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C-4213/2025

C-4213/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-23 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Eingabe vom 9. Juni 2025 wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Akten werden zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs sowie zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 9. Juni 2025 wird nicht eingetreten.
  2. Die Akten werden zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs sowie zur Durchführung eines in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und an- schliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-4213/2025 Seite 6 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4213/2025 Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 28. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (früher: Stiftung Antidoping Schweiz [nachfolgend: Vorinstanz]) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 28. April 2025 A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mitgeteilt hat, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine an ihn adressierte Sendung, beinhaltend 300 Tabletten DHEA eruovital (Inhalt: Prasteron [Dehydro-epiandrosteron, DHEA] {Code 2}]; Dosierung: 25 mg), zurückgehalten worden sei, dass die Vorinstanz weiter ausgeführt hat, mit allfälliger Verfügung würden die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet (Dispositiv-Ziffer 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt (Dispositiv-Ziffer 2), da es sich um verbotene Dopingmittel handle, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung auf Seite 1 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bis am 18. Mai 2025 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zu Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; telefonische Stellungnahmen würden keine entgegengenommen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägung des Vorbescheids in ihrer Erwägung auf Seite 2 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausgeführt hat, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde angegeben worden ist (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 2 Beilage 3), dass der Beschwerdeführer in seiner an die Vorinstanz gerichteten E-Mail vom 9. Juni 2025 seine persönliche gesundheitliche Situation geschildert sowie den Verzicht auf die Gebühr für Einziehung und Vernichtung in der Höhe von CHF 400.- und (sinngemäss) die Herausgabe der sichergestellten und einzuziehenden Medikamente beantragt hat (BVGer-act. 1 [entspricht BVGer-act. 2 Beilage 4]), dass ihm am 11. Juni 2025 mitgeteilt worden ist, seine Stellungnahme müsse - da die Rechtsmittelfrist noch laufe - dem Bundesverwaltungsgericht als "Beschwerde" überwiesen werden; somit werde auf sein "Revisionsgesuch" nicht eingetreten (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Eingabe vom 11. Juni 2025 die "Stellungnahme bzw. die Beschwerde" vom Beschwerdeführer vom 9. Juni 2025 mit den gesamten Akten und entsprechendem Verzeichnis zur weiteren Veranlassung übermittelt hat (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vgl. auch Art. 37 VGG), dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2025 (Posteingang durch Übermittlung der Vorinstanz: 12. Juni 2025; BVGer-act. 1) grundsätzlich zuständig ist, dass die Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeobjekt bildet (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 862), dass das Vorliegen eines Beschwerdeobjekts eine objektive Prozessvoraussetzung darstellt und damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, die Prozessvoraussetzungen nachgewiesen sein müssen (Alfred Kölz et al., a.a.O., N. 693 und 697), dass der Beschwerdeführer mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 28. April 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung der benannten Dopingmittel sowie zur Kostenauferlegung gewährt und dazu eine Frist bis 18. Mai 2025 gesetzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass ein mit einer Bedingung verknüpfter Vorbescheid bei Verzicht auf Einwendungen nicht automatisch in eine vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erwachsen kann resp. demgemäss nicht von einem ordentlich durchgeführten und abgeschlossenen Vorbescheidverfahren (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer C-2793/2024 vom 14. Juni 2024 und C-1933/2022 vom 28. Juni 2022) auszugehen ist, dass das Schreiben der Vorinstanz vom 28. April 2025 ("Vorbescheid [gegebenenfalls Verfügung]) deshalb (nach wie vor) als vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbarer Vorbescheid zu qualifizieren ist, dass es sich somit bei der vom Beschwerdeführer der Vorinstanz am 9. Juni 2025 per E-Mail eingereichten Eingabe nicht um eine Beschwerde gegen eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine - mit Blick auf die im Vorbescheid gesetzte Frist bis 18. Mai 2025 - verspätete Stellungnahme zum Vorbescheid handelt, welche von der Vorinstanz im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren zu behandeln ist, dass nach dem vorstehend Dargelegten kein Beschwerdeobjekt vorliegt, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind und auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2025 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; vgl. Urteil des BVGer C-2163/2022 vom 5. Juli 2022), dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in seiner Eingabe vom 9. Juni 2025, wonach es ihm aus gesundheitlichen Grüssen unmöglich gewesen sei, sich innert der gesetzten Frist zu melden, sinngemäss auch ein Fristwiederherstellungsgesuch stellt, dass für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs die Instanz zuständig ist, welche bei Gewährung der Wiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 24 Rz. 6 m.H.), dass die Sache gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen ist zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs sowie zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung, dass für das vorliegende Verfahren auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 9. Juni 2025 wird nicht eingetreten.

2. Die Akten werden zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs sowie zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: