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C-1579/2024

C-1579/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-24 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 250.– zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch C-1579/2024 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1579/2024 Urteil vom 24. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Philipp Straub, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 3. Januar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vorbescheid (verfasst in französischer Sprache) vom 3. Januar 2024 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitteilte, am 30. August 2023 seien eine an sie adressierte Postsendung aus Grossbritannien (recte: Vereinigte Staaten von Amerika) mit 400 Tabletten DHEA (...) (25 mg) vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Zoll Nordost, und am 5. September 2023 eine ebenfalls an sie adressierte Postsendung aus Bulgarien mit 600 Tabletten DHEA (25 mg) vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Zoll Nord, zurückgehalten worden, dass es sich bei diesen Sendungen um verbotene Dopingmittel handle, weshalb die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden sowie die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt werde, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, bis zum 23. Januar 2024 per Post oder E-Mail zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen und ohne frist- und formgerechte Stellungnahme der Vorbescheid in die Form einer Verfügung erwachse (BVGer-act. 1 Beilagen und act. 3 Beilagen 1 bis 4), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht ausführte, sie habe auf den Vorbescheid der Vorinstanz vom 3. Januar 2024 per E-Mail am 8. Januar 2024 Stellung genommen, jedoch statt einer Antwort eine Mahnung erhalten (BVGer-act. 1), dass sie zusammen mit der Eingabe vom 11. März 2024 diverse Beilagen einreichte, namentlich eine von ihr versendete E-Mail vom 8. Januar 2024, 11:31 Uhr, an postbox@sportintegrity.ch, dass sie darin schilderte, sie habe für DHEA ein Rezept ihres Gynäkologen erhalten und entsprechend sei ihre Bestellung nicht illegal erfolgt, sie bitte um wohlwollende Prüfung in Bezug auf ein mögliches Verfahren (BVGer-act. 1 Beilage 8), dass ausserdem den Beilagen eine Bestätigung vom 8. Januar 2024, 11:31 Uhr, von der Adresse postbox@sportintegritiy.ch entnommen werden kann, worin der Empfang der Stellungnahme bestätigt und darauf hingewiesen wird, dass diese geprüft werde und im Anschluss eine Kontaktaufnahme erfolge oder eine Verfügung erlassen werde (BVGer-act. 1 Beilage 7), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2024 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. März 2024 der Vorinstanz zur Kenntnis brachte und sie zur Vernehmlassung aufforderte (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. April 2024 hauptsächlich beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (BVGer- act. 3), dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Replik vom 27. Mai 2024 ausführen liess, die Vorinstanz habe aufgrund der Stellungnahme seiner Mandantin vom 8. Januar 2024 den Entscheid widerrufen, weshalb er beantrage, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Januar 2024 erstmals rechtliches Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung der benannten Dopingmittel sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei dem Vorbescheid nicht um eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt (vgl. Urteile des BVGer C-5280/2022 vom 13. Dezember 2022; C-4222/2022 vom 15. November 2022 und C-2163/2022 vom 5. Juli 2022), dass festzustellen ist, dass es bereits an einem Anfechtungsobjekt mangelt, dass es sich bei der Eingabe vom 11. März 2024 nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG sondern um eine weitere Stellungnahme gegen den Vorbescheid vom 3. Januar 2024 handelt, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung zugestanden hat, dass die Beschwerdeführerin offenbar rechtzeitig eine elektronische Stellungnahme gegen den Vorbescheid vom 3. Januar 2024 eingereicht hat, zumal sie eine Empfangsbestätigung vorweisen könne, dass die Beschwerdeführerin ferner ein gültiges ärztliches Rezept und somit einen medizinisch legitimen Grund für die Produktebestellung nachweisen konnte, dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 13. März 2024 an die Beschwerdeführerin auf den Vorbescheid insofern zurückgekommen ist, als sie die Gebühr von Fr. 400.- aufgehoben und darauf hingewiesen hat, dass die Freigabe der Produkte durch Swissmedic abgelehnt worden sei, dass folglich das Verfahren durch die Vorinstanz inzwischen weitergeführt worden ist, dass aus den genannten Gründen auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. März 2024 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). dass im Regelfall nur die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, angesichts der auf die Stellungnahme zum Vorbescheid ausgebliebenen Reaktion der Vorinstanz sich die Beschwerdeführerin aber berechtigterweise veranlasst sah, Beschwerde zu erheben (Art. 7 Abs. 1 VGKE; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 254 E. 5), dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin deshalb unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 250.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 VGKE). dass das Dispositiv auf der nächsten Seite folgt. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: