Marktüberwachung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 wird nicht eingetreten.
E. 2 Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht kor- rekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmiss- verständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-4222/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Dispositiv
- Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 wird nicht eingetreten.
- Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht kor- rekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmiss- verständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta C-4222/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4222/2022 Urteil vom 15. November 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid der Swiss Sport Integrity vom 1. September 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (ehemals Stiftung Antidoping Schweiz; nachfolgend: Vorinstanz, Swiss Sport Integrity, SSI) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 1. September 2022 (Beschwerdebeilage) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mitgeteilt hat, dass eine an ihn adressierte Postsendung aus den USA mit 100 Tabletten DHEA [...] (50 mg) vom Zollinspektorat Zürich zurückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle (Seite 1), weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite 2 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bis am 21. September 2022 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite 2 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausgeführt hat, der vorliegende Vorbescheid erwachse nach Ablauf der vorstehenden Frist zur Stellungnahme in die Rechtsform einer Verfügung, sollte sie keine frist- und formgerechte Stellungnahme zugestellt erhalten, dass die Vorinstanz "gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Vorbescheids" in ihren Erwägungen auf Seite 3 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ergänzend ausgeführt hat, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, sollte der Beschwerdeführer den ihm im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestreiten, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für "gegen die vorliegende Verfügung" gerichtete Beschwerden angegeben worden ist, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine - auf den 19. September 2022 datierte - "schriftliche Stellungnahme" betreffend das Schreiben der Swiss Sport Integrity vom 1. September 2022 eingereicht hat (Datum Postaufgabe gemäss Poststempel: 21. September 2022), dass der Beschwerdeführer das Schreiben an die Stiftung Swiss Sport Integrity gerichtet, den Briefumschlag hingegen an das Bundesverwaltungsgericht adressiert hat, dass das Scheiben am Ende den Vermerk "Kopie: an Bundesverwaltungsgericht St. Gallen" trägt, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben die Swiss Sport Integrity darum ersucht, den Sachverhalt nach seiner Darlegung nochmals zu überprüfen und die in deren Schreiben erwähnten Erwägungen, aufgrund derer die aus zwei Punkten bestehende Verfügung erlassen worden sei, dergestalt anzupassen, dass zumindest auf Punkt 2 (Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- für Einziehung und Vernichtung) verzichtet werde, dass der Beschwerdeführer insbesondere ausführt, dass er seit Jahren an Osteoporose mit Wirbelkörperfrakturen leide und ebenso lange unter Anwendung verschiedenster Medikamente in Therapie sei, wobei er mehrmals mit Erfolg zusätzlich DHEA (50 mg/d) eingenommen habe wegen seiner auch im ossären Bereich positiven anabolen Wirkung, dass er hingegen nichts mit Wettkampfsport, mit Sicherheit schon gar nichts mit Doping zu tun habe, dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und sie um Stellungnahme zur mutmasslichen Qualifikation dieser Eingabe und zum Einreichen ihrer gesamten Akten aufgefordert hat, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 erklärt hat, dass sich bei der Prüfung der Akten ergebe, dass der "Vorbescheid vom 1. September 2022" eine Frist bis zum 21. September 2022 vorgesehen habe, um Stellung zu nehmen, andernfalls der Vorbescheid zu einer Verfügung werde, dass der Beschwerdeführer die an die Vorinstanz adressierte Stellungnahme am 21. September 2022 einer Schweizer Poststelle anvertraut habe, damit die Frist für eine Stellungnahme eingehalten worden und die Stellungnahme [recte: der Vorbescheid] vom 1. September 2022 somit nicht zu einer anfechtbaren Verfügung geworden sei, so dass die Angelegenheit noch bei der Vorinstanz anhängig sei, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass dem Beschwerdeführer somit mit Schreiben vom 1. September 2022 erstmals rechtliches Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung der benannten Dopingmittel sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei diesem Schreiben daher nicht um eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbaren Vorbescheid handelt, wovon auch die Vorinstanz ausgeht, dass es sich damit bei der Eingabe vom 21. September 2022 auch nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine frist- und formgerechte Stellungnahme zum Vorbescheid gemäss Seite 2 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, dass deshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 samt Beilagen und Zustellumschlag zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass für das vorliegende Verfahren auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 wird nicht eingetreten.
2. Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: