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Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2163/2022 Urteil vom 5. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 9. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe eingereicht und geltend gemacht hat, er habe von der Anti-Doping Schweiz [recte: Stiftung Swiss Sport Integrity [im Folgenden: Vorinstanz]) ein Schreiben erhalten und erhebe nun Beschwerde gegen den Vorwurf des Dopings (BVGER-act. 1), dass der Beschwerdeführer die nachträgliche Zustellung der Ware verlangt hat und zur Begründung ausgeführt hat, er sei selbständiger Arzt und habe X._______ für den Eigenbedarf bestellt, da er auf das in der Schweiz erhältliche Produkt Y._______ allergisch sei; er benötige das Produkt als Hormonersatztherapie und nicht als Doping; im Weiteren sei er nicht bereit Fr. 400.- zu bezahlen (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2022 die Vorinstanz ersucht hat, die angefochtene Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGER-act. 2), dass die Vorinstanz am 10. Juni 2022 einen auf den 22. April 2022 datierten Vorbescheid eingereicht hat, mit welchem sie den Beschwerdeführer dahingehend informiert hat, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine an ihn adressierte Sendung, bei deren Inhalt es sich um verbotene Dopingmittel handle, zurückgehalten worden sei (BVGer-act. 3, Beilage 1), dass die Vorinstanz in diesem Vorbescheid dem Beschwerdeführer bis zum 12. Mai 2022 die Möglichkeit eingeräumt hat, per Post oder E-Mail zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen (BVGer-act. 3, Beilage 1), dass die Vorinstanz zudem darauf hingewiesen hat, dass der Vorbescheid nach Ablauf der genannten Frist in die Rechtsform einer Verfügung erwachse, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeobjekt bildet (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 862), dass das Vorliegen eines Beschwerdeobjekts eine objektive Prozessvoraussetzung darstellt und damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, die Prozessvoraussetzungen nachgewiesen sein müssen (Alfred Kölz, a.a.O., N. 693, 697), dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 9. Mai 2022 an das Bundesverwaltungsgericht innert der im Vorbescheid gewährten Frist zur Stellungnahme (12. Mai 2022) eingereicht und somit offensichtlich zum Vorbescheid Stellung genommen hat, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesverwaltungsgericht somit noch keine Verfügung, sondern lediglich ein Vorbescheid erlassen worden ist; demzufolge kein Beschwerdeobjekt vorliegt, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind und deshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Vorinstanz während des Vorbescheidverfahrens für die Behandlung der Sache zuständig ist, weshalb die Akten in Anwendung von Art. 8 VwVG an sie zur weiteren Behandlung zu überweisen sind, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: