Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die aus Sri Lanka stammenden Eheleute P._______ und S._______ (geboren 1937 und 1944; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladene) beantragten am 15. Juli 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung von Schengenvisa für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre im Kanton Zürich wohnhafte Tochter und deren Familie besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 wies die Schweizervertretung die Visumsanträge ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Dagegen erhoben die Gesuchsteller am 23. Juli 2010 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG beim Bundesamt für Migration (BFM) frist- und formgerecht Einsprache. C. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz am 30. November 2010 die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller lebten in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Gemäss Abklärungen der Schweizervertretung lebten die Kinder der Gesuchsteller in der Schweiz und die Geschwister in Frankreich. Demgegenüber mache die Gastgeberin geltend, ihre Eltern hätten Kinder, Geschwister und weitere Verwandte in Sri Lanka. Angesichts dieser Widersprüche und mangels anderer Belege sei daher davon auszugehen, dass den Eingeladenen im Heimatland weder besondere berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten ablägen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2010 beantragt die Gastgeberin und Tochter der Eingeladenen, J._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der nachgesuchten Besuchervisa an ihre Eltern. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Gesuchsteller seien bereits im Jahre 2001 besuchshalber in der Schweiz gewesen und fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt, wo sie einen grossen Bauernhof mit fünf Angestellten bewirtschaften würden. Als Gastgeberin garantiere sie für die fristgerechte Wiederausreise ihrer Eltern, die in Sri Lanka noch weitere Kinder, Geschwister und Enkelkinder hätten. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin eine Wohnsitzbestätigung ihrer Eltern zu den Akten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Gemäss den Abklärungen der Schweizervertretung in Colombo handle es sich bei den Gesuchstellern um ein älteres Ehepaar, welches im Heimatland über keinerlei feste Bindungen familiärer, beruflicher oder anderer Art verfüge. Sämtliche ihrer Kinder und Geschwister lebten in der Schweiz und in Frankreich. Nachweise anderweitiger Verpflichtungen seien nicht erbracht worden. F. In ihrer Replik vom 14. Mai 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ihre Eltern seien in Sri Lanka stark verwurzelt, hätten dort Geschwister und Enkelkinder, eigene Häuser, Grundstücke, Bankverbindungen sowie eigene Fahrzeuge, die sie an Staats- und Schulbehörden weitervermieteten. Der Eingabe beigelegt war eine Kopie eines Fahrzeugausweises sowie weitere fremdsprachige Beweismittel, bei denen es sich laut Angaben der Beschwerdeführerin um Grundbuchauszüge handeln soll. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren mit den Referenzen C-8834/2010 und C-8885/2010 zu vereinigen.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).
E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 5 Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).
E. 6.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
E. 6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 6.3 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 6.4 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht.
E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.3 Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren; rund 18'000 sind weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien untergebracht. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reise und Sicherheit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: März 2011, besucht im Juni 2011; vgl. auch Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010).
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka sowohl im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen als auch im Jahre 2010 mit immerhin noch 939 Gesuchen jeweils die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 und 2010, je S. 3 und 10; im Internet unter: http://www.bfm.admin.ch , Themen Statistiken).
E. 7.5 In Anbetracht des erst vor zwei Jahren beendeten Bürgerkriegs, der vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag.
E. 8.1 Bei den aus dem Norden Sri Lankas (Distrikt Jaffna) und somit aus einem Krisengebiet stammenden Gesuchsteller handelt es sich um ein im Rentenalter stehendes Ehepaar, welches gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin einen Bauernhof mit fünf Angestellten leiten soll. Nicht anzunehmen ist, dass der Gesuchsteller mit seinen 74 Jahren - von seiner Ehefrau als krank und nicht allein reisefähig bezeichnet (vgl. deren Schreiben an die Schweizervertretung vom 9. Juli 2010) - einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt seiner Familie zu leisten vermag. Die Beschwerdeführerin weist denn auch darauf hin, dass während des Auslandaufenthaltes ihrer Eltern einer der Mitarbeiter die Leitung des Bauernbetriebes übernehmen werde. Insofern kann fraglos nicht von zwingenden beruflichen Verpflichtungen im Heimatland, die die Eingeladenen verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, ausgegangen werden.
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verweist hingegen auf das persönliche Umfeld der Gesuchsteller und bringt in diesem Zusammenhang vor, ihre Eltern hätten in ihrem Heimatland bedeutende familiäre Verantwortlichkeiten wahrzunehmen, liessen sie doch nebst weiteren Kindern und Geschwistern noch Enkelkinder in Sri Lanka zurück, die sie teilweise betreuen würden. Einmal davon abgesehen, dass zu diesen Verwandten keine näheren Angaben gemacht wurden, vermag das obgenannte Argument nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine mehrmonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchsteller sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihnen geleistete Unterstützung in Familie und Haushalt könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen.
E. 8.3 Andererseits verfügen die Eingeladenen, die gemeinsam um Einreise in die Schweiz ersuchen, mit ihrer hierzulande lebenden Tochter, dem Schwiegersohn sowie den Enkelkindern sowie mit dem in der Romandie lebenden (eingebürgerten) Sohn und dessen Familie bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht nur diese beiden Kinder, sondern gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo offenbar auch sämtliche Geschwister der Gesuchsteller ihr Heimatland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Frankreich) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, die Gesuchsteller würden die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
E. 8.4 Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich, die Gesuchsteller könnten nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebensabend im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern könnten gewisse Festsetzungstendenzen bestehen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) berechtigt sein. Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestärkt, dass die Gesuchstellerin in der erwähnten Eingabe an die Schweizervertretung (vgl. E. 8.1. hievor) explizit auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Ehegatten hingewiesen hat.
E. 9.1 Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus allenfalls früher erteilten Einreisevisa ableiten, hat sich doch mit der veränderten allgemeinen Sicherheitslage, die sich in den letzten Jahren insbesondere im Norden Sri Lankas verschlechterte, die Sachlage seit dem letzten Besuchsaufenthalt im Jahre 2002 wesentlich verändert; auch deshalb, weil damals - gemäss den Angaben im elektronischem Visa-System "EVA" - offenbar nur dem Gesuchsteller, jedoch nicht seiner Ehegattin, eine Einreisebewilligung erteilt worden ist. Nunmehr ersuchen die Eingeladenen gemeinsam um Einreise in die Schweiz, womit sich alle massgeblichen Bezugspersonen in der Schweiz befänden.
E. 9.2 An der Richtigkeit der obgenannten Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr ihrer Eltern zugesichert hat. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Nur Letztere sind in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Insofern erweist sich der Vorschlag der Beschwerdeführerin, eine grössere Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als unbehelflich. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Eltern das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat somit in den Hintergrund zu treten.
E. 9.3 Darüber hinaus bestehen schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Gesuchsteller in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Der mittlerweile mit ihren Kindern in der Schweiz eingebürgerten Beschwerdeführerin steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, ihre Eltern - zu gegebener Zeit - in Sri Lanka zu besuchen.
E. 10 Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren C-8834/2010 und C-8885/2010 werden vereinigt.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 17. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8834/2010 und C-8885/2010 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien J._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug aufP._______ und S._______. Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammenden Eheleute P._______ und S._______ (geboren 1937 und 1944; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladene) beantragten am 15. Juli 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung von Schengenvisa für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre im Kanton Zürich wohnhafte Tochter und deren Familie besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 wies die Schweizervertretung die Visumsanträge ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Dagegen erhoben die Gesuchsteller am 23. Juli 2010 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG beim Bundesamt für Migration (BFM) frist- und formgerecht Einsprache. C. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz am 30. November 2010 die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller lebten in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Gemäss Abklärungen der Schweizervertretung lebten die Kinder der Gesuchsteller in der Schweiz und die Geschwister in Frankreich. Demgegenüber mache die Gastgeberin geltend, ihre Eltern hätten Kinder, Geschwister und weitere Verwandte in Sri Lanka. Angesichts dieser Widersprüche und mangels anderer Belege sei daher davon auszugehen, dass den Eingeladenen im Heimatland weder besondere berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten ablägen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2010 beantragt die Gastgeberin und Tochter der Eingeladenen, J._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der nachgesuchten Besuchervisa an ihre Eltern. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Gesuchsteller seien bereits im Jahre 2001 besuchshalber in der Schweiz gewesen und fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt, wo sie einen grossen Bauernhof mit fünf Angestellten bewirtschaften würden. Als Gastgeberin garantiere sie für die fristgerechte Wiederausreise ihrer Eltern, die in Sri Lanka noch weitere Kinder, Geschwister und Enkelkinder hätten. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin eine Wohnsitzbestätigung ihrer Eltern zu den Akten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Gemäss den Abklärungen der Schweizervertretung in Colombo handle es sich bei den Gesuchstellern um ein älteres Ehepaar, welches im Heimatland über keinerlei feste Bindungen familiärer, beruflicher oder anderer Art verfüge. Sämtliche ihrer Kinder und Geschwister lebten in der Schweiz und in Frankreich. Nachweise anderweitiger Verpflichtungen seien nicht erbracht worden. F. In ihrer Replik vom 14. Mai 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ihre Eltern seien in Sri Lanka stark verwurzelt, hätten dort Geschwister und Enkelkinder, eigene Häuser, Grundstücke, Bankverbindungen sowie eigene Fahrzeuge, die sie an Staats- und Schulbehörden weitervermieteten. Der Eingabe beigelegt war eine Kopie eines Fahrzeugausweises sowie weitere fremdsprachige Beweismittel, bei denen es sich laut Angaben der Beschwerdeführerin um Grundbuchauszüge handeln soll. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren mit den Referenzen C-8834/2010 und C-8885/2010 zu vereinigen. 2. 2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 2.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).
4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
5. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG). 6. 6.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 6.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6.4. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht. 7. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren; rund 18'000 sind weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien untergebracht. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reise und Sicherheit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: März 2011, besucht im Juni 2011; vgl. auch Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010). 7.4. Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka sowohl im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen als auch im Jahre 2010 mit immerhin noch 939 Gesuchen jeweils die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 und 2010, je S. 3 und 10; im Internet unter: http://www.bfm.admin.ch , Themen Statistiken). 7.5. In Anbetracht des erst vor zwei Jahren beendeten Bürgerkriegs, der vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag. 8. 8.1. Bei den aus dem Norden Sri Lankas (Distrikt Jaffna) und somit aus einem Krisengebiet stammenden Gesuchsteller handelt es sich um ein im Rentenalter stehendes Ehepaar, welches gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin einen Bauernhof mit fünf Angestellten leiten soll. Nicht anzunehmen ist, dass der Gesuchsteller mit seinen 74 Jahren - von seiner Ehefrau als krank und nicht allein reisefähig bezeichnet (vgl. deren Schreiben an die Schweizervertretung vom 9. Juli 2010) - einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt seiner Familie zu leisten vermag. Die Beschwerdeführerin weist denn auch darauf hin, dass während des Auslandaufenthaltes ihrer Eltern einer der Mitarbeiter die Leitung des Bauernbetriebes übernehmen werde. Insofern kann fraglos nicht von zwingenden beruflichen Verpflichtungen im Heimatland, die die Eingeladenen verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, ausgegangen werden. 8.2. Die Beschwerdeführerin verweist hingegen auf das persönliche Umfeld der Gesuchsteller und bringt in diesem Zusammenhang vor, ihre Eltern hätten in ihrem Heimatland bedeutende familiäre Verantwortlichkeiten wahrzunehmen, liessen sie doch nebst weiteren Kindern und Geschwistern noch Enkelkinder in Sri Lanka zurück, die sie teilweise betreuen würden. Einmal davon abgesehen, dass zu diesen Verwandten keine näheren Angaben gemacht wurden, vermag das obgenannte Argument nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine mehrmonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchsteller sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihnen geleistete Unterstützung in Familie und Haushalt könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. 8.3. Andererseits verfügen die Eingeladenen, die gemeinsam um Einreise in die Schweiz ersuchen, mit ihrer hierzulande lebenden Tochter, dem Schwiegersohn sowie den Enkelkindern sowie mit dem in der Romandie lebenden (eingebürgerten) Sohn und dessen Familie bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht nur diese beiden Kinder, sondern gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo offenbar auch sämtliche Geschwister der Gesuchsteller ihr Heimatland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Frankreich) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, die Gesuchsteller würden die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 8.4. Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich, die Gesuchsteller könnten nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebensabend im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern könnten gewisse Festsetzungstendenzen bestehen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) berechtigt sein. Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestärkt, dass die Gesuchstellerin in der erwähnten Eingabe an die Schweizervertretung (vgl. E. 8.1. hievor) explizit auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Ehegatten hingewiesen hat. 9. 9.1. Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus allenfalls früher erteilten Einreisevisa ableiten, hat sich doch mit der veränderten allgemeinen Sicherheitslage, die sich in den letzten Jahren insbesondere im Norden Sri Lankas verschlechterte, die Sachlage seit dem letzten Besuchsaufenthalt im Jahre 2002 wesentlich verändert; auch deshalb, weil damals - gemäss den Angaben im elektronischem Visa-System "EVA" - offenbar nur dem Gesuchsteller, jedoch nicht seiner Ehegattin, eine Einreisebewilligung erteilt worden ist. Nunmehr ersuchen die Eingeladenen gemeinsam um Einreise in die Schweiz, womit sich alle massgeblichen Bezugspersonen in der Schweiz befänden. 9.2. An der Richtigkeit der obgenannten Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr ihrer Eltern zugesichert hat. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Nur Letztere sind in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Insofern erweist sich der Vorschlag der Beschwerdeführerin, eine grössere Geldsumme als Kaution zu hinterlegen, als unbehelflich. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Eltern das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat somit in den Hintergrund zu treten. 9.3. Darüber hinaus bestehen schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 mit Hinweisen; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Gesuchsteller in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Der mittlerweile mit ihren Kindern in der Schweiz eingebürgerten Beschwerdeführerin steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, ihre Eltern - zu gegebener Zeit - in Sri Lanka zu besuchen.
10. Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren C-8834/2010 und C-8885/2010 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 17. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: