Einreise
Sachverhalt
A. Die aus dem Kosovo stammende, 1967 geborene B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina am 2. Juli 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Bruder C._______ und ihrer Schwägerin S._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Unterägeri (ZG). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug bei der Gastgeberin nähere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung vom 6. August 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihr selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise abgeben könnten. C. Mit Beschwerde vom 9. August 2007 beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung rügt sie im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese sei in ihrem familiären Umfeld sehr gut integriert; sie wohne zusammen mit ihren Eltern, zwei verheirateten Brüdern und deren Familien sowie einem weiteren, unverheirateten Bruder im Elternhaus, welches nach dem Kosovo-Krieg neu erbaut worden sei. Nebst dem Wohnhaus besitze die Familie einen Hof und betreibe Viehwirtschaft. Zwei der Brüder arbeiteten auswärts, der Rest der Familie helfe auf dem Hof und im Haushalt. Es sei Aufgabe der Gesuchstellerin, die Eltern zu betreuen. Diese Aufgabe würde während der geplanten dreimonatigen Auslandabwesenheit von anderen Familienmitgliedern übernommen. Sie (die Beschwerdeführerin) gebe ihr Wort und verspreche, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach dem Besuch wieder verlassen werde. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. E. In einer Replik vom 19. November 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Dabei bringt sie ergänzend vor, dass nebst ihrem Ehemann noch ein weiterer Bruder der Gesuchstellerin in der Schweiz lebe und arbeite. Sie, ihr Ehemann und dieser Bruder unterstützten die Familie im Kosovo regelmässig mit finanziellen Mitteln, weshalb die Familie dort im Vergleich zu anderen Familien in komfortablen Verhältnissen lebe.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24.
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
E. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 4.3 Die parlamentarische Versammlung hat am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Wie die internationale Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist allerdings noch weitgehend ungewiss. Auf die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich die Bevölkerung befindet, dürfte der Schritt in die politische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jedenfalls kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Tatsache ist, dass es bisher trotz grosser internationaler Unterstützung nicht gelungen ist, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bei 37% (mit steigender Tendenz). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich unter anderem in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 41-jährige, unverheiratete Frau. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lebt sie in familiärer Gemeinschaft mit den Eltern, zwei verheirateten Brüdern und deren Familien sowie einem weiteren, unverheirateten Bruder. Ihr Verlobter sei im Kosovo-Krieg ums Leben gekommen. Im Sinne einer besonderen Verpflichtung habe sie Betreuungsaufgaben gegenüber den Eltern wahrzunehmen. Worin genau diese Aufgaben bestehen, wie intensiv sie sind und wer ausser der Gesuchstellerin dafür sonst noch in Frage kommt, darüber äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. Eine Erheblichkeit dieser Aufgabe im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung muss aber schon deshalb relativiert werden, weil die Gesuchstellerin für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte, und die - wie auch immer ausgestaltete - Betreuung der Eltern in dieser Zeit erklärtermassen von anderen Familienmitgliedern übernommen würde. Insgesamt sind somit bei der Gesuchstellerin in familiärer Hinsicht keine zwingenden Verpflichtungen erkennbar, welche die Prognose einer fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten.
E. 5.3 In wirtschaftlicher Hinsicht fällt auf, dass die Gesuchstellerin in ihrem Wirkungsfeld auf den familiären Haushalt beschränkt ist und somit kein eigenes Einkommen erwirtschaften kann. Solchermassen ist sie von ihrer Familie abhängig und dürfte in der angestammten Umgebung auf lange Frist keine reellen Chancen haben, eine (von der Familie unabhängige) finanzielle Selbständigkeit zu verwirklichen.
E. 5.4 Kommt hinzu, dass die Familie der Gesuchstellerin bereits einen gewissen Migrationshintergrund hat. Zwei ihrer Brüder leben in der Schweiz und es ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin versucht sein könnte, es ihnen gleich zu tun.
E. 5.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sicherlich ist an deren Integrität in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin nicht zu zweifeln. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist aber nicht so sehr die Einstellung beziehungsweise Absicht der Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Als Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren.
E. 5.6 Die Beschwerdeführerin beanstandet andeutungsweise eine rechtsungleiche Behandlung. Sie wisse von andern Fällen, in denen "weniger vorhanden" gewesen und es trotzdem zu einer Bewilligung gekommen sei. Erweist sich die Verfügung - wie vorstehend ausgeführt - als rechtmässig, so kann es bei diesem Einwand nur um Geltendmachung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht gehen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch in der Regel nicht. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis besteht, die auch in Zukunft aufrecht erhalten werden soll und die nur im Falle des Betroffenen eine Ausnahme erfährt. Eine solche Konstellation wird zwar von der Beschwerdeführerin sinngemäss behauptet, sie kann aber - mangels substantiierter und überprüfbarer Angaben zu den angeblichen Vergleichsfällen - nicht als erstellt betrachtet werden (vgl. zum Ganzen BGE 127 I 1 E. 3a S. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2763/2007 vom 1. Juli 2008 mit weiteren Quellenangaben).
E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 14. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 304 068 retour) - das Amt für Migration des Kantons Zug. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-5334/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. Juli 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien S._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für B._______. Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende, 1967 geborene B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina am 2. Juli 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Bruder C._______ und ihrer Schwägerin S._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Unterägeri (ZG). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug bei der Gastgeberin nähere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung vom 6. August 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihr selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise abgeben könnten. C. Mit Beschwerde vom 9. August 2007 beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung rügt sie im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese sei in ihrem familiären Umfeld sehr gut integriert; sie wohne zusammen mit ihren Eltern, zwei verheirateten Brüdern und deren Familien sowie einem weiteren, unverheirateten Bruder im Elternhaus, welches nach dem Kosovo-Krieg neu erbaut worden sei. Nebst dem Wohnhaus besitze die Familie einen Hof und betreibe Viehwirtschaft. Zwei der Brüder arbeiteten auswärts, der Rest der Familie helfe auf dem Hof und im Haushalt. Es sei Aufgabe der Gesuchstellerin, die Eltern zu betreuen. Diese Aufgabe würde während der geplanten dreimonatigen Auslandabwesenheit von anderen Familienmitgliedern übernommen. Sie (die Beschwerdeführerin) gebe ihr Wort und verspreche, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach dem Besuch wieder verlassen werde. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. E. In einer Replik vom 19. November 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Dabei bringt sie ergänzend vor, dass nebst ihrem Ehemann noch ein weiterer Bruder der Gesuchstellerin in der Schweiz lebe und arbeite. Sie, ihr Ehemann und dieser Bruder unterstützten die Familie im Kosovo regelmässig mit finanziellen Mitteln, weshalb die Familie dort im Vergleich zu anderen Familien in komfortablen Verhältnissen lebe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Die parlamentarische Versammlung hat am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Wie die internationale Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist allerdings noch weitgehend ungewiss. Auf die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich die Bevölkerung befindet, dürfte der Schritt in die politische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jedenfalls kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Tatsache ist, dass es bisher trotz grosser internationaler Unterstützung nicht gelungen ist, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bei 37% (mit steigender Tendenz). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich unter anderem in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 41-jährige, unverheiratete Frau. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lebt sie in familiärer Gemeinschaft mit den Eltern, zwei verheirateten Brüdern und deren Familien sowie einem weiteren, unverheirateten Bruder. Ihr Verlobter sei im Kosovo-Krieg ums Leben gekommen. Im Sinne einer besonderen Verpflichtung habe sie Betreuungsaufgaben gegenüber den Eltern wahrzunehmen. Worin genau diese Aufgaben bestehen, wie intensiv sie sind und wer ausser der Gesuchstellerin dafür sonst noch in Frage kommt, darüber äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. Eine Erheblichkeit dieser Aufgabe im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung muss aber schon deshalb relativiert werden, weil die Gesuchstellerin für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte, und die - wie auch immer ausgestaltete - Betreuung der Eltern in dieser Zeit erklärtermassen von anderen Familienmitgliedern übernommen würde. Insgesamt sind somit bei der Gesuchstellerin in familiärer Hinsicht keine zwingenden Verpflichtungen erkennbar, welche die Prognose einer fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten. 5.3 In wirtschaftlicher Hinsicht fällt auf, dass die Gesuchstellerin in ihrem Wirkungsfeld auf den familiären Haushalt beschränkt ist und somit kein eigenes Einkommen erwirtschaften kann. Solchermassen ist sie von ihrer Familie abhängig und dürfte in der angestammten Umgebung auf lange Frist keine reellen Chancen haben, eine (von der Familie unabhängige) finanzielle Selbständigkeit zu verwirklichen. 5.4 Kommt hinzu, dass die Familie der Gesuchstellerin bereits einen gewissen Migrationshintergrund hat. Zwei ihrer Brüder leben in der Schweiz und es ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin versucht sein könnte, es ihnen gleich zu tun. 5.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sicherlich ist an deren Integrität in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin nicht zu zweifeln. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist aber nicht so sehr die Einstellung beziehungsweise Absicht der Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Als Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. 5.6 Die Beschwerdeführerin beanstandet andeutungsweise eine rechtsungleiche Behandlung. Sie wisse von andern Fällen, in denen "weniger vorhanden" gewesen und es trotzdem zu einer Bewilligung gekommen sei. Erweist sich die Verfügung - wie vorstehend ausgeführt - als rechtmässig, so kann es bei diesem Einwand nur um Geltendmachung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht gehen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch in der Regel nicht. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis besteht, die auch in Zukunft aufrecht erhalten werden soll und die nur im Falle des Betroffenen eine Ausnahme erfährt. Eine solche Konstellation wird zwar von der Beschwerdeführerin sinngemäss behauptet, sie kann aber - mangels substantiierter und überprüfbarer Angaben zu den angeblichen Vergleichsfällen - nicht als erstellt betrachtet werden (vgl. zum Ganzen BGE 127 I 1 E. 3a S. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2763/2007 vom 1. Juli 2008 mit weiteren Quellenangaben). 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 14. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 304 068 retour)
- das Amt für Migration des Kantons Zug. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: