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C-91/2009

C-91/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-08 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der aus Sri Lanka stammende P._______ (geb. 1982, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 10. September 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Zug wohnhaften Eltern, die er seit 1989 nicht mehr gesehen habe, besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zug bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2009 beantragt der Vater des Gesuchstellers, M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des nachgesuchten Besuchervisums an seinen Sohn. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise des Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, verfüge dieser doch im Heimatland über eine gute Arbeitsstelle; ausserdem verwalte er das Haus seiner Mutter in Batticaloa. Er (der Gastgeber) lebe seit 20 Jahren in der Schweiz und habe während all dieser Zeit seinen Sohn nie gesehen. Den Familiennachzug seiner Ehefrau habe er vor einigen Jahren rechtmässig und auf eigene Kosten organisiert. Der Eingabe waren Kopien verschiedener Dokumente beigelegt, die den Hausbesitz in Batticaloa belegen sollen. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2009, unter Bezugnahme auf die im Zusammenhang mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen in Kraft getretenen Rechtsänderungen, die Abweisung der Beschwerde und führt im Weitern aus, gemäss aktueller Lagebeurteilung habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka wieder dramatisch verschlechtert. Der Auswanderungsdruck - auch aufgrund der wirtschaftlichen Lage - sei daher als sehr hoch einzustufen. Laut Asylstatistik bildeten sri-lankische Staatsangehörige eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Antragstellern. Im Hinblick auf die politische Lage, das wirtschaftliche Umfeld sowie die schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland vermöge auch eine feste Arbeitsstelle den Gesuchsteller nicht davon abzuhalten, ins Ausland zu emigrieren. E. In seiner Replik vom 30. März 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. F. Am 4. Mai 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Amtes für Migration des Kantons Zug bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4 Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-gen-)Recht fortgeführt werden.

E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).

E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.

E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.

E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht.

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008). Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen waren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge - auch auf zivile Ziele - kamen jedoch im ganzen Land vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seither hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betroffen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], <http://www.eda.admin.ch>, Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1739/2008 vom 3. April 2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortsetzung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009).

E. 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten vier Monaten dieses Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 587 Personen aus Sri Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem im gleichen Zeitraum des Vorjahres noch 275 Gesuche gestellt worden waren (vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9, Monatsstatistiken 2008 und 2009, im Internet unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Themen > Statistiken).

E. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 8.2 Bei dem ursprünglich aus dem Osten Sri Lankas (Batticaloa) stammenden und offenbar seit längerer Zeit in Colombo lebenden Gesuchsteller handelt es sich um einen 26-jährigen Mann, der als Litho-Grafiker bei einem tamilischen Tageszeitungsverlag angestellt ist. Gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung vom 18. Juli 2008 soll er ein monatliches Gehalt von 9'300 LKR (srilankische Rupien) beziehen, was dem Gegenwert von ungefähr 90 CHF entspricht. Damit dürfte der Eingeladene kaum in wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen leben, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht von ihm selber, sondern von seinem in der Schweiz lebenden Vater übernommen würden (vgl. Ziff. 20 des persönlichen Einreisegesu-ches).

E. 8.3 Der Gesuchsteller ist ledig und gemäss Angaben des Beschwerdeführers alleinstehend, soll doch sein einziger Bruder in Frankreich leben (vgl. den vom Gastgeber am 14. Oktober 2008 ausgefüllten kantonalen Fragebogen). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Demgegenüber verfügt der Gesuchsteller mit seinen hierzulande lebenden Eltern bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sämtliche Familienangehörige des Gesuchstellers ihr Heimatland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Schweiz, Frankreich) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn das Haus seiner Mutter in Batticaloa verwalten und unterhalten müsse, nichts zu ändern. Vielmehr lässt der Umstand, dass der Eingeladene eine Auslandabwesenheit von mehreren Wochen plant, jedoch auch die Tatsache, dass sich der fragliche Grundbesitz an der Ostküste Sri Lankas mithin weit entfernt vom Wohn- und Arbeitsort des Gesuchstellers befindet, darauf schliessen, dass der Unterhalt der besagten Liegenschaft auch auf andere Weise sichergestellt werden kann.

E. 8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen einwandfreien Leumund nichts zu ändern. Seine Integrität in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 14. Oktober 2008 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit, nicht garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E.11, mit weiteren Hinweisen). Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ihrem Sohn das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere sein Vorwurf an die Vorinstanz, ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt zu haben, sind nicht geeignet, zu einer vom BFM abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen. Inwiefern der Beschwerdeführer durch den Hinweis der Vorinstanz, sich zwecks umfassender Akteneinsicht an die kantonale Migrationsbehörde zu wenden, in seinen Rechten verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich.

E. 8.5 Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Gesuchstellers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Sowohl dem Beschwerdeführer wie auch seiner Ehefrau steht als Jahresaufenthaltern grundsätzlich die Möglichkeit offen, ihren in Colombo lebenden Sohn - zu gegebener Zeit - im Heimatland zu besuchen. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach ihnen dies in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen verwehrt sein sollte.

E. 9 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 19. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) das Amt für Migration des Kantons Zug (mit den kantonalen Akten) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-91/2009 {T 0/2} Urteil vom 8. Juni 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien M._______, vertreten durch Asylbrücke Zug, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf P._______. Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende P._______ (geb. 1982, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 10. September 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Zug wohnhaften Eltern, die er seit 1989 nicht mehr gesehen habe, besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zug bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2009 beantragt der Vater des Gesuchstellers, M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des nachgesuchten Besuchervisums an seinen Sohn. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise des Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, verfüge dieser doch im Heimatland über eine gute Arbeitsstelle; ausserdem verwalte er das Haus seiner Mutter in Batticaloa. Er (der Gastgeber) lebe seit 20 Jahren in der Schweiz und habe während all dieser Zeit seinen Sohn nie gesehen. Den Familiennachzug seiner Ehefrau habe er vor einigen Jahren rechtmässig und auf eigene Kosten organisiert. Der Eingabe waren Kopien verschiedener Dokumente beigelegt, die den Hausbesitz in Batticaloa belegen sollen. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2009, unter Bezugnahme auf die im Zusammenhang mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen in Kraft getretenen Rechtsänderungen, die Abweisung der Beschwerde und führt im Weitern aus, gemäss aktueller Lagebeurteilung habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka wieder dramatisch verschlechtert. Der Auswanderungsdruck - auch aufgrund der wirtschaftlichen Lage - sei daher als sehr hoch einzustufen. Laut Asylstatistik bildeten sri-lankische Staatsangehörige eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Antragstellern. Im Hinblick auf die politische Lage, das wirtschaftliche Umfeld sowie die schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland vermöge auch eine feste Arbeitsstelle den Gesuchsteller nicht davon abzuhalten, ins Ausland zu emigrieren. E. In seiner Replik vom 30. März 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. F. Am 4. Mai 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Amtes für Migration des Kantons Zug bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-gen-)Recht fortgeführt werden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, , Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008). Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen waren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge - auch auf zivile Ziele - kamen jedoch im ganzen Land vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seither hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betroffen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], , Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1739/2008 vom 3. April 2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortsetzung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009). 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten vier Monaten dieses Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 587 Personen aus Sri Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem im gleichen Zeitraum des Vorjahres noch 275 Gesuche gestellt worden waren (vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9, Monatsstatistiken 2008 und 2009, im Internet unter: , Themen > Statistiken). 8. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8.2 Bei dem ursprünglich aus dem Osten Sri Lankas (Batticaloa) stammenden und offenbar seit längerer Zeit in Colombo lebenden Gesuchsteller handelt es sich um einen 26-jährigen Mann, der als Litho-Grafiker bei einem tamilischen Tageszeitungsverlag angestellt ist. Gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung vom 18. Juli 2008 soll er ein monatliches Gehalt von 9'300 LKR (srilankische Rupien) beziehen, was dem Gegenwert von ungefähr 90 CHF entspricht. Damit dürfte der Eingeladene kaum in wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen leben, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht von ihm selber, sondern von seinem in der Schweiz lebenden Vater übernommen würden (vgl. Ziff. 20 des persönlichen Einreisegesu-ches). 8.3 Der Gesuchsteller ist ledig und gemäss Angaben des Beschwerdeführers alleinstehend, soll doch sein einziger Bruder in Frankreich leben (vgl. den vom Gastgeber am 14. Oktober 2008 ausgefüllten kantonalen Fragebogen). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Demgegenüber verfügt der Gesuchsteller mit seinen hierzulande lebenden Eltern bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sämtliche Familienangehörige des Gesuchstellers ihr Heimatland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Schweiz, Frankreich) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn das Haus seiner Mutter in Batticaloa verwalten und unterhalten müsse, nichts zu ändern. Vielmehr lässt der Umstand, dass der Eingeladene eine Auslandabwesenheit von mehreren Wochen plant, jedoch auch die Tatsache, dass sich der fragliche Grundbesitz an der Ostküste Sri Lankas mithin weit entfernt vom Wohn- und Arbeitsort des Gesuchstellers befindet, darauf schliessen, dass der Unterhalt der besagten Liegenschaft auch auf andere Weise sichergestellt werden kann. 8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen einwandfreien Leumund nichts zu ändern. Seine Integrität in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 14. Oktober 2008 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit, nicht garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E.11, mit weiteren Hinweisen). Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ihrem Sohn das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere sein Vorwurf an die Vorinstanz, ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt zu haben, sind nicht geeignet, zu einer vom BFM abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen. Inwiefern der Beschwerdeführer durch den Hinweis der Vorinstanz, sich zwecks umfassender Akteneinsicht an die kantonale Migrationsbehörde zu wenden, in seinen Rechten verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. 8.5 Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Gesuchstellers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Sowohl dem Beschwerdeführer wie auch seiner Ehefrau steht als Jahresaufenthaltern grundsätzlich die Möglichkeit offen, ihren in Colombo lebenden Sohn - zu gegebener Zeit - im Heimatland zu besuchen. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach ihnen dies in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen verwehrt sein sollte. 9. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 19. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) das Amt für Migration des Kantons Zug (mit den kantonalen Akten) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: