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C-2793/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-28 · Deutsch CH

Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 28. März 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

E rwägun- gen Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-2793/2024

U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 28. März 2024.

C-2793/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (ehemals Stiftung Antidoping Schweiz; im Folgenden: Vorinstanz) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Ver- fügung)" vom 28. März 2024 A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführe- rin) mitgeteilt hat, dass eine an sie adressierte Postsendung aus Deutsch- land mit 100 Stück B._______ 5mg (...) vom Zollinspektorat C._______ zu- rückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle (Seite 1), weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.– festgelegt werde (Dispositiv- Ziff. 2; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 2), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite 1 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bis am 17. April 2024 per Post oder E-Mail an die Vor- instanz zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz "gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Vorbescheids" in ihren Erwägungen auf Seite 2 des "Vorbescheids (gege- benenfalls Verfügung)" ausgeführt hat, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für "gegen die vorliegende Verfügung" gerichtete Beschwerden angegeben worden ist, dass die Beschwerdeführerin mit brieflicher Eingabe vom 28. April 2024 und ergänzender E-Mail vom 30. April 2024 an die Vorinstanz gelangt ist und ihre Sicht der Dinge dargelegt hat (act. 3 und Akten des BVGer [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass ihr am 29. April 2024 von der Vorinstanz per E-Mail mitgeteilt worden ist, innerhalb der im "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom

28. März 2024 gesetzten Frist sei keine Stellungnahme eingegangen, wes- halb der "Vorbescheid am 18. April zur Verfügung" erwachsen sei (act. 3 und BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom

3. Mai 2024 die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 28. und

30. Mai (recte: April) 2024 mit den gesamten Akten mit entsprechendem Verzeichnis übermittelt hat (BVGer-act. 2),

C-2793/2024 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. April 2024 zusam- mengefasst ausgeführt hat, die Hormonkapseln seien aufgrund einer Hor- monspiegelbestimmung ärztlich verordnet worden; sie weise den Vorwurf des Missbrauchs illegaler Substanzen entschieden zurück und bitte um Korrektur des Sachverhalts (act. 3 und BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Do- pingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeobjekt bildet (ALFRED KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, N. 862), dass das Vorliegen eines Beschwerdeobjekts eine objektive Prozessvor- aussetzung darstellt und damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Be- schwerde eintritt und diese materiell behandelt, die Prozessvoraussetzun- gen nachgewiesen sein müssen (ALFRED KÖLZ ET AL., a.a.O., N. 693 und 697), dass der Beschwerdeführerin mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfü- gung)" vom 28. März 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Mass- nahme der Einziehung und Vernichtung der benannten Dopingmittel sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass ein mit einer Bedingung verknüpfter Vorbescheid bei Verzicht auf Ein- wendungen nicht automatisch in eine vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erwachsen kann resp. demgemäss nicht von einem ordentlich durchgeführten und abgeschlosse- nen Vorbescheidverfahren (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer C-1933/2022 vom 28. Juni 2022) auszugehen ist,

C-2793/2024 Seite 4 dass das Schreiben der Vorinstanz vom 28. März 2024 deshalb (nach wie vor) als vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbarer Vorbe- scheid zu qualifizieren ist, dass es sich somit bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. April 2024 und deren Ergänzung vom 30. April 2024 nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine zwar formgerechte, jedoch verspätete Stellungnahme zu der im Vorbescheid ge- währten Frist (17. April 2024) gemäss Seite 1 des "Vorbescheids (gegebe- nenfalls Verfügung)" handelt, dass nach dem Dargelegten kein Beschwerdeobjekt vorliegt, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind und auf die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 28. April 2024 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; vgl. Urteil des BVGer C-2163/2022 vom 5. Juli 2022), dass die Sache gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer un- missverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass für das vorliegende Verfahren auf die Auferlegung von Verfahrens- kosten zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Regle- ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 7 Abs. 4 VGKE).

C-2793/2024 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. April 2024 wird nicht ein- getreten. 2. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrens- rechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessen- dem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

C-2793/2024 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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