30'773.- Arbeitslosenentschädigung; Beitragsmonat 12-12, Fr. 1'525.-, Arbeitslosenentschädigung; Beitragsmonate 01-12, Fr. 32'163.-, A._______; Beitragsmonat 12-12, Fr. 1'916.-, C._______). Im Jahr 1999 sind drei Einträge mit einem Einkommen von Total Fr. 56'098.- dokumentiert (Beitragsmonate 01-12, Fr. 40'851.-, A._______; Beitragsmonate 01-06, Fr. 10'731.- Arbeitslosenentschädigung; Beitragsmonate 01-02, Fr. 4'516.-, C._______). Das Jahr 2000 weist einen Einkommensbetrag von Fr. 16'363.- auf (Beitragsmonate 66-66, A._______). Insgesamt erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbseinkommen von Fr. 263'851.-. 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Einträge auf seinem IK seien unvollständig, da Einkommen in der Zeit von 1995 bis 2000 nicht berücksichtigt worden seien. Er verlangt somit sinngemäss eine Berichtigung der Eintragungen auf seinem IK. Da die Voraussetzungen für die Rückzahlung seines AHV-Betrages erfüllt sind - also der Versicherungsfall eingetreten ist - kann eine Berichtigung nur erfolgen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis erbracht wird. Um das Einkommen für das Jahr 2000 zu belegen, legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde zwei Lohnabrechnungen der A._______ vom 1. März 2000 bzw. vom 13. April 2000 (act. 1, Beilage 1, 6 [C-6025/2011]) bei. Daraus ist ersichtlich, dass er im Februar 2000 einen Lohn von Fr. 5'206.25 und im April 2000 einen Lohn in Höhe von Fr. 537.50, also insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 5'743.75 erzielt hat. Gemäss IK-Auszug erhielt der Beschwerdeführer jedoch ein viel höheres Einkommen, nämlich Fr. 16'363.- (Beitragsmonate 66-66, Arbeitgeber: A._______). Weiter reichte der Beschwerdeführer zwei Lohnabrechnungen der B._______ ein (act. 1, Beilage 4, 7 [C-6025/2011]). Die Lohnabrechnung für Dezember 1996 zeigt, dass er in diesem Monat Fr. 6'644.50 generiert hat. Der IK-Auszug weist in diesem Jahr jedoch den sechseinhalb Mal höheren Betrag von Fr. 44'880.- unter Anrechnung einer Beitragszeit von 12 Monaten (Arbeitgeber: B._______) auf. Auf der zweiten Abrechnung ist ein Lohn von Fr. 3'534.75 ausgewiesen, jedoch nur der Monat Oktober sowie die ersten drei Ziffern der Jahreszahl (199) erkennbar; die letzte Ziffer ist verdeckt. Da der Beschwerdeführer lediglich 1995, 1996 und 1997 für die B._______ gearbeitet hat, muss die Lohnabrechnung von Oktober aus diesen Jahren stammen; eine genaue Zuordnung ist jedoch aufgrund der fehlenden letzten Ziffer in der Jahreszahl nicht möglich. Die Lohnabrechnungen stehen in keinem Widerspruch zum IK; es ist anzunehmen, dass die Löhne von Februar und April 2000 sowie Dezember 1996 bereits zum IK hinzugerechnet worden sind. Es kann anhand der eingereichten Unterlagen wie auch aus den Akten nichts Gegenteiliges festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Lohnabrechnungen vermögen somit nicht zu belegen, dass er ein höheres Einkommen, als auf dem IK-Auszug ausgewiesen ist, erzielt hat. Weiter reichte der Beschwerdeführer einen Auszug der D._______ vom 8. September 1997 betreffend Freizügigkeitsleistungen sowie ein Schreiben der E._______ vom 18. Juli 2000 betreffend Berufliche Vorsorge ein (act. 1, Beilage 3, 5 [C-6025/2011]). Beide Dokumente wie auch die Lohnabrechnung vom Oktober der B._______ sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit des IK-Auszugs bezüglich der Beitragsmonate in Frage zu stellen. Zusätzliches Beweismaterial, wie etwa Steuerunterlagen, Lohnausweise oder -abrechnungen, welches die Unvollständigkeit des IK-Auszugs belegen würde, konnte der Beschwerdeführer nicht beibringen. 4.1.3 Die Vorinstanz forderte bereits am 3. September 2010 (SAK-act. 9 [C-6025/2011]) im Rahmen der Festsetzung des Rückforderungsbetrages die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich auf, die Beitragszeiten des Beschwerdeführers zu ergänzen resp. zu korrigieren. Mit Schreiben vom 10. September 2010 (SAK-act. 10 [C-6025/2011]) gab diese an, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1997 bis 2000 bei der A._______ eine Teilzeit-Tätigkeit ausgeübt. Es seien weder die Beitragszeiten noch Beginn oder Ende der Beitragsdauer bekannt, weshalb beide Monatszahlen auf dem IK durch die Zahl 66 ersetzt worden seien. Der ehemalige Arbeitgeber gab mit E-Mail vom 13. April 2012 (SAK-act. 27 [C-6025/2011]) auf Anfrage vom 26. März 2012 (SAK-act. 26 [C-6025/2011]) an, dass keine Unterlagen aus den entsprechenden Jahren mehr vorhanden seien und berief sich auf die 10-jährige Aufbewahrungspflicht. Damit wurde dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen; die Eintragungen auf dem IK sind weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbseinkommen von Fr. 263'851.- erzielt hat. 4.2 Da der Beschwerdeführer den Beweis für die angeblich falschen Einträge nicht erbringen konnte und keine offenkundige Unrichtigkeit der Eintragungen vorliegt, dient der Betrag von Fr. 263'851.- als Grundlage für die Berechnung des Rückforderungsbetrags. 5. 5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine geleistet. Nach Art. 4 Abs. 4 RV-AHV kann die Rückvergütung verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. 5.2 Der Beschwerdeführer erzielte während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbseinkommen von Fr. 263'851.-, von welchem 8,4 % an die AHV entrichtet wurden. Er hat einen Anspruch auf Rückvergütung dieser Beiträge, welche im vorliegenden Fall Fr. 22'163.50 betragen. Der errechnete Rückforderungsbetrag entspricht dem anlässlich des Einspracheverfahrens von der Vorinstanz ermittelten Betrags. 5.3 Die Vorinstanz bringt zu Recht vor, dass die Höhe der Rückvergütung zu begrenzen ist, wenn der Barwert der Rentenanwartschaft geringer als die geleisteten Beiträge ist. Wie sie in ihrer anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Vernehmlassung vom 18. Mai 2012 (act. 8 [C-6025/2011] S. 3-7) richtig ausführt, beträgt der Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen Fr. 23'213.-. Da der Barwert den Höchstwert der Rückvergütung darstellt und vorliegend der Rückvergütungsbetrag Fr. 22'163.50 beträgt, ist dieser Betrag gesamthaft dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag korrekt berechnet hat. Die angefochtene Verfügung ist somit zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: