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C-8834/2010

C-8834/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-21 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die aus Sri Lanka stammenden Eheleute P._______ und S._______ (geboren 1937 und 1944; nachfolgend: Gesuchstel­ler bzw. Eingeladene) beantragten am 15. Juli 2010 bei der Schweizeri­schen Botschaft in Colombo die Erteilung von Schengenvisa für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtig­ten Reise gaben sie an, ihre im Kanton Zürich wohnhafte Toch­ter und deren Familie besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 wies die Schweizervertretung die Visums­anträge ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Dagegen erhoben die Gesuchsteller am 23. Juli 2010 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG beim Bundesamt für Migration (BFM) frist- und formgerecht Einsprache. C. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastge­berin er­gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiter­geleitet hatte, wies die Vorinstanz am 30. November 2010 die Einsprache ab. Dies im We­sentlichen mit der Begrün­dung, die anstandslose und fristgerechte Wie­derausreise nach ei­nem Be­suchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Ge­suchsteller lebten in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschen­den Verhält­nisse ein anhal­tend starker Zu­wanderungsdruck festzustellen sei. Gemäss Abklärungen der Schweizervertretung lebten die Kinder der Ge­suchsteller in der Schweiz und die Geschwister in Frankreich. Demgegen­über mache die Gastgeberin geltend, ihre Eltern hätten Kinder, Geschwister und weitere Verwandte in Sri Lanka. Angesichts dieser Wider­sprüche und mangels anderer Belege sei daher davon auszugehen, dass den Eingeladenen im Heimatland weder besondere berufliche Ver­pflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten ablägen, die gegebenen­falls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2010 beantragt die Gastgebe­rin und Tochter der Eingeladenen, J._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Aufhebung der vorinstanzli­chen Ver­fü­gung und die Erteilung der nachgesuchten Besucher­visa an ihre El­tern. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Gesuchsteller seien bereits im Jahre 2001 besuchshalber in der Schweiz gewesen und fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückge­kehrt, wo sie einen grossen Bauernhof mit fünf Angestellten bewirtschaf­ten würden. Als Gastgeberin garantiere sie für die fristgerechte Wiederaus­reise ihrer Eltern, die in Sri Lanka noch weitere Kinder, Ge­schwister und Enkelkinder hätten. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin eine Wohnsitzbestätigung ih­rer Eltern zu den Akten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011 spricht sich die Vor­instanz für die Ab­weisung der Be­schwerde aus. Gemäss den Abklärungen der Schwei­zervertretung in Colombo handle es sich bei den Gesuchstellern um ein älteres Ehepaar, welches im Heimatland über keinerlei feste Bindun­gen familiärer, beruflicher oder anderer Art verfüge. Sämtliche ihrer Kinder und Geschwister lebten in der Schweiz und in Frankreich. Nach­weise anderweitiger Verpflichtungen seien nicht erbracht worden. F. In ihrer Replik vom 14. Mai 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträ­gen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ihre Eltern seien in Sri Lanka stark verwurzelt, hätten dort Geschwister und Enkelkinder, ei­gene Häuser, Grundstücke, Bankverbindungen sowie eigene Fahrzeuge, die sie an Staats- und Schulbehörden weitervermieteten. Der Eingabe beigelegt war eine Kopie eines Fahrzeugausweises sowie wei­tere fremdsprachige Beweismittel, bei denen es sich laut Angaben der Beschwerdeführerin um Grundbuchauszüge handeln soll. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren mit den Referenzen C-8834/2010 und C-8885/2010 zu vereini­gen.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Ertei­lung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In die­ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 5 Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).

E. 6.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantrag­ten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6.3 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefäl­len ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wer­den. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Mög­lichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visa­kodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 6.4 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Über­schreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze ei­nes Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollstän­digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unter­liegen die Gesuchsteller der Visums­pflicht.

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma­chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi­gen.

E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise kön­nen sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be­suche­rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bür­gern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft­lich vergleichs­weise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 7.3 Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beende­ten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Lan­des sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftli­chen Wieder­aufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf inter­nationale Unterstützung an­gewiesen. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren; rund 18'000 sind weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien unterge­bracht. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordring­lichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bür­gerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethni­schen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Der­zeit scheint eine sol­che Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar eine Mitspra­chemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat (Quelle: Deut­sches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reise und Sicher­heit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: März 2011, be­sucht im Juni 2011; vgl. auch Rainer Mattern, Schweizeri­sche Flüchtlings­hilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010).

E. 7.4 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und unge­bundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial ein­gebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Be­ziehungsnetz (Freunde oder Ver­wandte) im Aus­land ist ein wichtiges Element, das den Aus­wanderungswillen noch akzentu­ieren kann. Es gilt nach Mög­lichkeit zu ver­hindern, dass Ge­suchsteller ihre An­wesenheit in der Schweiz - entge­gen der ursprüngli­chen Absichts­erklärung - dazu nutzen, ein Asylge­such einzureichen oder die frist­gerechte Wiederaus­reise auf andere Weise zu umgehen. Die schwie­rige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizeri­schen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka sowohl im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen als auch im Jahre 2010 mit immerhin noch 939 Gesuchen jeweils die drittgrösste Gruppe von Asylsu­chenden stell­ten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 und 2010, je S. 3 und 10; im Internet unter: http://www.bfm.admin.ch , Themen Statistiken).

E. 7.5 In Anbetracht des erst vor zwei Jahren beendeten Bürger­kriegs, der viel­fältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der gros­sen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus­reise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstan­den. Nun ent­bindet die Einschätzung der allge­meinen Situation zwar nicht von ei­ner einzelfallbezo­genen Beurteilung der persönlichen Ver­hältnisse. Es ver­steht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe An­forderungen zu set­zen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell anzuneh­mende Risiko entscheidend zu relativieren ver­mag.

E. 8.1 Bei den aus dem Norden Sri Lankas (Distrikt Jaffna) und somit aus ei­nem Krisengebiet stammenden Gesuchsteller handelt es sich um ein im Rentenalter stehendes Ehepaar, welches gemäss den Angaben der Be­schwerdeführerin einen Bauernhof mit fünf Angestellten leiten soll. Nicht an­zunehmen ist, dass der Gesuchsteller mit seinen 74 Jahren - von sei­ner Ehefrau als krank und nicht allein reisefähig bezeichnet (vgl. deren Schreiben an die Schweizervertretung vom 9. Juli 2010) - einen wesentli­chen Beitrag zum Lebensunterhalt seiner Familie zu leisten vermag. Die Be­schwerdeführerin weist denn auch darauf hin, dass während des Aus­landaufenthaltes ihrer Eltern einer der Mitarbeiter die Leitung des Bauernbe­triebes übernehmen werde. Insofern kann fraglos nicht von zwin­genden beruflichen Verpflichtungen im Heimatland, die die Eingelade­nen verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, aus­gegangen werden.

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verweist hingegen auf das persönliche Um­feld der Gesuchsteller und bringt in diesem Zusammenhang vor, ihre El­tern hätten in ihrem Heimatland bedeutende familiäre Verantwortlichkei­ten wahrzunehmen, liessen sie doch nebst weiteren Kindern und Geschwis­tern noch Enkelkinder in Sri Lanka zurück, die sie teilweise betreuen würden. Einmal davon abgesehen, dass zu diesen Verwandten keine näheren Angaben gemacht wurden, vermag das obgenannte Argu­ment nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine mehrmonatige Landes­abwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchsteller sei für die Belange ihrer Familie unver­zichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihnen geleistete Unterstützung in Familie und Haushalt könne durch­aus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Anderer­seits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige ge­rade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhält­nisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emig­ration zu fällen.

E. 8.3 Andererseits verfügen die Eingeladenen, die gemeinsam um Einreise in die Schweiz ersuchen, mit ihrer hierzulande lebenden Tochter, dem Schwiegersohn sowie den Enkelkindern sowie mit dem in der Roman­die le­benden (eingebürgerten) Sohn und dessen Fami­lie bereits über engste Be­zugspersonen in der Schweiz. In diesem Zu­sammenhang gilt es insbe­sondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht nur diese beiden Kinder, sondern gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo offenbar auch sämtliche Ge­schwister der Gesuchsteller ihr Hei­matland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Frankreich) übersiedelt sind, woraus auf ei­nen konkreten Migrationswillen im nächs­ten Umfeld der Ein­geladenen ge­schlossen werden kann. Vor diesem Hinter­grund müssen die Be­teuerun­gen auf Beschwerdeebene, die Ge­suchsteller würden die Schweiz nach ih­rem Besuchsaufenthalt fristge­recht wie­der ver­lassen, als nicht ausschlag­gebend bezeich­net werden.

E. 8.4 Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimat­land bergen ein erhöhtes Risiko in sich, die Gesuchsteller könnten nach ei­nem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebens­abend im Umfeld ihrer in der Schweiz le­benden nächsten Angehö­rigen zu verbringen oder sich über die be­an­tragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern könnten ge­wisse Fest­setzungs­tendenzen bestehen und demzufolge begründete Zwei­fel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) berech­tigt sein. Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestärkt, dass die Gesuchstellerin in der erwähnten Eingabe an die Schweizervertretung (vgl. E. 8.1. hievor) explizit auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Ehegatten hingewiesen hat.

E. 9.1 Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon aus­ge­hen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hin­reichend gewährleis­tet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei­ner gesicherten Feststel­lung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er­teilung einer Einreise­bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts­anspruch besteht, abzu­lehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus allenfalls frü­her erteilten Einreisevisa ableiten, hat sich doch mit der veränderten all­gemeinen Sicherheitslage, die sich in den letzten Jahren ins­besondere im Norden Sri Lankas verschlechterte, die Sachlage seit dem letzten Be­suchsaufenthalt im Jahre 2002 wesentlich verändert; auch deshalb, weil da­mals - gemäss den Angaben im elektronischem Visa-System "EVA" - of­fenbar nur dem Gesuchsteller, jedoch nicht seiner Ehegattin, eine Einrei­sebewilligung erteilt worden ist. Nunmehr ersuchen die Eingelade­nen gemeinsam um Einreise in die Schweiz, womit sich alle massgebli­chen Bezugspersonen in der Schweiz befänden.

E. 9.2 An der Richtigkeit der obgenannten Einschätzung ändert auch die Tat­sache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr ih­rer Eltern zugesichert hat. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Ei­genschaft als Gastgeberin wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indes­sen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie­derausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten der Gastge­ber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Nur Letztere sind in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Die Gast­ge­ber können zwar für gewisse finanzielle Risi­ken (Lebensunter­halts­kosten während des Be­suchsaufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - man­gels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Ver­halten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Insofern erweist sich der Vor­schlag der Beschwerdeführerin, eine grössere Geldsumme als Kau­tion zu hinterlegen, als unbehelflich. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Eltern das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat somit in den Hintergrund zu treten.

E. 9.3 Darüber hinaus bestehen schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass die Ein­reiseverweigerung in den Schutz­bereich des Privat- und Familienle­bens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenos­senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem­ber 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmun­gen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familien­lebens an einem be­stimmten Ort (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hin­weisen; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bern­hard Eh­renzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizeri­sche Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schür­mann, Die Europäische Menschenrechtskonven­tion und die Schweiz, Die Bedeu­tung der Konven­tion für die schweize­rische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtferti­gungsbedürftigen Grundrechts­eingriff könnte - wenn über­haupt - al­lenfalls dann ausge­gangen werden, wenn die Wahrnehmung fami­liärer Kontakte in zumut­barer Weise nur durch Besuche der Ge­suchsteller in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Der mittlerweile mit ihren Kindern in der Schweiz eingebürgerten Beschwerdeführerin steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, ihre Eltern - zu gegebener Zeit - in Sri Lanka zu besuchen.

E. 10 Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­in­stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be­stim­mungen entsprechend gewichtete und den Gesuch­stellern die Ein­reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht­mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unter­liegende Be­schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­ge­richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren C-8834/2010 und C-8885/2010 werden verei­nigt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Sie werden mit dem am 17. Februar 2011 geleisteten Kostenvor­schuss glei­cher Höhe verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8834/2010 und C-8885/2010 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien J._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug aufP._______ und S._______. Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammenden Eheleute P._______ und S._______ (geboren 1937 und 1944; nachfolgend: Gesuchstel­ler bzw. Eingeladene) beantragten am 15. Juli 2010 bei der Schweizeri­schen Botschaft in Colombo die Erteilung von Schengenvisa für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtig­ten Reise gaben sie an, ihre im Kanton Zürich wohnhafte Toch­ter und deren Familie besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 wies die Schweizervertretung die Visums­anträge ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Dagegen erhoben die Gesuchsteller am 23. Juli 2010 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG beim Bundesamt für Migration (BFM) frist- und formgerecht Einsprache. C. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastge­berin er­gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiter­geleitet hatte, wies die Vorinstanz am 30. November 2010 die Einsprache ab. Dies im We­sentlichen mit der Begrün­dung, die anstandslose und fristgerechte Wie­derausreise nach ei­nem Be­suchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Ge­suchsteller lebten in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschen­den Verhält­nisse ein anhal­tend starker Zu­wanderungsdruck festzustellen sei. Gemäss Abklärungen der Schweizervertretung lebten die Kinder der Ge­suchsteller in der Schweiz und die Geschwister in Frankreich. Demgegen­über mache die Gastgeberin geltend, ihre Eltern hätten Kinder, Geschwister und weitere Verwandte in Sri Lanka. Angesichts dieser Wider­sprüche und mangels anderer Belege sei daher davon auszugehen, dass den Eingeladenen im Heimatland weder besondere berufliche Ver­pflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten ablägen, die gegebenen­falls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2010 beantragt die Gastgebe­rin und Tochter der Eingeladenen, J._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Aufhebung der vorinstanzli­chen Ver­fü­gung und die Erteilung der nachgesuchten Besucher­visa an ihre El­tern. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Gesuchsteller seien bereits im Jahre 2001 besuchshalber in der Schweiz gewesen und fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückge­kehrt, wo sie einen grossen Bauernhof mit fünf Angestellten bewirtschaf­ten würden. Als Gastgeberin garantiere sie für die fristgerechte Wiederaus­reise ihrer Eltern, die in Sri Lanka noch weitere Kinder, Ge­schwister und Enkelkinder hätten. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin eine Wohnsitzbestätigung ih­rer Eltern zu den Akten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011 spricht sich die Vor­instanz für die Ab­weisung der Be­schwerde aus. Gemäss den Abklärungen der Schwei­zervertretung in Colombo handle es sich bei den Gesuchstellern um ein älteres Ehepaar, welches im Heimatland über keinerlei feste Bindun­gen familiärer, beruflicher oder anderer Art verfüge. Sämtliche ihrer Kinder und Geschwister lebten in der Schweiz und in Frankreich. Nach­weise anderweitiger Verpflichtungen seien nicht erbracht worden. F. In ihrer Replik vom 14. Mai 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträ­gen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ihre Eltern seien in Sri Lanka stark verwurzelt, hätten dort Geschwister und Enkelkinder, ei­gene Häuser, Grundstücke, Bankverbindungen sowie eigene Fahrzeuge, die sie an Staats- und Schulbehörden weitervermieteten. Der Eingabe beigelegt war eine Kopie eines Fahrzeugausweises sowie wei­tere fremdsprachige Beweismittel, bei denen es sich laut Angaben der Beschwerdeführerin um Grundbuchauszüge handeln soll. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren mit den Referenzen C-8834/2010 und C-8885/2010 zu vereini­gen. 2. 2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Ertei­lung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In die­ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 2.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

5. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG). 6. 6.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 6.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantrag­ten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefäl­len ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wer­den. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Mög­lichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visa­kodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6.4. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Über­schreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze ei­nes Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollstän­digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unter­liegen die Gesuchsteller der Visums­pflicht. 7. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma­chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi­gen. 7.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise kön­nen sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be­suche­rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bür­gern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft­lich vergleichs­weise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Ein­klang steht. 7.3. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beende­ten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Lan­des sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftli­chen Wieder­aufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf inter­nationale Unterstützung an­gewiesen. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren; rund 18'000 sind weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien unterge­bracht. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordring­lichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bür­gerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethni­schen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Der­zeit scheint eine sol­che Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar eine Mitspra­chemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat (Quelle: Deut­sches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reise und Sicher­heit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: März 2011, be­sucht im Juni 2011; vgl. auch Rainer Mattern, Schweizeri­sche Flüchtlings­hilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010). 7.4. Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und unge­bundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial ein­gebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Be­ziehungsnetz (Freunde oder Ver­wandte) im Aus­land ist ein wichtiges Element, das den Aus­wanderungswillen noch akzentu­ieren kann. Es gilt nach Mög­lichkeit zu ver­hindern, dass Ge­suchsteller ihre An­wesenheit in der Schweiz - entge­gen der ursprüngli­chen Absichts­erklärung - dazu nutzen, ein Asylge­such einzureichen oder die frist­gerechte Wiederaus­reise auf andere Weise zu umgehen. Die schwie­rige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizeri­schen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka sowohl im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen als auch im Jahre 2010 mit immerhin noch 939 Gesuchen jeweils die drittgrösste Gruppe von Asylsu­chenden stell­ten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 und 2010, je S. 3 und 10; im Internet unter: http://www.bfm.admin.ch , Themen Statistiken). 7.5. In Anbetracht des erst vor zwei Jahren beendeten Bürger­kriegs, der viel­fältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der gros­sen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus­reise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstan­den. Nun ent­bindet die Einschätzung der allge­meinen Situation zwar nicht von ei­ner einzelfallbezo­genen Beurteilung der persönlichen Ver­hältnisse. Es ver­steht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe An­forderungen zu set­zen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell anzuneh­mende Risiko entscheidend zu relativieren ver­mag. 8. 8.1. Bei den aus dem Norden Sri Lankas (Distrikt Jaffna) und somit aus ei­nem Krisengebiet stammenden Gesuchsteller handelt es sich um ein im Rentenalter stehendes Ehepaar, welches gemäss den Angaben der Be­schwerdeführerin einen Bauernhof mit fünf Angestellten leiten soll. Nicht an­zunehmen ist, dass der Gesuchsteller mit seinen 74 Jahren - von sei­ner Ehefrau als krank und nicht allein reisefähig bezeichnet (vgl. deren Schreiben an die Schweizervertretung vom 9. Juli 2010) - einen wesentli­chen Beitrag zum Lebensunterhalt seiner Familie zu leisten vermag. Die Be­schwerdeführerin weist denn auch darauf hin, dass während des Aus­landaufenthaltes ihrer Eltern einer der Mitarbeiter die Leitung des Bauernbe­triebes übernehmen werde. Insofern kann fraglos nicht von zwin­genden beruflichen Verpflichtungen im Heimatland, die die Eingelade­nen verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, aus­gegangen werden. 8.2. Die Beschwerdeführerin verweist hingegen auf das persönliche Um­feld der Gesuchsteller und bringt in diesem Zusammenhang vor, ihre El­tern hätten in ihrem Heimatland bedeutende familiäre Verantwortlichkei­ten wahrzunehmen, liessen sie doch nebst weiteren Kindern und Geschwis­tern noch Enkelkinder in Sri Lanka zurück, die sie teilweise betreuen würden. Einmal davon abgesehen, dass zu diesen Verwandten keine näheren Angaben gemacht wurden, vermag das obgenannte Argu­ment nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine mehrmonatige Landes­abwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchsteller sei für die Belange ihrer Familie unver­zichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihnen geleistete Unterstützung in Familie und Haushalt könne durch­aus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Anderer­seits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige ge­rade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhält­nisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emig­ration zu fällen. 8.3. Andererseits verfügen die Eingeladenen, die gemeinsam um Einreise in die Schweiz ersuchen, mit ihrer hierzulande lebenden Tochter, dem Schwiegersohn sowie den Enkelkindern sowie mit dem in der Roman­die le­benden (eingebürgerten) Sohn und dessen Fami­lie bereits über engste Be­zugspersonen in der Schweiz. In diesem Zu­sammenhang gilt es insbe­sondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht nur diese beiden Kinder, sondern gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo offenbar auch sämtliche Ge­schwister der Gesuchsteller ihr Hei­matland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Frankreich) übersiedelt sind, woraus auf ei­nen konkreten Migrationswillen im nächs­ten Umfeld der Ein­geladenen ge­schlossen werden kann. Vor diesem Hinter­grund müssen die Be­teuerun­gen auf Beschwerdeebene, die Ge­suchsteller würden die Schweiz nach ih­rem Besuchsaufenthalt fristge­recht wie­der ver­lassen, als nicht ausschlag­gebend bezeich­net werden. 8.4. Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimat­land bergen ein erhöhtes Risiko in sich, die Gesuchsteller könnten nach ei­nem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebens­abend im Umfeld ihrer in der Schweiz le­benden nächsten Angehö­rigen zu verbringen oder sich über die be­an­tragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern könnten ge­wisse Fest­setzungs­tendenzen bestehen und demzufolge begründete Zwei­fel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) berech­tigt sein. Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestärkt, dass die Gesuchstellerin in der erwähnten Eingabe an die Schweizervertretung (vgl. E. 8.1. hievor) explizit auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Ehegatten hingewiesen hat. 9. 9.1. Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon aus­ge­hen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hin­reichend gewährleis­tet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei­ner gesicherten Feststel­lung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er­teilung einer Einreise­bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts­anspruch besteht, abzu­lehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus allenfalls frü­her erteilten Einreisevisa ableiten, hat sich doch mit der veränderten all­gemeinen Sicherheitslage, die sich in den letzten Jahren ins­besondere im Norden Sri Lankas verschlechterte, die Sachlage seit dem letzten Be­suchsaufenthalt im Jahre 2002 wesentlich verändert; auch deshalb, weil da­mals - gemäss den Angaben im elektronischem Visa-System "EVA" - of­fenbar nur dem Gesuchsteller, jedoch nicht seiner Ehegattin, eine Einrei­sebewilligung erteilt worden ist. Nunmehr ersuchen die Eingelade­nen gemeinsam um Einreise in die Schweiz, womit sich alle massgebli­chen Bezugspersonen in der Schweiz befänden. 9.2. An der Richtigkeit der obgenannten Einschätzung ändert auch die Tat­sache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr ih­rer Eltern zugesichert hat. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Ei­genschaft als Gastgeberin wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indes­sen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie­derausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten der Gastge­ber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Nur Letztere sind in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Die Gast­ge­ber können zwar für gewisse finanzielle Risi­ken (Lebensunter­halts­kosten während des Be­suchsaufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - man­gels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Ver­halten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Insofern erweist sich der Vor­schlag der Beschwerdeführerin, eine grössere Geldsumme als Kau­tion zu hinterlegen, als unbehelflich. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Eltern das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat somit in den Hintergrund zu treten. 9.3. Darüber hinaus bestehen schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass die Ein­reiseverweigerung in den Schutz­bereich des Privat- und Familienle­bens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenos­senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem­ber 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmun­gen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familien­lebens an einem be­stimmten Ort (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hin­weisen; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bern­hard Eh­renzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizeri­sche Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schür­mann, Die Europäische Menschenrechtskonven­tion und die Schweiz, Die Bedeu­tung der Konven­tion für die schweize­rische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtferti­gungsbedürftigen Grundrechts­eingriff könnte - wenn über­haupt - al­lenfalls dann ausge­gangen werden, wenn die Wahrnehmung fami­liärer Kontakte in zumut­barer Weise nur durch Besuche der Ge­suchsteller in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Der mittlerweile mit ihren Kindern in der Schweiz eingebürgerten Beschwerdeführerin steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, ihre Eltern - zu gegebener Zeit - in Sri Lanka zu besuchen.

10. Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­in­stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be­stim­mungen entsprechend gewichtete und den Gesuch­stellern die Ein­reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht­mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unter­liegende Be­schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­ge­richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren C-8834/2010 und C-8885/2010 werden verei­nigt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Sie werden mit dem am 17. Februar 2011 geleisteten Kostenvor­schuss glei­cher Höhe verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: