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C-2466/2025

C-2466/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-15 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2025 (Datum Poststempel) wird nicht eingetreten.

E. 2 Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2025 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2025 (Datum Post- stempel) wird nicht eingetreten.
  2. Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2025 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbe- scheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständli- chen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne C-2466/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2466/2025 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel,Vorbescheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 14. März 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (ehemals Stiftung Antidoping Schweiz; nachfolgend: Vorinstanz) mit «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 14. März 2025 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mitgeteilt hat, es sei eine an ihn adressierte Sendung aus Portugal mit 60 Kapseln B._______ (10 mg) vom Zollinspektorat C._______ zurückgehalten worden, da es sich um verbotene Dopingmittel handle (Seite 1), weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würde (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1 Beilage), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen des «Vorbescheids (gegebenen-falls Verfügung)» vom 14. März 2025 ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bis am 3. April 2025 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung der Sendungsinhalte Stellung zu nehmen bzw. den vorgeworfenen Sachverhalt frist- und formgerecht zu bestreiten, andernfalls der Vorbescheid nach Ablauf der genannten Frist in die Rechtsform einer Verfügung erwachse, dass das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für «gegen die vorliegende Verfügung» gerichtete Beschwerden angegeben worden ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2025 (Datum Poststempel) schriftlich an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer in besagter Eingabe insbesondere ausführt, er habe nicht gewusst, dass es sich beim über das Internet bestellbaren Produkt um eine verbotene Substanz handle, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be-hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46), dass die Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeobjekt bildet (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 862), dass das Vorliegen eines Beschwerdeobjekts eine objektive Prozessvoraussetzung darstellt und, damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Alfred Kölz et al., a.a.O., N. 693 und 697), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2025 (BVGer-act. 1 Beilage) erstmals das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung sowie zur Kostenauferlegung gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei diesem Schreiben daher nicht um eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, sondern das Schreiben vom 14. März 2025 als ein vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbarer Vorbescheid zu qualifizieren ist, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2025 auch nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, sondern um eine (allenfalls verspätete) Stellungnahme zum «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 14. März 2025 (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer C-2793/2024 vom 14. Juni 2024, C-6322/2024 vom 23. Dezember 2024, C-1687/2024 vom 20. März 2024, C-6619/2023 vom 6. Dezember 2023 und C-4856/2023 vom 19. September 2023), dass nach dem Dargelegten somit kein Beschwerdeobjekt vorliegt, weshalb bereits in Ermangelung dieser Prozessvoraussetzung ohne Weiterungen auf die Eingabe des Beschwerdeführers im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2025 samt Beilagen und Zustellumschlag zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer auch für juristische Laien unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass weder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2025 (Datum Poststempel) wird nicht eingetreten.

2. Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2025 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: