Marktüberwachung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde vom 5. Oktober 2024 wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde vom 5. Oktober 2024 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante C-6322/2024 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6322/2024 Urteil vom 23. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 6. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 6. September 2024 (Versandart: Einschreiben) A._______ mitteilte, es sei eine an ihn adressierte Sendung (Produkt: 30 Beutel B._______, Inhalt: Testosteron [Code 2], Dosierung: 50 mg) vom Zollinspektorat C._______ im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehalten worden, da es sich um verbotene Dopingmittel handle, weshalb A._______ im Rahmen dieses Vorbescheids die Möglichkeit erhalte, bis zum 26. September 2024 zu Einziehung und Vernichtung per Post oder Email Stellung zu nehmen, wobei die Vorinstanz ihm erklärte, bei nicht frist- oder formgerechter Stellungnahme erwachse der Vorbescheid in die Rechtsform einer Verfügung und die entsprechende Gebühr betrage Fr. 400.- (BVGer-act. 1/1), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit (nicht unterzeichnetem) Schreiben vom 5. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. Oktober 2024) gelangte und - unter Beilage von ärztlichen Dokumenten (BVGer-act. 1/1, 1/2) - mitteilte, die vom Zoll zurückbehaltene Sendung beinhalte Medikamente, welche ihm in Spanien von seinem Urologen aufgrund einer Krankheit verschrieben und in der Folge von einem dort wohnhaften Freund zugeschickt worden seien, weshalb er verlange, dass sein Fall «ungestraft» bleibe und die Vorinstanz ermächtigt werde, ihm die vom Zoll zurückbehaltenen Medikamente auszuhändigen (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46), dass der vorinstanzliche Vorbescheid, mit welchem eine Verfügung betreffend Einziehung und Vernichtung der erwähnten Produkte in Aussicht gestellt wurde, nicht in Rechtskraft erwachen kann (vgl. dazu auch Urteile des BGer 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 2.5.1 und 8C_919/2015 vom 21. Juli 2016 E. 5.3), dass der vorinstanzliche Vorbescheid auch nicht ohne Weiteres durch Fristablauf zu einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG werden kann (Urteile des BVGer C-1603/2023 vom 5. April 2023 und C-2793/2024 vom 14. Juni 2024), dass dem Vorbescheid nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zukommt (vgl. dazu auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 57a Rz. 3 m.H. auf Urteil des BGer 9C_176/2010 vom 4. Mai 2010 E. 1), dass die Vorinstanz die Parteien anhört, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit am 9. Oktober 2024 im Sinne des genannten Vorbescheids verfügte, nachdem der Beschwerdeführer den Vorbescheid mit Email vom 15. September 2024 bei der Vorinstanz beanstandet hatte, und die von ihm gegen die erwähnte Verfügung gerichtete Eingabe vom 30. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. November 2024) übermittelte, worauf ein weiteres Beschwerdeverfahren unter der Nummer C-7874/2024 eröffnet wurde, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren der nicht anfechtbare Vorbescheid vom 6. September 2024 beanstandet wird, während im Beschwerdeverfahren C-7874/2024 die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Oktober 2024 zur Diskussion steht, dass hier nach dem Gesagten - mangels zulässigem Anfechtungsobjekt bzw. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - auf die Beschwerde vom 5. Oktober 2024 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass angesichts dieses Verfahrensausgangs davon abzusehen ist, dem Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde bzw. Unterzeichnung der Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2024 gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG eine Nachfrist einzuräumen, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer folglich keine Verfahrenskosten zu tragen hat, dass auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde vom 5. Oktober 2024 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: