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Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf die Eingabe von A._______ vom 8. Dezember 2022, das von der Vorinstanz am 22. März 2023 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Eingabe von A._______ vom 8. Dezember 2022 wird an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurücküberwiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Eingabe von A._______ vom 8. Dezember 2022, das von der Vo- rinstanz am 22. März 2023 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wird nicht eingetreten.
- Die Eingabe von A._______ vom 8. Dezember 2022 wird an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurücküberwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger C-1603/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1603/2023 Urteil vom 5. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 15. November 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) vom 15. November 2022 über die Einziehung und Vernichtung von 540 Tabletten DHEA Natrol entschied und A._______ im Rahmen dieses Vorbescheides Gelegenheit gab, sich bis zum 5. Dezember 2022 mit einer Stellungnahme an die Vorinstanz zu wenden, wobei sie ihr erklärte, dass der Vorbescheid nach Ablauf dieser Frist in die Rechtsform einer Verfügung erwachse (BVGer-act. 2 Beilage 2), dass A._______ sich mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 (Poststempel) an die Vorinstanz wandte und dieser sinngemäss mitteilte, dass sie nichts gegen die Einziehung und Vernichtung der bestellten Tabletten einwende, dass sie jedoch die Gebühr von Fr. 400.-- nicht nachvollziehen könne und ihr diese unverhältnismässig hoch erscheine, weshalb sie die Vorinstanz darum ersuche, die Höhe der Gebühr nochmals wohlwollend zu prüfen und allenfalls herabzusetzen, dass A._______ die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2022 des Weiteren darauf hinwies, dass «dieses Schreiben (...) keine Einsprache im Sinne eines Rechtsmittels (darstelle) und (...) somit keine weiteren Gebühren nach sich ziehen (solle)» (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz A._______ mit E-Mail vom 15. Februar 2023 kontaktierte, ihr den Eingang ihres zuvor genannten Schreibens bestätigte und sie darauf hinwies, dass die Frist zur Stellungnahme bei der Vorinstanz zwar abgelaufen sei, ihr Schreiben sich aber innerhalb der Frist für eine Beschwerde befinde, washalb sie (die Vorinstanz) ohne Gegenbericht von A._______ bis zum 22. Februar 2023 davon ausgehe, dass A._______ eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen wolle und das Dossier deshalb danach ans Gericht weitergeleitet werde (BVGer-act. 2, Beilage 4), dass sich A._______ bis zum 22. Februar 2023 nicht mehr vernehmen liess und die Vorinstanz ihr Schreiben vom 8. Dezember 2022, einschliesslich einer Kopie der Verfügung vom 15. November 2022 und des E-Mails vom 15. Februar 2023, am 22. März 2023 ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2, inkl. Beilagen), dass die Instruktionsrichterin A._______ mit Zwischenverfügung vom 24. März 2023 darauf hinwies, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten der Beschwerdewille von A._______ nicht klar hervorgehe, und sie deshalb aufforderte, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2022 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, ansonsten auf die Eingaben vom 8. Dezember 2022 nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass A._______ mit Eingabe vom 30. März 2023 mitteilte, dass sie - wie bereits mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 an die Vorinstanz ausdrücklich erwähnt - kein Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2022 ergreifen wolle und sich von der Vorinstanz lediglich eine gewisse Kulanz erhofft habe, wobei sie nun hoffe, dass mit der Involvierung des Bundesverwaltungsgerichts keine weiteren Gebühren anfallen würden (BVGer-act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzeses vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass - damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann - eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss; fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE 116 V 353 E. 2b), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass A._______ in ihrer Eingabe vom 30. März 2021 erklärt hat, dass sie keine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2022 erheben wolle, weshalb vorliegend mangels Beschwerdewille im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) auf das von der Vorinstanz am 22. März 2023 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Schreiben von A._______ vom 8. Dezember 2022 nicht (als Beschwerde) einzutreten ist, dass in Art. 5 VwVG definiert ist, was als Verfügung gilt, wobei sämtlichen Verfügungen - mit Ausnahme von Zwischenverfügungen - gemein ist, dass sie ein Verfahren abschliessen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.5), dass eine Zwischenverfügung sich von einer Endverfügung dadurch unterscheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt, und zwar gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand hat (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O, Rz. 2.41), dass das In-Aussicht-Stellen einer Verfügung noch keine Verfügung darstellt und damit keine Rechtswirkung erzeugt, die Rechtsverbindlichkeit vielmehr erst von der in der Zukunft liegenden Verfügung ausgeht (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N 99 f.), dass die Behörde die Parteien anzuhören hat bevor sie verfügt (Art. 30 VwVG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass Art. 30 Abs. 2 VwVG regelt, wann ausnahmsweise auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden kann, das fehlerhafte Entscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig sind, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie), dass als Nichtigkeitsgründe vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht fallen, dass die Nichtigkeit eines Entscheides von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2), und eine nichtige Verfügung keine Rechtswirkungen entfaltet, weshalb sie auch nicht Anfechtungsobjekt sein kann, womit auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung nicht einzutreten ist, wobei die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen ist (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1), dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 2022 - soweit ersichtlich - erstmals das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung der benannten Dopingmittel sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass es sich beim Schreiben vom 15. November 2022 daher nicht um eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbaren Vorbescheid handelt (vgl. Urteil des BVGer C-5280/2022 vom 13. Dezember 2022), dass ein nichtanfechtbarer Vorbescheid nicht ohne Weiteres durch Fristablauf zu einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG werden kann, mithin das Verfahren vor der Vorinstanz formell noch nicht abgeschlossen worden ist, weshalb es an einer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügung mangelt, dass es sich bei der Eingabe von A._______ vom 8. Dezember 2022 demnach sowie auch angesichts der darin gemachten Ausführungen, die Vorinstanz möge die Höhe der mit der Verfügung vom 15. November 2022 erhobenen Gebühr nochmals wohlwollend prüfen und gegebenenfalls herabsetzen gar nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine - allenfalls verspätete - Stellungnahme zum Vorbescheid vom 15. November 2022 handelt, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf diese Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG einzutreten wäre, dass die Eingabe von A._______ vom 8. Dezember 2022 demzufolge an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuüberweisen ist (vgl. Art. 8 VwVG), dass für das vorliegende Verfahren auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der nicht anwaltlich vertretenen A._______ noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Eingabe von A._______ vom 8. Dezember 2022, das von der Vorinstanz am 22. März 2023 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe von A._______ vom 8. Dezember 2022 wird an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurücküberwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: