Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______, geboren 1955, und seine Tochter C._______, geboren 1990, sind Staatsangehörige von Sri Lanka. Am 16. Juni 2010 beantragten sie bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo die Erteilung von Schengen-Visa für einen dreimonatigen Familienbesuch in der Schweiz und nannten als Hauptzweck ihrer Reise die Feier des fünften Hochzeitstages ihrer Gastgeberin A._______. Die Botschaft wies die beiden Anträge am 18. Juni 2010 ab mit der Begründung, dass die Absicht der Gesuchstellenden, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht festzustellen sei. B. Die dagegen erhobene Einsprache von A._______ wies das BFM - nach kantonalen Abklärungen - mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchstellenden lebten in einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Den Gesuchsunterlagen sei zwar zu entnehmen, dass B._______ verheiratet und erwerbstätig sei; demgegenüber sei C._______ ohne Verpflichtungen, jung, ledig und noch Schülerin, womit das Risiko ihrer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht gering erscheine. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2011 beantragt A._______ sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung der von ihren sri-lankischen Gästen beantragten Einreisevisa. Unter anderem macht sie geltend, der Gesuchsteller habe in Sri Lanka eine gute und sichere Anstellung, lasse dort auch seine Ehefrau und eine andere Tochter zurück, weshalb er nach dem geplanten Besuchsaufenthalt wieder nach Sri Lanka zurückkehren werde. Die dortigen familiären Bindungen seien auch für die Gesuchstellerin Grund zur Rückkehr. Zudem wolle sie ihre "Schulbildung auf Tamilisch fertig machen". Für die beiden Gäste komme eine Auswanderung nicht in Betracht, weil sie in Sri Lanka nicht nur ein schönes Haus besässen, sondern alles hätten, was sie liebten und bräuchten. In ihrer heimatlichen Kultur sei es auch so, dass man längere Zeit mit Eltern und Geschwistern zusammenlebe, weshalb für Vater und Tochter eine Trennung von der übrigen Familie nicht in Frage komme. Deren anstandslose und fristgerechte Wiederausreise sei demzufolge als gesichert zu betrachten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt insbesondere aus, dass der angeblich für sri-lankische Verhältnisse gute Lebensstandard der Gesuchstellenden nicht nachgewiesen sei. Den Unterlagen zufolge verfüge B._______ nur über ein sehr geringes Einkommen und habe auch keine aussergewöhnlichen Ersparnisse. Belege für dessen behaupteten Grundbesitz seien nicht eingereicht worden. Abgesehen von der persönlichen Situation sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlich motivierte Emigration von sri-lankischen Staatsangehörigen zugenommen habe, müssten diese doch häufig trotz angespannter Arbeitsmarktlage den Unterhalt von Grossfamilien sicherstellen. Dies führe in der Schweiz nicht selten dazu, dass nach besuchshalber erfolgter Einreise versucht werde, den hiesigen Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis zu stellen. E. Mit darauffolgender Eingabe vom 29. April 2011 übersendet die Beschwerdeführerin Unterlagen, die den Grundbesitz ihres Gastes belegen sollen. Weiterhin beteuert sie, ihre Gäste würden die Schweiz nach Ablauf von 90 Tagen verlassen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43 E. 6.1).
E. 3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Visagesuche von zwei sri-lankischen Staatsangehörigen, die für drei Monate zu einem Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen möchten. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fallen ihre Gesuche in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht.
E. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellenden die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würden und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise könnten jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.
E. 5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
E. 6.1 Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011 belief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren; für 2012 wurde aufgrund notwendiger fiskalpolitischer Massnahmen immerhin ein Wachstum von 7 Prozent veranschlagt. Die Arbeitslosigkeit nahm von 4,9 Prozent im Jahr 2010 auf 4,2 Prozent im Jahr 2011 ab, wobei diese Zahlen die Nordprovinz nicht berücksichtigen. Problematisch ist demgegenüber die Jugendarbeitslosigkeit, die sich auf ca. 19 Prozent beläuft (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de, Länderinformationen Sri Lanka Wirtschaft, Stand November 2012, besucht im Januar 2013). Die innenpolitische Situation des Landes wird in erster Linie durch die Werte der singhalesischen Mehrheit bestimmt. Der im Mai 2009 zu Ende gegangene Bürgerkrieg hat die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Eine solche Lösung zeichnet sich allerdings nicht so bald ab, da eine Aufarbeitung des Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht stattgefunden hat. Die Sicherheit von Personen tamilischer Ethnie ist vor allem im Norden und Osten des Landes immer noch gefährdet; Tamilen sind aber auch in Colombo Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften ausgesetzt (Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, http://www.flüchtlingshilfe.ch Herkunftsländer Asien - Pazifik Sri Lanka Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update von Adrian Schuster, 15. November 2012). Die schwierige Lage der tamilischen Minderheit spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wieder. Ihr zufolge stellten Personen aus Sri Lanka noch im Jahr 2010 mit 939 Gesuchen die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden; im Jahr 2011 halbierte sich die Zahl der Gesuche; am Ende des vierten Quartals 2012 befanden sich noch 3560 Personen aus Sri Lanka im Asylprozess (Quelle: Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin. ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2010 S. 3 und Kommentierte Asylstatistik 2011 S. 4 sowie > Monatsstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 4. Quartal 2012).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sich ein Wunsch nach Auswanderung vor allem bei jenen Angehörigen der tamilischen Minderheit manifestiert, die bereits über ein minimales Beziehungsnetz im Ausland verfügen.
E. 7 Die in Colombo lebenden Gesuchstellenden sind tamilischer Ethnie. Beide haben die Beschwerdeführerin bereits einmal, jedoch nacheinander, in den Jahren 2006 und 2007 besucht, wobei der Gesuchsteller zusammen mit seiner anderen Tochter und die Gesuchstellerin zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz einreisen durften. Ihre damalige Rückkehr nach Sri Lanka ist aber nicht unbedingt ein Indiz dafür, dass mit den aktuellen Gesuchen ebenfalls nur ein Familienbesuch bezweckt wird.
E. 7.1 Die Situation der tamilischen Bevölkerung hat sich seitdem - d.h. mit der Beendigung des im Jahr 2002 zwischen der Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterzeichneten Waffenstillstands und mit dem Beginn der militärischen Grossoffensive im Juli 2006, die schliesslich zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 führte - verschlechtert, erkennbar auch daran, dass in den Jahren 2005 und 2006 nur 277 bzw. 351 Asylgesuche von Personen aus Sri Lanka in der Schweiz gestellt wurden (Quelle: Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Asylstatistik 2005 und Asylstatistik 2006). Im Jahr 2010, aus dem die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Einreisegesuche stammen, stellten Personen aus Sri Lanka bereits die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden (vgl. E. 6.1). Auch die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden haben sich in der Zwischenzeit geändert. So arbeitet der Gesuchsteller und Familienvater nicht mehr, wie noch im Jahr 2005 in einer Textilhandelsfirma, sondern ist den aktuellen Unterlagen zufolge in einem Juweliergeschäft angestellt. Die Gesuchstellerin, seine 1990 geborene Tochter, ist inzwischen volljährig geworden.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Gründe genannt, die aus ihrer Sicht für die fristgerechte Wiederausreise ihrer Gäste sprechen. Sie hat deren derzeitige Lebenssituation allerdings nur sehr pauschal umschrieben und vor allem die familiären Bindungen in ihrem Heimatland betont. In Bezug auf C._______ hat sie dargelegt, diese besuche noch die Schule; zur Art der Ausbildung, deren Ende und zu den weiteren beruflichen Pläne ihrer Cousine hat sie sich allerdings nicht geäussert. Die vage Behauptung der Beschwerdeführerin, diese wolle mit Abschluss ihrer Schulbildung "eine gute Zukunft in Sri Lanka haben", ist insofern - und erst recht vor dem Hintergrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit - nicht überzeugend und lässt nicht darauf schliessen, dass realistische Zukunftsaussichten zuhause die Gesuchstellerin von einer Emigration nach Europa abhalten könnten. Ihre angebliche Ausbildung, aber auch die Berufstätigkeit ihres Vaters werfen zudem die Frage auf, ob ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt diesen Verpflichtungen nicht entgegen stünde.
E. 7.3 Fraglich ist aber auch, ob der angegebene Aufenthaltszweck zu überzeugen vermag. Als Grund für die Einladung ihrer Gäste hat die Beschwerdeführerin die Feier ihres fünften Hochzeitstages genannt (vgl. das an die Schweizerische Botschaft gerichtete Einladungsschreiben vom 3. Juni 2010), ein Grund, der nach hiesigem kulturellen Verständnis keinen Anlass für ein umfangreiches Familienfest bietet, der aber mit Sicherheit keinen 90-tägigen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellenden erfordert. Auch scheint die Einladung von B._______ nicht naheliegend, ist dieser doch im rechtlichen Sinne nicht mit der Beschwerdeführerin verwandt, sondern Ehemann ihrer Tante (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin an den Migrationsdienst Bern vom 2. November 2011), deren Einladung zu einer Familienfeier verständlicher gewesen wäre. Die Vermutung, dass auch der Gesuchsteller mit seiner Einreise in die Schweiz andere Zwecke als einen Besuchsaufenthalt verfolgen könnte, ist daher nicht von der Hand zu weisen.
E. 8 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht annehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellenden sei nicht gesichert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin wiederholt das Gegenteil behauptet hat, ist doch eine derartige Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Voraussetzungen für die Erteilung sogenannter "einheitlicher Visa" - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung von Einreisevisa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) erfordern würden.
E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz - den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-128/2011 Urteil vom 31. Januar 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. B._______, geboren 1955, und seine Tochter C._______, geboren 1990, sind Staatsangehörige von Sri Lanka. Am 16. Juni 2010 beantragten sie bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo die Erteilung von Schengen-Visa für einen dreimonatigen Familienbesuch in der Schweiz und nannten als Hauptzweck ihrer Reise die Feier des fünften Hochzeitstages ihrer Gastgeberin A._______. Die Botschaft wies die beiden Anträge am 18. Juni 2010 ab mit der Begründung, dass die Absicht der Gesuchstellenden, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht festzustellen sei. B. Die dagegen erhobene Einsprache von A._______ wies das BFM - nach kantonalen Abklärungen - mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchstellenden lebten in einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Den Gesuchsunterlagen sei zwar zu entnehmen, dass B._______ verheiratet und erwerbstätig sei; demgegenüber sei C._______ ohne Verpflichtungen, jung, ledig und noch Schülerin, womit das Risiko ihrer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht gering erscheine. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2011 beantragt A._______ sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung der von ihren sri-lankischen Gästen beantragten Einreisevisa. Unter anderem macht sie geltend, der Gesuchsteller habe in Sri Lanka eine gute und sichere Anstellung, lasse dort auch seine Ehefrau und eine andere Tochter zurück, weshalb er nach dem geplanten Besuchsaufenthalt wieder nach Sri Lanka zurückkehren werde. Die dortigen familiären Bindungen seien auch für die Gesuchstellerin Grund zur Rückkehr. Zudem wolle sie ihre "Schulbildung auf Tamilisch fertig machen". Für die beiden Gäste komme eine Auswanderung nicht in Betracht, weil sie in Sri Lanka nicht nur ein schönes Haus besässen, sondern alles hätten, was sie liebten und bräuchten. In ihrer heimatlichen Kultur sei es auch so, dass man längere Zeit mit Eltern und Geschwistern zusammenlebe, weshalb für Vater und Tochter eine Trennung von der übrigen Familie nicht in Frage komme. Deren anstandslose und fristgerechte Wiederausreise sei demzufolge als gesichert zu betrachten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt insbesondere aus, dass der angeblich für sri-lankische Verhältnisse gute Lebensstandard der Gesuchstellenden nicht nachgewiesen sei. Den Unterlagen zufolge verfüge B._______ nur über ein sehr geringes Einkommen und habe auch keine aussergewöhnlichen Ersparnisse. Belege für dessen behaupteten Grundbesitz seien nicht eingereicht worden. Abgesehen von der persönlichen Situation sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlich motivierte Emigration von sri-lankischen Staatsangehörigen zugenommen habe, müssten diese doch häufig trotz angespannter Arbeitsmarktlage den Unterhalt von Grossfamilien sicherstellen. Dies führe in der Schweiz nicht selten dazu, dass nach besuchshalber erfolgter Einreise versucht werde, den hiesigen Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis zu stellen. E. Mit darauffolgender Eingabe vom 29. April 2011 übersendet die Beschwerdeführerin Unterlagen, die den Grundbesitz ihres Gastes belegen sollen. Weiterhin beteuert sie, ihre Gäste würden die Schweiz nach Ablauf von 90 Tagen verlassen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43 E. 6.1).
3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Visagesuche von zwei sri-lankischen Staatsangehörigen, die für drei Monate zu einem Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen möchten. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fallen ihre Gesuche in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellenden die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würden und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise könnten jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011 belief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren; für 2012 wurde aufgrund notwendiger fiskalpolitischer Massnahmen immerhin ein Wachstum von 7 Prozent veranschlagt. Die Arbeitslosigkeit nahm von 4,9 Prozent im Jahr 2010 auf 4,2 Prozent im Jahr 2011 ab, wobei diese Zahlen die Nordprovinz nicht berücksichtigen. Problematisch ist demgegenüber die Jugendarbeitslosigkeit, die sich auf ca. 19 Prozent beläuft (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de, Länderinformationen Sri Lanka Wirtschaft, Stand November 2012, besucht im Januar 2013). Die innenpolitische Situation des Landes wird in erster Linie durch die Werte der singhalesischen Mehrheit bestimmt. Der im Mai 2009 zu Ende gegangene Bürgerkrieg hat die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Eine solche Lösung zeichnet sich allerdings nicht so bald ab, da eine Aufarbeitung des Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht stattgefunden hat. Die Sicherheit von Personen tamilischer Ethnie ist vor allem im Norden und Osten des Landes immer noch gefährdet; Tamilen sind aber auch in Colombo Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften ausgesetzt (Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, http://www.flüchtlingshilfe.ch Herkunftsländer Asien - Pazifik Sri Lanka Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update von Adrian Schuster, 15. November 2012). Die schwierige Lage der tamilischen Minderheit spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wieder. Ihr zufolge stellten Personen aus Sri Lanka noch im Jahr 2010 mit 939 Gesuchen die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden; im Jahr 2011 halbierte sich die Zahl der Gesuche; am Ende des vierten Quartals 2012 befanden sich noch 3560 Personen aus Sri Lanka im Asylprozess (Quelle: Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin. ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2010 S. 3 und Kommentierte Asylstatistik 2011 S. 4 sowie > Monatsstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 4. Quartal 2012). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sich ein Wunsch nach Auswanderung vor allem bei jenen Angehörigen der tamilischen Minderheit manifestiert, die bereits über ein minimales Beziehungsnetz im Ausland verfügen.
7. Die in Colombo lebenden Gesuchstellenden sind tamilischer Ethnie. Beide haben die Beschwerdeführerin bereits einmal, jedoch nacheinander, in den Jahren 2006 und 2007 besucht, wobei der Gesuchsteller zusammen mit seiner anderen Tochter und die Gesuchstellerin zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz einreisen durften. Ihre damalige Rückkehr nach Sri Lanka ist aber nicht unbedingt ein Indiz dafür, dass mit den aktuellen Gesuchen ebenfalls nur ein Familienbesuch bezweckt wird. 7.1 Die Situation der tamilischen Bevölkerung hat sich seitdem - d.h. mit der Beendigung des im Jahr 2002 zwischen der Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterzeichneten Waffenstillstands und mit dem Beginn der militärischen Grossoffensive im Juli 2006, die schliesslich zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 führte - verschlechtert, erkennbar auch daran, dass in den Jahren 2005 und 2006 nur 277 bzw. 351 Asylgesuche von Personen aus Sri Lanka in der Schweiz gestellt wurden (Quelle: Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Asylstatistik 2005 und Asylstatistik 2006). Im Jahr 2010, aus dem die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Einreisegesuche stammen, stellten Personen aus Sri Lanka bereits die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden (vgl. E. 6.1). Auch die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden haben sich in der Zwischenzeit geändert. So arbeitet der Gesuchsteller und Familienvater nicht mehr, wie noch im Jahr 2005 in einer Textilhandelsfirma, sondern ist den aktuellen Unterlagen zufolge in einem Juweliergeschäft angestellt. Die Gesuchstellerin, seine 1990 geborene Tochter, ist inzwischen volljährig geworden. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Gründe genannt, die aus ihrer Sicht für die fristgerechte Wiederausreise ihrer Gäste sprechen. Sie hat deren derzeitige Lebenssituation allerdings nur sehr pauschal umschrieben und vor allem die familiären Bindungen in ihrem Heimatland betont. In Bezug auf C._______ hat sie dargelegt, diese besuche noch die Schule; zur Art der Ausbildung, deren Ende und zu den weiteren beruflichen Pläne ihrer Cousine hat sie sich allerdings nicht geäussert. Die vage Behauptung der Beschwerdeführerin, diese wolle mit Abschluss ihrer Schulbildung "eine gute Zukunft in Sri Lanka haben", ist insofern - und erst recht vor dem Hintergrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit - nicht überzeugend und lässt nicht darauf schliessen, dass realistische Zukunftsaussichten zuhause die Gesuchstellerin von einer Emigration nach Europa abhalten könnten. Ihre angebliche Ausbildung, aber auch die Berufstätigkeit ihres Vaters werfen zudem die Frage auf, ob ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt diesen Verpflichtungen nicht entgegen stünde. 7.3 Fraglich ist aber auch, ob der angegebene Aufenthaltszweck zu überzeugen vermag. Als Grund für die Einladung ihrer Gäste hat die Beschwerdeführerin die Feier ihres fünften Hochzeitstages genannt (vgl. das an die Schweizerische Botschaft gerichtete Einladungsschreiben vom 3. Juni 2010), ein Grund, der nach hiesigem kulturellen Verständnis keinen Anlass für ein umfangreiches Familienfest bietet, der aber mit Sicherheit keinen 90-tägigen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellenden erfordert. Auch scheint die Einladung von B._______ nicht naheliegend, ist dieser doch im rechtlichen Sinne nicht mit der Beschwerdeführerin verwandt, sondern Ehemann ihrer Tante (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin an den Migrationsdienst Bern vom 2. November 2011), deren Einladung zu einer Familienfeier verständlicher gewesen wäre. Die Vermutung, dass auch der Gesuchsteller mit seiner Einreise in die Schweiz andere Zwecke als einen Besuchsaufenthalt verfolgen könnte, ist daher nicht von der Hand zu weisen.
8. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht annehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellenden sei nicht gesichert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin wiederholt das Gegenteil behauptet hat, ist doch eine derartige Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Voraussetzungen für die Erteilung sogenannter "einheitlicher Visa" - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung von Einreisevisa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) erfordern würden.
9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: