Einreise
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene serbische Staatsangehörige R._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 22. Januar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine in Winterthur/ZH wohnhaften Grosseltern besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. März 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Visum sei zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2008 beantragt der Grossvater des Gesuchstellers, P._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seines Enkels; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Sein Enkel sei im Januar 2005 in die Schweiz eingereist und habe sich am 18. März 2005 mit einer Landsmännin verheiratet. Bereits im Juli 2005 sei ihm die Aufenthaltsbewilligung wieder entzogen worden, nachdem die eheliche Gemeinschaft nach sehr kurzer Zeit wieder aufgegeben worden sei. Der Wegweisungsverfügung habe er vollumfänglich Folge geleistet, indem er innert der ihm angesetzten Ausreisefrist die Schweiz wieder verlassen habe. Überdies sei dem jüngeren Bruder des Gesuchstellers, D._______ (geb. 1986), auf der Basis des identischen Lebenssachverhalts im Jahre 2007 ein Besuchsvisum für drei Monate erteilt worden, um seine Grosseltern besuchen zu können. Noch vor dessen Ablauf sei der Besucher wieder nach Serbien zurückgekehrt. Als Beweismittel wurden nebst zahlreichen Kopien aus den vorinstanzlichen Akten auch Unterlagen betreffend das Visumsverfahren von D._______ eingereicht. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der Gesuchsteller könne aus dem Umstand, dass seinem Bruder in der Vergangenheit eine Einreisebewilligung erteilt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten, müsse doch jedes Einreisegesuch individuell geprüft werden. In casu falle ins Gewicht, dass der Eingeladene bereits einmal in der Schweiz verheiratet gewesen sei, nachdem ihm zuvor ein Besuchervisum ausgestellt worden sei. Die eheliche Gemeinschaft habe bloss einen Monat gedauert und offensichtlich dazu gedient, die Zulassungsvoraussetzungen zu umgehen. Es bestünden somit gewichtige Zweifel am Aufenthaltszweck und die Gefahr, dass der Gesuchsteller erneut einen Besuchsaufenthalt missbrauchen würde, um sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten. E. In seiner Replik vom 18. August 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Dass berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers in seinem Heimatland bestünden, habe dessen Bruder mit seiner fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise hinreichend gezeigt. Beide Brüder arbeiteten auf dem Bauernhof ihrer Eltern, welche auf die Mitarbeit ihrer Söhne angewiesen seien. Zu berücksichtigen gelte es jedoch auch, dass sich die wirtschaftliche Situation in Serbien in den letzten Jahren markant verbessert habe. F. Am 16. September bzw. 23. Oktober 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich sowie des Migrationsamtes des Kantons Thurgau bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
E. 5 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
E. 6 Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV).
E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist auch Jahre nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Aufhebung von Boykottmassnahmen schwierig. Obschon mit der Umsetzung von Wirtschaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konnte, bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Quote von rund 20% sehr hoch. Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Dezember 2008, besucht im Oktober 2009). Von dieser Situation besonders betroffen ist die junge Bevölkerungsschicht im Alter von 15 bis 24 Jahren, die fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International Organization of Migration, Serbia Labour Market Assessment, September 2006, S. 2). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - und unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.
E. 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Serbien und Kosovo im Jahre 2008 mit 1'301 Gesuchen (2007: 1'030, + 26.3%) die viertgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 4 und 9, im Internet unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Themen > Statistiken). Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
E. 8.1 Bei dem aus einer ländlichen Gegend stammenden Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 25-jährigen, geschiedenen Mann, welcher mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in Hausgemeinschaft lebt. Aus dem blossen Umstand, dass er bei einer Ausreise seine Familienangehörigen in der Heimat zurücklassen würde, können die Beteiligten noch nichts für sich ableiten, befindet sich doch der Eingeladene schon rein altersmässig in einer Lebensphase, in der man sich in aller Regel von den Eltern und Geschwistern löst und eine selbständige Lebensplanung in Angriff nimmt (vgl. auch Erwägung 8.3 hienach). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Gesuchstellers seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Serbien bieten könnten.
E. 8.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Gemäss Angaben im persönlichen Einreisegesuch soll er als Landwirt tätig sein. In den Akten befinden sich allerdings keine näheren Angaben zu seinen Erwerbseinkünften. Vom Beschwerdeführer wurde bezüglich der beruflichen Tätigkeit seines Enkels lediglich ausgeführt, dieser würde zusammen mit seinem (jüngeren) Bruder auf dem Landwirtschaftsbetrieb der Eltern mitarbeiten. Angesichts der schwierigen Situation, mit der Landwirte in Serbien zu kämpfen haben, ist nicht davon auszugehen, der Eingeladene lebe in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Abgesehen davon lässt bereits der Umstand, dass vom Gesuchsteller gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen, dessen Präsenz sei für Haus und Hof unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die Bewirtschaftung des elterlichen Gutsbetriebes könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden.
E. 8.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, ist im Weitern auch das Verhalten des Gesuchstellers anlässlich seines früheren Aufenthaltes in der Schweiz zu berücksichtigen. So gelangte der Eingeladene am 15. Januar 2005 mit einem zweimonatigen Besuchervisum in die Schweiz. Nach dessen Ablauf kehrte er nicht in sein Heimatland zurück, sondern verheiratete sich am 18. März 2005 mit einer hierzulande niedergelassenen Landsmännin. Nachdem ihm hierauf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt worden war, wurde die eheliche Gemeinschaft bereits am 22. April 2005 wieder aufgegeben. Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die bis zum 18. März 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung, verweigerte dem Gesuchsteller den weiteren Aufenthalt und setzte ihm Frist bis Ende Oktober 2005 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes. Am 26. September 2005 dehnte das BFM die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein aus unter gleichzeitiger Einräumung einer Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2005. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 26. Oktober 2005 reiste der Gesuchsteller in sein Heimatland zurück. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Eingeladene indessen aus dem Umstand, die Schweiz innerhalb der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen zu haben, hätte er doch andernfalls mit der (fremden-)polizeilichen Ausschaffung rechnen müssen.
E. 8.4 Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorkommnisse, die in der Tat auf missbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers hindeuten, müssen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, sein Enkel werde die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Eingeladene, welcher während seines Voraufenthaltes in der Schweiz ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, auch bei einer erneuten Einreise bestrebt sein könnte, sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern bestehen gewisse Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV). Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestärkt, dass der Gesuchsteller - wie sich aus den Akten des Migrationsamtes des Kantons Thurgau ergibt - in der Zwischenzeit versucht hat, ein 30-tägiges Geschäftsvisum zu erlangen. Dies, um als Inhaber einer eigenen Firma angeblich ein im Kanton Thurgau ansässiges Unternehmen, welches Holzbearbeitungsmaschinen vertreibt, besuchen zu können. Den Gesuchsunterlagen lag unter anderem eine serbische Handelsregisterbestätigung vom 5. September 2008 zugrunde, wonach der fragliche Betrieb des Gesuchstellers seine geschäftliche Tätigkeit vom 5. September 2008 bis zum 2. September 2009 einstellen werde. Nachdem der Gesuchsteller in der Folge den Kontakt mit dem Schweizerischen Geschäftspartner abgebrochen hatte, wies das BFM das Einreisegesuch mit Verfügung vom 12. September 2009 ab, unter anderem mit der Begründung, der Aufenthaltszweck sei dahingefallen. Zuvor war ein weiteres Begehren des Eingeladenen um Ausstellung eines 90-tägigen Besuchervisums am 23. Februar 2009 von der Schweizervertretung in Belgrad formlos abgewiesen worden.
E. 8.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung durch die Vorinstanz rügt, indem dem Bruder des Gesuchstellers, der ebenfalls auf dem elterlichen Hof mithelfe, in der Vergangenheit (wiederholt) ein Besuchervisum ausgestellt worden sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. So ist denn nach dem Gesagten (vgl. insbesondere die Erwägungen 8.3 und 8.4) hinreichend erstellt, dass sich die entscheidswesentlichen Sachumstände im vorliegenden Fall wesentlich von denjenigen des eingeladenen Bruders unterscheiden. Die entsprechende Rüge stösst somit ins Leere.
E. 8.6 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seines Gastes zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber, wie denn auch die Erfahrung im vorliegenden Fall gezeigt hat, für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).
E. 9 Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers richtig und vollständig festgestellt, weshalb kein Anlass besteht, die Sache - im Sinne des Eventualantrags - zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Weitern hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 25. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (mit den Akten Zemis 3 226 180) das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit den Akten [...]) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (mit den Akten [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2208/2008 {T 0/2} Urteil vom 9. November 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien P._______, vertreten durch lic. iur. Beat Wieduwilt, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Roger Wirz, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf R._______. Sachverhalt: A. Der 1984 geborene serbische Staatsangehörige R._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 22. Januar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine in Winterthur/ZH wohnhaften Grosseltern besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. März 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Visum sei zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2008 beantragt der Grossvater des Gesuchstellers, P._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seines Enkels; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Sein Enkel sei im Januar 2005 in die Schweiz eingereist und habe sich am 18. März 2005 mit einer Landsmännin verheiratet. Bereits im Juli 2005 sei ihm die Aufenthaltsbewilligung wieder entzogen worden, nachdem die eheliche Gemeinschaft nach sehr kurzer Zeit wieder aufgegeben worden sei. Der Wegweisungsverfügung habe er vollumfänglich Folge geleistet, indem er innert der ihm angesetzten Ausreisefrist die Schweiz wieder verlassen habe. Überdies sei dem jüngeren Bruder des Gesuchstellers, D._______ (geb. 1986), auf der Basis des identischen Lebenssachverhalts im Jahre 2007 ein Besuchsvisum für drei Monate erteilt worden, um seine Grosseltern besuchen zu können. Noch vor dessen Ablauf sei der Besucher wieder nach Serbien zurückgekehrt. Als Beweismittel wurden nebst zahlreichen Kopien aus den vorinstanzlichen Akten auch Unterlagen betreffend das Visumsverfahren von D._______ eingereicht. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der Gesuchsteller könne aus dem Umstand, dass seinem Bruder in der Vergangenheit eine Einreisebewilligung erteilt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten, müsse doch jedes Einreisegesuch individuell geprüft werden. In casu falle ins Gewicht, dass der Eingeladene bereits einmal in der Schweiz verheiratet gewesen sei, nachdem ihm zuvor ein Besuchervisum ausgestellt worden sei. Die eheliche Gemeinschaft habe bloss einen Monat gedauert und offensichtlich dazu gedient, die Zulassungsvoraussetzungen zu umgehen. Es bestünden somit gewichtige Zweifel am Aufenthaltszweck und die Gefahr, dass der Gesuchsteller erneut einen Besuchsaufenthalt missbrauchen würde, um sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten. E. In seiner Replik vom 18. August 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Dass berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers in seinem Heimatland bestünden, habe dessen Bruder mit seiner fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise hinreichend gezeigt. Beide Brüder arbeiteten auf dem Bauernhof ihrer Eltern, welche auf die Mitarbeit ihrer Söhne angewiesen seien. Zu berücksichtigen gelte es jedoch auch, dass sich die wirtschaftliche Situation in Serbien in den letzten Jahren markant verbessert habe. F. Am 16. September bzw. 23. Oktober 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich sowie des Migrationsamtes des Kantons Thurgau bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist auch Jahre nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Aufhebung von Boykottmassnahmen schwierig. Obschon mit der Umsetzung von Wirtschaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konnte, bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Quote von rund 20% sehr hoch. Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, , Stand: Dezember 2008, besucht im Oktober 2009). Von dieser Situation besonders betroffen ist die junge Bevölkerungsschicht im Alter von 15 bis 24 Jahren, die fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International Organization of Migration, Serbia Labour Market Assessment, September 2006, S. 2). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - und unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Serbien und Kosovo im Jahre 2008 mit 1'301 Gesuchen (2007: 1'030, + 26.3%) die viertgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 4 und 9, im Internet unter: , Themen > Statistiken). Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 8. 8.1 Bei dem aus einer ländlichen Gegend stammenden Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 25-jährigen, geschiedenen Mann, welcher mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in Hausgemeinschaft lebt. Aus dem blossen Umstand, dass er bei einer Ausreise seine Familienangehörigen in der Heimat zurücklassen würde, können die Beteiligten noch nichts für sich ableiten, befindet sich doch der Eingeladene schon rein altersmässig in einer Lebensphase, in der man sich in aller Regel von den Eltern und Geschwistern löst und eine selbständige Lebensplanung in Angriff nimmt (vgl. auch Erwägung 8.3 hienach). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Gesuchstellers seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Serbien bieten könnten. 8.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Gemäss Angaben im persönlichen Einreisegesuch soll er als Landwirt tätig sein. In den Akten befinden sich allerdings keine näheren Angaben zu seinen Erwerbseinkünften. Vom Beschwerdeführer wurde bezüglich der beruflichen Tätigkeit seines Enkels lediglich ausgeführt, dieser würde zusammen mit seinem (jüngeren) Bruder auf dem Landwirtschaftsbetrieb der Eltern mitarbeiten. Angesichts der schwierigen Situation, mit der Landwirte in Serbien zu kämpfen haben, ist nicht davon auszugehen, der Eingeladene lebe in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Abgesehen davon lässt bereits der Umstand, dass vom Gesuchsteller gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen, dessen Präsenz sei für Haus und Hof unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die Bewirtschaftung des elterlichen Gutsbetriebes könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. 8.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, ist im Weitern auch das Verhalten des Gesuchstellers anlässlich seines früheren Aufenthaltes in der Schweiz zu berücksichtigen. So gelangte der Eingeladene am 15. Januar 2005 mit einem zweimonatigen Besuchervisum in die Schweiz. Nach dessen Ablauf kehrte er nicht in sein Heimatland zurück, sondern verheiratete sich am 18. März 2005 mit einer hierzulande niedergelassenen Landsmännin. Nachdem ihm hierauf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt worden war, wurde die eheliche Gemeinschaft bereits am 22. April 2005 wieder aufgegeben. Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die bis zum 18. März 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung, verweigerte dem Gesuchsteller den weiteren Aufenthalt und setzte ihm Frist bis Ende Oktober 2005 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes. Am 26. September 2005 dehnte das BFM die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein aus unter gleichzeitiger Einräumung einer Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2005. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 26. Oktober 2005 reiste der Gesuchsteller in sein Heimatland zurück. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Eingeladene indessen aus dem Umstand, die Schweiz innerhalb der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen zu haben, hätte er doch andernfalls mit der (fremden-)polizeilichen Ausschaffung rechnen müssen. 8.4 Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorkommnisse, die in der Tat auf missbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers hindeuten, müssen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, sein Enkel werde die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Eingeladene, welcher während seines Voraufenthaltes in der Schweiz ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, auch bei einer erneuten Einreise bestrebt sein könnte, sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern bestehen gewisse Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV). Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestärkt, dass der Gesuchsteller - wie sich aus den Akten des Migrationsamtes des Kantons Thurgau ergibt - in der Zwischenzeit versucht hat, ein 30-tägiges Geschäftsvisum zu erlangen. Dies, um als Inhaber einer eigenen Firma angeblich ein im Kanton Thurgau ansässiges Unternehmen, welches Holzbearbeitungsmaschinen vertreibt, besuchen zu können. Den Gesuchsunterlagen lag unter anderem eine serbische Handelsregisterbestätigung vom 5. September 2008 zugrunde, wonach der fragliche Betrieb des Gesuchstellers seine geschäftliche Tätigkeit vom 5. September 2008 bis zum 2. September 2009 einstellen werde. Nachdem der Gesuchsteller in der Folge den Kontakt mit dem Schweizerischen Geschäftspartner abgebrochen hatte, wies das BFM das Einreisegesuch mit Verfügung vom 12. September 2009 ab, unter anderem mit der Begründung, der Aufenthaltszweck sei dahingefallen. Zuvor war ein weiteres Begehren des Eingeladenen um Ausstellung eines 90-tägigen Besuchervisums am 23. Februar 2009 von der Schweizervertretung in Belgrad formlos abgewiesen worden. 8.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung durch die Vorinstanz rügt, indem dem Bruder des Gesuchstellers, der ebenfalls auf dem elterlichen Hof mithelfe, in der Vergangenheit (wiederholt) ein Besuchervisum ausgestellt worden sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. So ist denn nach dem Gesagten (vgl. insbesondere die Erwägungen 8.3 und 8.4) hinreichend erstellt, dass sich die entscheidswesentlichen Sachumstände im vorliegenden Fall wesentlich von denjenigen des eingeladenen Bruders unterscheiden. Die entsprechende Rüge stösst somit ins Leere. 8.6 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seines Gastes zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber, wie denn auch die Erfahrung im vorliegenden Fall gezeigt hat, für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen). 9. Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers richtig und vollständig festgestellt, weshalb kein Anlass besteht, die Sache - im Sinne des Eventualantrags - zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Weitern hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 25. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (mit den Akten Zemis 3 226 180) das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit den Akten [...]) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (mit den Akten [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: