Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 9. November 2011 beantragten B._______ (geb. 1988, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) und T._______ (geb. 1990, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) - ein aus Sri Lanka stammendes Geschwisterpaar - bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengenvisum für die Dauer von 15 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre im Kanton St. Gallen wohnhafte Verwandte R._______ und deren Ehemann S._______ (im Folgenden: die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen und bei dieser Gelegenheit noch einmal ihre hospitalisierte und schwer erkrankte 74-jährige Grossmutter (recte: Grosstante) sehen zu wollen. Zuvor hatten die Gastgeber entsprechende Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Die schweizerische Vertretung in Colombo verweigerte am 15. November 2011 die Visumerteilung mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht der Gesuchsteller, nach Ablauf des Visums den Schengenraum wieder fristgerecht zu verlassen. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Gastgeber durch ihren Rechtsvertreter am 15. Dezember 2011 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache erheben. D. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 3. Februar 2012 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Eingeladenen seien jung, unverheiratet, kinderlos, und erzielten nur ein geringes Erwerbseinkommen. Im Weitern falle auf, dass sie bei der Schweizervertretung Visa für 15 Aufenthaltstage, bei ihren Arbeitgebern indessen einen dreimonatigen Urlaub beantragt hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass ihnen im Heimatland weder besondere berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten oblägen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2012 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung von dreimonatigen Besuchervisa an die Gesuchsteller. Eventualiter sei diesen ein Visum mit räumlich auf die Schweiz beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Dabei lassen sie im Wesentlichen vorbringen, die Gesuchsteller hätten in erster Linie ihrer schwer erkrankten Grossmutter einen letzten Besuch abstatten wollen. Nachdem diese jedoch im Dezember 2011 verstorben sei, wolle die Familie nun im Gedenken an die Grossmutter zusammen kommen und Abschied nehmen. Die Gesuchsteller stammten aus der engeren Region Jaffna, welche in den letzten Jahren im Gegensatz zu anderen tamilisch besiedelten Gebieten in Sri Lanka nicht direkt vom Bürgerkrieg betroffen gewesen sei. Sie lebten in einem Eigenheim und verfügten beide über eine feste Anstellung mit gutem Einkommen. Die Vorinstanz gehe demnach zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Der Eingabe waren Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren beigelegt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält im Weitern fest, die Gesuchsteller stammten aus dem Norden von Sri Lanka. Erfahrungsgemäss sei das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr in diesen Teil des Landes nach wie vor als hoch einzustufen, wie von der Schweizer Vertretung in Colombo regelmässig durchgeführte Rückkehrkontrollen ergeben hätten. Die beiden Geschwister seien sehr jung, würden noch keine Verantwortung für eine eigene Familie tragen und hätten noch keine Auslandreise unternommen. In Anbetracht ihres Lohnes, welcher von der Auslandvertretung als vergleichsweise gering eingestuft werde, der ständigen Reisebereitschaft sowie der (von den Arbeitgebern) in Aussicht gestellten Möglichkeit einer dreimonatigen Beurlaubung könne in casu auch nicht von aussergewöhnlichen beruflichen Verpflichtungen ausgegangen werden. G. In ihrer Replik vom 21. Juni 2012 halten die Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Im Weitern bringen sie vor, die Vorinstanz halte es offenbar für opportun, wegen "einiger Personen", die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, die gesamte Bevölkerung aus dem Norden Sri Lankas gegenüber anderen Bewohnern des Landes zu benachteiligen und einer strengeren Visapraxis zu unterstellen. Sie hätten Anspruch darauf, dass sie ihr Familienleben pflegen könnten und die Gesuchsteller als Besuch in der Schweiz empfangen dürften, um zusammen eine Abschiedsfeier für die gemeinsame, in St. Gallen verstorbene Grossmutter durchzuführen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei srilankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen bzw. 15-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der beantragten Schengenvisa mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegen die Gesuchsteller als srilankische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011 belief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren; für 2012 wurde aufgrund notwendiger fiskalpolitischer Massnahmen immerhin ein Wachstum von 7 Prozent veranschlagt. Die Arbeitslosigkeit nahm von 4,9 Prozent im Jahr 2010 auf 4,2 Prozent im Jahr 2011 ab, wobei diese Zahlen die Nordprovinz nicht berücksichtigen. Problematisch ist demgegenüber die Jugendarbeitslosigkeit, die sich auf ca. 19 Prozent beläuft (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de, Länderinformationen Sri Lanka Wirtschaft, Stand November 2012, besucht im März 2013). Die innenpolitische Situation des Landes wird in erster Linie durch die Werte der singhalesischen Mehrheit bestimmt. Der im Mai 2009 zu Ende gegangene Bürgerkrieg hat die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Eine solche Lösung zeichnet sich allerdings nicht so bald ab, da eine Aufarbeitung des Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht stattgefunden hat. Die Sicherheit von Personen tamilischer Ethnie ist vor allem im Norden und Osten des Landes immer noch gefährdet; Tamilen sind aber auch in Colombo Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften ausgesetzt (Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, http://www.fluechtlingshilfe.ch Herkunftsländer Asien - Pazifik Sri Lanka Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update von Adrian Schuster, 15. November 2012; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-128/2011 vom 31. Januar 2013 E. 6.1). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage der tamilischen Minderheit spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wieder. Ihr zufolge stellten Personen aus Sri Lanka noch im Jahr 2010 mit 939 Gesuchen die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden; im Jahr 2011 halbierte sich die Zahl der Gesuche auf 470, um im Jahr 2012 wieder leicht anzusteigen auf 494 Gesuche. Ende 2012 befanden sich immerhin noch 3560 Personen aus Sri Lanka im Asylprozess (Quelle: Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin.ch Dokumentation Zahlen und Fakten Asylstatistik Jahresstatistiken Kommentierte Asylstatistik 2010 S. 3 und Kommentierte Asylstatistik 2011 S. 4 sowie Asylstatistik 2012).
E. 5.4 Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchsteller sowie der Hinweis auf die in mehreren Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert. So gehe es nicht an, wegen einiger Personen, die (mit einem Schengenvisum zu Besuchsaufenthalten in die Schweiz eingereist seien und) hierzulande ein Asylgesuch gestellt hätten, die gesamte Bevölkerung aus dem Norden Sri Lankas gegenüber anderen Bewohnern des Landes zu benachteiligen und einer strengeren Visumpraxis zu unterstellen. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für srilankische Staatsangehörige aus den Nord- oder Ostprovinzen durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern deren persönliche Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 6.1 Die aus dem Norden Sri Lankas (Provinz Jaffna) und somit fraglos aus einem Krisengebiet (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8834/2010 und C-8885/2010 vom 21. Juni 2011 E. 8.1, C 3149/2009 vom 15. Februar 2010 E. 7.1 sowie insbesondere BVGE 2008/2 E. 7ff. mit weiteren Hinweisen) stammenden Eingeladenen sind 25- bzw. 23-jährig. Beide sind unverheiratet, kinderlos und noch nie ins Ausland gereist. Im Weitern fällt auf, dass die Gesuchsteller in ihren Visagesuchen als Dauer des geplanten Aufenthalts lediglich 15 Tage angegeben haben, obwohl sie sich zuvor von ihren Arbeitgebern für drei Monate beurlauben liessen. Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde erklärte die Gastgeberin denn auch explizit, ihre Gäste planten, drei Monate in der Schweiz zu bleiben. Entsprechend liessen die Beschwerdeführer für ihre Gäste je ein dreimonatiges Einreisevisum beantragen. Demgegenüber kann ihr Einwand, sie hätten für ihre Gäste lediglich eine Reiseversicherung für einen Monat abgeschlossen, schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil sich solche Versicherungen bei Bedarf problemlos verlängern lassen. Den Gesuchstellern dürften somit im Heimatland keine familiären Verantwortlichkeiten oder beruflichen Verpflichtungen (vgl. auch E. 6.2 hienach) obliegen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politscher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen.
E. 6.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin seit mittlerweile vier Jahren als Lehrerin und ihr Bruder, mit welchem sie zusammen in die Schweiz reisen möchte, seit 2008 als Computer-Instruktor angestellt sind. Gemäss den eingereichten Arbeitsbestätigungen soll Letzterer ein monatliches Gehalt von 15'000 srilankischen Rupien, seine Schwester von 10'000 Rupien beziehen, was dem Gegenwert von ungefähr 110 CHF bzw. 75 CHF entspricht. Damit dürften die Eingeladenen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - kaum in wirtschaftlich günstigen und privilegierten Verhältnissen leben, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten nicht von ihnen selber, sondern vollumfänglich von den Gastgebern übernommen würden (vgl. Ziff. 33 der Einreisegesuche). Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.
E. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeber nichts zu ändern. Als solche können sie mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise kann insbesondere nicht durch die Leistung einer finanziellen Sicherstellung oder Kaution, welche die Beschwerdeführer anbieten, ersetzt werden.
E. 7 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit, wie im Eventualbegehren beantragt, vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen abzuweichen (vgl. E. 4.2 - 4.4). Vorliegend kommt als völkerrechtliche Verpflichtung Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Frage (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 3859/2012 vom 4. Januar 2013 E. 7 und C 5587/2010 vom 13. Juli 2012 E. 9.2 und E. 9.3). Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens kommt in erster Linie den Mitgliedern der Kernfamilie (d.h. den Eltern und ihren minderjährigen Kindern) zu; allerdings können auch andere verwandtschaftliche Beziehungen unter dem Schutz dieser Garantie stehen (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, N 48 50 zu Art. 8; Juliane Pätzold, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, München 2012, N 50 zu Art. 8). In casu erscheint jedoch die familiäre Beziehung der Beschwerdeführer zu den Eingeladenen, bei denen es sich um die Kinder der Cousine der Gastgeberin handeln soll, nicht derart eng, dass der Schutzbereich des Familienlebens tangiert wäre. Insofern verletzt die Schweiz ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht, wenn sie den Gesuchstellern die Einreise in die Schweiz nicht gestattet. Durch diese Verweigerung wird der persönliche Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und den Eingeladenen nicht verunmöglicht, da die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben ihre (entfernten) Verwandten in der Vergangenheit schon "viele Male" im Herkunftsstaat treffen konnte (vgl. den von ihr ausgefüllten kantonalen Fragebogen) und überdies die modernen Kommunikationsmittel das fehlende direkte Beisammensein zu kompensieren vermögen. Der Wunsch der Betroffenen, eine gemeinsame Abschiedsfeier für die Ende 2011 in St. Gallen verstorbene Grossmutter bzw. Grosstante durchzuführen, ist zwar verständlich, kann jedoch nach dem Gesagten nicht entscheidwesentlich sein. Insgesamt können die geltend gemachten privaten Interessen im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften nicht überwiegen. Die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz kommt daher nicht in Frage. Auch sind keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung solcher Visa erlauben würden.
E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 16. April 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] und [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1369/2012 Urteil vom 19. April 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien
1. R._______,
2. S._______, beide vertreten durch lic. iur. Michael Bessler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______ und T._______. Sachverhalt: A. Am 9. November 2011 beantragten B._______ (geb. 1988, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) und T._______ (geb. 1990, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) - ein aus Sri Lanka stammendes Geschwisterpaar - bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengenvisum für die Dauer von 15 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre im Kanton St. Gallen wohnhafte Verwandte R._______ und deren Ehemann S._______ (im Folgenden: die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen und bei dieser Gelegenheit noch einmal ihre hospitalisierte und schwer erkrankte 74-jährige Grossmutter (recte: Grosstante) sehen zu wollen. Zuvor hatten die Gastgeber entsprechende Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Die schweizerische Vertretung in Colombo verweigerte am 15. November 2011 die Visumerteilung mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht der Gesuchsteller, nach Ablauf des Visums den Schengenraum wieder fristgerecht zu verlassen. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Gastgeber durch ihren Rechtsvertreter am 15. Dezember 2011 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache erheben. D. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 3. Februar 2012 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Eingeladenen seien jung, unverheiratet, kinderlos, und erzielten nur ein geringes Erwerbseinkommen. Im Weitern falle auf, dass sie bei der Schweizervertretung Visa für 15 Aufenthaltstage, bei ihren Arbeitgebern indessen einen dreimonatigen Urlaub beantragt hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass ihnen im Heimatland weder besondere berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten oblägen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2012 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung von dreimonatigen Besuchervisa an die Gesuchsteller. Eventualiter sei diesen ein Visum mit räumlich auf die Schweiz beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Dabei lassen sie im Wesentlichen vorbringen, die Gesuchsteller hätten in erster Linie ihrer schwer erkrankten Grossmutter einen letzten Besuch abstatten wollen. Nachdem diese jedoch im Dezember 2011 verstorben sei, wolle die Familie nun im Gedenken an die Grossmutter zusammen kommen und Abschied nehmen. Die Gesuchsteller stammten aus der engeren Region Jaffna, welche in den letzten Jahren im Gegensatz zu anderen tamilisch besiedelten Gebieten in Sri Lanka nicht direkt vom Bürgerkrieg betroffen gewesen sei. Sie lebten in einem Eigenheim und verfügten beide über eine feste Anstellung mit gutem Einkommen. Die Vorinstanz gehe demnach zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Der Eingabe waren Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren beigelegt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält im Weitern fest, die Gesuchsteller stammten aus dem Norden von Sri Lanka. Erfahrungsgemäss sei das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr in diesen Teil des Landes nach wie vor als hoch einzustufen, wie von der Schweizer Vertretung in Colombo regelmässig durchgeführte Rückkehrkontrollen ergeben hätten. Die beiden Geschwister seien sehr jung, würden noch keine Verantwortung für eine eigene Familie tragen und hätten noch keine Auslandreise unternommen. In Anbetracht ihres Lohnes, welcher von der Auslandvertretung als vergleichsweise gering eingestuft werde, der ständigen Reisebereitschaft sowie der (von den Arbeitgebern) in Aussicht gestellten Möglichkeit einer dreimonatigen Beurlaubung könne in casu auch nicht von aussergewöhnlichen beruflichen Verpflichtungen ausgegangen werden. G. In ihrer Replik vom 21. Juni 2012 halten die Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Im Weitern bringen sie vor, die Vorinstanz halte es offenbar für opportun, wegen "einiger Personen", die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, die gesamte Bevölkerung aus dem Norden Sri Lankas gegenüber anderen Bewohnern des Landes zu benachteiligen und einer strengeren Visapraxis zu unterstellen. Sie hätten Anspruch darauf, dass sie ihr Familienleben pflegen könnten und die Gesuchsteller als Besuch in der Schweiz empfangen dürften, um zusammen eine Abschiedsfeier für die gemeinsame, in St. Gallen verstorbene Grossmutter durchzuführen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).
3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei srilankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen bzw. 15-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der beantragten Schengenvisa mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegen die Gesuchsteller als srilankische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011 belief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren; für 2012 wurde aufgrund notwendiger fiskalpolitischer Massnahmen immerhin ein Wachstum von 7 Prozent veranschlagt. Die Arbeitslosigkeit nahm von 4,9 Prozent im Jahr 2010 auf 4,2 Prozent im Jahr 2011 ab, wobei diese Zahlen die Nordprovinz nicht berücksichtigen. Problematisch ist demgegenüber die Jugendarbeitslosigkeit, die sich auf ca. 19 Prozent beläuft (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de, Länderinformationen Sri Lanka Wirtschaft, Stand November 2012, besucht im März 2013). Die innenpolitische Situation des Landes wird in erster Linie durch die Werte der singhalesischen Mehrheit bestimmt. Der im Mai 2009 zu Ende gegangene Bürgerkrieg hat die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Eine solche Lösung zeichnet sich allerdings nicht so bald ab, da eine Aufarbeitung des Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht stattgefunden hat. Die Sicherheit von Personen tamilischer Ethnie ist vor allem im Norden und Osten des Landes immer noch gefährdet; Tamilen sind aber auch in Colombo Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften ausgesetzt (Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, http://www.fluechtlingshilfe.ch Herkunftsländer Asien - Pazifik Sri Lanka Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update von Adrian Schuster, 15. November 2012; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-128/2011 vom 31. Januar 2013 E. 6.1). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage der tamilischen Minderheit spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wieder. Ihr zufolge stellten Personen aus Sri Lanka noch im Jahr 2010 mit 939 Gesuchen die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden; im Jahr 2011 halbierte sich die Zahl der Gesuche auf 470, um im Jahr 2012 wieder leicht anzusteigen auf 494 Gesuche. Ende 2012 befanden sich immerhin noch 3560 Personen aus Sri Lanka im Asylprozess (Quelle: Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin.ch Dokumentation Zahlen und Fakten Asylstatistik Jahresstatistiken Kommentierte Asylstatistik 2010 S. 3 und Kommentierte Asylstatistik 2011 S. 4 sowie Asylstatistik 2012). 5.4 Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchsteller sowie der Hinweis auf die in mehreren Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert. So gehe es nicht an, wegen einiger Personen, die (mit einem Schengenvisum zu Besuchsaufenthalten in die Schweiz eingereist seien und) hierzulande ein Asylgesuch gestellt hätten, die gesamte Bevölkerung aus dem Norden Sri Lankas gegenüber anderen Bewohnern des Landes zu benachteiligen und einer strengeren Visumpraxis zu unterstellen. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für srilankische Staatsangehörige aus den Nord- oder Ostprovinzen durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern deren persönliche Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Die aus dem Norden Sri Lankas (Provinz Jaffna) und somit fraglos aus einem Krisengebiet (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8834/2010 und C-8885/2010 vom 21. Juni 2011 E. 8.1, C 3149/2009 vom 15. Februar 2010 E. 7.1 sowie insbesondere BVGE 2008/2 E. 7ff. mit weiteren Hinweisen) stammenden Eingeladenen sind 25- bzw. 23-jährig. Beide sind unverheiratet, kinderlos und noch nie ins Ausland gereist. Im Weitern fällt auf, dass die Gesuchsteller in ihren Visagesuchen als Dauer des geplanten Aufenthalts lediglich 15 Tage angegeben haben, obwohl sie sich zuvor von ihren Arbeitgebern für drei Monate beurlauben liessen. Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde erklärte die Gastgeberin denn auch explizit, ihre Gäste planten, drei Monate in der Schweiz zu bleiben. Entsprechend liessen die Beschwerdeführer für ihre Gäste je ein dreimonatiges Einreisevisum beantragen. Demgegenüber kann ihr Einwand, sie hätten für ihre Gäste lediglich eine Reiseversicherung für einen Monat abgeschlossen, schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil sich solche Versicherungen bei Bedarf problemlos verlängern lassen. Den Gesuchstellern dürften somit im Heimatland keine familiären Verantwortlichkeiten oder beruflichen Verpflichtungen (vgl. auch E. 6.2 hienach) obliegen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politscher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. 6.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin seit mittlerweile vier Jahren als Lehrerin und ihr Bruder, mit welchem sie zusammen in die Schweiz reisen möchte, seit 2008 als Computer-Instruktor angestellt sind. Gemäss den eingereichten Arbeitsbestätigungen soll Letzterer ein monatliches Gehalt von 15'000 srilankischen Rupien, seine Schwester von 10'000 Rupien beziehen, was dem Gegenwert von ungefähr 110 CHF bzw. 75 CHF entspricht. Damit dürften die Eingeladenen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - kaum in wirtschaftlich günstigen und privilegierten Verhältnissen leben, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten nicht von ihnen selber, sondern vollumfänglich von den Gastgebern übernommen würden (vgl. Ziff. 33 der Einreisegesuche). Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeber nichts zu ändern. Als solche können sie mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise kann insbesondere nicht durch die Leistung einer finanziellen Sicherstellung oder Kaution, welche die Beschwerdeführer anbieten, ersetzt werden.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit, wie im Eventualbegehren beantragt, vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen abzuweichen (vgl. E. 4.2 - 4.4). Vorliegend kommt als völkerrechtliche Verpflichtung Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Frage (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 3859/2012 vom 4. Januar 2013 E. 7 und C 5587/2010 vom 13. Juli 2012 E. 9.2 und E. 9.3). Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens kommt in erster Linie den Mitgliedern der Kernfamilie (d.h. den Eltern und ihren minderjährigen Kindern) zu; allerdings können auch andere verwandtschaftliche Beziehungen unter dem Schutz dieser Garantie stehen (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, N 48 50 zu Art. 8; Juliane Pätzold, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, München 2012, N 50 zu Art. 8). In casu erscheint jedoch die familiäre Beziehung der Beschwerdeführer zu den Eingeladenen, bei denen es sich um die Kinder der Cousine der Gastgeberin handeln soll, nicht derart eng, dass der Schutzbereich des Familienlebens tangiert wäre. Insofern verletzt die Schweiz ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht, wenn sie den Gesuchstellern die Einreise in die Schweiz nicht gestattet. Durch diese Verweigerung wird der persönliche Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und den Eingeladenen nicht verunmöglicht, da die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben ihre (entfernten) Verwandten in der Vergangenheit schon "viele Male" im Herkunftsstaat treffen konnte (vgl. den von ihr ausgefüllten kantonalen Fragebogen) und überdies die modernen Kommunikationsmittel das fehlende direkte Beisammensein zu kompensieren vermögen. Der Wunsch der Betroffenen, eine gemeinsame Abschiedsfeier für die Ende 2011 in St. Gallen verstorbene Grossmutter bzw. Grosstante durchzuführen, ist zwar verständlich, kann jedoch nach dem Gesagten nicht entscheidwesentlich sein. Insgesamt können die geltend gemachten privaten Interessen im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften nicht überwiegen. Die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz kommt daher nicht in Frage. Auch sind keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung solcher Visa erlauben würden.
8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 16. April 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] und [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: