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C-2300/2024

C-2300/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-04 · Deutsch CH

Heilmittel (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider C-2300/2024 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2300/2024 Abschreibungsentscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 3. April 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 1. März 2024 mitgeteilt hat, dass gemäss Information des Zollinspektorats B._______ vom 15. Januar 2024 eine an sie adressierte Postsendung mit 300 Tabletten DHEA Natrol mit dem Inhalt Prasteron (Dehydroepiandrosteron, Dosierung 25 mg) zurückgehalten worden sei, da es sich um ein verbotenes Dopingmittel handle, weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2024 (C-1687/2024) auf eine diesbezügliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. März 2024 nicht eingetreten ist und die Eingabe zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung überwiesen hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2024 den Einzug und die Vernichtung der zurückgehaltenen Inhalte verfügt und eine Gebühr von Fr. 400.- festgelegt hat, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2023 [recte: 2024] Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und geltend gemacht hat, sie habe die Gebühr von Fr. 400.- bereits bezahlt, der Eingang ihrer Zahlung sei von der Vorinstanz in der Verfügung jedoch dementiert worden, weshalb sie die Aufhebung von Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs, in welcher sie erneut zur Zahlung von Fr. 400.- verpflichtet werde, beantrage (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung unter Berücksichtigung einer Anpassung, wonach die Beschwerdeführerin die Gebühr bereits bezahlt habe, beantragt hat (BVGer-act. 3), dass die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2024 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben worden ist, bis zum 17. Juni 2024 mitzuteilen, ob die Vorinstanz mit ihrer Bestätigung der erfolgten Zahlung dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen habe (BVGer-act. 4), dass diese Instruktionsverfügung der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 5), dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Vorinstanz den Eingang der Zahlung vom 28. März 2024 in ihrer Vernehmlassung bestätigt und insbesondere ausgeführt hat, der geschuldete Betrag sei am Tag des Versands der angefochtenen Verfügung (3. April 2024) bereits bezahlt gewesen (BVGer-act. 3 S. 4), dass die Vorinstanz zudem einen entsprechenden Bankauszug ins Recht gelegt hat (BVGer-act. 3 Beilage 6), dass nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel ein Interesse nur dann als schutzwürdig erachtet, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (Marantelli/Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 Rz. 15 m.w.H.), dass ein schutzwürdiges Interesse mithin im praktischen Nutzen besteht, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4), dass aufgrund der erfolgten Bestätigung des Zahlungseingangs durch die Vorinstanz kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass unter diesen Umständen das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie nicht anwaltlich vertretenen ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: