Heilmittel (Übriges) | BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 3. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-2300/2024
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 4 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 3. April 2024.
C-2300/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit «Vorbescheid (gegebe- nenfalls Verfügung)» vom 1. März 2024 mitgeteilt hat, dass gemäss Infor- mation des Zollinspektorats B._______ vom 15. Januar 2024 eine an sie adressierte Postsendung mit 300 Tabletten DHEA Natrol mit dem Inhalt Prasteron (Dehydroepiandrosteron, Dosierung 25 mg) zurückgehalten worden sei, da es sich um ein verbotenes Dopingmittel handle, weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und ver- nichtet würden und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.– festgelegt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2024 (C-1687/2024) auf eine diesbezügliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. März 2024 nicht eingetreten ist und die Eingabe zuständigkeits- halber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass ei- ner beschwerdefähigen Verfügung überwiesen hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2024 den Einzug und die Vernichtung der zurückgehaltenen Inhalte verfügt und eine Gebühr von Fr. 400.– festgelegt hat, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfü- gung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2023 [recte: 2024] Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht er- hoben und geltend gemacht hat, sie habe die Gebühr von Fr. 400.– bereits bezahlt, der Eingang ihrer Zahlung sei von der Vorinstanz in der Verfügung jedoch dementiert worden, weshalb sie die Aufhebung von Ziff. 2 des Ver- fügungsdispositivs, in welcher sie erneut zur Zahlung von Fr. 400.– ver- pflichtet werde, beantrage (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2024 die Abwei- sung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung unter Berück- sichtigung einer Anpassung, wonach die Beschwerdeführerin die Gebühr bereits bezahlt habe, beantragt hat (BVGer-act. 3), dass die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom
17. Mai 2024 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Gele- genheit gegeben worden ist, bis zum 17. Juni 2024 mitzuteilen, ob die
C-2300/2024 Seite 3 Vorinstanz mit ihrer Bestätigung der erfolgten Zahlung dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen habe (BVGer-act. 4), dass diese Instruktionsverfügung der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 5), dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Doping- mitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Vorinstanz den Eingang der Zahlung vom 28. März 2024 in ihrer Vernehmlassung bestätigt und insbesondere ausgeführt hat, der geschul- dete Betrag sei am Tag des Versands der angefochtenen Verfügung (3. Ap- ril 2024) bereits bezahlt gewesen (BVGer-act. 3 S. 4), dass die Vorinstanz zudem einen entsprechenden Bankauszug ins Recht gelegt hat (BVGer-act. 3 Beilage 6), dass nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vo- rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel ein Interesse nur dann als schutzwürdig erachtet, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strit- tige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch be- hoben werden könnte (MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 Rz. 15 m.w.H.),
C-2300/2024 Seite 4 dass ein schutzwürdiges Interesse mithin im praktischen Nutzen besteht, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beein- flusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4), dass aufgrund der erfolgten Bestätigung des Zahlungseingangs durch die Vorinstanz kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdeführerin gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass unter diesen Umständen das Beschwerdeverfahren im einzelrichter- lichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz be- wirkt worden ist, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten aufer- legt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinnge- mäss anzuwenden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie nicht anwaltlich vertretenen ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-2300/2024 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-2300/2024 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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