Einreise
Sachverhalt
A. Die aus dem Kosovo stammende X._______ (geb. 1980, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 18. Mai 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für eine Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie den Besuch bei ihrem Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in Zürich an. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. August 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Der 29-jährigen Hausfrau oblägen im Heimatland keine Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem würden in casu zahlreiche Ungereimtheiten auftreten: Amtliche Dokumente, welche die Heirat der Gesuchstellerin mit dem Beschwerdeführer belegen könnten, würden nicht vorliegen. Der im Visumantrag angegebene Name ihres Ehemannes sei nicht identisch mit demjenigen des Gastgebers. Des Weiteren habe sie im letzten Visumantrag vom 8. August 2008 angegeben, alleine in der Heimat zu leben. Heute wohne sie offenbar mit fünf Kinder zusammen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten der Eingeladenen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe die Gesuchstellerin im Winter 2009 im Kosovo geheiratet. Die Heiratsurkunde werde er nachreichen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass sein Name verschiedene Schreibweisen aufweise, was auf die historische Entwicklung im ehemaligen Jugoslawien und auch auf Analphabetismus zurückzuführen sei. Die Geburtsurkunden der Kinder der Gesuchstellerin, welche mit ihr im Kosovo leben, würden nachgereicht werden. Während des zweimonatigen Besuchsaufenthalts würden die Kinder vom Bruder der Gesuchstellerin und dessen Ehefrau betreut. Nach dem Aufenthalt müsse sie sich jedoch wieder selbst um die Kinder kümmern, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, es bestünden keine festen persönlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland. Der Beschwerdeführer verweist abschliessend sodann - unter Hinweis auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - auf das seines Erachtens der Gesuchstellerin zustehende Recht, ihren Ehemann in der Schweiz mindestens besuchen zu dürfen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe sich im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 8. Oktober 2009 an das Migrationsamt des Kantons Zürich als geschieden bezeichnet. Das Verhältnis zwischen ihm und der Gesuchstellerin bleibe damit weiterhin unklar. Davon unabhängig werde - aufgrund weiterer, erheblicher Widersprüche - an der Verfügung vom 7. August 2009 festgehalten. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer telefonisch über die Schwangerschaft der Gesuchstellerin informiert. In der Beschwerde werde dieser Sachverhalt wiederum nicht mehr erwähnt. Es sei immer nur von fünf Kindern die Rede. Auch bestünde die Gefahr, dass bei einer Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz alle Rechtsmittel zur Aufenthaltsverlängerung ausgeschöpft würden. Der Besuchsaufenthalt sei jedoch auch aus Gründen, die auf der Seite des Beschwerdeführers liegen würden, zu verweigern. Dieser habe verschiedentlich in schwerwiegender Weise gegen die geltende Rechtsordnung verstossen. Ein Strafverfahren wegen erneuter schwerwiegender Straftaten sei noch hängig. Der Beschwerdeführer sei überdies hoch verschuldet, weshalb auch seine finanziellen Garantien ungenügend seien. Gegenüber der Vorinstanz habe er sich zudem äusserst problematisch verhalten, sodass ein Sicherheitsbeauftragter habe benachrichtigt werden müssen. E. Mit Replik vom 14. Mai 2010 hält der Beschwerdeführer unter Ergänzung seiner Beschwerde vollumfänglich an seinem Begehren fest. Gleichzeitig wurden weitere Beilagen (u.a. eine Geburtsurkunde seines Sohnes Z._______) zu den Akten gereicht. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
E. 4 Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 6 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 7 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da der Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht.
E. 8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 8.3 Die Gesuchstellerin lebt in der inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 17% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Kosovo > Overview > Country Brief 2010, Stand: Oktober 2010, besucht im November 2010). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) ist ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen.
E. 8.4 Der Zuwanderungsdruck spiegelt sich denn auch in der schweizerischen Asylstatistik wieder: So stammten im Jahr 2009 4.3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen - mit insgesamt 694 Gesuchen - an siebter Stelle stand (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2009, S. 10). Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im 3. Quartal 2009 noch 179 Personen und im 4. Quartal 151 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Im 1. und 2. Quartal 2010 sank deren Zahl auf je 140; Kosovo liegt damit aber immer noch an achter Stelle der Herkunftsländer von Asylsuchenden (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik, 3. und 4. Quartal 2009 sowie kommentierte Asylstatistik 1. und 2. Quartal 2010).
E. 8.5 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
E. 9.1 Bei der im Kosovo lebenden Gesuchstellerin handelt es sich um eine 30-jährige Hausfrau. Betreffend ihre persönliche Situation ergeben die Akten - wie auch die Vorinstanz feststellt - ein widersprüchliches Bild: Geht aus einer Bescheinigung der UNMIK vom 4. August 2008 sowie einem Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 28. August 2008 hervor, die Gesuchstellerin lebe alleine im Kosovo, so wird beschwerdeweise geltend gemacht, sie wohne mit ihren fünf Kindern im Kosovo (vgl. auch Bescheinigung vom 31. März 2009). Des Weiteren bestehen Unklarheiten betreffend die Vaterschaft der fünf Kinder. Zwar bestätigen die zu den Akten gereichten Geburtsurkunden, dass der Beschwerdeführer der Vater der fünf Kinder (geb. 1998, 2001, 2004, 2006) sei, umso unverständlicher gestaltet sich jedoch in diesem Zusammenhang seine Aussage, er habe die Gesuchstellerin erst am 12. November 2008 kennen gelernt und am 15. Januar 2009 geheiratet (vgl. Fragebogen des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2009, Pkt. 2). Die beschwerdeweise angekündigte Zusendung der Heiratsurkunde blieb aus. Mit Replik vom 14. Mai 2010 erfolgte zudem die Mitteilung, dass die Gesuchstellerin am 26. Juli 2009 einen weiteren Sohn geboren habe (eine entsprechende Geburtsurkunde wurde den Akten beigelegt). Mit keinem Wort wurde dieses Kind jedoch in der Beschwerde vom 21. September 2009 erwähnt. Nicht nachvollziehbar erscheint denn auch, wieso der von der Gesuchstellerin angegebene Name ihres Ehemannes (vgl. Visumantrag vom 18. Mai 2009) nicht identisch ist mit demjenigen des Beschwerdeführers. Die beschwerdeweise getätigte Darlegung überzeugt nicht: Weder können die historische Entwicklung des ehemaligen Jugoslawien noch Analphabetismus den völlig anderen Nachnamen erklären, zumal es sich gemäss Angaben der Gesuchstellerin um den Geburtsnamen des Ehegatten handelt (vgl. Visumantrag Pkt. 38). Vor diesem Hintergrund sind Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland durchaus angebracht. Bei Annahme, die Gesuchstellerin lebe mit ihren mittlerweile sechs Kindern im Kosovo, kann zwar auf den ersten Blick auf eine gewisse Verwurzelung der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland geschlossen werden. Andererseits lässt die Tatsache, dass gleich ein Aufenthalt von zwei Monaten angestrebt wurde, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Familie unabdingbar, zumal ihr Bruder und ihre Schwägerin - bei der sie die sechs Kinder während ihrer Abwesenheit zurücklassen würde - in der Lage sind, die Kinder in ihre Obhut zu nehmen und für sie zu sorgen. Die Erfahrung zeigt auch, dass zurückbleibende Familienmitglieder nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann vom Gedanken getragen werden, die zurückgebliebenen Kinder finanziell zu unterstützen und später in die Schweiz nachziehen zu lassen.
E. 9.2 Demgegenüber verfügt die Eingeladene mit ihrem hierzulande lebenden Freund bzw. "Ehemann" bereits über eine enge Bezugsperson in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchstellerin auch in beruflicher Hinsicht keinerlei Verpflichtungen obliegen, die sie allenfalls von einer Emigration in die Schweiz zurückhalten könnten, gibt sie doch in ihrem Visumantrag vom 18. Mai 2009 an, Hausfrau zu sein.
E. 9.3 Aufgrund sämtlicher Umstände kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin - einmal in die Schweiz eingereist - versucht sein könnte, ihren Aufenthalt zu verlängern oder gar auf eine andere rechtliche Basis zu stellen.
E. 9.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Bei diesem Hinderungsgrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu der von der Vorinstanz angenommenen finanziellen Garantieunfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem strafrechlich relevanten Verhalten. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dafür bürgt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz rechtzeitig verlassen werde (vgl. Replik vom 14. Mai 2010 sowie beigelegte Bestätigung vom 10. Februar 2010). Eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Eine Garantie kann zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt ausgesprochen werden, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der Gäste (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).
E. 9.5 Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in casu zudem ein Besuchsrecht der Gesuchstellerin gemäss Art. 8 EMRK geltend. Die Ehe der Gesuchstellerin mit dem Beschwerdeführer wurde lediglich behauptet, eine Zustellung der Heiratsurkunde erfolgte trotz beschwerdeweisen Ankündigung jedoch nicht. Doch auch bei vorliegen einer Ehe wäre ein solcher Anspruch zum einen im Verfahren um Aufenthaltsregelung geltend zu machen. Zum anderen garantiert die angerufene Norm zwar das Recht auf Familienleben. Sie verleiht jedoch keinen Anspruch auf Verwirklichung dieses Familienlebens in einem bestimmten Staat. Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - nur dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung der familiären Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Gesuchstellerin in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was vorliegend jedoch zu Recht nicht behauptet wird. Dem Beschwerdeführer steht es denn auch weiterhin anheim, die Gesuchstellerin im Kosovo zu besuchen.
E. 10 Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6022/2009 {T 0/2} Urteil vom 24. November 2010 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien D.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Jäggi, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende X._______ (geb. 1980, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 18. Mai 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für eine Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie den Besuch bei ihrem Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in Zürich an. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. August 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Der 29-jährigen Hausfrau oblägen im Heimatland keine Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem würden in casu zahlreiche Ungereimtheiten auftreten: Amtliche Dokumente, welche die Heirat der Gesuchstellerin mit dem Beschwerdeführer belegen könnten, würden nicht vorliegen. Der im Visumantrag angegebene Name ihres Ehemannes sei nicht identisch mit demjenigen des Gastgebers. Des Weiteren habe sie im letzten Visumantrag vom 8. August 2008 angegeben, alleine in der Heimat zu leben. Heute wohne sie offenbar mit fünf Kinder zusammen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten der Eingeladenen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe die Gesuchstellerin im Winter 2009 im Kosovo geheiratet. Die Heiratsurkunde werde er nachreichen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass sein Name verschiedene Schreibweisen aufweise, was auf die historische Entwicklung im ehemaligen Jugoslawien und auch auf Analphabetismus zurückzuführen sei. Die Geburtsurkunden der Kinder der Gesuchstellerin, welche mit ihr im Kosovo leben, würden nachgereicht werden. Während des zweimonatigen Besuchsaufenthalts würden die Kinder vom Bruder der Gesuchstellerin und dessen Ehefrau betreut. Nach dem Aufenthalt müsse sie sich jedoch wieder selbst um die Kinder kümmern, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, es bestünden keine festen persönlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland. Der Beschwerdeführer verweist abschliessend sodann - unter Hinweis auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - auf das seines Erachtens der Gesuchstellerin zustehende Recht, ihren Ehemann in der Schweiz mindestens besuchen zu dürfen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe sich im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 8. Oktober 2009 an das Migrationsamt des Kantons Zürich als geschieden bezeichnet. Das Verhältnis zwischen ihm und der Gesuchstellerin bleibe damit weiterhin unklar. Davon unabhängig werde - aufgrund weiterer, erheblicher Widersprüche - an der Verfügung vom 7. August 2009 festgehalten. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer telefonisch über die Schwangerschaft der Gesuchstellerin informiert. In der Beschwerde werde dieser Sachverhalt wiederum nicht mehr erwähnt. Es sei immer nur von fünf Kindern die Rede. Auch bestünde die Gefahr, dass bei einer Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz alle Rechtsmittel zur Aufenthaltsverlängerung ausgeschöpft würden. Der Besuchsaufenthalt sei jedoch auch aus Gründen, die auf der Seite des Beschwerdeführers liegen würden, zu verweigern. Dieser habe verschiedentlich in schwerwiegender Weise gegen die geltende Rechtsordnung verstossen. Ein Strafverfahren wegen erneuter schwerwiegender Straftaten sei noch hängig. Der Beschwerdeführer sei überdies hoch verschuldet, weshalb auch seine finanziellen Garantien ungenügend seien. Gegenüber der Vorinstanz habe er sich zudem äusserst problematisch verhalten, sodass ein Sicherheitsbeauftragter habe benachrichtigt werden müssen. E. Mit Replik vom 14. Mai 2010 hält der Beschwerdeführer unter Ergänzung seiner Beschwerde vollumfänglich an seinem Begehren fest. Gleichzeitig wurden weitere Beilagen (u.a. eine Geburtsurkunde seines Sohnes Z._______) zu den Akten gereicht. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da der Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht. 8. 8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.3 Die Gesuchstellerin lebt in der inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 17% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Kosovo > Overview > Country Brief 2010, Stand: Oktober 2010, besucht im November 2010). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) ist ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. 8.4 Der Zuwanderungsdruck spiegelt sich denn auch in der schweizerischen Asylstatistik wieder: So stammten im Jahr 2009 4.3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen - mit insgesamt 694 Gesuchen - an siebter Stelle stand (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2009, S. 10). Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im 3. Quartal 2009 noch 179 Personen und im 4. Quartal 151 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Im 1. und 2. Quartal 2010 sank deren Zahl auf je 140; Kosovo liegt damit aber immer noch an achter Stelle der Herkunftsländer von Asylsuchenden (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik, 3. und 4. Quartal 2009 sowie kommentierte Asylstatistik 1. und 2. Quartal 2010). 8.5 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 9. 9.1 Bei der im Kosovo lebenden Gesuchstellerin handelt es sich um eine 30-jährige Hausfrau. Betreffend ihre persönliche Situation ergeben die Akten - wie auch die Vorinstanz feststellt - ein widersprüchliches Bild: Geht aus einer Bescheinigung der UNMIK vom 4. August 2008 sowie einem Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 28. August 2008 hervor, die Gesuchstellerin lebe alleine im Kosovo, so wird beschwerdeweise geltend gemacht, sie wohne mit ihren fünf Kindern im Kosovo (vgl. auch Bescheinigung vom 31. März 2009). Des Weiteren bestehen Unklarheiten betreffend die Vaterschaft der fünf Kinder. Zwar bestätigen die zu den Akten gereichten Geburtsurkunden, dass der Beschwerdeführer der Vater der fünf Kinder (geb. 1998, 2001, 2004, 2006) sei, umso unverständlicher gestaltet sich jedoch in diesem Zusammenhang seine Aussage, er habe die Gesuchstellerin erst am 12. November 2008 kennen gelernt und am 15. Januar 2009 geheiratet (vgl. Fragebogen des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2009, Pkt. 2). Die beschwerdeweise angekündigte Zusendung der Heiratsurkunde blieb aus. Mit Replik vom 14. Mai 2010 erfolgte zudem die Mitteilung, dass die Gesuchstellerin am 26. Juli 2009 einen weiteren Sohn geboren habe (eine entsprechende Geburtsurkunde wurde den Akten beigelegt). Mit keinem Wort wurde dieses Kind jedoch in der Beschwerde vom 21. September 2009 erwähnt. Nicht nachvollziehbar erscheint denn auch, wieso der von der Gesuchstellerin angegebene Name ihres Ehemannes (vgl. Visumantrag vom 18. Mai 2009) nicht identisch ist mit demjenigen des Beschwerdeführers. Die beschwerdeweise getätigte Darlegung überzeugt nicht: Weder können die historische Entwicklung des ehemaligen Jugoslawien noch Analphabetismus den völlig anderen Nachnamen erklären, zumal es sich gemäss Angaben der Gesuchstellerin um den Geburtsnamen des Ehegatten handelt (vgl. Visumantrag Pkt. 38). Vor diesem Hintergrund sind Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland durchaus angebracht. Bei Annahme, die Gesuchstellerin lebe mit ihren mittlerweile sechs Kindern im Kosovo, kann zwar auf den ersten Blick auf eine gewisse Verwurzelung der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland geschlossen werden. Andererseits lässt die Tatsache, dass gleich ein Aufenthalt von zwei Monaten angestrebt wurde, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Familie unabdingbar, zumal ihr Bruder und ihre Schwägerin - bei der sie die sechs Kinder während ihrer Abwesenheit zurücklassen würde - in der Lage sind, die Kinder in ihre Obhut zu nehmen und für sie zu sorgen. Die Erfahrung zeigt auch, dass zurückbleibende Familienmitglieder nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann vom Gedanken getragen werden, die zurückgebliebenen Kinder finanziell zu unterstützen und später in die Schweiz nachziehen zu lassen. 9.2 Demgegenüber verfügt die Eingeladene mit ihrem hierzulande lebenden Freund bzw. "Ehemann" bereits über eine enge Bezugsperson in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchstellerin auch in beruflicher Hinsicht keinerlei Verpflichtungen obliegen, die sie allenfalls von einer Emigration in die Schweiz zurückhalten könnten, gibt sie doch in ihrem Visumantrag vom 18. Mai 2009 an, Hausfrau zu sein. 9.3 Aufgrund sämtlicher Umstände kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin - einmal in die Schweiz eingereist - versucht sein könnte, ihren Aufenthalt zu verlängern oder gar auf eine andere rechtliche Basis zu stellen. 9.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Bei diesem Hinderungsgrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu der von der Vorinstanz angenommenen finanziellen Garantieunfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem strafrechlich relevanten Verhalten. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dafür bürgt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz rechtzeitig verlassen werde (vgl. Replik vom 14. Mai 2010 sowie beigelegte Bestätigung vom 10. Februar 2010). Eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Eine Garantie kann zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt ausgesprochen werden, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der Gäste (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen). 9.5 Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in casu zudem ein Besuchsrecht der Gesuchstellerin gemäss Art. 8 EMRK geltend. Die Ehe der Gesuchstellerin mit dem Beschwerdeführer wurde lediglich behauptet, eine Zustellung der Heiratsurkunde erfolgte trotz beschwerdeweisen Ankündigung jedoch nicht. Doch auch bei vorliegen einer Ehe wäre ein solcher Anspruch zum einen im Verfahren um Aufenthaltsregelung geltend zu machen. Zum anderen garantiert die angerufene Norm zwar das Recht auf Familienleben. Sie verleiht jedoch keinen Anspruch auf Verwirklichung dieses Familienlebens in einem bestimmten Staat. Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - nur dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung der familiären Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Gesuchstellerin in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was vorliegend jedoch zu Recht nicht behauptet wird. Dem Beschwerdeführer steht es denn auch weiterhin anheim, die Gesuchstellerin im Kosovo zu besuchen. 10. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: