Einreise
Sachverhalt
A. B._______ (geboren [...] 1967, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener), sri-lankischer Staatsangehöriger, beantragte am 27. August 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zürich lebenden Schwager A._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Januar 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2009 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 11. März 2009 erhielt der Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
E. 5 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt der Beschwerdeführer als sri-lankischer Staatsangehöriger der Visumspflicht.
E. 6 Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV).
E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008). Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen waren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge - auch auf zivile Ziele - kamen jedoch im ganzen Land vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seither hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betroffen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], <http://www.eda.admin.ch>, Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1739/2008 vom 3. April 2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortsetzung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009).
E. 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten vier Monaten dieses Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 587 Personen aus Sri Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem im gleichen Zeitraum des Vorjahres noch 275 Gesuche gestellt worden waren (vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9, Monatsstatistiken 2008 und 2009, im Internet unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Themen > Statistiken).
E. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 8.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen verheirateten 41 jährigen Mann und Vater dreier Kinder, welcher aus dem Osten Sri Lankas stammt. Der Gesuchsteller hat seinen Wohnsitz in Batticaloa, hält sich zurzeit aber in Trincomalee auf, wo er gemäss eigenen Angaben ein eigenes Kleidergeschäft führt. Beide Orte liegen in der Ostprovinz und gehören zu einem Krisengebiet mit besonders grossem Migrationsdruck. Das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise muss deshalb grundsätzlich als entsprechend hoch bezeichnet werden. Gemäss dem in Kopie eingereichten Kontoauszug betrug der Saldo zu Gunsten des Gesuchstellers am 22. August 2008 505'416.08 LKR (srilankische Rupien), was dem Gegenwert von ungefähr 4'685.-- CHF entspricht. Zwar besitzt der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben zudem Land im Wert von 21 LKHS (2'100'000 srilankische Rupien), was einem Gegenwert von ca. 19'493.-- CHF entspricht, und führt ein eigenes Kleidergeschäft. Trotzdem dürfte er kaum in wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen leben, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal ausser der Reise sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht vom Gesuchsteller selbst, sondern vom Gastgeber übernommen würden (vgl. Ziff. 20 des persönlichen Einreisegesuches). Den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in Sri Lanka entnehmen. Der Gesuchsteller macht im Schreiben vom 13. August 2008 geltend, er sei verheiratet, Vater von drei Kindern und könne nicht lange in der Schweiz bleiben, da in Sri Lanka Entführungen und Ermordungen stattfänden. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2009 im Widerspruch dazu geltend, der Gesuchsteller habe zwei Kinder und lebe mit seiner Familie im von der Regierung und nicht von der Befreiungsorganisation kontrollierten Teil Sri Lankas. Der geplante Ferienaufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz von drei Monaten und die damit verbundene lange Abwesenheit von seinem Geschäft und seiner Familie deutet nicht auf berufliche oder familiäre Verpflichtungen hin, welche den Gesuchsteller ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten. Zudem lebt der Schwager des Gesuchstellers in der Schweiz. Der Gesuchsteller verfügt demnach über ein bestehendes verwandtschaftliches soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, was einen allenfalls bestehenden Auswanderungswillen noch akzentuieren könnte. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
E. 9 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Schwagers zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundes-verwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).
E. 10 Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-195/2009/ {T 0/2} Urteil vom 21. August 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Adrian Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung für B._______. Sachverhalt: A. B._______ (geboren [...] 1967, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener), sri-lankischer Staatsangehöriger, beantragte am 27. August 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zürich lebenden Schwager A._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Januar 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2009 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 11. März 2009 erhielt der Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt der Beschwerdeführer als sri-lankischer Staatsangehöriger der Visumspflicht. 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, , Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2008). Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen waren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge - auch auf zivile Ziele - kamen jedoch im ganzen Land vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seither hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betroffen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], , Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1739/2008 vom 3. April 2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortsetzung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009). 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten vier Monaten dieses Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 587 Personen aus Sri Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem im gleichen Zeitraum des Vorjahres noch 275 Gesuche gestellt worden waren (vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9, Monatsstatistiken 2008 und 2009, im Internet unter: , Themen > Statistiken). 8. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen verheirateten 41 jährigen Mann und Vater dreier Kinder, welcher aus dem Osten Sri Lankas stammt. Der Gesuchsteller hat seinen Wohnsitz in Batticaloa, hält sich zurzeit aber in Trincomalee auf, wo er gemäss eigenen Angaben ein eigenes Kleidergeschäft führt. Beide Orte liegen in der Ostprovinz und gehören zu einem Krisengebiet mit besonders grossem Migrationsdruck. Das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise muss deshalb grundsätzlich als entsprechend hoch bezeichnet werden. Gemäss dem in Kopie eingereichten Kontoauszug betrug der Saldo zu Gunsten des Gesuchstellers am 22. August 2008 505'416.08 LKR (srilankische Rupien), was dem Gegenwert von ungefähr 4'685.-- CHF entspricht. Zwar besitzt der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben zudem Land im Wert von 21 LKHS (2'100'000 srilankische Rupien), was einem Gegenwert von ca. 19'493.-- CHF entspricht, und führt ein eigenes Kleidergeschäft. Trotzdem dürfte er kaum in wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen leben, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal ausser der Reise sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht vom Gesuchsteller selbst, sondern vom Gastgeber übernommen würden (vgl. Ziff. 20 des persönlichen Einreisegesuches). Den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in Sri Lanka entnehmen. Der Gesuchsteller macht im Schreiben vom 13. August 2008 geltend, er sei verheiratet, Vater von drei Kindern und könne nicht lange in der Schweiz bleiben, da in Sri Lanka Entführungen und Ermordungen stattfänden. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2009 im Widerspruch dazu geltend, der Gesuchsteller habe zwei Kinder und lebe mit seiner Familie im von der Regierung und nicht von der Befreiungsorganisation kontrollierten Teil Sri Lankas. Der geplante Ferienaufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz von drei Monaten und die damit verbundene lange Abwesenheit von seinem Geschäft und seiner Familie deutet nicht auf berufliche oder familiäre Verpflichtungen hin, welche den Gesuchsteller ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten. Zudem lebt der Schwager des Gesuchstellers in der Schweiz. Der Gesuchsteller verfügt demnach über ein bestehendes verwandtschaftliches soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, was einen allenfalls bestehenden Auswanderungswillen noch akzentuieren könnte. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Schwagers zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundes-verwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen). 10. Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: