opencaselaw.ch

C-1739/2008

C-1739/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-03 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die 1971 geborene L._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), Staatsangehörige von Sri Lanka, beantragte am 25. Januar 2008 bei der Schweizer Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke eines dreimonatigen Besuchsaufenthalts bei ihrem Ehemann (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch dem Bundesamt für Migration (BFM) zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Beschwerdeführer weitere Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes vorgenommen und sich daraufhin gegen eine Visumserteilung ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 4. März 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Sri Lanka nicht als gesichert angesehen werden. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 14. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung sowie um Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe im Jahre 2004 mit der Gesuchstellerin die Ehe geschlossen. Seither habe er sie nicht mehr gesehen. Aufgrund der schwierigen Lage in Sri Lanka habe er seine Ehefrau dort nicht besuchen können. Ausserdem leide er seit zwei Jahren an gesundheitlichen Problemen. Seine Ehefrau verfüge in Sri Lanka über eine Arbeitsstelle und sei verpflichtet, diese nach ihrer Rückkehr wieder anzutreten. Zudem obliege ihr teilweise die Betreuung ihres Vaters. D. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck offenkundig nach wie vor stark anhalte. Der Gesuchstellerin würden im Herkunftsland zudem keine besonderen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, die Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend Lebensmittelpunkt und bindende berufliche Verpflichtungen im Herkunftsland würden nicht auf genügend intensive Beziehungen hinweisen. Da gemäss Mitteilung der kantonalen Behörden bereits ein Gesuch um Familiennachzug abgelehnt worden sei, wäre die Gesuchstellerin denn wohl auch ohne Weiteres bereit, diese Verpflichtungen in ihrem Heimatland zu vernachlässigen oder aufzugeben. E. Mit Replik vom 30. Mai 2008 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Mutter und die Geschwister der Gesuchstellerin würden in Sri Lanka leben. Diese arbeite dort in einer Klinik und erziele bei dieser Tätigkeit genügend Einkommen. Nach ihrer Rückkehr müsse sie die Betreuung ihrer Mutter sowie ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4 Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).

E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).

E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.

E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.

E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht.

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums des belegten vorübergehenden Aufenthaltszwecks bzw. der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug USD 1'350, das Bruttoinlandprodukt (BIP) USD 27 Mrd. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen, Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008, besucht am 23. März 2009). Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge - auch auf zivile Ziele - kommen jedoch im ganzen Land vor. Zudem hat die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seither haben die Gefechte im Norden des Landes - wie auch in letzter Zeit deutlich die Intensität der Kriegshandlungen im Allgemeinen - zugenommen und war auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betroffen. Das politische Klima ist sehr gespannt (vgl. Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, <www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], <www.eda.admin.ch>, Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009, beide besucht am 23. März 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2-7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten ist die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der Armeechef in einer jüngsten Fernsehansprache erklärte, das Ende des 25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, und Regierungsvertreter immer wieder das unmittelbar bevorstehende Ende der LTTE verkünden, so sind diese Ankündigungen angesichts der vielen gleichartigen Erklärungen in den vergangenen Monaten zu relativieren. Jedenfalls gelingt es dem zahlenmässig stark überlegenen Militär offenbar nicht, die letzten derzeit von den Rebellen kontrollierten Gebiete im Norden der Insel einzunehmen. Zudem gibt es seit dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhängigen Berichte aus dem Krisengebiet mehr, da Journalisten und Helfern der Zugang dorthin verwehrt wird (zu den neuesten Entwicklungen vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2009, S. 3, sowie vom 12. Februar 2009, S. 3).

E. 7.3 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Angehörige, Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch verstärken kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass gesuchstellende Personen ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen.

E. 8.1 Neben solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei der Analyse des Migrationsrisikos indessen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls in Betracht zu ziehen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen der gesuchstellenden Person in ihrem Herkunftsstaat die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei einer gesuchstellenden Person, die keine der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden.

E. 8.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 37-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich gemäss den Angaben im Visumsantrag vom 25. Januar 2008 zu jenem Zeitpunkt in Colombo aufhielt. Als ständigen Wohnort gab sie dabei das nördlich von Jaffna gelegene Tellippalai, als Arbeitsort Jaffna an. Der Beschwerdeführer seinerseits gab in einem Einladungsschreiben vom 14. Januar 2008 zu Handen der Schweizer Vertretung in Colombo an, seine Ehefrau sei in Tellippalai wohnhaft. Die Gesuchstellerin ist folglich gemäss übereinstimmenden Angaben im derzeit hinsichtlich der Sicherheitslage, wie geschildert, äusserst prekären Norden Sri Lankas ansässig, wobei sie sich zum Zeitpunkt der Stellung des Visumsantrags wohl vorübergehend in Colombo aufgehalten hat. Das EDA rät von Reisen unter anderem ins gesamte Gebiet nördlich der Strassen A 12 und A 11 (Puttalam - Anurudhapura - Polonnaruwa), in welchem auch Jaffna bzw. Tellipalai liegen, ab (Quelle: <www.eda.admin.ch>, Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009, besucht am 23. März 2009). Der Beschwerdeführer gab an (vgl. den Fragebogen des kantonalen Migrationsamts vom 18. Februar 2008, S. 3), die Eltern (gemäss Replik vom 30. Mai 2008: die Mutter), Geschwister und andere Verwandte der Gesuchstellerin würden in Sri Lanka leben, und er bringt vor, deren Vater (Beschwerde S. 1) respektive Mutter (Replik S. 1) bedürfe der Betreuung und Pflege durch diese. Hinsichtlich des Aufenthaltsorts der angeblich pflegebedürftigen Eltern macht der Beschwerdeführer ebenso wenig Angaben wie zur Anzahl oder zum Wohnort der übrigen in Sri Lanka lebenden Verwandten der Gesuchstellerin. Auch erscheint aufgrund seiner Ausführungen sowie des Akteninhalts weder dargetan, dass die Eltern der Gesuchstellerin überhaupt pflegebedürftig, noch dass sie auf Betreuung und Pflege speziell durch diese angewiesen wären. Die Gesuchstellerin hat seinen Angaben zufolge Geschwister vor Ort, von denen anzunehmen ist, dass auch sie für die Eltern sorgen und diese pflegen könnten. Während der beabsichtigten dreimonatigen Abwesenheit der Gesuchstellerin würde zudem laut seinen Ausführungen eine Kollegin die Betreuung übernehmen. Jedenfalls scheint diese auch während einer längeren Abwesenheit der Gesuchstellerin ohne Weiteres sichergestellt werden zu können. Aus den Akten ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellerin Kinder im Herkunftsland hätte, für die sie zu sorgen hätte. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Gesuchstellerin arbeite als Apothekerin in einer Apotheke und müsse nach ihrer Rückkehr ihre Arbeitsstelle wieder antreten (Fragebogen S. 3). Sie erhalte dort ein "genügendes Einkommen" (Replik). Gemäss den Angaben im Visumsantrag sowie der als Beweismittel eingereichten Arbeitsbestätigung vom 10. Januar 2008 ist die Gesuchstellerin jedoch seit Januar 2005 vielmehr als Buchhalterin ("accounts clerk") in einer Klinik in Jaffna angestellt, welche Tätigkeit mit monatlich um LKR (sri-lankische Rupien) 10'000.- (umgerechnet ca. USD 88.-) entlöhnt wird. Gemessen am monatlichen Durchschnittsverdienst von ca. LKR 12'800.- liegt dieses Einkommen doch deutlich darunter. Hinsichtlich der übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ist im Übrigen nichts bekannt. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Herkunftsland in günstigen und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die für eine günstige Prognose hinsichtlich ihrer Wiederausreise nach einem allfälligen Besuchsaufenthalt sprechen würden. Insgesamt lässt die Aktenlage somit weder auf besondere familiäre oder gesellschaftliche noch berufliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin im Herkunftsland schliessen, welche eine günstige Prognose in Bezug auf ihre gesicherte Wiederausreise zulassen würden. Dabei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sie nicht nur bereit gewesen wäre, ihre angeblichen familiären und beruflichen Verpflichtungen für die Dauer ihres beabsichtigten dreimonatigen Besuchsaufenthalts zu vernachlässigen; vielmehr ist angesichts des gemäss Angaben der kantonalen Behörden seitens des Beschwerdeführers gestellten Familiennachzugsgesuchs in Bezug auf seine Ehefrau davon auszugehen, dass sie - jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt - durchaus willens und bereit gewesen war, ihre angeblichen Verpflichtungen in ihrem Herkunftsland ganz aufzugeben. In Anbetracht namentlich der geschilderten, derzeit äusserst prekären Sicherheitslage kann jedoch auch zum aktuellen Zeitpunkt - wie dargelegt - keine günstige Prognose in Bezug auf ihre gesicherte Wiederausreise gestellt werden.

E. 9 Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).

E. 10 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Ehefrau seit ihrer Eheschliessung im Jahre 2004 nicht mehr gesehen. Aufgrund der schwierigen Lage in Sri Lanka habe er sie dort nicht besuchen können. Auch leide er seit zwei Jahren unter gesundheitlichen Problemen. Soweit sich der Beschwerdeführer damit sinngemäss auf sein Recht auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben beruft, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützt wird, ist vorliegend zu prüfen, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen Bestimmungen standhält. Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (vgl. dazu Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 225 ff., insb. S. 241). So kann auch die Pflege des persönliches Kontaktes zwischen Familienmitgliedern im Rahmen von Besuchsaufenthalten in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b). Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens läge daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung in Bezug auf die Gesuchstellerin würde somit erst dann zu einem Eingriff führen, wenn dem Ehemann Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der Kontakt verunmöglicht würde. Dies wird jedoch nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht möglich sein sollte, seine Ehefrau im Ausland zu treffen. Die gesundheitlichen Probleme, die er anführt, sind nicht belegt, und es wird auch nicht vorgebracht, dass sie ihn vom Reisen abhalten würden. Die Einreiseverweigerung in Bezug auf die Gesuchstellerin stellt daher keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens dar.

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1739/2008 {T 0/2} Urteil vom 3. April 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung für L._______. Sachverhalt: A. Die 1971 geborene L._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), Staatsangehörige von Sri Lanka, beantragte am 25. Januar 2008 bei der Schweizer Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke eines dreimonatigen Besuchsaufenthalts bei ihrem Ehemann (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch dem Bundesamt für Migration (BFM) zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Beschwerdeführer weitere Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes vorgenommen und sich daraufhin gegen eine Visumserteilung ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 4. März 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Sri Lanka nicht als gesichert angesehen werden. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 14. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung sowie um Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe im Jahre 2004 mit der Gesuchstellerin die Ehe geschlossen. Seither habe er sie nicht mehr gesehen. Aufgrund der schwierigen Lage in Sri Lanka habe er seine Ehefrau dort nicht besuchen können. Ausserdem leide er seit zwei Jahren an gesundheitlichen Problemen. Seine Ehefrau verfüge in Sri Lanka über eine Arbeitsstelle und sei verpflichtet, diese nach ihrer Rückkehr wieder anzutreten. Zudem obliege ihr teilweise die Betreuung ihres Vaters. D. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck offenkundig nach wie vor stark anhalte. Der Gesuchstellerin würden im Herkunftsland zudem keine besonderen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, die Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend Lebensmittelpunkt und bindende berufliche Verpflichtungen im Herkunftsland würden nicht auf genügend intensive Beziehungen hinweisen. Da gemäss Mitteilung der kantonalen Behörden bereits ein Gesuch um Familiennachzug abgelehnt worden sei, wäre die Gesuchstellerin denn wohl auch ohne Weiteres bereit, diese Verpflichtungen in ihrem Heimatland zu vernachlässigen oder aufzugeben. E. Mit Replik vom 30. Mai 2008 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Mutter und die Geschwister der Gesuchstellerin würden in Sri Lanka leben. Diese arbeite dort in einer Klinik und erziele bei dieser Tätigkeit genügend Einkommen. Nach ihrer Rückkehr müsse sie die Betreuung ihrer Mutter sowie ihre Arbeit wieder aufnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums des belegten vorübergehenden Aufenthaltszwecks bzw. der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug USD 1'350, das Bruttoinlandprodukt (BIP) USD 27 Mrd. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, , Länder, Reisen, Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008, besucht am 23. März 2009). Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge - auch auf zivile Ziele - kommen jedoch im ganzen Land vor. Zudem hat die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seither haben die Gefechte im Norden des Landes - wie auch in letzter Zeit deutlich die Intensität der Kriegshandlungen im Allgemeinen - zugenommen und war auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betroffen. Das politische Klima ist sehr gespannt (vgl. Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, , Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], , Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009, beide besucht am 23. März 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2-7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten ist die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der Armeechef in einer jüngsten Fernsehansprache erklärte, das Ende des 25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, und Regierungsvertreter immer wieder das unmittelbar bevorstehende Ende der LTTE verkünden, so sind diese Ankündigungen angesichts der vielen gleichartigen Erklärungen in den vergangenen Monaten zu relativieren. Jedenfalls gelingt es dem zahlenmässig stark überlegenen Militär offenbar nicht, die letzten derzeit von den Rebellen kontrollierten Gebiete im Norden der Insel einzunehmen. Zudem gibt es seit dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhängigen Berichte aus dem Krisengebiet mehr, da Journalisten und Helfern der Zugang dorthin verwehrt wird (zu den neuesten Entwicklungen vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2009, S. 3, sowie vom 12. Februar 2009, S. 3). 7.3 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Angehörige, Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch verstärken kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass gesuchstellende Personen ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. 8. 8.1 Neben solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei der Analyse des Migrationsrisikos indessen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls in Betracht zu ziehen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen der gesuchstellenden Person in ihrem Herkunftsstaat die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei einer gesuchstellenden Person, die keine der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden. 8.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 37-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich gemäss den Angaben im Visumsantrag vom 25. Januar 2008 zu jenem Zeitpunkt in Colombo aufhielt. Als ständigen Wohnort gab sie dabei das nördlich von Jaffna gelegene Tellippalai, als Arbeitsort Jaffna an. Der Beschwerdeführer seinerseits gab in einem Einladungsschreiben vom 14. Januar 2008 zu Handen der Schweizer Vertretung in Colombo an, seine Ehefrau sei in Tellippalai wohnhaft. Die Gesuchstellerin ist folglich gemäss übereinstimmenden Angaben im derzeit hinsichtlich der Sicherheitslage, wie geschildert, äusserst prekären Norden Sri Lankas ansässig, wobei sie sich zum Zeitpunkt der Stellung des Visumsantrags wohl vorübergehend in Colombo aufgehalten hat. Das EDA rät von Reisen unter anderem ins gesamte Gebiet nördlich der Strassen A 12 und A 11 (Puttalam - Anurudhapura - Polonnaruwa), in welchem auch Jaffna bzw. Tellipalai liegen, ab (Quelle: , Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009, besucht am 23. März 2009). Der Beschwerdeführer gab an (vgl. den Fragebogen des kantonalen Migrationsamts vom 18. Februar 2008, S. 3), die Eltern (gemäss Replik vom 30. Mai 2008: die Mutter), Geschwister und andere Verwandte der Gesuchstellerin würden in Sri Lanka leben, und er bringt vor, deren Vater (Beschwerde S. 1) respektive Mutter (Replik S. 1) bedürfe der Betreuung und Pflege durch diese. Hinsichtlich des Aufenthaltsorts der angeblich pflegebedürftigen Eltern macht der Beschwerdeführer ebenso wenig Angaben wie zur Anzahl oder zum Wohnort der übrigen in Sri Lanka lebenden Verwandten der Gesuchstellerin. Auch erscheint aufgrund seiner Ausführungen sowie des Akteninhalts weder dargetan, dass die Eltern der Gesuchstellerin überhaupt pflegebedürftig, noch dass sie auf Betreuung und Pflege speziell durch diese angewiesen wären. Die Gesuchstellerin hat seinen Angaben zufolge Geschwister vor Ort, von denen anzunehmen ist, dass auch sie für die Eltern sorgen und diese pflegen könnten. Während der beabsichtigten dreimonatigen Abwesenheit der Gesuchstellerin würde zudem laut seinen Ausführungen eine Kollegin die Betreuung übernehmen. Jedenfalls scheint diese auch während einer längeren Abwesenheit der Gesuchstellerin ohne Weiteres sichergestellt werden zu können. Aus den Akten ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellerin Kinder im Herkunftsland hätte, für die sie zu sorgen hätte. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Gesuchstellerin arbeite als Apothekerin in einer Apotheke und müsse nach ihrer Rückkehr ihre Arbeitsstelle wieder antreten (Fragebogen S. 3). Sie erhalte dort ein "genügendes Einkommen" (Replik). Gemäss den Angaben im Visumsantrag sowie der als Beweismittel eingereichten Arbeitsbestätigung vom 10. Januar 2008 ist die Gesuchstellerin jedoch seit Januar 2005 vielmehr als Buchhalterin ("accounts clerk") in einer Klinik in Jaffna angestellt, welche Tätigkeit mit monatlich um LKR (sri-lankische Rupien) 10'000.- (umgerechnet ca. USD 88.-) entlöhnt wird. Gemessen am monatlichen Durchschnittsverdienst von ca. LKR 12'800.- liegt dieses Einkommen doch deutlich darunter. Hinsichtlich der übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ist im Übrigen nichts bekannt. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Herkunftsland in günstigen und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die für eine günstige Prognose hinsichtlich ihrer Wiederausreise nach einem allfälligen Besuchsaufenthalt sprechen würden. Insgesamt lässt die Aktenlage somit weder auf besondere familiäre oder gesellschaftliche noch berufliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin im Herkunftsland schliessen, welche eine günstige Prognose in Bezug auf ihre gesicherte Wiederausreise zulassen würden. Dabei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sie nicht nur bereit gewesen wäre, ihre angeblichen familiären und beruflichen Verpflichtungen für die Dauer ihres beabsichtigten dreimonatigen Besuchsaufenthalts zu vernachlässigen; vielmehr ist angesichts des gemäss Angaben der kantonalen Behörden seitens des Beschwerdeführers gestellten Familiennachzugsgesuchs in Bezug auf seine Ehefrau davon auszugehen, dass sie - jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt - durchaus willens und bereit gewesen war, ihre angeblichen Verpflichtungen in ihrem Herkunftsland ganz aufzugeben. In Anbetracht namentlich der geschilderten, derzeit äusserst prekären Sicherheitslage kann jedoch auch zum aktuellen Zeitpunkt - wie dargelegt - keine günstige Prognose in Bezug auf ihre gesicherte Wiederausreise gestellt werden. 9. Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). 10. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Ehefrau seit ihrer Eheschliessung im Jahre 2004 nicht mehr gesehen. Aufgrund der schwierigen Lage in Sri Lanka habe er sie dort nicht besuchen können. Auch leide er seit zwei Jahren unter gesundheitlichen Problemen. Soweit sich der Beschwerdeführer damit sinngemäss auf sein Recht auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben beruft, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützt wird, ist vorliegend zu prüfen, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen Bestimmungen standhält. Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (vgl. dazu Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 225 ff., insb. S. 241). So kann auch die Pflege des persönliches Kontaktes zwischen Familienmitgliedern im Rahmen von Besuchsaufenthalten in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b). Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens läge daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung in Bezug auf die Gesuchstellerin würde somit erst dann zu einem Eingriff führen, wenn dem Ehemann Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der Kontakt verunmöglicht würde. Dies wird jedoch nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht möglich sein sollte, seine Ehefrau im Ausland zu treffen. Die gesundheitlichen Probleme, die er anführt, sind nicht belegt, und es wird auch nicht vorgebracht, dass sie ihn vom Reisen abhalten würden. Die Einreiseverweigerung in Bezug auf die Gesuchstellerin stellt daher keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens dar. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand: