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Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 wird nicht ein- getreten.
E. 2 Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbe- scheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständli- chen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-1933/2022 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Dispositiv
- Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 wird nicht ein- getreten.
- Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbe- scheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständli- chen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta C-1933/2022 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1933/2022 Urteil vom 28. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______,Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 26. April 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (ehemals Stiftung Antidoping Schweiz; nachfolgend: Vorinstanz, Swiss Sport Integrity, SSI) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 26. April 2022 (Beschwerdebeilage) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mitgeteilt hat, dass eine an ihn adressierte Postsendung aus den USA vom Zollinspektorat Zürich [recte: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit {BAZG}, Zoll Nordost] zurückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle (Seite 1), weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite 2 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bis am 16. Mai 2022 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz "gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Vorbescheids" in ihren Erwägungen auf Seite 3 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausgeführt hat, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für "gegen die vorliegende Verfügung" gerichtete Beschwerden angegeben worden ist, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid der Swiss Sport Integrity vom 26. April 2022 eingereicht hat, dass er am gleichen Tag eine Kopie dieser Eingabe per E-Mail der Swiss Sport Integrity zugestellt hat (SSI-act. 2), dass der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid der Swiss Sport Integrity vom 26. April 2022 sei aufzuheben, auf die Auferlegung der Vernichtungskosten sei zu verzichten und die umstrittenen Medikamente seien ihm unverzüglich zuzustellen, dass er geltend macht, er habe in dieser Sache keinen Vorbescheid erhalten und die Zustellung eines solchen wäre von der Swiss Sport Integrity zu beweisen, dass er ausserdem ausführt, das umstrittene Mittel sei ihm von einem Arzt in der Schweiz zum Muskelaufbau wegen Muskelschwäche verschrieben worden, dass die Vorinstanz am 2. Mai 2022 per E-Mail (SSI-act. 2) gegenüber dem Beschwerdeführer den Eingang seiner "Stellungnahme vom 27. April 2022" bestätigt, eine medizinische Indikation als möglichen Grund für eine Freigabe der Mittel genannt und ihm bis zum 12. Mai 2022 Frist angesetzt hat, um den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer daraufhin mit E-Mail vom 2. Mai 2022 gegenüber der Vorinstanz erklärt hat, dass er dem Gericht bereits ein entsprechendes Dokument zugestellt habe (vgl. SSI-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und sie um Zustellung sämtlicher Vorakten ersucht hat, dass die Vorinstanz am 20. Mai 2022 ihre Akten eingereicht und erklärt hat, dass sie ihren "Vorbescheid vom 26. April 2022" nicht einreiche, da dieser bereits im Besitz des Gerichts sei, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die eingereichten vorinstanzlichen Akten keine Verfügung nach durchgeführtem/abgeschlossenem Vorbescheidverfahren enthalten, dass dem Beschwerdeführer somit mit Schreiben vom 26. April 2022 erstmals rechtliches Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung der benannten Dopingmittel sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei diesem Schreiben daher nicht um eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbaren Vorbescheid handelt, dass auch die Vorinstanz die Kopie der Eingabe/Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 als frist- und formgerechten Einwand gegen ihren Vorbescheid erachtet und behandelt hat (vgl. SSI-act. 2), dass es sich damit bei der Eingabe vom 27. April 2022 nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um eine frist- und formgerechte Stellungnahme zum Vorbescheid gemäss Seite 2 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, dass deshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 samt Beilagen und Zustellumschlag zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass für das vorliegende Verfahren auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 wird nicht eingetreten.
2. Das Original der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 samt Beilagen und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: