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C-8063/2007

C-8063/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-19 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die aus Kenia stammende, 1979 geborene O._______ (Im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi am 1. Oktober 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Freund S._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Brig-Glis (VS). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. Der Gastgeber war schon zuvor mit einem Einladungsschreiben, datiert vom 13. August 2007, an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin führte er im Wesentlichen aus, sein Bruder lebe in Kenia und sei mit einer Kenianerin verheiratet. Die Gesuchstellerin kenne er seit Oktober 2006 und habe sie bisher zweimal in Kenia besucht. Während des geplanten Besuchsaufenthalts in der Schweiz wolle er sie näher kennen lernen. Er lebe seit drei Jahren mit einem transplantierten Herzen. Es gehe ihm zwar gut, die Ärzte hätten aber von weiteren Reisen nach Kenia abgeraten, weil die medizinische Versorgungslage dort ungenügend sei. In einem gleichzeitig eingereichten ärztlichen Attest vom 9. August 2007 bestätigt eine Fachärztin für innere Medizin in Brig, dass der Gastgeber seit Januar 2005 mit einem fremden Herzen lebe. Er sei - um eine Abstossung zu verhindern - lebenslang auf Einnahme von Immunsuppressiva angewiesen. Auf seiner letzten Reise im Januar 2007 sei er in Kenia ernsthaft erkrankt. Nach eigenen Angaben plane der Patient im Herbst 2007 eine neuerliche Reise nach Kenia, was aber aus ärztlicher Sicht als hohes Risiko zu werten wäre und nicht befürwortet werden könne. B. Die Vorinstanz verweigerte die Einreisebewilligung in einer Verfügung vom 15. November 2007. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Weder in beruflicher noch in familiärer Hinsicht seien bei der Gesuchstellerin Umstände auszumachen, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2007 (verfasst vom Gastgeber selbst und von dessen Rechtsvertreter) wird beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Visum zu erteilen. Zur Begründung wird gerügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Diese wolle spätestens nach drei Monaten wieder zu ihrer Familie nach Kenia zurückkehren. Der Besuch in der Schweiz diene vor allem dazu, dass die Beteiligten sich besser kennen lernen könnten; eine spätere Heirat sei nicht ausgeschlossen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen der damit verbundenen erheblichen gesundheitlichen Risiken nicht nach Kenia reisen sollte. Mit ihrem Entscheid werde den Beteiligten ein näheres Kennenlernen verunmöglicht. Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer garantiere für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde. E. In einer Replik vom 8. Februar 2008 lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung festhalten. Die Vorinstanz habe mit der Verweigerung rechtsungleich bzw. willkürlich entschieden. Seinem Bruder seien vor vier Jahren solche Besuche einer Kenianerin unter vergleichbaren Verhältnissen bewilligt worden. Heute seien die Beiden verheiratet und lebten in Kenia. In einer der Replik beigelegten persönlichen Notiz vom 7. Februar 2008 hält der Beschwerdeführer u.a. fest, dass er die Gesuchstellerin im Vormonat erneut in Kenia besucht habe, dies trotz Abraten des Arztes. F. Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Diesen Antrag lehnte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. März 2008 ab. In einer weiteren Eingabe vom 3. Juni 2008 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er die Gesuchstellerin vom 21. April bis 28. Mai 2008 wiederum in Kenia besucht habe. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).

E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).

E. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 4.3 In Kenia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Zwischen 1990 und 2002 (unter der damaligen Regierung von Daniel arap Moi) war Kenia von einem anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Niedergang geprägt. So lag das Pro-Kopf-Einkommen 2002 mit USD 360 unterhalb des Niveaus von 1990 mit USD 380. Der Bevölkerungsanteil mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze stieg von 43,3% im Jahre 1990 auf geschätzte 56% im Jahre 2002 (Quelle: Landesweites Monitoring von Strategien nachhaltiger Armutsbekämpfung/PRSPs, Band 2: Länderstudien Burkina Faso, Kenia, Nicaragua, Vietnam, August 2004, S. 82 ff.; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de). Auch heute noch sind viele - vornehmlich junge - Menschen arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Obwohl das Wirtschaftswachstum im Jahre 2006 6,1% betrug und die Prognose für das Jahr 2007 bei 7% lag, leben nach wie vor rund 56% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Hinzu kommt, dass in Kenia in jüngster Vergangenheit wiederholt Menschenrechtsverstösse durch staatliche Organe zu verzeichnen waren; dies insbesondere im Zuge von nach den umstrittenen Wahlen vom 27. Dezember 2007 ausgebrochenen Unruhen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Januar 2008, besucht am 9. Juli 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine (bessere) Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige, unverheiratete Frau. In einem am 15. August 2007 ausgefüllten Fragebogen der Schweizerischen Botschaft hatte sie die Frage nach der Existenz eigener Kinder ("Do you have children- Where are they living- What ist the Name of the father/mother-") zwar verneint (Antwort: "No"). Aus einer Übermittlungsnotiz der Schweizerischen Vertretung in Nairobi und aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2008 ergibt sich demgegenüber, dass sie Mutter zweier Kinder ist und - zumindest zweitweise - zusammen mit diesen und ihrer eigenen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in Nairobi lebt. Der Umstand, dass die Schweizerische Vertretung schon nach Gesuchseinreichung von der Existenz der Kinder wusste, lässt vermuten, die Gesuchstellerin habe das Formular irrtümlich falsch ausgefüllt und den Umstand ansonsten nicht verheimlicht. Als Mutter zweier Kinder dürfte die Gesuchstellerin durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Diese sind aber insofern zu relativieren, als die Gesuchstellerin erwerbstätig ist und die Betreuung der Kinder - zumindest während den Arbeitstagen - von der Grossmutter wahrgenommen wird. Kommt hinzu, dass zurückbleibende Familienangehörige für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten. Wesentliche Bedeutung kommt hier in aller Regel den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachziehen zu können, bzw. zurückbleibende Familienmitglieder aus dem Ausland besser unterstützen zu können, was in vielen Fällen nicht unrealistisch sein dürfte. Dass die Gesuchstellerin für längere Zeit von ihren Kindern fernbleiben und deren Betreuung einer Drittperson überlassen kann, zeigt auch die Dauer des geplanten Auslandaufenthalts: Die Gesuchstellerin möchte gleich für volle drei Monate zu Besuch in die Schweiz reisen.

E. 5.3 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Gesuchstellerin erwerbstätig. Gemäss eingereichter Arbeitgeberbestätigung und ihren eigenen Angaben war sie damals schon seit dreieinhalb Jahren bei einer Marketing-Firma in Mombasa als Receptionistin angestellt. Die gleiche Bestätigung autorisierte sie zu einem dreimonatigen Auslandaufenthalt. Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihre Kindern leben. Ob die Gesuchstellerin noch heute bei der erwähnten Firma arbeitet, und welchen Lohn sie dabei bezieht, ist nicht bekannt. Immerhin vermerkte sie im Zusatz-Fragebogen der Schweizer Vertretung (auf die Frage nach ihren Zukunftsplänen), sie möchte wieder das College besuchen und dann als Krankenschwester im "coast provincial General Hospital" in Mombasa arbeiten. In Würdigung der vorhandenen Unterlagen kann demnach bei der Gesuchstellerin nicht von stabilen, auf die Zukunft ausgerichteten beruflichen Verhältnissen ausgegangen werden, die verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass eine Heirat früher oder später in Erwägung gezogen werden könnte. Dagegen ist an sich unter dem Gesichtspunkt der Risikoabwägung in Bezug auf die gesicherte Wiederausreise solange nichts einzuwenden, als die Einreise zur Heirat und zum Verbleib beim Ehegatten dann auch als solche geplant und deklariert, eine Heirat also nicht während des für einen blossen Besuch beantragten Aufenthalts ins Auge gefasst würde. Entscheidend ist aber, dass die Zuversicht des Beschwerdeführers - was die Pläne und Absichten der Gesuchstellerin betrifft - nicht ohne weiteres geteilt werden kann. Gesuchstellerin und Gastgeber kennen sich erst seit Oktober 2006 und damit noch keine zwei Jahre. Über die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ist - wie aufgezeigt - nur wenig bekannt. Kommt hinzu, dass zwischen den Beiden ein massiver Altersunterschied von rund 34 Jahren besteht.

E. 5.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er wendet in diesem Zusammenhang ein, dass er sich schriftlich für die Wiederausreise der Gesuchstellerin verpflichtet und auch eine finanzielle Garantie geleistet habe. Es besteht sicherlich kein Anlass, an der Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber zu zweifeln. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind aber nicht so sehr die Einstellung beziehungsweise die Absichten des Gastgebers, sondern ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer beanstandet eine rechtsungleiche Behandlung durch die Vorinstanz. Seinem Bruder sei in der Vergangenheit zweimal der Besuch einer Kenianerin gestattet worden, und dies bei absolut vergleichbaren Verhältnissen. Erweist sich die Verfügung - wie vorstehend ausgeführt - als rechtmässig, so kann es bei diesem Einwand nur um Geltendmachung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht gehen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch in der Regel nicht. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis besteht, die auch in Zukunft aufrecht erhalten werden soll und die nur im Falle des Betroffenen eine Ausnahme erfährt. Eine solche Konstellation wird zwar vom Beschwerdeführer andeutungsweise geltend gemacht, sie kann aber - mangels substantiierter und überprüfbarer Angaben zu Vergleichsfällen - nicht als erstellt betrachtet werden. Insbesondere fehlen auch zu den Besuchsaufenthalten der heutigen Ehefrau des Bruders konkrete Angaben (vgl. zum Ganzen BGE 127 I 1 E. 3a S. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2763/2007 vom 1. Juli 2008 mit weiteren Quellenangaben).

E. 5.7 Das öffentliche Interesse an einer Verhinderung einer Einreise, bei der der Zweck und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit erheblichen Zweifeln behaftet sind, liegt auf der Hand. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zwar ebenfalls gewichtige persönliche Interessen vor. Diese sind allerdings - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Häufigkeit bisheriger Reisen nach Kenia - zu relativieren und können nicht überwiegen.

E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 320 523 retour) - die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis (kantonale Akten retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8063/2007 {T 0/2} Urteil vom 19. August 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien S._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Volken, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken für O._______. Sachverhalt: A. Die aus Kenia stammende, 1979 geborene O._______ (Im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi am 1. Oktober 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Freund S._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Brig-Glis (VS). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. Der Gastgeber war schon zuvor mit einem Einladungsschreiben, datiert vom 13. August 2007, an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin führte er im Wesentlichen aus, sein Bruder lebe in Kenia und sei mit einer Kenianerin verheiratet. Die Gesuchstellerin kenne er seit Oktober 2006 und habe sie bisher zweimal in Kenia besucht. Während des geplanten Besuchsaufenthalts in der Schweiz wolle er sie näher kennen lernen. Er lebe seit drei Jahren mit einem transplantierten Herzen. Es gehe ihm zwar gut, die Ärzte hätten aber von weiteren Reisen nach Kenia abgeraten, weil die medizinische Versorgungslage dort ungenügend sei. In einem gleichzeitig eingereichten ärztlichen Attest vom 9. August 2007 bestätigt eine Fachärztin für innere Medizin in Brig, dass der Gastgeber seit Januar 2005 mit einem fremden Herzen lebe. Er sei - um eine Abstossung zu verhindern - lebenslang auf Einnahme von Immunsuppressiva angewiesen. Auf seiner letzten Reise im Januar 2007 sei er in Kenia ernsthaft erkrankt. Nach eigenen Angaben plane der Patient im Herbst 2007 eine neuerliche Reise nach Kenia, was aber aus ärztlicher Sicht als hohes Risiko zu werten wäre und nicht befürwortet werden könne. B. Die Vorinstanz verweigerte die Einreisebewilligung in einer Verfügung vom 15. November 2007. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Weder in beruflicher noch in familiärer Hinsicht seien bei der Gesuchstellerin Umstände auszumachen, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2007 (verfasst vom Gastgeber selbst und von dessen Rechtsvertreter) wird beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Visum zu erteilen. Zur Begründung wird gerügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Diese wolle spätestens nach drei Monaten wieder zu ihrer Familie nach Kenia zurückkehren. Der Besuch in der Schweiz diene vor allem dazu, dass die Beteiligten sich besser kennen lernen könnten; eine spätere Heirat sei nicht ausgeschlossen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen der damit verbundenen erheblichen gesundheitlichen Risiken nicht nach Kenia reisen sollte. Mit ihrem Entscheid werde den Beteiligten ein näheres Kennenlernen verunmöglicht. Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer garantiere für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde. E. In einer Replik vom 8. Februar 2008 lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung festhalten. Die Vorinstanz habe mit der Verweigerung rechtsungleich bzw. willkürlich entschieden. Seinem Bruder seien vor vier Jahren solche Besuche einer Kenianerin unter vergleichbaren Verhältnissen bewilligt worden. Heute seien die Beiden verheiratet und lebten in Kenia. In einer der Replik beigelegten persönlichen Notiz vom 7. Februar 2008 hält der Beschwerdeführer u.a. fest, dass er die Gesuchstellerin im Vormonat erneut in Kenia besucht habe, dies trotz Abraten des Arztes. F. Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Diesen Antrag lehnte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. März 2008 ab. In einer weiteren Eingabe vom 3. Juni 2008 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er die Gesuchstellerin vom 21. April bis 28. Mai 2008 wiederum in Kenia besucht habe. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 In Kenia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Zwischen 1990 und 2002 (unter der damaligen Regierung von Daniel arap Moi) war Kenia von einem anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Niedergang geprägt. So lag das Pro-Kopf-Einkommen 2002 mit USD 360 unterhalb des Niveaus von 1990 mit USD 380. Der Bevölkerungsanteil mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze stieg von 43,3% im Jahre 1990 auf geschätzte 56% im Jahre 2002 (Quelle: Landesweites Monitoring von Strategien nachhaltiger Armutsbekämpfung/PRSPs, Band 2: Länderstudien Burkina Faso, Kenia, Nicaragua, Vietnam, August 2004, S. 82 ff.; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de). Auch heute noch sind viele - vornehmlich junge - Menschen arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Obwohl das Wirtschaftswachstum im Jahre 2006 6,1% betrug und die Prognose für das Jahr 2007 bei 7% lag, leben nach wie vor rund 56% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Hinzu kommt, dass in Kenia in jüngster Vergangenheit wiederholt Menschenrechtsverstösse durch staatliche Organe zu verzeichnen waren; dies insbesondere im Zuge von nach den umstrittenen Wahlen vom 27. Dezember 2007 ausgebrochenen Unruhen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Januar 2008, besucht am 9. Juli 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine (bessere) Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige, unverheiratete Frau. In einem am 15. August 2007 ausgefüllten Fragebogen der Schweizerischen Botschaft hatte sie die Frage nach der Existenz eigener Kinder ("Do you have children- Where are they living- What ist the Name of the father/mother-") zwar verneint (Antwort: "No"). Aus einer Übermittlungsnotiz der Schweizerischen Vertretung in Nairobi und aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2008 ergibt sich demgegenüber, dass sie Mutter zweier Kinder ist und - zumindest zweitweise - zusammen mit diesen und ihrer eigenen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in Nairobi lebt. Der Umstand, dass die Schweizerische Vertretung schon nach Gesuchseinreichung von der Existenz der Kinder wusste, lässt vermuten, die Gesuchstellerin habe das Formular irrtümlich falsch ausgefüllt und den Umstand ansonsten nicht verheimlicht. Als Mutter zweier Kinder dürfte die Gesuchstellerin durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Diese sind aber insofern zu relativieren, als die Gesuchstellerin erwerbstätig ist und die Betreuung der Kinder - zumindest während den Arbeitstagen - von der Grossmutter wahrgenommen wird. Kommt hinzu, dass zurückbleibende Familienangehörige für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten. Wesentliche Bedeutung kommt hier in aller Regel den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachziehen zu können, bzw. zurückbleibende Familienmitglieder aus dem Ausland besser unterstützen zu können, was in vielen Fällen nicht unrealistisch sein dürfte. Dass die Gesuchstellerin für längere Zeit von ihren Kindern fernbleiben und deren Betreuung einer Drittperson überlassen kann, zeigt auch die Dauer des geplanten Auslandaufenthalts: Die Gesuchstellerin möchte gleich für volle drei Monate zu Besuch in die Schweiz reisen. 5.3 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Gesuchstellerin erwerbstätig. Gemäss eingereichter Arbeitgeberbestätigung und ihren eigenen Angaben war sie damals schon seit dreieinhalb Jahren bei einer Marketing-Firma in Mombasa als Receptionistin angestellt. Die gleiche Bestätigung autorisierte sie zu einem dreimonatigen Auslandaufenthalt. Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihre Kindern leben. Ob die Gesuchstellerin noch heute bei der erwähnten Firma arbeitet, und welchen Lohn sie dabei bezieht, ist nicht bekannt. Immerhin vermerkte sie im Zusatz-Fragebogen der Schweizer Vertretung (auf die Frage nach ihren Zukunftsplänen), sie möchte wieder das College besuchen und dann als Krankenschwester im "coast provincial General Hospital" in Mombasa arbeiten. In Würdigung der vorhandenen Unterlagen kann demnach bei der Gesuchstellerin nicht von stabilen, auf die Zukunft ausgerichteten beruflichen Verhältnissen ausgegangen werden, die verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 5.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass eine Heirat früher oder später in Erwägung gezogen werden könnte. Dagegen ist an sich unter dem Gesichtspunkt der Risikoabwägung in Bezug auf die gesicherte Wiederausreise solange nichts einzuwenden, als die Einreise zur Heirat und zum Verbleib beim Ehegatten dann auch als solche geplant und deklariert, eine Heirat also nicht während des für einen blossen Besuch beantragten Aufenthalts ins Auge gefasst würde. Entscheidend ist aber, dass die Zuversicht des Beschwerdeführers - was die Pläne und Absichten der Gesuchstellerin betrifft - nicht ohne weiteres geteilt werden kann. Gesuchstellerin und Gastgeber kennen sich erst seit Oktober 2006 und damit noch keine zwei Jahre. Über die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ist - wie aufgezeigt - nur wenig bekannt. Kommt hinzu, dass zwischen den Beiden ein massiver Altersunterschied von rund 34 Jahren besteht. 5.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er wendet in diesem Zusammenhang ein, dass er sich schriftlich für die Wiederausreise der Gesuchstellerin verpflichtet und auch eine finanzielle Garantie geleistet habe. Es besteht sicherlich kein Anlass, an der Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber zu zweifeln. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind aber nicht so sehr die Einstellung beziehungsweise die Absichten des Gastgebers, sondern ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. 5.6 Der Beschwerdeführer beanstandet eine rechtsungleiche Behandlung durch die Vorinstanz. Seinem Bruder sei in der Vergangenheit zweimal der Besuch einer Kenianerin gestattet worden, und dies bei absolut vergleichbaren Verhältnissen. Erweist sich die Verfügung - wie vorstehend ausgeführt - als rechtmässig, so kann es bei diesem Einwand nur um Geltendmachung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht gehen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch in der Regel nicht. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis besteht, die auch in Zukunft aufrecht erhalten werden soll und die nur im Falle des Betroffenen eine Ausnahme erfährt. Eine solche Konstellation wird zwar vom Beschwerdeführer andeutungsweise geltend gemacht, sie kann aber - mangels substantiierter und überprüfbarer Angaben zu Vergleichsfällen - nicht als erstellt betrachtet werden. Insbesondere fehlen auch zu den Besuchsaufenthalten der heutigen Ehefrau des Bruders konkrete Angaben (vgl. zum Ganzen BGE 127 I 1 E. 3a S. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2763/2007 vom 1. Juli 2008 mit weiteren Quellenangaben). 5.7 Das öffentliche Interesse an einer Verhinderung einer Einreise, bei der der Zweck und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit erheblichen Zweifeln behaftet sind, liegt auf der Hand. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zwar ebenfalls gewichtige persönliche Interessen vor. Diese sind allerdings - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Häufigkeit bisheriger Reisen nach Kenia - zu relativieren und können nicht überwiegen. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 320 523 retour)

- die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis (kantonale Akten retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: