Marktüberwachung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) wird nicht eingetreten.
E. 2 Das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2025 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2025 (Datum Postauf- gabe) wird nicht eingetreten.
- Das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2025 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbe- scheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständli- chen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke C-3357/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3357/2025 Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln(Vorbescheid vom 28. April 2025). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 28. April 2025 A._______(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitgeteilt hat, es sei eine an sie adressierte Sendung aus (...) (vgl. "Absender"; gemäss Meldung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG an die Vorinstanz vom 7. April 2025 stammt die Sendung aus (...), vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage) mit (...) Tabletten B._______ (...) vom Zollinspektorat C._______ zurückgehalten worden, da es sich um verbotene Dopingmittel handle (Seite 1), weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2; BVGer-act. 1, Beilage), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen des "Vorbescheids (gegebenen-falls Verfügung)" vom 28. April 2025 ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bis am 18. Mai 2025 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung der Sendungsinhalte Stellung zu nehmen bzw. den vorgeworfenen Sachverhalt frist- und formgerecht zu bestreiten, andernfalls der Vorbescheid nach Ablauf der genannten Frist in die Rechtsform einer Verfügung erwachse (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 1), dass in der allfälligen Verfügung das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für eine "gegen die vorliegende Verfügung" gerichtete Beschwerde angegeben worden ist (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 2 "Rechtsmittelbelehrung"), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist (vgl. BVGer-act. 1), dass sie darin insbesondere festgehalten hat, ihr sei B.______ vor zehn Jahren aus gesundheitlichen Gründen ärztlich verschrieben worden (im Rahmen einer Unterstützung bei [...]) und sie habe die Substanz seither nach Bedarf in unregelmässigen Abständen eingenommen, wobei ihr nicht bekannt gewesen sei, dass B._______ mittlerweile als Dopingmittel gelte, ansonsten sie die Tabletten mit Sicherheit nicht bestellt hätte (vgl. BVGer-act. 1), dass sie in dieser Eingabe zudem um Erlass oder Reduktion der Gebühr von Fr. 400.- (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der allfälligen Verfügung) ersucht hat (vgl. BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be-hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46), dass die Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeobjekt bildet (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 862), dass das Vorliegen eines Beschwerdeobjekts eine objektive Prozessvoraussetzung darstellt und, damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Alfred Kölz et al., a.a.O., N. 693 und 697), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. April 2025 erstmals das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung sowie zur Kostenauferlegung gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei diesem Schreiben daher nicht um eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, sondern das Schreiben vom 28. April 2025 als ein vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbarer Vorbescheid zu qualifizieren ist, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2025 auch nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, sondern um eine Stellungnahme zum "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 28. April 2025 (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer C-2793/2024 vom 14. Juni 2024, C-6322/2024 vom 23. Dezember 2024, C-1687/2024 vom 20. März 2024, C-6619/2023 vom 6. Dezember 2023 und C-4856/2023 vom 19. September 2023), dass nach dem Dargelegten somit kein Beschwerdeobjekt vorliegt, weshalb bereits in Ermangelung dieser Prozessvoraussetzung ohne Weiterungen auf die Eingabe der Beschwerdeführerin im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2025 samt Beilagen und Zustellumschlag zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer auch für juristische Laien unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) wird nicht eingetreten.
2. Das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2025 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: