opencaselaw.ch

C-5280/2022

C-5280/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-13 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2022 wird nicht eingetreten.

E. 2 Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2022 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und zu anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2022 wird nicht eingetreten.
  2. Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2022 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht kor- rekten Vorbescheidverfahrens und zu anschliessendem Erlass einer un- missverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta C-5280/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5280/2022 Urteil vom 13. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid der Swiss Sport Integrity vom 15. November 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (ehemals Stiftung Antidoping Schweiz; nachfolgend: Vorinstanz, Swiss Sport Integrity, SSI) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 15. November 2022 (Beschwerdebeilage) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mitgeteilt hat, dass am 5. August 2022 eine an ihn adressierte Postsendung aus den USA mit 500 Tabletten DHEA [...] (50 mg) vom Zollinspektorat Zürich [recte: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit {BAZG}, Zoll Nordost] zurückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle (Seite 1), weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite 2 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bis am 5. Dezember 2022 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite 2 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausgeführt hat, der vorliegende Vorbescheid erwachse nach Ablauf der vorstehenden Frist zur Stellungnahme in die Rechtsform einer Verfügung, sollte sie keine frist- und formgerechte Stellungnahme zugestellt erhalten, dass die Vorinstanz "gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Vorbescheids" in ihren Erwägungen auf Seite 3 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ergänzend ausgeführt hat, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, sollte der Beschwerdeführer den ihm im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfenen Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestreiten, dass im Weiteren in der "Rechtsmittelbelehrung" ausgeführt worden ist, dass "gegen die vorliegende Verfügung [...] innert 30 Tagen nach Entstehung, d.h. innert 30 Tagen nach Ablauf der für die Stellungnahme auf der ersten Seite eingeräumten Frist" Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine - auf den 16. November 2022 datierte - "Einsprache gegen Verfügung - Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln [...] vom 15.11.2022" eingereicht hat (Datum Postaufgabe gemäss Poststempel: 17. November 2022), dass die "Einsprache" am Ende den Vermerk "Kopie: Swiss Sport Integrity" trägt, dass der Beschwerdeführer beantragt, der Swiss Sport Integrity sei die Freigabe der DHEA-Sendung zu erteilen, und von einer Strafzahlung sei abzusehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere ausführt, dass er DHEA seit etwa 20 Jahren als Medikament nehme, und dieses ihm von Dr. Prof. B._______ verschrieben worden sei, dass er zuletzt vor ca. 3 Jahren bei Dr. Prof. B._______ (damals in der urologischen Praxis C._______) gewesen sei, wobei die täglich zu nehmende Dosis von 50 mg auf 100 mg erhöht worden sei, dass er das Medikament - weil es in der Schweiz sehr teuer sei - jeweils aus den USA mitgebracht habe, was wegen Covid-19 leider nicht mehr möglich gewesen sei, dass er im Juli nur noch wenige DHEA-Tabletten gehabt habe und deswegen die vorliegend betroffene DHEA-Sendung bestellt habe, dass diese Bestellung wegen der hohen Versandkosten gleich 500 Stück umfasse, dass er seiner Einsprache Kopien der jeweils für ein Jahr gültigen Dauerrezepte vom 11. September 2018 und 2. März 2022 beilege, dass er im März 2023 zur Praxis C._______ zur Kontrolluntersuchung gehen werde, wobei er entweder ein neues Dauerrezept erhalten werde oder DHEA allenfalls abgesetzt werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. November 2022 (inkl. Beilagen) der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und sie um Stellungnahme zur mutmasslichen Qualifikation dieser Eingabe und zum Einreichen ihrer gesamten Akten aufgefordert hat, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 erklärt hat, dass sich bei der Prüfung der Akten ergebe, dass der "Vorbescheid vom 15. November 2022" eine Frist bis zum 5. Dezember 2022 vorgesehen habe, um Stellung zu nehmen, andernfalls der Vorbescheid zu einer Verfügung werde, dass die "Einsprache gegen Verfügung" vom 16. November 2022 am 18. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und die Frist zur Stellungnahme somit eingehalten worden sei, dass der Vorbescheid vom 15. November 2022 daher nicht zu einer anfechtbaren Verfügung geworden sei, so dass die Angelegenheit noch bei der Vorinstanz anhängig sei, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass dem Beschwerdeführer somit mit Schreiben vom 15. November 2022 erstmals rechtliches Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung der benannten Dopingmittel sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei diesem Schreiben daher nicht um eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbaren Vorbescheid handelt, wovon auch die Vorinstanz ausgeht, dass es sich damit bei der Eingabe vom 17. November 2022 auch nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine frist- und formgerechte Stellungnahme zum Vorbescheid gemäss Seite 2 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, dass deshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2022 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2022 samt Beilagen und Zustellumschlag zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und zu anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass für das vorliegende Verfahren auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2022 wird nicht eingetreten.

2. Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2022 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und zu anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: