Heilmittel (Übriges) | BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 1. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-1687/2024
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 1. März 2024.
C-1687/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (ehemals Stiftung Antidoping Schweiz; nachfolgend: Vorinstanz) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Ver- fügung)" vom 1. März 2024 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitgeteilt hat, dass gemäss Information des Zollinspektorats B._______ vom 15. Januar 2024 eine an sie adressierte Postsendung mit 300 Tablet- ten DHEA Natrol mit dem Inhalt Prasteron (Dehydroepiandrosteron, Dosie- rung 25 mg) zurückgehalten worden sei, da es sich um ein verbotenes Do- pingmittel handle, weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden und die Gebühr für die Einzie- hung und Vernichtung auf Fr. 400.– festgelegt werde, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen des "Vorbescheids (gegebenen- falls Verfügung)" vom 1. März 2024 ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bis am 21. März 2024 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen bzw. den vorgeworfenen Sachverhalt frist- und formgerecht zu bestreiten, andern- falls der Vorbescheid nach Ablauf der genannten Frist in die Rechtsform einer Verfügung erwachse, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2024 schriftlich ans Bundesverwaltungsgericht gelangt ist (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe insbesondere ausführt, dass sie die beschlagnahmte Substanz aufgrund gesundheitlicher Probleme einzunehmen gedachte, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be- hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Ver- nichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgeset- zes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. Septem- ber 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2024 erstmals rechtliches Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und
C-1687/2024 Seite 3 Vernichtung des benannten Dopingmittels sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei diesem Schreiben daher nicht um eine vor Bundesverwal- tungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbaren Vorbescheid handelt, dass es sich demnach bei der Eingabe vom 15. März 2024 auch nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, son- dern um eine Stellungnahme zum "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfü- gung)" vom 1. März 2024 handelt, dass deshalb auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. März 2024 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzelrichterli- chen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG das Original der Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 15. März 2024 samt Beilage und Zustellumschlag zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfah- rensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschlies- sendem Erlass einer auch für juristische Laien unmissverständlichen, be- schwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass für das vorliegende Verfahren auf die Auferlegung von Verfahrens- kosten zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Regle- ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 7 Abs. 4 VGKE).
C-1687/2024 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. März 2024 wird nicht ein- getreten. 2. Das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. März 2024 samt Beilage und Zustellumschlag wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbe- scheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständli- chen, beschwerdefähigen Verfügung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-1687/2024 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: