Einreise
Sachverhalt
A. Die aus Thailand stammende I._______ (geb. 1966, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 30. Januar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie in einem Begleitschreiben gleichen Datums an, ihren im Kanton Bern wohnhaften Freund, den Schweizerbürger K._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie unter anderem darauf hin, die Eingeladene sei geschieden und verfüge über keine feste Anstellung. Ihren Freund habe sie in einem (Nacht-)Lokal kennen gelernt, in welchem sie als Bardame gearbeitet habe. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Bern beim Gastgeber weitere Abklärungen vorgenommen und - mit negativer Stellungnahme - an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 17. April 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Erfahrungsgemäss würden insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Ihr selbst oblägen weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai bzw. 29. Mai 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung macht er, unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel, sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, lebe doch seine Freundin, die seit über zehn Jahren von ihrem thailändischen Ehemann geschieden sei, mit ihrem Sohn bei ihren Eltern in Hausgemeinschaft. Zusammen mit diesen bewirtschafte sie als Reisbäuerin und Rinderzüchterin einen mittelgrossen Landwirtschaftsbetrieb. Ihr Sohn besuche in Udon Thani ein Internat, absolviere eine Ausbildung als KV-Lehrling und kehre jeweils an den Wochenenden sowie in den Schulferien nach Hause zurück. Ihre Aufgaben auf dem elterlichen Betrieb sowie ihre Verantwortung in der Familie machten eine Rückkehr der Eingeladenen nach Thailand absolut zwingend. Es treffe zu, dass er seine Freundin in einem Touristenort kennen gelernt habe. Es sei üblich, dass Frauen und Männer aus der Region Udon Thani während der dreimonatigen Trockenzeit in den Touristenzentren arbeiten würden. Die Gesuchstellerin habe jedoch nicht in einem Bar-, sondern in einem Hotelbetrieb gearbeitet. Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, in casu handle es sich nicht um eine kurze, oberflächliche Ferienbekanntschaft, sondern um eine über Jahre gewachsene, ernsthafte Beziehung. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde und führt im Weitern aus, die geltend gemachten Verpflichtungen in Familie und elterlichem Landwirtschaftsbetrieb hielten die Gesuchstellerin offensichtlich nicht davon ab, für volle drei Monate in die Schweiz reisen zu wollen. Überdies lebe der Beschwerdeführer seit gut einem Jahr getrennt von seiner thailändischen Ehefrau, welche 1999 ebenfalls mit einem Besuchervisum in die Schweiz eingereist sei. E. Mit Replik vom 8. August 2008 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Begehren fest und wendet im Wesentlichen ein, es sei ungerecht und diskriminierend, dass beispielsweise Brasilianer, ob arm oder reich, problemlos ein Einreisevisum erhielten, währenddem Personen aus Thailand ein solches verweigert werde, bloss weil sie aus einer "armen" Gegend stammten. Zudem sei es kaum im Interesse der (Schweizer-)Behörden, dass vorerst eine Eheschliessung in Thailand erfolgen müsse, um eine Einreisebewilligung zu erhalten. F. Auf den weiteren Akteneinhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4 Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-gen-)Recht fortgeführt werden.
E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).
E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Thailand unterliegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht.
E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of State, <http://www.state.gov>, Travel > Countries and Regions > Background Notes > Thailand, Stand: Januar 2009, besucht im Mai 2009). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'732, im Jahr 2008 schätzungsweise USD 4'099 (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, <http://www.seco.admin.ch>, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: März 2009, besucht im Mai 2009). Angaben zur im Nordosten Thailands und nahe der Grenze zu Laos liegenden Provinz Udon Thani, aus welcher die Gesuchstellerin stammt, können dem Thailand Human Development Report 2007, der vom United Nations Development Programme (UNDP) erstellt wird, entnommen werden. Um den Stand der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der verschiedenen Provinzen Thailands aufzuzeigen, werden im Human Achievement Index die Entwicklungsaspekte Gesundheit, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Einkommen, Lebensraum, Familien- und Gemeinschaftsleben, Transport und Kommunikation sowie Mitwirkung in verschiedene - von "sehr hoch" bis "sehr tief" reichende - Kategorien eingeteilt. Bezüglich Udon Thani sind die meisten der genannten Bereiche auf einem tiefen Niveau angesiedelt, unter ihnen auch der Entwicklungsaspekt Einkommen. Ein Grund dafür dürfte im hohen Anteil ländlicher Bevölkerung liegen, einer Bevölkerungsgruppe, welche in der Regel weniger verdient als Personen, die in den Städten leben (vgl. Thailand Human Development Report 2007 auf der Website des United Nations Development Programme (UNDP), Human Development Reports > Reports > National Reports > Thailand, <http://www.undp.org>, Stand November 2007, besucht im Mai 2009). Rund die Hälfte der Fläche der Provinz Udon Thani ist landwirtschaftlich genutzt. Der Landwirtschaftssektor bietet jedoch lediglich eine begrenzte Anzahl Arbeitsplätze; für viele bleibt deshalb nur die Emigration, weshalb auch Udon Thani zu den Auswanderungsprovinzen Thailands gehört. Auf nationaler Ebene emigrierten im Jahr 2006 ungefähr zwei Millionen Menschen aus den ländlichen Gebieten (vgl. Bangkok Post, The hardships of economic migration, 28. Dezember 2008).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass seine Freundin aus einer ärmeren Region Thailands stammt, bezeichnet es jedoch als diskriminierend, wenn nur auf dieses Kriterium abgestellt werde. Überdies sei es ungerecht, wenn beispielsweise brasilianische Staatsangehörige offenbar ungeachtet ihrer Einkommenssituation problemlos ein Einreisevisum erhielten. Dem letztgenannten Argument ist entgegen zu halten, dass brasilianische Staatsangehörige für einen höchstens dreimonatigen Besuchsaufenthalt im Schengenraum keines Visums bedürfen (vgl. Anhang II der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001) und daher nicht zum Vergleich herangezogen werden können. Hingegen ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der politischen und/oder wirtschaftlichen Situation im Heimatland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.4 Neben solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei der Risikoanalyse auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles in Betracht zu ziehen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 43-jährige, geschiedene Frau, welche zusammen mit ihren Eltern - und zeitweise auch mit ihrem Sohn - in Hausgemeinschaft lebt. Obwohl sie damit insbesondere gegenüber ihrem Sohn, der sich offenbar noch in Ausbildung befindet, gewisse Pflichten haben dürfte, kann von einer besonderen familiären Verantwortung in casu nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wird, lässt nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung und Betreuung des Sohnes, welcher sich ohnehin während der Woche in einem Internat befindet, könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Familienmitglieder gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dabei von der Hoffnung getragen sein, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu können.
E. 8.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. So soll sie auf dem Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern mithelfen und jeweils während der dreimonatigen Trockenzeit einer nicht näher bezeichneten (befristeten) Erwerbstätigkeit in einem Hotelbetrieb in einer Touristenregion Thailands nachgehen. Nicht anzunehmen ist, dass sich aus dem fraglichen Gutsbetrieb - auch für lokale Verhältnisse - ein gutes Einkommen erwirtschaften lässt, wies doch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. November 2007 gegenüber der Schweizervertretung darauf hin, er unterstütze seine Freundin mit monatlichen Geldbeiträgen, damit sie und ihre Familie mehr Geld zum Leben hätten. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Bangkok, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. Für die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Schweizervertretung bei der Entgegennahme und Behandlung des Einreisegesuches nicht korrekt gehandelt habe, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise.
E. 8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seiner Freundin zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 und C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3). Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, der eingeladenen Freundin sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.
E. 9 Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3174/2008 {T 0/2} Urteil vom 8. Juni 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf I._______. Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende I._______ (geb. 1966, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 30. Januar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie in einem Begleitschreiben gleichen Datums an, ihren im Kanton Bern wohnhaften Freund, den Schweizerbürger K._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie unter anderem darauf hin, die Eingeladene sei geschieden und verfüge über keine feste Anstellung. Ihren Freund habe sie in einem (Nacht-)Lokal kennen gelernt, in welchem sie als Bardame gearbeitet habe. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Bern beim Gastgeber weitere Abklärungen vorgenommen und - mit negativer Stellungnahme - an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 17. April 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Erfahrungsgemäss würden insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Ihr selbst oblägen weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai bzw. 29. Mai 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung macht er, unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel, sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, lebe doch seine Freundin, die seit über zehn Jahren von ihrem thailändischen Ehemann geschieden sei, mit ihrem Sohn bei ihren Eltern in Hausgemeinschaft. Zusammen mit diesen bewirtschafte sie als Reisbäuerin und Rinderzüchterin einen mittelgrossen Landwirtschaftsbetrieb. Ihr Sohn besuche in Udon Thani ein Internat, absolviere eine Ausbildung als KV-Lehrling und kehre jeweils an den Wochenenden sowie in den Schulferien nach Hause zurück. Ihre Aufgaben auf dem elterlichen Betrieb sowie ihre Verantwortung in der Familie machten eine Rückkehr der Eingeladenen nach Thailand absolut zwingend. Es treffe zu, dass er seine Freundin in einem Touristenort kennen gelernt habe. Es sei üblich, dass Frauen und Männer aus der Region Udon Thani während der dreimonatigen Trockenzeit in den Touristenzentren arbeiten würden. Die Gesuchstellerin habe jedoch nicht in einem Bar-, sondern in einem Hotelbetrieb gearbeitet. Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, in casu handle es sich nicht um eine kurze, oberflächliche Ferienbekanntschaft, sondern um eine über Jahre gewachsene, ernsthafte Beziehung. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde und führt im Weitern aus, die geltend gemachten Verpflichtungen in Familie und elterlichem Landwirtschaftsbetrieb hielten die Gesuchstellerin offensichtlich nicht davon ab, für volle drei Monate in die Schweiz reisen zu wollen. Überdies lebe der Beschwerdeführer seit gut einem Jahr getrennt von seiner thailändischen Ehefrau, welche 1999 ebenfalls mit einem Besuchervisum in die Schweiz eingereist sei. E. Mit Replik vom 8. August 2008 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Begehren fest und wendet im Wesentlichen ein, es sei ungerecht und diskriminierend, dass beispielsweise Brasilianer, ob arm oder reich, problemlos ein Einreisevisum erhielten, währenddem Personen aus Thailand ein solches verweigert werde, bloss weil sie aus einer "armen" Gegend stammten. Zudem sei es kaum im Interesse der (Schweizer-)Behörden, dass vorerst eine Eheschliessung in Thailand erfolgen müsse, um eine Einreisebewilligung zu erhalten. F. Auf den weiteren Akteneinhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-gen-)Recht fortgeführt werden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Thailand unterliegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of State, , Travel > Countries and Regions > Background Notes > Thailand, Stand: Januar 2009, besucht im Mai 2009). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'732, im Jahr 2008 schätzungsweise USD 4'099 (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, , Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: März 2009, besucht im Mai 2009). Angaben zur im Nordosten Thailands und nahe der Grenze zu Laos liegenden Provinz Udon Thani, aus welcher die Gesuchstellerin stammt, können dem Thailand Human Development Report 2007, der vom United Nations Development Programme (UNDP) erstellt wird, entnommen werden. Um den Stand der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der verschiedenen Provinzen Thailands aufzuzeigen, werden im Human Achievement Index die Entwicklungsaspekte Gesundheit, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Einkommen, Lebensraum, Familien- und Gemeinschaftsleben, Transport und Kommunikation sowie Mitwirkung in verschiedene - von "sehr hoch" bis "sehr tief" reichende - Kategorien eingeteilt. Bezüglich Udon Thani sind die meisten der genannten Bereiche auf einem tiefen Niveau angesiedelt, unter ihnen auch der Entwicklungsaspekt Einkommen. Ein Grund dafür dürfte im hohen Anteil ländlicher Bevölkerung liegen, einer Bevölkerungsgruppe, welche in der Regel weniger verdient als Personen, die in den Städten leben (vgl. Thailand Human Development Report 2007 auf der Website des United Nations Development Programme (UNDP), Human Development Reports > Reports > National Reports > Thailand, , Stand November 2007, besucht im Mai 2009). Rund die Hälfte der Fläche der Provinz Udon Thani ist landwirtschaftlich genutzt. Der Landwirtschaftssektor bietet jedoch lediglich eine begrenzte Anzahl Arbeitsplätze; für viele bleibt deshalb nur die Emigration, weshalb auch Udon Thani zu den Auswanderungsprovinzen Thailands gehört. Auf nationaler Ebene emigrierten im Jahr 2006 ungefähr zwei Millionen Menschen aus den ländlichen Gebieten (vgl. Bangkok Post, The hardships of economic migration, 28. Dezember 2008). 7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass seine Freundin aus einer ärmeren Region Thailands stammt, bezeichnet es jedoch als diskriminierend, wenn nur auf dieses Kriterium abgestellt werde. Überdies sei es ungerecht, wenn beispielsweise brasilianische Staatsangehörige offenbar ungeachtet ihrer Einkommenssituation problemlos ein Einreisevisum erhielten. Dem letztgenannten Argument ist entgegen zu halten, dass brasilianische Staatsangehörige für einen höchstens dreimonatigen Besuchsaufenthalt im Schengenraum keines Visums bedürfen (vgl. Anhang II der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001) und daher nicht zum Vergleich herangezogen werden können. Hingegen ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der politischen und/oder wirtschaftlichen Situation im Heimatland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.4 Neben solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei der Risikoanalyse auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles in Betracht zu ziehen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 43-jährige, geschiedene Frau, welche zusammen mit ihren Eltern - und zeitweise auch mit ihrem Sohn - in Hausgemeinschaft lebt. Obwohl sie damit insbesondere gegenüber ihrem Sohn, der sich offenbar noch in Ausbildung befindet, gewisse Pflichten haben dürfte, kann von einer besonderen familiären Verantwortung in casu nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wird, lässt nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung und Betreuung des Sohnes, welcher sich ohnehin während der Woche in einem Internat befindet, könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Familienmitglieder gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dabei von der Hoffnung getragen sein, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu können. 8.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. So soll sie auf dem Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern mithelfen und jeweils während der dreimonatigen Trockenzeit einer nicht näher bezeichneten (befristeten) Erwerbstätigkeit in einem Hotelbetrieb in einer Touristenregion Thailands nachgehen. Nicht anzunehmen ist, dass sich aus dem fraglichen Gutsbetrieb - auch für lokale Verhältnisse - ein gutes Einkommen erwirtschaften lässt, wies doch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. November 2007 gegenüber der Schweizervertretung darauf hin, er unterstütze seine Freundin mit monatlichen Geldbeiträgen, damit sie und ihre Familie mehr Geld zum Leben hätten. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Bangkok, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. Für die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Schweizervertretung bei der Entgegennahme und Behandlung des Einreisegesuches nicht korrekt gehandelt habe, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. 8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seiner Freundin zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 und C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3). Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, der eingeladenen Freundin sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen. 9. Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: