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C-6845/2009

C-6845/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-09 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die aus dem Kosovo stammende A._______ (geb. 1977, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 10. August 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Schengenvisum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Zürich wohnhaften Bruder B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Vorinstanz ergänzende Abklärungen vorgenommen hatte, wies sie das Gesuch am 13. Oktober 2009 ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladenen (jung, ledig, keine Kinder) oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich gehe aus den Unterlagen hervor, dass sie im vorliegenden Fall im Haushalt mithelfen und sich insbesondere um die Kinder kümmern würde. Dabei handle es sich um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit, die - auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werde - nicht mit einem Besuchervisum geregelt werden könne. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2009 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Besuchervisums. In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, habe diese doch Familienangehörige - Eltern, Bruder und Schwägerin -, mit welchen sie zusammenlebe und sehr eng verbunden sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Hinweis auf die in der Verfügung bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. E. Mit verfahrensrechtlicher Anordnung vom 15. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 4 Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).

E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.3 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 2 Bst. c SGK).

E. 5.4 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da der Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

E. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 6.3 Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die Unabhängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz und mittlerweile von 76 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die Sicherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden; auch ist der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit - sie betrug gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2007 immer noch 43,6% - bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. <www.worldbank.org>Countries>Kosovo>Overview>Country Brief, Oktober 2010, besucht im Juni 2011). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck aus der Heimatregion der Gesuchstellerin, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2010 4,3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen - mit insgesamt 602 Gesuchen - an achter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration, www.bfm.admin. ch> Themen> Statistiken> Asylstatistik>Jahresstatistiken>kommentierte Asylstatistik 2010, S. 3). Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im ersten Halbjahr 2011 immer noch 286 Personen aus dem Kosovo ein Asylgesuch, womit dieses Land statistisch nach wie vor die achte Stelle unter den Herkunftsländern einnimmt (Quelle: Bundesamt für Migration, a.a.O., kommentierte Asylstatistik 2. Quartal 2011, S. 8).

E. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere, berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. Erfahrungsgemäss wird die Tendenz zur Auswanderung dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.

E. 7.1 Die Gesuchstellerin ist 33 Jahre alt, ledig und arbeitslos. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass sie mit ihren Eltern, einem Bruder und dessen Ehefrau im gleichen Haushalt lebt. Nicht erkennbar ist, welche Verpflichtungen die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. Auch der vom Beschwerdeführer - in seinem Schreiben an das Migrationsamt Zürich vom 31. August 2009 - behauptete Umstand, sie unterstütze ihre Eltern und insbesondere den invaliden Vater, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, denn allenfalls könnten die anderen im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen diese Betreuung übernehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer im selben Schreiben versichert hat, sein Gast werde nach der Rückkehr in den Kosovo wieder mit der Familie zusammenwohnen und - bei Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit - weiterhin die Eltern unterstützen, so erscheint dadurch das vorgängig beschriebene Risiko nicht geschmälert. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin in ihrer Heimat bisher nicht einmal ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen konnte, verstärkt vielmehr die Befürchtung, sie könnte einen künftigen Verbleib in der Schweiz beabsichtigen.

E. 7.2 Zu Recht hat die Vorinstanz des Weiteren darauf hingewiesen, der beabsichtigte Reisezweck könne nicht mit einem Besuchervisum geregelt werden. So hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das Migrationsamt Zürich vom 31. August 2009 als Reisegrund der Gesuchstellerin angegeben, diese werde sich hauptsächlich zur Betreuung seines Sohnes sowie zur Entlastung seiner Ehefrau als Haushaltshilfe bei ihnen aufhalten. Dieser Besuchszweck dient jedoch eindeutig einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Familie - selbst wenn sie nur stunden- oder tageweise bzw. vorübergehend ausgeübt werden - gelten nämlich unbesehen einer allfälligen Entlöhnung zumindest dort als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch eine besondere verwandtschaftliche und emo­tionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6243/2008 vom 8. Juli 2010 E. 6 mit weiteren Hinweisen).

E. 8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz die Erteilung eines Schengen-Visums verweigern.

E. 8.1 Zum einen durfte die Vorinstanz von einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ausgehen, eine Einschätzung, die sich nicht zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten lässt, die aber ausreicht, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer wiederholt die finanzielle Unterstützung für die Eingeladene zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers wird denn auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die von ihm eingegangenen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9).

E. 8.2 Zum anderen steht fest, dass der dargelegte Besuchszweck eine normalerweise auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit beinhaltet und daher nicht zulässig wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG sowie Art. 11 Abs. 1 AuG). Auch dieser Umstand schliesst die Erteilung einer Einreisebewilligung aus.

E. 9 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.3 vorstehend) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sich auch sonst nicht ersichtlich.

E. 10 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 25. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ... zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH-Nr. ...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6845/2009 Urteil vom 9. August 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erteilung eines Schengen-Visums. Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende A._______ (geb. 1977, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 10. August 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Schengenvisum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Zürich wohnhaften Bruder B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Vorinstanz ergänzende Abklärungen vorgenommen hatte, wies sie das Gesuch am 13. Oktober 2009 ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladenen (jung, ledig, keine Kinder) oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich gehe aus den Unterlagen hervor, dass sie im vorliegenden Fall im Haushalt mithelfen und sich insbesondere um die Kinder kümmern würde. Dabei handle es sich um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit, die - auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werde - nicht mit einem Besuchervisum geregelt werden könne. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2009 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Besuchervisums. In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, habe diese doch Familienangehörige - Eltern, Bruder und Schwägerin -, mit welchen sie zusammenlebe und sehr eng verbunden sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Hinweis auf die in der Verfügung bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. E. Mit verfahrensrechtlicher Anordnung vom 15. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 2 Bst. c SGK). 5.4. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da der Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. 6.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3. Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die Unabhängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz und mittlerweile von 76 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die Sicherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden; auch ist der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit - sie betrug gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2007 immer noch 43,6% - bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. Countries>Kosovo>Overview>Country Brief, Oktober 2010, besucht im Juni 2011). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck aus der Heimatregion der Gesuchstellerin, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2010 4,3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen - mit insgesamt 602 Gesuchen - an achter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration, www.bfm.admin. ch> Themen> Statistiken> Asylstatistik>Jahresstatistiken>kommentierte Asylstatistik 2010, S. 3). Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im ersten Halbjahr 2011 immer noch 286 Personen aus dem Kosovo ein Asylgesuch, womit dieses Land statistisch nach wie vor die achte Stelle unter den Herkunftsländern einnimmt (Quelle: Bundesamt für Migration, a.a.O., kommentierte Asylstatistik 2. Quartal 2011, S. 8). 6.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere, berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. Erfahrungsgemäss wird die Tendenz zur Auswanderung dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. 7. 7.1. Die Gesuchstellerin ist 33 Jahre alt, ledig und arbeitslos. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass sie mit ihren Eltern, einem Bruder und dessen Ehefrau im gleichen Haushalt lebt. Nicht erkennbar ist, welche Verpflichtungen die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. Auch der vom Beschwerdeführer - in seinem Schreiben an das Migrationsamt Zürich vom 31. August 2009 - behauptete Umstand, sie unterstütze ihre Eltern und insbesondere den invaliden Vater, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, denn allenfalls könnten die anderen im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen diese Betreuung übernehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer im selben Schreiben versichert hat, sein Gast werde nach der Rückkehr in den Kosovo wieder mit der Familie zusammenwohnen und - bei Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit - weiterhin die Eltern unterstützen, so erscheint dadurch das vorgängig beschriebene Risiko nicht geschmälert. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin in ihrer Heimat bisher nicht einmal ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen konnte, verstärkt vielmehr die Befürchtung, sie könnte einen künftigen Verbleib in der Schweiz beabsichtigen. 7.2. Zu Recht hat die Vorinstanz des Weiteren darauf hingewiesen, der beabsichtigte Reisezweck könne nicht mit einem Besuchervisum geregelt werden. So hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das Migrationsamt Zürich vom 31. August 2009 als Reisegrund der Gesuchstellerin angegeben, diese werde sich hauptsächlich zur Betreuung seines Sohnes sowie zur Entlastung seiner Ehefrau als Haushaltshilfe bei ihnen aufhalten. Dieser Besuchszweck dient jedoch eindeutig einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Familie - selbst wenn sie nur stunden- oder tageweise bzw. vorübergehend ausgeübt werden - gelten nämlich unbesehen einer allfälligen Entlöhnung zumindest dort als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch eine besondere verwandtschaftliche und emo­tionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6243/2008 vom 8. Juli 2010 E. 6 mit weiteren Hinweisen).

8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz die Erteilung eines Schengen-Visums verweigern. 8.1. Zum einen durfte die Vorinstanz von einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ausgehen, eine Einschätzung, die sich nicht zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten lässt, die aber ausreicht, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer wiederholt die finanzielle Unterstützung für die Eingeladene zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers wird denn auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die von ihm eingegangenen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). 8.2. Zum anderen steht fest, dass der dargelegte Besuchszweck eine normalerweise auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit beinhaltet und daher nicht zulässig wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG sowie Art. 11 Abs. 1 AuG). Auch dieser Umstand schliesst die Erteilung einer Einreisebewilligung aus.

9. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.3 vorstehend) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sich auch sonst nicht ersichtlich.

10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 25. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ... zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH-Nr. ...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: