Einreise
Sachverhalt
A. Am 23. Juli 2008 beantragte A._______ bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Familienbesuch bei ihren im Kanton Bern lebenden Verwandten. Die Vertretung übermittelte ihr Einreisegesuch nach formloser Verweigerung zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 9. September 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die gesuchstellende Person keine Gewähr für ihre anstandslose und fristgerechte Wiederausreise biete, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Offensichtlich oblägen ihr im Heimatland auch keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen, die das beschriebene Risiko gering erscheinen liessen. C. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene B._______, Bruder der Gesuchstellerin, am 29. September 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt und willkürlich entschieden zu haben, wobei in verschiedener Hinsicht nationales und internationales Recht verletzt worden sei. Für ihn und seine Ehefrau sei die Einreise seiner Schwester unbedingt erforderlich, weil seine Ehefrau kurz vor der Niederkunft des zweiten Kindes stehe und Unterstützung benötige. Er selbst könne ihr keine ausreichende Unterstützung bieten, da er psychisch schwer krank sei (Schizophrenie) und nach der Geburt des zweiten Kindes mit der Betreuung von Frau und Kindern hoffnungslos überfordert wäre. Diese Aufgaben solle seine Schwester für 14 Wochen übernehmen. Die Verweigerung ihrer Einreise würde sowohl sein Familienleben als auch das Kindeswohl des Neugeborenen gefährden. Insbesondere aus Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) lasse sich daher ein Anspruch auf Einreise seiner Schwester ableiten. Deren Rückkehr nach Sri-Lanka sei schon deshalb garantiert, weil sie sich dort um ihre bettlägerige Mutter kümmern müsse. D. Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 abgewiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 beantragt die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe die Abweisung der Beschwerde. Weiterhin gibt sie zu bedenken, ob der mit dem Besuchervisum angestrebte Aufenthaltszweck nicht allenfalls als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit eingestuft werden müsste. F. Replikweise wiederholt der Parteivertreter am 27. Januar 2009 sein bisheriges Vorbringen und betont nochmals, dass der Beschwerdeführer als schizophrener Mensch dringend die Unterstützung einer ihm nahestehenden Person benötige; andernfalls wäre nicht nur seine eigene, sondern auch die Gesundheit seines Kindes gefährdet. G. Am 26. März 2010 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter um Mitteilung, ob angesichts des mittlerweile offensichtlich dahingefallenen Besuchszwecks an der Beschwerde festgehalten werde. Dieser äusserte sich hierzu jedoch nicht. H. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
E. 4 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht - und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht - fortgeführt.
E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
E. 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
E. 5.3 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin als Staatsangehörige von Sri Lanka der Visumpflicht.
E. 6 B._______ macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, die Einreise seiner Schwester sei notwendig, damit seine Ehefrau nach der Geburt des zweiten Kindes Unterstützung erhalte. Dieser ursprünglich genannte Besuchszweck, der mit ärztlichen Bescheinigungen bzw. Unterstützungsschreiben verdeutlicht wird, ist zwar nachvollziehbar, führt aber zur Frage, ob hierfür überhaupt ein Besuchervisum erteilt werden kann. Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Familie - selbst wenn sie nur stunden- oder tageweise bzw. vorübergehend ausgeübt werden - gelten nämlich unbesehen einer allfälligen Entlöhnung zumindest dort als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch eine besondere verwandtschaftliche und emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 1a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6975/2008 vom 14. April 2009 E. 8.3 und C-6672/2008 vom 11. September 2008 E. 9). Ob im vorliegenden Fall derartige Hinderungsgründe gegen die Visumerteilung sprechen, kann aber letztlich offen bleiben. Dass der Beschwerdeführer entgegen des nun offensichtlich dahingefallenen Besuchszwecks an seiner Beschwerde festhält, lässt vermuten, die Gesuchstellerin wolle aus anderen Gründen - möglicherweise zum dauernden Verbleib - in die Schweiz einreisen. Dementsprechend hat auch die Vorinstanz die angefochtene Verfügung begründet.
E. 7 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die allgemeine Situation im Herkunftsland in Betracht. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de> Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht im Juli 2010). Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (vgl. Judith Macchi, Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009 S. 22, sowie SFH-Positionspapier zur Lage der Asylsuchenden aus Sri-Lanka vom 8. Dezember 2009).
E. 8 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise geschlossen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Die Gesuchstellerin ist Tamilin, 31 Jahre alt, ledig und ohne berufliche Verpflichtungen, was auf eine gewisse Emigrationsbereitschaft hindeutet. Zu den heimatlichen Lebensumständen seiner Schwester hat der Beschwerdeführer lediglich dargelegt, sie müsse sich in ihrer Heimat um ihre bettlägerige Mutter kümmern. Dass der Beschwerdeführer mit diesem Argument die Rückkehr seiner Schwester in Aussicht stellt, überzeugt angesichts der von ihr beabsichtigten Besuchsdauer von drei Monaten jedoch nicht.
E. 9 Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise spricht auch die fragliche Finanzierung des Besuchsaufenthalts gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung. Die Gesuchstellerin selbst hat in ihrem Visumantrag angegeben, die Familie B.______ werde für ihre Aufenthaltskosten aufkommen. Dass deren Einkommenssituation die Sicherstellung dieser Kosten jedoch gar nicht erlaubt, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Gastgeber eine IV-Rente bezieht und zusammen mit seiner Familie von der Fürsorge unterstützt wird. Ihm wäre es aufgrund dessen gar nicht möglich, für die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG genannten finanziellen Mittel - die gegebenenfalls auch die Kosten für Unfall, Krankheit und Rückreise des Gastes abdecken müssen und von den Fremdenpolizeibehörden mit 30'000 Franken veranschlagt werden - zu garantieren (vgl. Art. 7 und Art. 8 VEV).
E. 10 Der Beschwerdeführer hat den Einwand erhoben, die Verweigerung der Einreise seiner Schwester beeinträchtige in unzulässiger Weise sein Recht auf Familienleben. Sein Wunsch, eine nahe Verwandte eine Zeitlang um sich zu haben, ist zwar nachvollziehbar, führt aber nicht dazu, dass der Gesuchstellerin ein Besuchervisum erteilt werden müsste. Insbesondere liegt darin auch kein - wie der Beschwerdeführer behauptet - Verstoss gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101). Diese Schutznorm garantiert zwar in allgemeiner Weise die Achtung des Privat- und Familienlebens; ein Recht auf Einreise oder auf Familienleben an einem bestimmten Ort ergibt sich indessen daraus nicht (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155 mit Hinweisen; vgl. ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/ Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein entsprechender Eingriff läge allenfalls erst dann vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Um diesen Aspekt geht es dem Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht. Er beruft sich nicht auf die geschwisterliche Bindung oder Beziehungspflege, sondern begründet die angeblich notwendige Einreise seiner Schwester mit der durch den bevorstehenden Familienzuwachs einhergehenden familiären Belastung. Ursache dafür seien seine psychische Krankheit und die dadurch drohende Überforderung durch zwei Kleinkinder. In dieser Konstellation ist kein direkter Zusammenhang zwischen der Einreiseverweigerung und dem von Art. 8 EMRK bezweckten Schutz des Familienlebens ersichtlich.
E. 11 Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet. Unter den gegebenen Umständen steht aber auch fest, dass ihr Lebensunterhalt während ihres hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt wäre und dass der von ihr angegebene Besuchszweck, soweit er eine normalerweise auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit beinhaltet, nicht zulässig wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG sowie Art. 11 Abs. 1 AuG). Das Fehlen der genannten Einreisevoraussetzungen - wobei bereits eine für sich allein genommen ausreicht - schliesst daher die Erteilung einer Einreisebewilligung aus.
E. 12 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6243/2008 {T 0/2} Urteil vom 8. Juli 2010 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Parteien B._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______ Sachverhalt: A. Am 23. Juli 2008 beantragte A._______ bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Familienbesuch bei ihren im Kanton Bern lebenden Verwandten. Die Vertretung übermittelte ihr Einreisegesuch nach formloser Verweigerung zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 9. September 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die gesuchstellende Person keine Gewähr für ihre anstandslose und fristgerechte Wiederausreise biete, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Offensichtlich oblägen ihr im Heimatland auch keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen, die das beschriebene Risiko gering erscheinen liessen. C. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene B._______, Bruder der Gesuchstellerin, am 29. September 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt und willkürlich entschieden zu haben, wobei in verschiedener Hinsicht nationales und internationales Recht verletzt worden sei. Für ihn und seine Ehefrau sei die Einreise seiner Schwester unbedingt erforderlich, weil seine Ehefrau kurz vor der Niederkunft des zweiten Kindes stehe und Unterstützung benötige. Er selbst könne ihr keine ausreichende Unterstützung bieten, da er psychisch schwer krank sei (Schizophrenie) und nach der Geburt des zweiten Kindes mit der Betreuung von Frau und Kindern hoffnungslos überfordert wäre. Diese Aufgaben solle seine Schwester für 14 Wochen übernehmen. Die Verweigerung ihrer Einreise würde sowohl sein Familienleben als auch das Kindeswohl des Neugeborenen gefährden. Insbesondere aus Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) lasse sich daher ein Anspruch auf Einreise seiner Schwester ableiten. Deren Rückkehr nach Sri-Lanka sei schon deshalb garantiert, weil sie sich dort um ihre bettlägerige Mutter kümmern müsse. D. Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 abgewiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 beantragt die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe die Abweisung der Beschwerde. Weiterhin gibt sie zu bedenken, ob der mit dem Besuchervisum angestrebte Aufenthaltszweck nicht allenfalls als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit eingestuft werden müsste. F. Replikweise wiederholt der Parteivertreter am 27. Januar 2009 sein bisheriges Vorbringen und betont nochmals, dass der Beschwerdeführer als schizophrener Mensch dringend die Unterstützung einer ihm nahestehenden Person benötige; andernfalls wäre nicht nur seine eigene, sondern auch die Gesundheit seines Kindes gefährdet. G. Am 26. März 2010 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter um Mitteilung, ob angesichts des mittlerweile offensichtlich dahingefallenen Besuchszwecks an der Beschwerde festgehalten werde. Dieser äusserte sich hierzu jedoch nicht. H. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht - und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht - fortgeführt. 5. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5.3 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin als Staatsangehörige von Sri Lanka der Visumpflicht. 6. B._______ macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, die Einreise seiner Schwester sei notwendig, damit seine Ehefrau nach der Geburt des zweiten Kindes Unterstützung erhalte. Dieser ursprünglich genannte Besuchszweck, der mit ärztlichen Bescheinigungen bzw. Unterstützungsschreiben verdeutlicht wird, ist zwar nachvollziehbar, führt aber zur Frage, ob hierfür überhaupt ein Besuchervisum erteilt werden kann. Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Familie - selbst wenn sie nur stunden- oder tageweise bzw. vorübergehend ausgeübt werden - gelten nämlich unbesehen einer allfälligen Entlöhnung zumindest dort als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch eine besondere verwandtschaftliche und emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 1a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6975/2008 vom 14. April 2009 E. 8.3 und C-6672/2008 vom 11. September 2008 E. 9). Ob im vorliegenden Fall derartige Hinderungsgründe gegen die Visumerteilung sprechen, kann aber letztlich offen bleiben. Dass der Beschwerdeführer entgegen des nun offensichtlich dahingefallenen Besuchszwecks an seiner Beschwerde festhält, lässt vermuten, die Gesuchstellerin wolle aus anderen Gründen - möglicherweise zum dauernden Verbleib - in die Schweiz einreisen. Dementsprechend hat auch die Vorinstanz die angefochtene Verfügung begründet. 7. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die allgemeine Situation im Herkunftsland in Betracht. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht im Juli 2010). Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (vgl. Judith Macchi, Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009 S. 22, sowie SFH-Positionspapier zur Lage der Asylsuchenden aus Sri-Lanka vom 8. Dezember 2009). 8. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise geschlossen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Die Gesuchstellerin ist Tamilin, 31 Jahre alt, ledig und ohne berufliche Verpflichtungen, was auf eine gewisse Emigrationsbereitschaft hindeutet. Zu den heimatlichen Lebensumständen seiner Schwester hat der Beschwerdeführer lediglich dargelegt, sie müsse sich in ihrer Heimat um ihre bettlägerige Mutter kümmern. Dass der Beschwerdeführer mit diesem Argument die Rückkehr seiner Schwester in Aussicht stellt, überzeugt angesichts der von ihr beabsichtigten Besuchsdauer von drei Monaten jedoch nicht. 9. Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise spricht auch die fragliche Finanzierung des Besuchsaufenthalts gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung. Die Gesuchstellerin selbst hat in ihrem Visumantrag angegeben, die Familie B.______ werde für ihre Aufenthaltskosten aufkommen. Dass deren Einkommenssituation die Sicherstellung dieser Kosten jedoch gar nicht erlaubt, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Gastgeber eine IV-Rente bezieht und zusammen mit seiner Familie von der Fürsorge unterstützt wird. Ihm wäre es aufgrund dessen gar nicht möglich, für die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG genannten finanziellen Mittel - die gegebenenfalls auch die Kosten für Unfall, Krankheit und Rückreise des Gastes abdecken müssen und von den Fremdenpolizeibehörden mit 30'000 Franken veranschlagt werden - zu garantieren (vgl. Art. 7 und Art. 8 VEV). 10. Der Beschwerdeführer hat den Einwand erhoben, die Verweigerung der Einreise seiner Schwester beeinträchtige in unzulässiger Weise sein Recht auf Familienleben. Sein Wunsch, eine nahe Verwandte eine Zeitlang um sich zu haben, ist zwar nachvollziehbar, führt aber nicht dazu, dass der Gesuchstellerin ein Besuchervisum erteilt werden müsste. Insbesondere liegt darin auch kein - wie der Beschwerdeführer behauptet - Verstoss gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101). Diese Schutznorm garantiert zwar in allgemeiner Weise die Achtung des Privat- und Familienlebens; ein Recht auf Einreise oder auf Familienleben an einem bestimmten Ort ergibt sich indessen daraus nicht (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155 mit Hinweisen; vgl. ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/ Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein entsprechender Eingriff läge allenfalls erst dann vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Um diesen Aspekt geht es dem Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht. Er beruft sich nicht auf die geschwisterliche Bindung oder Beziehungspflege, sondern begründet die angeblich notwendige Einreise seiner Schwester mit der durch den bevorstehenden Familienzuwachs einhergehenden familiären Belastung. Ursache dafür seien seine psychische Krankheit und die dadurch drohende Überforderung durch zwei Kleinkinder. In dieser Konstellation ist kein direkter Zusammenhang zwischen der Einreiseverweigerung und dem von Art. 8 EMRK bezweckten Schutz des Familienlebens ersichtlich. 11. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet. Unter den gegebenen Umständen steht aber auch fest, dass ihr Lebensunterhalt während ihres hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt wäre und dass der von ihr angegebene Besuchszweck, soweit er eine normalerweise auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit beinhaltet, nicht zulässig wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG sowie Art. 11 Abs. 1 AuG). Das Fehlen der genannten Einreisevoraussetzungen - wobei bereits eine für sich allein genommen ausreicht - schliesst daher die Erteilung einer Einreisebewilligung aus. 12. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: