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C-3218/2009

C-3218/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-04 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die 1986 geborene serbische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 18. Februar 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad für sich und ihre beiden Kinder Y._______ (geb. 2005) und Z._______ (geb. 2006) die Erteilung von Einreisevisa für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre in der Stadt Zürich wohnhaften Schwiegereltern besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 2. April 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Visum sei zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausriese nicht gesichert sei. Die Gesuchstellerin und ihre Kinder stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Die Erfahrung habe gezeigt, dass vor allem jüngere Personen versuchten, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Zu berücksichtigen gelte es auch, dass der Ehemann der Gesuchstellerin und Vater der eingeladenen Kinder in der Schweiz lebe. Der Eingeladenen oblägen somit im Heimatland keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Die Vorinstanz weist schliesslich darauf hin, dass die Gesuchstellerin anlässlich ihres letzten Besuchsaufenthaltes einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und anschliessend die Schweiz mit ihren Kindern nicht fristgerecht verlassen habe. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2009 beantragt die Schwiegermutter der Gesuchstellerin, S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Ihre Schwiegertochter sei mit den beiden Kindern bereits mehrmals in die Schweiz eingereist. Da die Eingeladene anlässlich des letzten Besuches vom Dezember 2007 erkrankt sei, sei beim zuständigen Einwohneramt um Verlängerung des Visums um ein bis zwei Wochen ersucht worden. Ein Familiennachzugsgesuch, wie die Vorinstanz behaupte, sei jedoch nie eingereicht worden. Ihrem Sohn P._______, der aufgrund einer körperlichen Behinderung mit ihr und ihrem Ehemann in Hausgemeinschaft in Zürich lebe, sei sehr wohl bewusst, dass einem solchen Begehren infolge der unzureichenden finanziellen Verhältnisse nicht entsprochen werden könnte. P._______ sei es aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich, immer wieder in seine serbische Heimat zu reisen, um den Kontakt zu seinen Angehörigen aufrecht zu erhalten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Eingeladene habe zwei Wochen vor Ablauf ihres bewilligten dreimonatigen Besuchsaufenthaltes ein Familiennachzugsgesuch eingereicht. In der Folge hätten die Gesuchstellerin und ihre beiden Kinder die Schweiz erst sechs Wochen nach Ablauf des Besuchervisums - innert der vom Migrationsamt des Kantons Zürich angesetzten Ausreisefrist - verlassen. Das BFM weist schliesslich darauf hin, dass die weitere fremdenpolizeiliche Regelung des Aufenthalts von P._______ angesichts dessen erheblicher und lang andauernder Fürsorgeabhängigkeit in Zukunft nicht gesichert erscheine. E. In ihrer Replik vom 21. August 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und versichert, dass ihre Gäste die Schweiz fristgerecht wieder verlassen würden. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihre Schwiegertochter jeweils gezwungen gewesen, um Verlängerung des Besuchsaufenthaltes nachzusuchen. Weder die Gesuchstellerin selber noch ihr Ehemann hätten bewusst ein Familiennachzugsgesuch eingereicht. Der Eingabe waren zwei ärztliche Zeugnisse sowie zwei Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich in Kopie beigelegt. F. Am 16. September 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).

E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.

E. 5 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegen die Gesuchstellerin und ihre Kinder der Visumspflicht.

E. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 6.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist auch Jahre nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Aufhebung von Boykottmassnahmen schwierig. Obschon mit der Umsetzung von Wirtschaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konnte, bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Quote von rund 20% sehr hoch. Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Dezember 2008, besucht im Oktober 2009). Von dieser Situation besonders betroffen ist die junge Bevölkerungsschicht im Alter von 15 bis 24 Jahren, die fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International Organization of Migration, Serbia Labour Market Assessment, September 2006, S. 2). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - und unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.

E. 6.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Serbien und Kosovo im Jahre 2008 mit 1'301 Gesuchen (2007: 1'030, + 26.3%) die viergrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 4 und 9, im Internet unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Themen > Statistiken).

E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 7.2 Bei der aus einer ländlichen Gegend stammenden Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, verheiratete Frau, welche - als Hausfrau - keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und zur Bestreitung des Lebensunterhalts offenbar auf umfassende finanzielle Unterstützung durch ihre Schwiegereltern in der Schweiz angewiesen ist (vgl. das Schreiben von Q._______ vom 27. November 2007 an das Migrationsamt des Kantons Zürich). Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, die Eingeladene lebe in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte. Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Gesuchstellerin beabsichtigt, zusammen mit ihren beiden Kindern zu Ehemann und Schwiegereltern in die Schweiz einzureisen, womit sie in der Heimat keine erkennbaren familiären Verpflichtungen mehr hätte, welche gegebenenfalls die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgegenüber verfügen die Eingeladenen mit ihren hierzulande lebenden Angehörigen (Ehemann/Vater bzw. Schwiegereltern/Grosseltern) bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Belgrad, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise.

E. 7.3 Im Weitern muss bei der umfassenden Interessenabwägung auch die ausländerrechtliche Vorgeschichte der Gesuchstellerin miteinbezogen werden. Aus den umfangreichen Vorakten geht diesbezüglich hervor, dass die Eingeladene bereits anlässlich ihres ersten (dokumentierten) Besuchsaufenthaltes in der Schweiz - mithin zwei Tage vor Ablauf ihres dreimonatigen bewilligungsfreien Aufenthaltes - bei der kantonalen Migrationsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer (dreimonatigen) Aufenthaltsbewilligung stellte, um die Geburt ihres (zweiten) Kindes bei ihrem Ehemann in der Schweiz abwarten zu dürfen (vgl. Aufenthaltsgesuch vom 18. August 2006). In der Folge erstreckte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Ausreisefrist um rund zehn Wochen bis zum 31. Oktober 2006. Nachdem die Gesuchstellerin zusammen mit ihren Kindern am 11. Januar 2007 mit einem weiteren Besuchervisum in die Schweiz eingereist war, ersuchte sie sechs Tage vor dessen Ablauf erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; diesmal mit der Begründung, sie befinde sich in ärztlicher Behandlung, worauf die Ausreisefrist vorerst auf den 9. Mai 2007, nach Einreichung von weiteren ärztlichen Zeugnissen auf Ende Mai 2007 und schliesslich auf den 20. August 2007 festgesetzt wurde. Am 5. November 2007 beantragte die Eingeladene erneut eine Einreisebewilligung, um den Ehemann und Vater ihrer Kinder besuchen zu dürfen. Auch in diesem Falle ersuchte die Gesuchstellerin kurz vor Ablauf ihres dreimonatigen Besuchsaufenthalts um Erstreckung der Ausreisefrist bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da sie (wiederum) in ärztlicher Behandlung und nicht reisefähig sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erstreckte hierauf die Ausreisefrist um rund sieben Wochen auf den 10. Mai 2008. Nachdem die Eingeladene in einem weiteren Einreisegesuch vom 14. Juli 2008 urspünglich gar ein Visum für einen einjährigen Aufenthalt in der Schweiz beantragt hatte (vgl. Ziff. 17 des persönlichen Einreisegesuches vom 14. Juli 2008), stellte sie am 18. Februar 2009 das hier zu beurteilende Einreisebegehren für einen Aufenthalt von drei Monaten.

E. 7.4 Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorkommnisse, jedoch auch in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage in Serbien sowie in Anbetracht der persönlichen Situation der Eingeladenen müssen die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, ihre Gäste würden diesmal die Schweiz fristgerecht verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Aufgrund der Aktenlage besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchstellerin auch bei einer erneuten Einreise bestrebt sein könnte, sich unter Berufung auf möglicherweise nach wie vor bestehende gesundheitliche Probleme - über die beantragte Visumsdauer hinaus - bei ihrem Ehemann und Vater ihrer Kinder in der Schweiz aufzuhalten. Insofern bestehen gewisse Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV). An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin in der Tat bisher nie ausdrücklich um Familiennachzug, sondern jeweils im Anschluss an ihren bewilligungsfreien Aufenthalt - unter Vorlage entsprechender Arztzeugnisse, welche ihr Reiseunfähigkeit attestierten - um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks ärztlicher Behandlung ersucht hat.

E. 7.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr ihrer Gäste zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber, wie denn auch die Erfahrung im vorliegenden Fall gezeigt hat, für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erachtet zwar die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nunmehr als erfüllt, unterlässt es indessen, Gründe anzuführen, die für eine fristgerechte Rückkehr nach Serbien sprechen würden.

E. 7.6 Darüber hinaus bestehen schliesslich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Gesuchstellerin und ihrer Kinder in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Sowohl den Schwiegereltern als auch dem Ehemann der Eingeladenen steht nach wie vor die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin und deren Kinder in Serbien zu besuchen. Zu diesem Zweck gelangte P._______ denn auch in der Vergangenheit wiederholt an die kantonale Migrationsbehörde, worauf ihm entsprechende (Rückreise-)Visa ausgestellt wurden. Die Pflege der familiären Kontakte zwischen den Beteiligten ist somit hinreichend sichergestellt.

E. 8 Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin und ihren Kindern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 24. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (mit den Akten Zemis [...], [...] und [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit den Akten [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3218/2009 {T 0/2} Urteil vom 4. November 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien S._______, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung in Bezug auf X._______, Y._______ und Z._______. Sachverhalt: A. Die 1986 geborene serbische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 18. Februar 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad für sich und ihre beiden Kinder Y._______ (geb. 2005) und Z._______ (geb. 2006) die Erteilung von Einreisevisa für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre in der Stadt Zürich wohnhaften Schwiegereltern besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 2. April 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Visum sei zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausriese nicht gesichert sei. Die Gesuchstellerin und ihre Kinder stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Die Erfahrung habe gezeigt, dass vor allem jüngere Personen versuchten, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Zu berücksichtigen gelte es auch, dass der Ehemann der Gesuchstellerin und Vater der eingeladenen Kinder in der Schweiz lebe. Der Eingeladenen oblägen somit im Heimatland keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Die Vorinstanz weist schliesslich darauf hin, dass die Gesuchstellerin anlässlich ihres letzten Besuchsaufenthaltes einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und anschliessend die Schweiz mit ihren Kindern nicht fristgerecht verlassen habe. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2009 beantragt die Schwiegermutter der Gesuchstellerin, S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Ihre Schwiegertochter sei mit den beiden Kindern bereits mehrmals in die Schweiz eingereist. Da die Eingeladene anlässlich des letzten Besuches vom Dezember 2007 erkrankt sei, sei beim zuständigen Einwohneramt um Verlängerung des Visums um ein bis zwei Wochen ersucht worden. Ein Familiennachzugsgesuch, wie die Vorinstanz behaupte, sei jedoch nie eingereicht worden. Ihrem Sohn P._______, der aufgrund einer körperlichen Behinderung mit ihr und ihrem Ehemann in Hausgemeinschaft in Zürich lebe, sei sehr wohl bewusst, dass einem solchen Begehren infolge der unzureichenden finanziellen Verhältnisse nicht entsprochen werden könnte. P._______ sei es aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich, immer wieder in seine serbische Heimat zu reisen, um den Kontakt zu seinen Angehörigen aufrecht zu erhalten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Eingeladene habe zwei Wochen vor Ablauf ihres bewilligten dreimonatigen Besuchsaufenthaltes ein Familiennachzugsgesuch eingereicht. In der Folge hätten die Gesuchstellerin und ihre beiden Kinder die Schweiz erst sechs Wochen nach Ablauf des Besuchervisums - innert der vom Migrationsamt des Kantons Zürich angesetzten Ausreisefrist - verlassen. Das BFM weist schliesslich darauf hin, dass die weitere fremdenpolizeiliche Regelung des Aufenthalts von P._______ angesichts dessen erheblicher und lang andauernder Fürsorgeabhängigkeit in Zukunft nicht gesichert erscheine. E. In ihrer Replik vom 21. August 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und versichert, dass ihre Gäste die Schweiz fristgerecht wieder verlassen würden. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihre Schwiegertochter jeweils gezwungen gewesen, um Verlängerung des Besuchsaufenthaltes nachzusuchen. Weder die Gesuchstellerin selber noch ihr Ehemann hätten bewusst ein Familiennachzugsgesuch eingereicht. Der Eingabe waren zwei ärztliche Zeugnisse sowie zwei Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich in Kopie beigelegt. F. Am 16. September 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegen die Gesuchstellerin und ihre Kinder der Visumspflicht. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist auch Jahre nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Aufhebung von Boykottmassnahmen schwierig. Obschon mit der Umsetzung von Wirtschaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konnte, bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Quote von rund 20% sehr hoch. Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, , Stand: Dezember 2008, besucht im Oktober 2009). Von dieser Situation besonders betroffen ist die junge Bevölkerungsschicht im Alter von 15 bis 24 Jahren, die fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International Organization of Migration, Serbia Labour Market Assessment, September 2006, S. 2). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - und unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. 6.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Serbien und Kosovo im Jahre 2008 mit 1'301 Gesuchen (2007: 1'030, + 26.3%) die viergrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 4 und 9, im Internet unter: , Themen > Statistiken). 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7.2 Bei der aus einer ländlichen Gegend stammenden Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, verheiratete Frau, welche - als Hausfrau - keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und zur Bestreitung des Lebensunterhalts offenbar auf umfassende finanzielle Unterstützung durch ihre Schwiegereltern in der Schweiz angewiesen ist (vgl. das Schreiben von Q._______ vom 27. November 2007 an das Migrationsamt des Kantons Zürich). Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, die Eingeladene lebe in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte. Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Gesuchstellerin beabsichtigt, zusammen mit ihren beiden Kindern zu Ehemann und Schwiegereltern in die Schweiz einzureisen, womit sie in der Heimat keine erkennbaren familiären Verpflichtungen mehr hätte, welche gegebenenfalls die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgegenüber verfügen die Eingeladenen mit ihren hierzulande lebenden Angehörigen (Ehemann/Vater bzw. Schwiegereltern/Grosseltern) bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Belgrad, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise. 7.3 Im Weitern muss bei der umfassenden Interessenabwägung auch die ausländerrechtliche Vorgeschichte der Gesuchstellerin miteinbezogen werden. Aus den umfangreichen Vorakten geht diesbezüglich hervor, dass die Eingeladene bereits anlässlich ihres ersten (dokumentierten) Besuchsaufenthaltes in der Schweiz - mithin zwei Tage vor Ablauf ihres dreimonatigen bewilligungsfreien Aufenthaltes - bei der kantonalen Migrationsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer (dreimonatigen) Aufenthaltsbewilligung stellte, um die Geburt ihres (zweiten) Kindes bei ihrem Ehemann in der Schweiz abwarten zu dürfen (vgl. Aufenthaltsgesuch vom 18. August 2006). In der Folge erstreckte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Ausreisefrist um rund zehn Wochen bis zum 31. Oktober 2006. Nachdem die Gesuchstellerin zusammen mit ihren Kindern am 11. Januar 2007 mit einem weiteren Besuchervisum in die Schweiz eingereist war, ersuchte sie sechs Tage vor dessen Ablauf erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; diesmal mit der Begründung, sie befinde sich in ärztlicher Behandlung, worauf die Ausreisefrist vorerst auf den 9. Mai 2007, nach Einreichung von weiteren ärztlichen Zeugnissen auf Ende Mai 2007 und schliesslich auf den 20. August 2007 festgesetzt wurde. Am 5. November 2007 beantragte die Eingeladene erneut eine Einreisebewilligung, um den Ehemann und Vater ihrer Kinder besuchen zu dürfen. Auch in diesem Falle ersuchte die Gesuchstellerin kurz vor Ablauf ihres dreimonatigen Besuchsaufenthalts um Erstreckung der Ausreisefrist bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da sie (wiederum) in ärztlicher Behandlung und nicht reisefähig sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erstreckte hierauf die Ausreisefrist um rund sieben Wochen auf den 10. Mai 2008. Nachdem die Eingeladene in einem weiteren Einreisegesuch vom 14. Juli 2008 urspünglich gar ein Visum für einen einjährigen Aufenthalt in der Schweiz beantragt hatte (vgl. Ziff. 17 des persönlichen Einreisegesuches vom 14. Juli 2008), stellte sie am 18. Februar 2009 das hier zu beurteilende Einreisebegehren für einen Aufenthalt von drei Monaten. 7.4 Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorkommnisse, jedoch auch in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage in Serbien sowie in Anbetracht der persönlichen Situation der Eingeladenen müssen die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, ihre Gäste würden diesmal die Schweiz fristgerecht verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Aufgrund der Aktenlage besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchstellerin auch bei einer erneuten Einreise bestrebt sein könnte, sich unter Berufung auf möglicherweise nach wie vor bestehende gesundheitliche Probleme - über die beantragte Visumsdauer hinaus - bei ihrem Ehemann und Vater ihrer Kinder in der Schweiz aufzuhalten. Insofern bestehen gewisse Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV). An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin in der Tat bisher nie ausdrücklich um Familiennachzug, sondern jeweils im Anschluss an ihren bewilligungsfreien Aufenthalt - unter Vorlage entsprechender Arztzeugnisse, welche ihr Reiseunfähigkeit attestierten - um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks ärztlicher Behandlung ersucht hat. 7.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr ihrer Gäste zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber, wie denn auch die Erfahrung im vorliegenden Fall gezeigt hat, für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erachtet zwar die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nunmehr als erfüllt, unterlässt es indessen, Gründe anzuführen, die für eine fristgerechte Rückkehr nach Serbien sprechen würden. 7.6 Darüber hinaus bestehen schliesslich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Gesuchstellerin und ihrer Kinder in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Sowohl den Schwiegereltern als auch dem Ehemann der Eingeladenen steht nach wie vor die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin und deren Kinder in Serbien zu besuchen. Zu diesem Zweck gelangte P._______ denn auch in der Vergangenheit wiederholt an die kantonale Migrationsbehörde, worauf ihm entsprechende (Rückreise-)Visa ausgestellt wurden. Die Pflege der familiären Kontakte zwischen den Beteiligten ist somit hinreichend sichergestellt. 8. Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin und ihren Kindern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 24. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (mit den Akten Zemis [...], [...] und [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit den Akten [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: