Einreise
Sachverhalt
A. B._______ (geboren [...] 1983, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener), sri-lankischer Staatsangehöriger, beantragte am 13. Januar 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Aargau lebenden Schwester C._______ sowie deren Ehemann A._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau bei den Gastgebern Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 2. April 2009 ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 erhielt der Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
E. 5 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt der Gesuchsteller als sri-lankischer Staatsangehöriger der Visumspflicht.
E. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 6.3 Das Pro-Kopf-Einkommen betrug im Jahre 2008 in Sri Lanka 2'014 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. US-Dollar. Wurde 2008 noch ein reales Wirtschaftswachstum von 6% erreicht, lassen die Werte des ersten Quartals 2009 (+ 1,5%) für das Gesamtjahr eine geringere Rate erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2008 für srilankische Verhältnisse Rekordzahlen erreichte. Ausserdem weist die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Zur Mithilfe beim wirtschaftlichen Wiederaufbau des durch den Bürgerkrieg in seiner Entwicklung zurückgeworfenen Nordens hat die Regierung Sri Lankas alle Sektoren aufgerufen und erhofft sich ebenso internationale Unterstützung (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009). Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen waren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge - auch auf zivile Ziele - kamen jedoch im ganzen Land vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seither hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betroffen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], <http://www.eda.admin.ch>, Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5841/2007 vom 1. Juli 2009 E. 7.3, C-1739/2008 vom 3. April 2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortsetzung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009, unverändert gültig: 3. September 2009).
E. 6.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten sechs Monaten dieses Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 860 Personen aus Sri Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, was einer Zunahme von 83% im Vergleich zum Vorjahr entspricht (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik, 2. Quartal 2009, vom 9. Juli 2009, S. 2 und 7, im Internet unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Themen > Statistiken).
E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 7.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen jungen, unverheirateten und kinderlosen Mann, welcher aus dem Süden Sri Lankas stammt und dort die Universität besucht. Er dürfte kaum in wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen leben, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht vom Gesuchsteller selbst, sondern vom Gastgeber übernommen würden (vgl. Ziff. 35 des persönlichen Einreisegesuches). Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2009 zudem geltend, der Gesuchsteller lebe bei seinen Eltern, welche auch das Studium finanzieren würden. Es liegen somit offensichtlich keine besonderen beruflichen Verpflichtungen des Gesuchstellers in Sri Lanka vor, vielmehr ist er finanziell vollständig von seinen Eltern abhängig. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene unterstütze der Gesuchsteller in der Freizeit seine Eltern und engagiere sich in der buddhistischen Gemeinde, ausserdem, unterrichte er schon seit mehreren Jahren an der Sonntagsschule. Weitere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen werden nicht geltend gemacht. Den Akten lassen sich demnach auch keine Hinweise auf besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in Sri Lanka entnehmen, welche ihn ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten. Zudem ist die Schwester des Gesuchstellers in die Schweiz ausgewandert und hat sich mit ihrem Ehemann im Kanton Aargau niedergelassen. Es kann demnach auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Gesuchstellers geschlossen werden. Zudem verfügt er über ein bestehendes verwandtschaftliches soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, was einen allenfalls bestehenden Auswanderungswillen noch akzentuieren könnte. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
E. 8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Schwagers zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundes-verwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).
E. 9 Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 5. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück) das Migrationsamt Kanton Aargau [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2743/2009/ {T 0/2} Urteil vom 25. September 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Adrian Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung für B._______. Sachverhalt: A. B._______ (geboren [...] 1983, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener), sri-lankischer Staatsangehöriger, beantragte am 13. Januar 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Aargau lebenden Schwester C._______ sowie deren Ehemann A._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau bei den Gastgebern Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 2. April 2009 ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 erhielt der Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt der Gesuchsteller als sri-lankischer Staatsangehöriger der Visumspflicht. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Das Pro-Kopf-Einkommen betrug im Jahre 2008 in Sri Lanka 2'014 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. US-Dollar. Wurde 2008 noch ein reales Wirtschaftswachstum von 6% erreicht, lassen die Werte des ersten Quartals 2009 (+ 1,5%) für das Gesamtjahr eine geringere Rate erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2008 für srilankische Verhältnisse Rekordzahlen erreichte. Ausserdem weist die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Zur Mithilfe beim wirtschaftlichen Wiederaufbau des durch den Bürgerkrieg in seiner Entwicklung zurückgeworfenen Nordens hat die Regierung Sri Lankas alle Sektoren aufgerufen und erhofft sich ebenso internationale Unterstützung (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, , Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009). Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen waren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge - auch auf zivile Ziele - kamen jedoch im ganzen Land vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seither hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betroffen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], , Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5841/2007 vom 1. Juli 2009 E. 7.3, C-1739/2008 vom 3. April 2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009 die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Mehrere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrieben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortsetzung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreisewarnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009, unverändert gültig: 3. September 2009). 6.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten sechs Monaten dieses Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 860 Personen aus Sri Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, was einer Zunahme von 83% im Vergleich zum Vorjahr entspricht (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik, 2. Quartal 2009, vom 9. Juli 2009, S. 2 und 7, im Internet unter: , Themen > Statistiken). 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen jungen, unverheirateten und kinderlosen Mann, welcher aus dem Süden Sri Lankas stammt und dort die Universität besucht. Er dürfte kaum in wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen leben, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht vom Gesuchsteller selbst, sondern vom Gastgeber übernommen würden (vgl. Ziff. 35 des persönlichen Einreisegesuches). Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2009 zudem geltend, der Gesuchsteller lebe bei seinen Eltern, welche auch das Studium finanzieren würden. Es liegen somit offensichtlich keine besonderen beruflichen Verpflichtungen des Gesuchstellers in Sri Lanka vor, vielmehr ist er finanziell vollständig von seinen Eltern abhängig. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene unterstütze der Gesuchsteller in der Freizeit seine Eltern und engagiere sich in der buddhistischen Gemeinde, ausserdem, unterrichte er schon seit mehreren Jahren an der Sonntagsschule. Weitere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen werden nicht geltend gemacht. Den Akten lassen sich demnach auch keine Hinweise auf besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in Sri Lanka entnehmen, welche ihn ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten. Zudem ist die Schwester des Gesuchstellers in die Schweiz ausgewandert und hat sich mit ihrem Ehemann im Kanton Aargau niedergelassen. Es kann demnach auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Gesuchstellers geschlossen werden. Zudem verfügt er über ein bestehendes verwandtschaftliches soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, was einen allenfalls bestehenden Auswanderungswillen noch akzentuieren könnte. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Schwagers zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundes-verwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen). 9. Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 5. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück) das Migrationsamt Kanton Aargau [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: