Einreise
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende, 1985 geborene H._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) stellte bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina am 7. Februar bzw. 5. März 2007 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel und seiner Tante F._______ und V._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Thun. Die Gastgeber waren schon zuvor mit einem Einladungsschreiben, datiert vom 14. Dezember 2006, an die Schweizerische Vertretung gelangt. Darin führten sie im Wesentlichen aus, ihr Gast studiere an der Universität in Pristina Elektroingenieur- und Computerwesen. Er erbringe gute Leistungen und sie wollten ihn dafür mit einem höchstens 2 Monate dauernden Besuchsaufenthalt belohnen. Sie verfügten über ein geregeltes Einkommen, genügend Platz und würden für sämtliche Kosten während des Besuchsaufenthalts aufkommen. In der Vergangenheit hätten sie schon mehrmals die Eltern und andere Verwandte aus dem Kosovo zu Besuch gehabt. Diese Besuche seien jeweils problemlos verlaufen. Sie sorgten und garantierten auch für die Rückreise des Gesuchstellers in den Kosovo. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Die Vorinstanz verweigerte die Einreisebewilligung in einer Verfügung vom 3. April 2007. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiäre Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise abgeben könnten. C. Mit Beschwerde vom 18. April 2007 (Datum des Postempels) beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zur Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Dabei seien die persönlichen Umstände (Integrität der Gastgeber, Anlass für die Einladung) nicht gebührend berücksichtigt worden. Das Gesuch hätte aber schon von der Schweizerischen Auslandvertretung gutgeheissen werden müssen. Es sei ihnen bekannt, dass diese Vertretung in vergleichbaren Fällen lediger junger Männer Visa erteile. Wenn in ihrem Fall nicht so verfahren worden sei, so habe dies möglicherweise damit zu tun, dass man sich in der Vergangenheit gegen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Visumsanträgen durch die Schweizerische Vertretung in Pristina zur Wehr gesetzt habe. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24.
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
E. 4.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 4.3 Die parlamentarische Versammlung hat am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Wie die internationale Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist allerdings noch weitgehend ungewiss. Auf die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich die Bevölkerung befindet, dürfte der Schritt in die politische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jedenfalls kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Tatsache ist, dass es bisher trotz grosser internationaler Unterstützung nicht gelungen ist, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bei 37% (mit steigender Tendenz). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich unter anderem in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 23-jährigen, ledigen Mann. Über seine persönliche Situation ist nur gerade bekannt, dass er in Lubeniq (Peje) in familiärer Gemeinschaft mit seinen Eltern und zwei (1981 bzw. 2000 geborenen) Geschwistern lebt (Bestätigung der UNMIK vom 22. Dezember 2006). Aus dem blossen Umstand, dass er bei einer Ausreise seine Eltern und zwei Geschwister zurücklassen würde, kann er allerdings noch nichts Besonderes für sich ableiten. Irgendwelche Abhängigkeiten oder Verantwortlichkeiten zwischen dem Gesuchsteller und seinen Eltern bzw. seinen Geschwistern werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Schon rein altersmässig befindet sich der Gesuchsteller denn auch in einer Lebensphase, in der man sich in aller Regel von Eltern und Geschwistern löst und eine selbständige Lebensplanung in Angriff nimmt.
E. 5.3 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach; gemäss den bei den Gesuchsakten befindlichen Bestätigungen der Universität in Pristina von Ende 2006 war er dort im fraglichen Zeitpunkt im dritten Semester in der Abteilung Telekommunikation als Student der Fachrichtung Elektroingenieur und Computerwesen eingeschrieben. Ob er diese Ausbildung in der Zwischenzeit abgeschlossen hat, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Entsprechend lässt sich auch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven der Gesuchsteller in naher Zukunft hat. Vor dem Hintergrund der erwähnten schwierigen Verhältnisse vor Ort versteht sich jedenfalls von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden Berufsbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven und damit auf das Fehlen eines Migrationsdruckes zulässt.
E. 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. Sicherlich ist an der Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber nicht zu zweifeln. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist aber nicht so sehr die Einstellung beziehungsweise Absicht der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Als Gastgeber können die Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren.
E. 5.5 Die Beschwerdeführer beanstanden eine rechtsungleiche Behandlung durch die schweizerische Auslandsvertretung. Erweist sich die Verfügung aber - wie vorstehend ausgeführt - als rechtmässig, so kann es bei diesem Einwand nur um Geltendmachung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht gehen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch in der Regel nicht. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis besteht, die auch in Zukunft aufrecht erhalten werden soll und die nur im Falle des Betroffenen eine Ausnahme erfährt. Eine solche Konstellation wird von den Beschwerdeführern zwar sinngemäss behauptet, sie kann aber - mangels substantiierten und überprüfbaren Angaben zu den angeblichen Vergleichsfällen - nicht als erstellt betrachtet werden (vgl. zum Ganzen BGE 127 I E. 3a S. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-383/2006 vom 15. Mai 2008 E.6.2 S. 14 und C-901/2006 vom 12. März 2008 S. 9).
E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 280 893 retour) - die Einwohnerdienste der Stadt Thun. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-2763/2007 {T 0/2} Urteil vom 1. Juli 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien F._______ und V._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung für H._______. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende, 1985 geborene H._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) stellte bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina am 7. Februar bzw. 5. März 2007 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel und seiner Tante F._______ und V._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Thun. Die Gastgeber waren schon zuvor mit einem Einladungsschreiben, datiert vom 14. Dezember 2006, an die Schweizerische Vertretung gelangt. Darin führten sie im Wesentlichen aus, ihr Gast studiere an der Universität in Pristina Elektroingenieur- und Computerwesen. Er erbringe gute Leistungen und sie wollten ihn dafür mit einem höchstens 2 Monate dauernden Besuchsaufenthalt belohnen. Sie verfügten über ein geregeltes Einkommen, genügend Platz und würden für sämtliche Kosten während des Besuchsaufenthalts aufkommen. In der Vergangenheit hätten sie schon mehrmals die Eltern und andere Verwandte aus dem Kosovo zu Besuch gehabt. Diese Besuche seien jeweils problemlos verlaufen. Sie sorgten und garantierten auch für die Rückreise des Gesuchstellers in den Kosovo. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Die Vorinstanz verweigerte die Einreisebewilligung in einer Verfügung vom 3. April 2007. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiäre Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise abgeben könnten. C. Mit Beschwerde vom 18. April 2007 (Datum des Postempels) beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zur Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Dabei seien die persönlichen Umstände (Integrität der Gastgeber, Anlass für die Einladung) nicht gebührend berücksichtigt worden. Das Gesuch hätte aber schon von der Schweizerischen Auslandvertretung gutgeheissen werden müssen. Es sei ihnen bekannt, dass diese Vertretung in vergleichbaren Fällen lediger junger Männer Visa erteile. Wenn in ihrem Fall nicht so verfahren worden sei, so habe dies möglicherweise damit zu tun, dass man sich in der Vergangenheit gegen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Visumsanträgen durch die Schweizerische Vertretung in Pristina zur Wehr gesetzt habe. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Die parlamentarische Versammlung hat am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Wie die internationale Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist allerdings noch weitgehend ungewiss. Auf die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich die Bevölkerung befindet, dürfte der Schritt in die politische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jedenfalls kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Tatsache ist, dass es bisher trotz grosser internationaler Unterstützung nicht gelungen ist, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bei 37% (mit steigender Tendenz). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich unter anderem in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 23-jährigen, ledigen Mann. Über seine persönliche Situation ist nur gerade bekannt, dass er in Lubeniq (Peje) in familiärer Gemeinschaft mit seinen Eltern und zwei (1981 bzw. 2000 geborenen) Geschwistern lebt (Bestätigung der UNMIK vom 22. Dezember 2006). Aus dem blossen Umstand, dass er bei einer Ausreise seine Eltern und zwei Geschwister zurücklassen würde, kann er allerdings noch nichts Besonderes für sich ableiten. Irgendwelche Abhängigkeiten oder Verantwortlichkeiten zwischen dem Gesuchsteller und seinen Eltern bzw. seinen Geschwistern werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Schon rein altersmässig befindet sich der Gesuchsteller denn auch in einer Lebensphase, in der man sich in aller Regel von Eltern und Geschwistern löst und eine selbständige Lebensplanung in Angriff nimmt. 5.3 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach; gemäss den bei den Gesuchsakten befindlichen Bestätigungen der Universität in Pristina von Ende 2006 war er dort im fraglichen Zeitpunkt im dritten Semester in der Abteilung Telekommunikation als Student der Fachrichtung Elektroingenieur und Computerwesen eingeschrieben. Ob er diese Ausbildung in der Zwischenzeit abgeschlossen hat, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Entsprechend lässt sich auch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven der Gesuchsteller in naher Zukunft hat. Vor dem Hintergrund der erwähnten schwierigen Verhältnisse vor Ort versteht sich jedenfalls von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden Berufsbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven und damit auf das Fehlen eines Migrationsdruckes zulässt. 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. Sicherlich ist an der Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber nicht zu zweifeln. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist aber nicht so sehr die Einstellung beziehungsweise Absicht der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Als Gastgeber können die Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. 5.5 Die Beschwerdeführer beanstanden eine rechtsungleiche Behandlung durch die schweizerische Auslandsvertretung. Erweist sich die Verfügung aber - wie vorstehend ausgeführt - als rechtmässig, so kann es bei diesem Einwand nur um Geltendmachung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht gehen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch in der Regel nicht. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis besteht, die auch in Zukunft aufrecht erhalten werden soll und die nur im Falle des Betroffenen eine Ausnahme erfährt. Eine solche Konstellation wird von den Beschwerdeführern zwar sinngemäss behauptet, sie kann aber - mangels substantiierten und überprüfbaren Angaben zu den angeblichen Vergleichsfällen - nicht als erstellt betrachtet werden (vgl. zum Ganzen BGE 127 I E. 3a S. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-383/2006 vom 15. Mai 2008 E.6.2 S. 14 und C-901/2006 vom 12. März 2008 S. 9). 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 280 893 retour)
- die Einwohnerdienste der Stadt Thun. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: