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C-6672/2008

C-6672/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-11 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die aus Sri Lanka stammende M._______ (geb. 1985, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 20. August 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte Tante K._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren Familie besuchen zu wollen. Nach längerem Spitalaufenthalt benötige die Tante ihre Hilfe. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie unter anderem darauf hin, dass die Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und aus Jaffna, einem Krisengebiet, stamme. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Krisenregion in Sri Lanka, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden politischen Spannungen sowie aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute aus dieser Region versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Beim geplanten Aufenthalt (Kinderhüten) handle es sich um einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt, der nicht mittels eines Besuchervisums geregelt werden könne. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2008 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten ihrer Nichte. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, garantiere sie doch für die fristgerechte Rückkehr ihres Gastes nach Sri Lanka. Sie und ihr Ehemann lebten seit vielen Jahren in der Schweiz und gingen einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Aus dem beigelegten Arztzeugnis gehe hervor, dass sie (die Beschwerdeführerin) während längerer Zeit hospitalisiert gewesen sei und nunmehr für einige Monate eine Haushalthilfe benötige. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Tätigkeit der eingeladenen Nichte als Haushalthilfe gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bewilligungspflichtig und daher mit dem beantragten (bewilligungsfreien) Aufenthalt zu Besuchszwecken nicht vereinbar sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ersucht mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an ihrer Beschwerde festzuhalten gedenke. Die Beschwerdeführerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2008 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Angesichts der prekären Sicherheitslage und der schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen breiter Bevölkerungsschichten insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas sei das Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise von Personen aus diesen Regionen als sehr hoch einzuschätzen. Staatsangehörige von Sri Lanka bildeten schon heute eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Asylsuchenden. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).

E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.

E. 5 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

E. 6 Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV).

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.3 Das Pro-Kopf-Einkommen betrug im Jahre 2008 in Sri Lanka 2'014 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. US-Dollar. Wurde 2008 noch ein reales Wirtschaftswachstum von 6% erreicht, lassen die Werte des ersten Quartals 2009 (+ 1,5%) für das Gesamtjahr eine geringere Rate erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2008 für srilankische Verhältnisse Rekordzahlen erreichte. Ausserdem weist die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Zur Mithilfe beim wirtschaftlichen Wiederaufbau des durch den Bürgerkrieg in seiner Entwicklung zurückgeworfenen Nordens hat die Regierung Sri Lankas alle Sektoren aufgerufen und erhofft sich ebenso internationale Unterstützung (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009). Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen waren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge - auch auf zivile Ziele - kamen jedoch im ganzen Land vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seither hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betroffen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], <http://www.eda.admin.ch>, Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5841/2007 vom 1. Juli 2009 E. 7.3, C-1739/2008 vom 3. April 2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortsetzung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009, unverändert gültig: 3. September 2009).

E. 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten sechs Monaten dieses Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 860 Personen aus Sri Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, was einer Zunahme von 83% im Vergleich zum Vorjahr entspricht (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik, 2. Quartal 2009, vom 9. Juli 2009, S. 2 und 7, im Internet unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Themen > Statistiken).

E. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 8.2 Die Eingeladene ist 24-jährig, unverheiratet und soll gemäss Auskunft der Schweizervertretung mit ihren Eltern und drei Geschwistern in Jaffna leben. Über ihre Wohnverhältnisse wurde von den Beteiligten allerdings nichts ausgeführt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin im Norden Sri Lankas (Provinz Jaffna) und somit in einem Krisengebiet lebt. Dass der Zuwanderungsdruck aus dieser Region anhält, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Auf der andern Seite leben mit ihrer Tante und deren Familie nähere Verwandte seit Jahren in der Schweiz, was einen gewissen Bezug schafft und bei der Eingeladenen den Wunsch auslösen könnte, es ihnen gleich zu tun.

E. 8.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Sie selber bezeichnete sich anlässlich der Gesucheinreichung als arbeitslos (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 20. August 2008). Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde fest, ihre Nichte, welche studieren möchte, sei als Schneiderin tätig (vgl. den am 18. September 2008 ausgefüllten Auskunftsbogen). Entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden hingegen von den Beteiligten weder während des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, welche die Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann demnach nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Colombo, welche mit den Verhältnissen vor Ort am Besten vertraut ist und sich aufgrund einer persönlichen Begegnung ein Bild von der Gesuchstellerin machen konnte, Zweifel an einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.

E. 8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Nichte zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).

E. 9 Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Ausländerin oder der Ausländer an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck gebunden ist (vgl. Art. 15 VEV i.V.m. Art. 16 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Die Gesuchstellerin gab am 20. August 2008 im Visumsantrag an, ihre in der Schweiz lebende Tante sei nach einem Spitalaufenthalt auf ihre Hilfe angewiesen. In der Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die ausgestellte ärztliche Bescheinigung vom 20. Oktober 2008 ausdrücklich festgehalten, sie habe ihre Nichte eingeladen, weil sie nach längerem Spitalaufenthalt körperlich eingeschränkt sei und für einige Monate eine Haushalthilfe benötige. Eine solche Tätigkeit, so nützlich sie für die Gastgeber auch sein mag, ist mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken kaum vereinbar. Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Familie - selbst wenn sie nur stunden- oder tageweise bzw. vorübergehend ausgeübt werden - gelten unbesehen einer allfälligen Entlöhnung zumindest dort als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch eine besondere verwandtschaftliche und emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG, Art. 1a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6975/2008 vom 14. April 2009 E. 8 sowie C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 9, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2008 festgehalten, würde die von der Gesuchstellerin beabsichtigte Mithilfe im Haushalt (sowie allenfalls bei der Betreuung der Kinder der Gastgeber) vermutungsweise als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit gelten und wäre demnach von einem Aufenthalt zu Besuchszwecken nicht gedeckt, weshalb der Erteilung des beantragten Visums auch Hinderungsgründe im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV, Art. 16 VEV und Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK entgegenstehen würden.

E. 10 Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 31. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt Kanton Aargau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6672/2008 {T 0/2} Urteil vom 11. September 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien K._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf M._______. Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammende M._______ (geb. 1985, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 20. August 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte Tante K._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren Familie besuchen zu wollen. Nach längerem Spitalaufenthalt benötige die Tante ihre Hilfe. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie unter anderem darauf hin, dass die Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und aus Jaffna, einem Krisengebiet, stamme. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Krisenregion in Sri Lanka, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden politischen Spannungen sowie aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute aus dieser Region versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Beim geplanten Aufenthalt (Kinderhüten) handle es sich um einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt, der nicht mittels eines Besuchervisums geregelt werden könne. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2008 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten ihrer Nichte. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, garantiere sie doch für die fristgerechte Rückkehr ihres Gastes nach Sri Lanka. Sie und ihr Ehemann lebten seit vielen Jahren in der Schweiz und gingen einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Aus dem beigelegten Arztzeugnis gehe hervor, dass sie (die Beschwerdeführerin) während längerer Zeit hospitalisiert gewesen sei und nunmehr für einige Monate eine Haushalthilfe benötige. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Tätigkeit der eingeladenen Nichte als Haushalthilfe gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bewilligungspflichtig und daher mit dem beantragten (bewilligungsfreien) Aufenthalt zu Besuchszwecken nicht vereinbar sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ersucht mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an ihrer Beschwerde festzuhalten gedenke. Die Beschwerdeführerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2008 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Angesichts der prekären Sicherheitslage und der schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen breiter Bevölkerungsschichten insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas sei das Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise von Personen aus diesen Regionen als sehr hoch einzuschätzen. Staatsangehörige von Sri Lanka bildeten schon heute eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Asylsuchenden. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Das Pro-Kopf-Einkommen betrug im Jahre 2008 in Sri Lanka 2'014 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. US-Dollar. Wurde 2008 noch ein reales Wirtschaftswachstum von 6% erreicht, lassen die Werte des ersten Quartals 2009 (+ 1,5%) für das Gesamtjahr eine geringere Rate erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2008 für srilankische Verhältnisse Rekordzahlen erreichte. Ausserdem weist die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Zur Mithilfe beim wirtschaftlichen Wiederaufbau des durch den Bürgerkrieg in seiner Entwicklung zurückgeworfenen Nordens hat die Regierung Sri Lankas alle Sektoren aufgerufen und erhofft sich ebenso internationale Unterstützung (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, , Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009). Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen waren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge - auch auf zivile Ziele - kamen jedoch im ganzen Land vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seither hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betroffen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], , Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5841/2007 vom 1. Juli 2009 E. 7.3, C-1739/2008 vom 3. April 2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortsetzung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009, unverändert gültig: 3. September 2009). 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten sechs Monaten dieses Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 860 Personen aus Sri Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, was einer Zunahme von 83% im Vergleich zum Vorjahr entspricht (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik, 2. Quartal 2009, vom 9. Juli 2009, S. 2 und 7, im Internet unter: , Themen > Statistiken). 8. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8.2 Die Eingeladene ist 24-jährig, unverheiratet und soll gemäss Auskunft der Schweizervertretung mit ihren Eltern und drei Geschwistern in Jaffna leben. Über ihre Wohnverhältnisse wurde von den Beteiligten allerdings nichts ausgeführt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin im Norden Sri Lankas (Provinz Jaffna) und somit in einem Krisengebiet lebt. Dass der Zuwanderungsdruck aus dieser Region anhält, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Auf der andern Seite leben mit ihrer Tante und deren Familie nähere Verwandte seit Jahren in der Schweiz, was einen gewissen Bezug schafft und bei der Eingeladenen den Wunsch auslösen könnte, es ihnen gleich zu tun. 8.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Sie selber bezeichnete sich anlässlich der Gesucheinreichung als arbeitslos (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 20. August 2008). Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde fest, ihre Nichte, welche studieren möchte, sei als Schneiderin tätig (vgl. den am 18. September 2008 ausgefüllten Auskunftsbogen). Entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden hingegen von den Beteiligten weder während des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, welche die Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann demnach nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Colombo, welche mit den Verhältnissen vor Ort am Besten vertraut ist und sich aufgrund einer persönlichen Begegnung ein Bild von der Gesuchstellerin machen konnte, Zweifel an einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. 8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Nichte zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen). 9. Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Ausländerin oder der Ausländer an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck gebunden ist (vgl. Art. 15 VEV i.V.m. Art. 16 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Die Gesuchstellerin gab am 20. August 2008 im Visumsantrag an, ihre in der Schweiz lebende Tante sei nach einem Spitalaufenthalt auf ihre Hilfe angewiesen. In der Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die ausgestellte ärztliche Bescheinigung vom 20. Oktober 2008 ausdrücklich festgehalten, sie habe ihre Nichte eingeladen, weil sie nach längerem Spitalaufenthalt körperlich eingeschränkt sei und für einige Monate eine Haushalthilfe benötige. Eine solche Tätigkeit, so nützlich sie für die Gastgeber auch sein mag, ist mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken kaum vereinbar. Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Familie - selbst wenn sie nur stunden- oder tageweise bzw. vorübergehend ausgeübt werden - gelten unbesehen einer allfälligen Entlöhnung zumindest dort als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch eine besondere verwandtschaftliche und emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG, Art. 1a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6975/2008 vom 14. April 2009 E. 8 sowie C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 9, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2008 festgehalten, würde die von der Gesuchstellerin beabsichtigte Mithilfe im Haushalt (sowie allenfalls bei der Betreuung der Kinder der Gastgeber) vermutungsweise als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit gelten und wäre demnach von einem Aufenthalt zu Besuchszwecken nicht gedeckt, weshalb der Erteilung des beantragten Visums auch Hinderungsgründe im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV, Art. 16 VEV und Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK entgegenstehen würden. 10. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 31. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt Kanton Aargau Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: