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B-8751/2025

B-8751/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-01 · Deutsch CH

Prüfungsergebnisse

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat am 5. und 7. August 2025 an der Einzelprüfung 1 (Clinical Knowledge in der Form einer zweiteiligen Multiple-Choice-Prüfung; im Folgenden: EP 1) der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teilgenommen. A.b Mit Prüfungsverfügung vom 24. September 2025 teilte ihr die Prüfungskommission für Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass sie die EP 1 nicht bestanden und die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung; nachfolgend: EP 2) bestanden habe. Gestützt hierauf verfügte die Vorinstanz, dass die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden sei, und wies darauf hin, dass bei nicht bestandener eidgenössischer Prüfung nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen zu wiederholen seien. B. Mit Eingabe vom 13. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid vor Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2025 über das Ergebnis der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2025 sei aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu bewerten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Bewertung der Prüfung neu vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz. C. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2026 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Mit Replik vom 9. März 2026 nahm die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge ein zweites Mal Stellung. E. Die Vorinstanz äusserte sich mit Duplik vom 10. April 2026 unter Aufrechterhaltung ihres Antrags ebenfalls ein zweites Mal. F. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. G. Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (71 Absätze)

E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2025 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Insofern entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Prüfungen haben indessen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde - im Vergleich zur Prüfungskommission - über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde sind zudem meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr daher nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Einzuschreiten ist erst dann, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; statt vieler: Urteil des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.1).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht weicht folglich nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Organe und Expertinnen und Experten ab, solange diese im Rahmen der Vernehmlassung zu den Rügen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer abweichen, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.3; B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3). Daraus folgt, dass die Rügen einer beschwerdeführenden Partei, wonach die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so muss die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. War an der Prüfung die einzige richtige aus mehreren vorgegebenen Antworten zu wählen (Wahlantwortverfahren oder multiple choice), hat sie auszuführen und zu belegen, warum die von ihr gewählte Lösung von dieser Auswahl die beste war. Sie wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt beziehungsweise sie sei nicht falsch gewesen, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen und insbesondere mit den anderen zur Auswahl stehenden Antworten zu vergleichen. Sofern es ihr hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatorinnen und Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung der beschwerdeführenden Partei falsch oder unvollständig ist und sie daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (zum Ganzen BVGE 2010/21 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2010/11 E. 4.1 f.; 2008/14 E. 3.1; Urteile des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.4; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3; je m.w.H).

E. 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.4; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.5; B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5).

E. 3.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG, SR 811.11]). In der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen, und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Grundlage für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung bilden die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG (Art. 3 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG) sowie für die Humanmedizin der Lernzielkatalog (PROFILES) vom 15. März 2015 (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Prüfungsverordnung MedBG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Medizinalberufekommission (MEBEKO) die Grundsätze und Einzelheiten der verschiedenen Prüfungsformen fest (Art. 3 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG).

E. 3.2 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen (vgl. E. 3.4 hiernach), wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG i.V.m. Art. 13 MedBG). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Art. 5 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG).

E. 3.3 Die MEBEKO erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung und Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung (Art. 5a Bst. a und b Prüfungsverordnung MedBG). Solche Vorgaben hat die MEBEKO auch für das Prüfungsjahr 2025 erlassen (Beilage 1 der Vernehmlassung vom 5. Februar 2026; nachfolgend: Vorgaben MEBEKO 2025).

E. 3.4 Die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin besteht aus zwei Einzelprüfungen, welche sich aus einer theoretischen und einer strukturierten praktischen Prüfung zusammensetzen. Die hier interessierende EP 1 ist eine Prüfung nach dem Wahlantwortverfahren (MC [multiple choice]) nach Art. 8 ff. der Verordnung vom 1. Juni 2011 des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32). Die EP 1 besteht aus zwei Teilprüfungen, welche jeweils 120 Fragen umfassen und 3 Stunden und 15 Minuten dauern (Ziff. 3.1 Bst. c Vorgaben MEBEKO 2025). Die strukturierte praktische Prüfung (EP 2; CS [clinical skills]) richtet sich nach Art. 12 ff. der Prüfungsformenverordnung und besteht aus einem Parcours mit 12 Stationen und jeweiligen Aufgabenstellungen (Ziff. 3.2 Bst. b Vorgaben MEBEKO 2025).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, aufgrund der Geheimhaltungsvorgaben (Verbot über die Verbreitung von Prüfungsfragen) sei es ihr nicht möglich, die streitgegenständlichen Fragen Dritten zur Begutachtung vorzulegen. Da die Vorinstanz jedoch ihrerseits Fachmeinungen ins Verfahren einbringe, resultiere daraus ein prozessuales Ungleichgewicht. Hierin sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Rechts auf Gleichbehandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101).

E. 4.2 Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, dass die Einschränkung der Akteneinsicht zulässig sei und demnach keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung bestünden.

E. 4.3.1 Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) das Gebot eines fairen Verfahrens ab (BGE 139 I 121 E. 4.2.1; 133 I 1 E. 5.3.1 m.H.). Ein Teilgehalt daraus bildet das Gebot der Waffengleichheit. Er betrifft den Anspruch einer Person, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der sie keine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu sein (BGE 139 I 121 E. 4.2.1; 137 V 210 E. 2.1.2.1; 135 V 465 E. 4.3.1).

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz, macht inhaltlich aber geltend, dass aufgrund der Regelungen betreffend die eingeschränkte Akteneinsicht ein prozessuales Ungleichgewicht resultierte. Damit wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Modalitäten der Akteneinsicht. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe (Urteile des BVGer B-6275/2023 vom 23. Juni 2025 E. 5.1; B-5417/2023 vom 20. Januar 2025 E. 5.4; B-5888/2019 vom 7. September 2020 E. 3.2; B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 4.4; B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3; B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5; je m.w.H.). Diese Einschränkungen/Modalitäten der Akteneinsicht sind spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG vorgesehen. Nach dem Gesagten ist die Verweigerung des Abschreibens der Prüfungsfragen und das Verbot des Verbreitens dieser zulässig. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt die beschränkt gewährte Akteneinsicht Beschwerdeführenden die Kontrolle der Beurteilung ihrer Prüfungsleistung und die vollständige Begründung ihrer Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung (Urteile des BVGer B-5417/2023 vom 20. Januar 2025 E. 5.4; B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5).

E. 4.3.3 Die eingeschränkte Akteneinsicht und die daraus folgende beschränkte Möglichkeit Prüfungsfragen externen Sachverständigen vorzulegen ist somit zulässig und erlaubt der Beschwerdeführerin dennoch eine vollständige Begründung ihrer Vorbringen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz externe Stellungnahmen von Sachverständigen zu den einzelnen Prüfungsfragen eingebracht hätte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit nicht ersichtlich.

E. 5.1 Hinsichtlich der Bewertung der Prüfungsleistung macht die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe eine unzulässige Bewertungsgrenze gezogen und unter anderem auch den relevanten Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unzutreffend gewürdigt. Die angefochtene Verfügung verletze damit Bundesrecht, namentlich die Prüfungsverordnung MedBG und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 2 und 9 BV).

E. 5.2.1.1 In Bezug auf die Frage Nr. 35 der ersten Teilprüfung bringt die Beschwerdeführerin vor, die von ihr abgegebene Antwort sei nicht falsch, sondern vielmehr als eine sachgerechte und angemessene Handlungsweise zu werten. Sinngemäss habe die Frage gelautet: "(...)". Von den Antwortmöglichkeiten habe die Beschwerdeführerin "(...)" abgegeben. Die Beschwerdeführerin hält diese Antwort für zutreffend, da (...). Nach Einschätzung der Beschwerdeführerin lasse sich eine solche Behandlung am besten (...) erreichen.

E. 5.2.1.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin indiziere die Verwendung des Konjunktivs sowie unbestimmter Rechtsbegriffe in der Begründung der Vorinstanz bereits ex lege einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Fragestellung. Es mangle dem Vortrag der Vorinstanz an der Benennung einer validen Entscheidungsgrundlage oder Leitlinie, die geeignet wäre, die von ihr behauptete Vorzugswürdigkeit ihrer Argumentation schlüssig zu begründen. Die Beschwerdeführerin halte vollumfänglich an ihrem Vortrag fest, wonach die vage Formulierung der Fragestellung und der daraus resultierende Interpretationsspielraum dazu führen würden, dass die von ihr gewählte Antwortmöglichkeit (...) als ebenso fachgerecht wie zutreffend zu qualifizieren sei.

E. 5.2.1.3 Indem die Antwort als falsch bewertet worden sei, habe die Vor-instanz die Prüfungsverordnung MedBG und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 2 und 9 BV) verletzt.

E. 5.2.2.1 Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort sei als falsch zu beurteilen. Vorab hält sie fest, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt der von ihr als korrekt bezeichneten Antwort nicht vollständig wiedergegeben habe. Sie lasse einen wesentlichen Zusatz weg, nämlich den Nebensatz "(...)". Gerade dieser Zusatz sei jedoch entscheidend für die klinische und ethisch-rechtliche Bewertung der Antwortoption. (...).

E. 5.2.2.2 In der Suchtmedizin bestehe eine klare Hierarchie medizinischer Massnahmen. Diese umfasse: (a) die Beurteilung des Substanzkonsums und des Abhängigkeitsgrades, (b) die Durchführung eines motivierenden Gesprächs zur Prüfung der Bereitschaft zur Umsetzung eines Massnahmenplans zur Reduktion des Substanzkonsums, sowie (c) die Einordnung des Substanzkonsums als mögliches reaktives Symptom unter Berücksichtigung des schulischen, sozialen und familiären Kontextes. Erst nach Abschluss dieser Abklärungen könne - sofern therapeutisch sinnvoll - (...) in Erwägung gezogen werden. (...). Vor diesem Hintergrund sei die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort fachlich nicht vertretbar.

E. 5.2.2.3 In Bezug auf die Kritik der Beschwerdeführerin zur mangelnden Benennung einer Entscheidgrundlage legt die Vorinstanz sodann die Leitlinie zur Behandlung von Minderjährigen und das Dokument "Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis" ins Recht. Die Vorinstanz hält zudem fest, dass sich aus der Fallvignette eindeutig ergebe, dass (...).

E. 5.2.3.1 Bei der Frage Nr. 35 der ersten Teilprüfung handelt es sich um eine Frage des Typs A, bei der aus 3-5 Antwortmöglichkeiten die einzig richtige oder beste Antwort ausgewählt werden muss (Ziff. 3.1 Bst. a der Vorgaben MEBEKO 2025). Damit kann nur eine der Antwortmöglichkeiten zutreffend sein beziehungsweise als beste Antwort gelten. Für alle anderen Antworten sind keine Punkte zu verteilen.

E. 5.2.3.2 Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort "(...)" fachlich nicht vertretbar sei und zu einem Vertrauensverlust zwischen der Patientin und der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt führen würde. Sie bezieht sich insbesondere darauf, dass gemäss der geschilderten Fallvignette die Patientin (...). Diese Begründung ist nachvollziehbar und einleuchtend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Sie bemängelt, die Vorinstanz unterlege ihre Argumentation nicht mit entsprechenden Belegen. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie selbst für ihre Ansicht keine Belege nennen kann, ihre Argumentation jedoch von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müsste, damit von der nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz abgewichen werden könnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Ergebnis belässt es die Beschwerdeführerin dabei, der Auffassung der Vorinstanz ihre eigene, nicht näher belegte Auffassung entgegenzuhalten und zu begründen, weshalb sie die genannte Antwort gewählt habe. Dies genügt bereits den Begründungsanforderungen nicht.

E. 5.2.3.3 Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin weder auf die weiteren Antwortmöglichkeiten ein, noch erläutert sie, weshalb die von ihr gewählte Antwortoption die beste beziehungsweise einzig richtige Antwort sein soll und dies für die anderen Antwortoptionen nicht zutreffe. Auch diesbezüglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet.

E. 5.2.3.4 Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern die Prüfungsverordnung MedBG durch die Beurteilung verletzt worden sein soll. Die Vorinstanz begründet ihre Ansicht nachvollziehbar und einleuchtend. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der Vorinstanz mit Duplik eingereichten Unterlagen.

E. 5.3.1.1 In Bezug auf Frage Nr. 69 der ersten Teilprüfung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Antwort sei nicht falsch, sondern als sachgerecht und zutreffend zu bewerten. Die Frage habe sinngemäss gelautet: "(...)". Die Beschwerdeführerin habe die Antwort "(...)" gewählt. Sie bringt vor, (...).

E. 5.3.1.2 Aus Sicht der Beschwerdeführerin würde (...). Dieser Schritt stelle in der Behandlung von Patientinnen und Patienten grundsätzlich den ersten, nach ärztlicher Ethik bevorzugten Schritt dar.

E. 5.3.1.3 Die von ihr gewählte Antwort sei aus fachlicher Sicht als nicht falsch und als angemessene Handlungsoption zu werten. Indem die Antwort als falsch bewertet worden sei, habe die Vorinstanz die Prüfungsverordnung MedBG und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 2 und 9 BV) verletzt.

E. 5.3.1.4 In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin sodann, sofern mit dem Item die Kompetenz zum "sachgerechten Umgang mit medizinischen Fehlern sowie zu den daraus folgenden organisatorischen und verantwortungsbezogenen Massnahmen" erhoben werden sollte, mangle es der Aufgabenstellung an der notwendigen Validität. Das Item bilde de facto keinen fachspezifischen Sachverhalt ab, sondern stelle die in der Fragestellung dargestellte Ärztin vor (...).

E. 5.3.2.1 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, die Fragestellung ziele primär darauf ab, die geeignete Vorgehensweise zur Gewährleistung der Patientensicherheit in einer klinischen Abteilung zu beurteilen, nachdem bekannt geworden sei, dass (...). Es handle sich damit um eine Frage zum (...). Eine derartige Fragestellung sei klar unter dem Kompetenzbereich "Contribute to a culture of safety" im PROFILES-Rahmen abgebildet und gehöre damit zu den von Absolvierenden der eidgenössischen Prüfung zu erwartenden Kompetenzen. Dazu würden insbesondere zählen: das Erkennen tatsächlicher oder potenzieller ("near miss") Fehler in der Patientenversorgung und das Ansprechen solcher Situationen (EPA 9.1), der Umfang mit Situationen, in denen Patientinnen und Patienten Opfer eines medizinischen Fehlers geworden sein könnten (EPA 9.4), sowie das Vermeiden beziehungsweise Identifizieren von Fehlern durch die Nutzung von Sicherheitsmechanismen und -hinweisen mit dem Ziel, den therapeutischen Nutzen und die Patientensicherheit zu maximieren (EPA 9.9).

E. 5.3.2.2 Es sei nicht Aufgabe von (...). Insofern sei der Vorschlag der Beschwerdeführerin, (...), für sich genommen nicht sachlich falsch. Er greife jedoch zu kurz. Der zentrale Mangel der Antwort liege darin, dass dieser Vorschlag allein nicht ausreiche, um der unmittelbar bestehenden Gefährdung der Patientensicherheit angemessen zu begegnen. Die Sicherstellung der Patientensicherheit habe in einer solchen Situation oberste Priorität und erfordere zwingend organisatorische Massnahmen. Insbesondere müsse (...).

E. 5.3.2.3 Nach Ansicht der Vorinstanz würden die übrigen Antwortoptionen (mit Ausnahme [...]) die (...) deutlich überschreiten und seien daher als unzutreffend zu bewerten. Zudem sei festzuhalten, dass die alternativen Antwortmöglichkeiten nicht geeignet seien, das bestehende Risiko für die Patientinnen und Patienten zuverlässig auszuschliessen beziehungsweise adäquat zu adressieren. Die (...) stelle demgegenüber die fachlich und organisatorisch gebotene Vorgehensweise dar.

E. 5.3.2.4 Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin die Priorisierung der (...) verkenne. Die gewählte Antwort berücksichtige weder (...) noch (...).

E. 5.3.3.1 Auch die Frage Nr. 69 der ersten Teilprüfung ist eine Frage des Typs A (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor). Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort nicht zu priorisieren, sondern vielmehr (...). Diesbezüglich stützt sie sich insbesondere darauf, dass es nicht (...). Dies scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, indem sie Ausführungen zur richtigen Behandlung von Patientinnen und Patienten macht. In der geschilderten Fallvignette handelt es sich jedoch nicht um (...). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Antwort der Beschwerdeführerin als falsch gewertet hat.

E. 5.3.3.2 Darüber hinaus widerlegt die Vorinstanz auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, der Frage mangle es an der notwendigen Validität mit klaren Hinweisen auf die Kompetenzen im Lernzielkatalog PROFILES. Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb die von ihr gewählte Antwortmöglichkeit die beste oder einzig richtige Antwortmöglichkeit sei. Sie belässt es dabei, darzulegen, weshalb sie ihre Antwort als nicht falsch und für eine angemessene Handlungsoption halte. Damit legt sie indessen nicht dar, weshalb ihre Antwort auch die beste beziehungsweise einzig richtige Antwortmöglichkeit sein solle, geht sie doch auf die anderen Antwortmöglichkeiten gar nicht erst ein. Damit wird die Beschwerdeführerin ihren Begründungsanforderungen nicht gerecht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Prüfungsverordnung MedBG durch die Beurteilung verletzt worden sein soll, nennt die Beschwerdeführerin doch keine konkrete Norm. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 5.4.1.1 In Bezug auf Frage Nr. 86 der ersten Teilprüfung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Antwort sei keinesfalls als fehlerhaft zu bewerten, sondern vielmehr als eine sachgerechte und angemessene Handlungsweise zu werten. Die Frage habe sinngemäss gelautet: "(...)". Sie habe als Antwort "(...)" gewählt. Die Entscheidung für diese Antwort habe die Beschwerdeführerin gefällt, da die Fragestellung sich auf (...).

E. 5.4.1.2 Unter Berücksichtigung der für die Therapie massgeblichen S3-Leitlinie "(...)" habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, (...). Indem die Antwort als falsch bewertet worden sei, habe die Vorinstanz die Prüfungsverordnung MedBG und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 2 und 9 BV) verletzt.

E. 5.4.1.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin erweise sich die von der Vor-instanz favorisierte Antwortoption nicht als vorzugswürdig, da wissenschaftlich ausreichend nachgewiesen sei, dass bei (...). Mithin stelle die von der Beschwerdeführerin präferierte Option die sachgerechte sowie den klinischen Erfordernissen am besten entsprechende Handlungsalternative dar.

E. 5.4.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, die Frage ziele auf den Gatekeeper-Ansatz der Erstversorgung sowie auf die Prinzipien von "smarter medicine - choosing wisely" ab. Vor dem Hintergrund der in der Fallvignette enthaltenen Informationen sei festzuhalten, dass (...).

E. 5.4.2.2 Die Formulierung der Frage ("[...]") mache deutlich, dass nicht die einzig mögliche oder zwingend erforderliche Massnahme gesucht werde, sondern jene Option, die unter den gegebenen Umständen als die beste beziehungsweise angemessenste nächste Massnahme zu beurteilen sei. Formal sei es bei dieser Art von Frage daher nicht erforderlich, dass sämtliche anderen Antwortoptionen inhaltlich falsch seien. Vor diesem Hintergrund sei zu prüfen, ob die Antwortoption (...) im Vergleich zur Antwortoption "(...)" klar überlegen sei. Dies sei nicht der Fall.

E. 5.4.2.3 In der geschilderten Situation stelle (...). Dieses Vorgehen entspreche auch den Empfehlungen der S3-Leitlinie. Insbesondere sei auf (...) zu verweisen, wonach (...) einen wesentlichen Bestandteil der Anamnese darstelle. Ein (...) sei hierfür geeignet und sachgerecht. Zwar halte die Richtlinie im Rahmen der (...) weiter fest, dass (...) erfolgen solle. Diese Empfehlung betreffe jedoch eine spätere Phase des diagnostischen Prozesses.

E. 5.4.2.4 Nach Ansicht der Vorinstanz sei gleichwohl festzuhalten, dass bereits ein Verdacht bestehe und die in der Leitlinie betonte Grundhaltung, frühzeitig Spezialistinnen und Spezialisten beizuziehen, fachlich korrekt sei. Dies stehe jedoch nicht im Widerspruch dazu, zunächst (...) zu erheben. Vielmehr handle es sich um einen vorgelagerten, sachgerechten Schritt zur Objektivierung der Situation, auf dessen Grundlage anschliessend weitere diagnostische oder therapeutische Massnahmen erfolgen könnten. Zudem sei zu erwähnen, dass die Formulierung in der Originalfrage "(...)" laute. Es sei also keine (...).

E. 5.4.3.1 Erneut handelt es sich um eine Frage des Typs A (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor), wobei es vorliegend um die Auswahl der besten beziehungsweise angemessensten Antwort ging, was bereits aus der von der Vorinstanz aufgeführten Fragestellung hervorgeht. Die Vorinstanz anerkennt diesbezüglich auch, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Auffassung, wonach (...), durchaus zutreffend und fachlich korrekt sei. Indessen begründet die Vorinstanz ausführlich, weshalb dieser Schritt im konkreten Fall noch zu früh erfolge und (...) den anderen Antwortoptionen vorzuziehen sei. Dies begründet sie damit, dass (...). Nach Ansicht der Vorinstanz befindet sich die Fragestellung noch nicht im Bereich der Diagnoseerteilung, sondern noch in der Phase der Datenerhebung. Im Gegensatz dazu scheint die Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass vorliegend (...) vorliege, verweist sie doch explizit auf die Empfehlungen der S3-Leitlinie für (...). Dabei bringt sie aber selbst nicht vor, dass (...). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die beste und angemessenste Antwortoption sei, (...). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich denn auch nicht um (...). Der Beschwerdeführerin gelingt es im Ergebnis nicht, hinreichend darzulegen, weshalb die von ihr gewählte Antwortmöglichkeit der von der Vorinstanz vorgegebenen übrigen Antwortmöglichkeit vorzuziehen sei und sie damit die beste beziehungsweise angemessenste Antwortmöglichkeit darstellt.

E. 5.4.3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unbegründet. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, inwiefern noch welche Bestimmung der Prüfungsverordnung MedBG durch die Beurteilung verletzt worden sein soll. Aus dem Umstand, dass ihre Antwort ebenfalls als fachlich korrekt zu beurteilen ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da bei Fragen des Typs A vorgesehen ist, dass auch mehrere Antwortmöglichkeiten fachlich korrekt sein können.

E. 5.5.1.1 In Bezug auf Frage Nr. 89 der ersten Teilprüfung bringt die Beschwerdeführerin vor, die von ihr gewählte Antwort sei keineswegs fehlerhaft, sondern vielmehr als eine sachgerechte und angemessene Handlungsweise zu bewerten. Die Frage habe sinngemäss gelautet "(...)". Die Beschwerdeführerin habe die Antwort "(...)" gewählt.

E. 5.5.1.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin offenbare die Fallvignette zwei wesentliche Problembereiche: Zum einen (...). Zum anderen bestehe eine (...). Angesichts der Prüfungsbedingungen habe sich die Beschwerdeführerin entscheiden müssen, welcher der beiden Ansätze als vorrangig gewichtet werde. Im realen klinischen Alltag würden beide Ansätze gleichzeitig verfolgt werden. Der in der Fragestellung enthaltene Hinweis "(...)", habe bei der Beschwerdeführerin zu der Annahme geführt, dass die Frage darauf abziele, die Kompetenz in psychologischen Fachkenntnissen zu prüfen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin am Leitsatz "Treat first, what kills first" orientiert, um ihre Entscheidung zu stützen. Die Situation (...) ein erhebliches Risiko dar. (...). Statistiken des Schweizerischen Gesundheitsobservatorium würden belegen, dass 41.3 % der jungen Männer zwischen 15 und 24 Jahren an einer Depression leiden würden. Diese wiederum gehe häufig mit Suizidgedanken einher, die in dieser Altersgruppe eine besonders hohe Prävalenz aufweisen würden. Zahlen einer repräsentativen Befragung aus dem Jahr 2022 würden zeigen, dass rund 6 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren bereits einen Suizidversuch unternommen hätten, was die Dringlichkeit einer psychologischen Abklärung und Intervention unterstreiche. Vor diesem Hintergrund erscheine es aus Sicht der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, (...) als vordringlich zu erachten.

E. 5.5.1.3 Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine der Fragestellung immanente Unterstellung, wonach aus der Schilderung des Patienten zwingend auf (...) zu schliessen sei. Nach ihrer fachlichen Beurteilung widerspreche es den Standards einer eidgenössischen Prüfung, die klinische Fallbeschreibung derart zu konstruieren, dass der Erfolg einer Diagnose auf der hypothetischen Annahme einer Dissimulation oder unzutreffenden Patientenangaben fusse. Eine valide Prüfung der diagnostischen Kompetenzen dürfe nicht voraussetzen, dass Prüfungsrelevanz erst durch die Subsumtion nicht explizit genannter, mutmasslich verschwiegener Symptome entstehe.

E. 5.5.1.4 Insgesamt hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, wonach die von ihr gewählte Antwortmöglichkeit aufgrund der dargelegten klinischen und systematischen Erwägungen zwingend als fachlich vertretbar und mithin als korrekt zu bewerten sei. Eine gegenteilige Würdigung würde nach Ansicht der Beschwerdeführerin dem im Prüfungsrecht verankerten Antwortspielraum der Kandidatinnen und Kandidaten in unzulässiger Weise einschränken.

E. 5.5.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, die Fragestellung betreffe (...). Zentral sei dabei, dass (...). Es sei daher zwingend erforderlich, (...), bevor (...). Die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort, den Patienten primär (...), sei zu diesem Zeitpunkt nicht korrekt. (...).

E. 5.5.2.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (...) wendet die Vorinstanz sodann ein, dass sich aus dem Sachverhalt keine Hinweise auf (...) ergeben würden. Eine Übertragung von populationsbezogenen Statistiken auf den vorliegenden Einzelfall sei fachlich nicht zulässig. (...).

E. 5.5.2.3 Zuletzt bringt die Vorinstanz vor, es bleibe unklar, inwiefern der Antwortspielraum der Beschwerdeführerin eingeschränkt worden sein solle. Fakt sei, dass es bei Multiple Choice Prüfungen keinen Antwortspielraum gebe und nur für korrekte Antworten Punkte verteilt werden würden. Ohne Antwortspielraum könne auch nichts eingeschränkt werden.

E. 5.5.3.1 Auch die Frage Nr. 89 der ersten Teilprüfung ist eine Frage des Typs A (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor). Insofern können der Beschwerdeführerin nur Punkte erteilt werden, wenn sie hinreichend darlegen kann, dass sie die beste oder einzig richtige Antwort aus den verfügbaren Antwortmöglichkeiten ausgewählt hat. Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Die Vor-instanz begründet ausführlich, dass (...). Dabei nimmt die Vorinstanz auch Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwortmöglichkeit und hält fest, dass diese nicht überzeuge, da (...). Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Sie führt selbst aus, dass sie der in der Fragestellung enthaltene Hinweise "(...)" zur Annahme geführt habe, dass die Frage auf die Prüfung von psychologischen Fachkenntnissen abziele. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort basiert damit wesentlich auf einer von ihr getroffenen, unzutreffenden Annahme. Hieraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.5.3.2 Der Beschwerdeführerin helfen auch die angeführten Statistiken des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums zu depressiven Symptomen bei Männern und Frauen nicht weiter. Die Vorinstanz legt dar, dass die Übertragung von populationsbezogenen Statistiken auf den Einzelfall fachlich nicht zulässig sei. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Im Ergebnis begründet die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar, weshalb die Antwort "(...)" als beste beziehungsweise einzig richtige Antwort zu werten sei und die Antwort der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Die Beschwerdeführerin belässt es dabei, dieser ausführlich begründeten Ansicht ihre eigene entgegenzustellen. Dies genügt nicht. Da bei Multiple-Choice Prüfungen in diesem Format kein Antwortspielraum besteht, kann ein solcher auch nicht verletzt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass an die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder diese offensichtlich unterbewertet wurde. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet.

E. 5.6.1.1 Hinsichtlich der Frage Nr. 72 der zweiten Teilprüfung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Antwort sei nicht falsch, sondern sachgerecht im Hinblick auf die Umstände der konkreten Situation. Die Frage habe sinngemäss gelautet: "(...)". Die Beschwerdeführerin habe die Antwort "(...)" gewählt. Die Entscheidung sei erfolgt, (...).

E. 5.6.1.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin lasse sich die Frage (...) auf Grundlage der Fallvignette nicht abschliessend beurteilen. (...). Indem die Vorinstanz die Antwort der Beschwerdeführerin als falsch bewertet habe, blende sie entscheidungsrelevante Fakten aus und verletze dadurch die Prüfungsverordnung MedBG und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 2 und 9 BV).

E. 5.6.1.3 Die Beschwerdeführerin hält sodann der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Fallvignette keinerlei Anhaltspunkte für (...) enthalte, entgegen, dass der Sachverhalt in gleicher Weise (...). Da der Sachverhalt keine gesicherten Anhaltspunkte für (...) enthalte, bleibe (...) eine blosse Vermutung, die den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Prüfungsfrage nicht genüge.

E. 5.6.2.1 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, die Beurteilung der Fragestellung habe sich an (...) sowie an der (...) zu orientieren. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Antwortoption "(...)" korrekt sei, da sie sich auf (...) stütze und (...) zutreffend berücksichtige. (...)

E. 5.6.2.2 Die Antwortoption "(...)" sei hingegen nicht korrekt. (...).

E. 5.6.3.1 Erneut handelt es sich um eine Frage des Typs A (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor), bei der die beste oder einzig richtige Antwort gewählt werden muss. Die Fragestellung Nr. 89 lautet sinngemäss, welche Aussage in der geschilderten Fallkonstellation gelte. Folglich muss eine Antwort gewählt werden, die in der geschilderten Fallkonstellation in jedem Fall zutrifft. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, dass ihrer Ansicht nach weitere Abklärungen zur (...) notwendig wären, um zu bestimmen, ob (...) notwendig wäre. Damit legt sie selbst - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - dar, dass ihre Antwort lediglich zutreffen würde, sofern (...). Hierfür bestehen jedoch in der geschilderten Fallvignette unbestrittenermassen keine Hinweise. Bereits aus diesem Grund ist der Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort nicht zutrifft.

E. 5.6.3.2 Im Gegensatz dazu ist (...) vorgesehen, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt. Darüber hinaus legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass (...). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Antwort "(...)" als einzig richtige Antwort qualifiziert und die Antwort der Beschwerdeführerin als unzutreffend gewertet hat.

E. 5.6.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorin-stanz weder die Prüfungsverordnung MedBG noch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots verletzt, indem sie die Antwort der Beschwerdeführerin als falsch gewertet hat. Weshalb dies der Fall sein sollte, führt die Beschwerdeführerin denn auch nicht näher aus. Die Frage ist zudem auch genügend bestimmt und erlaubt eine klare Antwort. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 5.7.1.1 Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin, dass die beiden Fragen Nr. 60 und Nr. 61 der zweiten Teilprüfung gestrichen worden seien. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie gehe davon aus, diese korrekt beantwortet zu haben. Das nachträgliche Streichen der beiden Fragen verletze das Prüfungsreglement, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot, weshalb der Beschwerdeführerin die beiden Punkte anzurechnen seien.

E. 5.7.1.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin mangle es an einer sachlich haltbaren Begründung für die Streichung der Fragen, da es den weiteren fünf streitgegenständlichen Fragen ebenfalls an der notwendigen Bestimmtheit fehle, weshalb kein Grund für die Ungleichbehandlung bestehe.

E. 5.7.2.1 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die beiden Frage seien nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung eliminiert worden. Die Eliminationsentscheidung sei im Rahmen der Key-Validation-Sitzung vom 11. September 2025 erfolgt und stütze sich insbesondere auf Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO 2025.

E. 5.7.2.2 In Bezug auf die Frage Nr. 60 hält die Vorinstanz fest, diese sei eliminiert worden, da die Lösung nicht eindeutig sei. Neben der als korrekt vorgesehenen Antwort sei auch eine weitere Antwort als fachlich vertretbar zu beurteilen, da aufgrund der vorhandenen Angaben in der Fallvignette eine organische Ursache der Symptomatik nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Eliminationsgrund liege somit in einem offensichtlichen inhaltlichen beziehungsweise formellen Mangel im Sinne von Ziffer 5.1.1 Bst. b der Vorgaben MEBEKO 2025. Danach seien Fragen von der Bewertung auszunehmen, wenn sie aufgrund auffälliger statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Rückmeldungen der Kandidatinnen und Kandidaten einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel aufweisen, das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel einer zuverlässigen Leistungsdifferenzierung widersprechen würden.

E. 5.7.2.3 Die Frage Nr. 61 sei eliminiert worden, weil der Inhalt der Frage nicht niveaugerecht sei. Die Beurteilung, ob (...) durchgeführt werden könne, setze spezialisiertes fachärztliches Wissen voraus. Der Eliminationsgrund liege somit darin, dass die Frage das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteige im Sinne von Ziffer 5.1.1 Bst. b der Vorgaben MEBEKO 2025. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Frage selbst ohne Elimination falsch beantwortet hätte. Sie habe die Antwort (...) gewählt, während als korrekt die Antwortoption (...) hinterlegt worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte die Frage ohne Elimination somit falsch beantwortet.

E. 5.7.3.1 Nach Ziffer 5.1.1 Bst. b der Vorgaben MEBEKO 2025 werden Fragen, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen und Kandidaten einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen oder das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen, bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz legt bei beiden Fragen ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb die Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren und die Fragen im Rahmen der Key-Validation-Sitzung eliminiert wurden. Die Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, ohne dies weiter zu begründen oder zu belegen, dass die Streichung der Fragen das Prüfungsreglement, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder das Willkürverbot verletze. Wieso dies der Fall sein sollte, wird aus ihren Ausführungen jedoch nicht ersichtlich. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise hierfür. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet.

E. 5.7.3.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es sodann auch nicht darzulegen, inwiefern bei den weiteren fünf streitgegenständlichen Fragen ebenfalls die Voraussetzungen gemäss Ziffer 5.1.1 Bst. b der Vorgaben MEBEKO erfüllt gewesen seien und diese deshalb zu eliminieren gewesen wären. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, darzulegen, weshalb diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt gewesen wären und dies durch stichhaltige Argumente und Beweismittel zu unterlegen. Wie in den vorstehenden Erwägungen ersichtlich, ist die Vorinstanz den Begründungsanforderungen indessen ausreichend nachgekommen und hat einleuchtend dargelegt, wie die einzelnen Fragen zu beantworten gewesen wären. Eine bestehende Unbestimmtheit im Sinne eines offensichtlichen inhaltlichen Mangels ist nicht ersichtlich noch wird dies ausreichend dargelegt. Auch diese Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.

E. 6 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren als unbegründet. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die EP 1 und damit die Prüfung in Humanmedizin gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG zutreffend als nicht bestanden gewertet. Sowohl das Hauptbegehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und als bestanden zu werten, als auch das Eventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Bewertung der Prüfung neu vorzunehmen, sind damit abzuweisen.

E. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 7.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Es werden folglich keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 8 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Juni 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-8751/2025 Urteil vom 1. Juni 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Silas Bänziger. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller, Beschwerdeführerin, gegen Prüfungskommission Humanmedizin, Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2025. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat am 5. und 7. August 2025 an der Einzelprüfung 1 (Clinical Knowledge in der Form einer zweiteiligen Multiple-Choice-Prüfung; im Folgenden: EP 1) der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teilgenommen. A.b Mit Prüfungsverfügung vom 24. September 2025 teilte ihr die Prüfungskommission für Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass sie die EP 1 nicht bestanden und die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung; nachfolgend: EP 2) bestanden habe. Gestützt hierauf verfügte die Vorinstanz, dass die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden sei, und wies darauf hin, dass bei nicht bestandener eidgenössischer Prüfung nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen zu wiederholen seien. B. Mit Eingabe vom 13. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid vor Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2025 über das Ergebnis der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2025 sei aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu bewerten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Bewertung der Prüfung neu vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz. C. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2026 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Mit Replik vom 9. März 2026 nahm die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge ein zweites Mal Stellung. E. Die Vorinstanz äusserte sich mit Duplik vom 10. April 2026 unter Aufrechterhaltung ihres Antrags ebenfalls ein zweites Mal. F. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. G. Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2025 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Insofern entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Prüfungen haben indessen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde - im Vergleich zur Prüfungskommission - über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde sind zudem meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr daher nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Einzuschreiten ist erst dann, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; statt vieler: Urteil des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.1). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht weicht folglich nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Organe und Expertinnen und Experten ab, solange diese im Rahmen der Vernehmlassung zu den Rügen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer abweichen, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.3; B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3). Daraus folgt, dass die Rügen einer beschwerdeführenden Partei, wonach die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so muss die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. War an der Prüfung die einzige richtige aus mehreren vorgegebenen Antworten zu wählen (Wahlantwortverfahren oder multiple choice), hat sie auszuführen und zu belegen, warum die von ihr gewählte Lösung von dieser Auswahl die beste war. Sie wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt beziehungsweise sie sei nicht falsch gewesen, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen und insbesondere mit den anderen zur Auswahl stehenden Antworten zu vergleichen. Sofern es ihr hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatorinnen und Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung der beschwerdeführenden Partei falsch oder unvollständig ist und sie daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (zum Ganzen BVGE 2010/21 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2010/11 E. 4.1 f.; 2008/14 E. 3.1; Urteile des BVGer B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.4; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3; je m.w.H). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5544/2024 vom 7. Januar 2026 E. 4.4; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.5; B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). 3. 3.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG, SR 811.11]). In der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen, und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Grundlage für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung bilden die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG (Art. 3 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG) sowie für die Humanmedizin der Lernzielkatalog (PROFILES) vom 15. März 2015 (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Prüfungsverordnung MedBG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Medizinalberufekommission (MEBEKO) die Grundsätze und Einzelheiten der verschiedenen Prüfungsformen fest (Art. 3 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG). 3.2 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen (vgl. E. 3.4 hiernach), wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG i.V.m. Art. 13 MedBG). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Art. 5 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG). 3.3 Die MEBEKO erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung und Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung (Art. 5a Bst. a und b Prüfungsverordnung MedBG). Solche Vorgaben hat die MEBEKO auch für das Prüfungsjahr 2025 erlassen (Beilage 1 der Vernehmlassung vom 5. Februar 2026; nachfolgend: Vorgaben MEBEKO 2025). 3.4 Die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin besteht aus zwei Einzelprüfungen, welche sich aus einer theoretischen und einer strukturierten praktischen Prüfung zusammensetzen. Die hier interessierende EP 1 ist eine Prüfung nach dem Wahlantwortverfahren (MC [multiple choice]) nach Art. 8 ff. der Verordnung vom 1. Juni 2011 des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32). Die EP 1 besteht aus zwei Teilprüfungen, welche jeweils 120 Fragen umfassen und 3 Stunden und 15 Minuten dauern (Ziff. 3.1 Bst. c Vorgaben MEBEKO 2025). Die strukturierte praktische Prüfung (EP 2; CS [clinical skills]) richtet sich nach Art. 12 ff. der Prüfungsformenverordnung und besteht aus einem Parcours mit 12 Stationen und jeweiligen Aufgabenstellungen (Ziff. 3.2 Bst. b Vorgaben MEBEKO 2025). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, aufgrund der Geheimhaltungsvorgaben (Verbot über die Verbreitung von Prüfungsfragen) sei es ihr nicht möglich, die streitgegenständlichen Fragen Dritten zur Begutachtung vorzulegen. Da die Vorinstanz jedoch ihrerseits Fachmeinungen ins Verfahren einbringe, resultiere daraus ein prozessuales Ungleichgewicht. Hierin sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Rechts auf Gleichbehandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). 4.2 Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, dass die Einschränkung der Akteneinsicht zulässig sei und demnach keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung bestünden. 4.3 4.3.1 Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) das Gebot eines fairen Verfahrens ab (BGE 139 I 121 E. 4.2.1; 133 I 1 E. 5.3.1 m.H.). Ein Teilgehalt daraus bildet das Gebot der Waffengleichheit. Er betrifft den Anspruch einer Person, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der sie keine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu sein (BGE 139 I 121 E. 4.2.1; 137 V 210 E. 2.1.2.1; 135 V 465 E. 4.3.1). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz, macht inhaltlich aber geltend, dass aufgrund der Regelungen betreffend die eingeschränkte Akteneinsicht ein prozessuales Ungleichgewicht resultierte. Damit wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Modalitäten der Akteneinsicht. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe (Urteile des BVGer B-6275/2023 vom 23. Juni 2025 E. 5.1; B-5417/2023 vom 20. Januar 2025 E. 5.4; B-5888/2019 vom 7. September 2020 E. 3.2; B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 4.4; B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3; B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5; je m.w.H.). Diese Einschränkungen/Modalitäten der Akteneinsicht sind spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG vorgesehen. Nach dem Gesagten ist die Verweigerung des Abschreibens der Prüfungsfragen und das Verbot des Verbreitens dieser zulässig. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt die beschränkt gewährte Akteneinsicht Beschwerdeführenden die Kontrolle der Beurteilung ihrer Prüfungsleistung und die vollständige Begründung ihrer Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung (Urteile des BVGer B-5417/2023 vom 20. Januar 2025 E. 5.4; B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5). 4.3.3 Die eingeschränkte Akteneinsicht und die daraus folgende beschränkte Möglichkeit Prüfungsfragen externen Sachverständigen vorzulegen ist somit zulässig und erlaubt der Beschwerdeführerin dennoch eine vollständige Begründung ihrer Vorbringen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz externe Stellungnahmen von Sachverständigen zu den einzelnen Prüfungsfragen eingebracht hätte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit nicht ersichtlich. 5. 5.1 Hinsichtlich der Bewertung der Prüfungsleistung macht die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe eine unzulässige Bewertungsgrenze gezogen und unter anderem auch den relevanten Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unzutreffend gewürdigt. Die angefochtene Verfügung verletze damit Bundesrecht, namentlich die Prüfungsverordnung MedBG und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 2 und 9 BV). 5.2 5.2.1 5.2.1.1 In Bezug auf die Frage Nr. 35 der ersten Teilprüfung bringt die Beschwerdeführerin vor, die von ihr abgegebene Antwort sei nicht falsch, sondern vielmehr als eine sachgerechte und angemessene Handlungsweise zu werten. Sinngemäss habe die Frage gelautet: "(...)". Von den Antwortmöglichkeiten habe die Beschwerdeführerin "(...)" abgegeben. Die Beschwerdeführerin hält diese Antwort für zutreffend, da (...). Nach Einschätzung der Beschwerdeführerin lasse sich eine solche Behandlung am besten (...) erreichen. 5.2.1.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin indiziere die Verwendung des Konjunktivs sowie unbestimmter Rechtsbegriffe in der Begründung der Vorinstanz bereits ex lege einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Fragestellung. Es mangle dem Vortrag der Vorinstanz an der Benennung einer validen Entscheidungsgrundlage oder Leitlinie, die geeignet wäre, die von ihr behauptete Vorzugswürdigkeit ihrer Argumentation schlüssig zu begründen. Die Beschwerdeführerin halte vollumfänglich an ihrem Vortrag fest, wonach die vage Formulierung der Fragestellung und der daraus resultierende Interpretationsspielraum dazu führen würden, dass die von ihr gewählte Antwortmöglichkeit (...) als ebenso fachgerecht wie zutreffend zu qualifizieren sei. 5.2.1.3 Indem die Antwort als falsch bewertet worden sei, habe die Vor-instanz die Prüfungsverordnung MedBG und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 2 und 9 BV) verletzt. 5.2.2 5.2.2.1 Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort sei als falsch zu beurteilen. Vorab hält sie fest, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt der von ihr als korrekt bezeichneten Antwort nicht vollständig wiedergegeben habe. Sie lasse einen wesentlichen Zusatz weg, nämlich den Nebensatz "(...)". Gerade dieser Zusatz sei jedoch entscheidend für die klinische und ethisch-rechtliche Bewertung der Antwortoption. (...). 5.2.2.2 In der Suchtmedizin bestehe eine klare Hierarchie medizinischer Massnahmen. Diese umfasse: (a) die Beurteilung des Substanzkonsums und des Abhängigkeitsgrades, (b) die Durchführung eines motivierenden Gesprächs zur Prüfung der Bereitschaft zur Umsetzung eines Massnahmenplans zur Reduktion des Substanzkonsums, sowie (c) die Einordnung des Substanzkonsums als mögliches reaktives Symptom unter Berücksichtigung des schulischen, sozialen und familiären Kontextes. Erst nach Abschluss dieser Abklärungen könne - sofern therapeutisch sinnvoll - (...) in Erwägung gezogen werden. (...). Vor diesem Hintergrund sei die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort fachlich nicht vertretbar. 5.2.2.3 In Bezug auf die Kritik der Beschwerdeführerin zur mangelnden Benennung einer Entscheidgrundlage legt die Vorinstanz sodann die Leitlinie zur Behandlung von Minderjährigen und das Dokument "Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis" ins Recht. Die Vorinstanz hält zudem fest, dass sich aus der Fallvignette eindeutig ergebe, dass (...). 5.2.3 5.2.3.1 Bei der Frage Nr. 35 der ersten Teilprüfung handelt es sich um eine Frage des Typs A, bei der aus 3-5 Antwortmöglichkeiten die einzig richtige oder beste Antwort ausgewählt werden muss (Ziff. 3.1 Bst. a der Vorgaben MEBEKO 2025). Damit kann nur eine der Antwortmöglichkeiten zutreffend sein beziehungsweise als beste Antwort gelten. Für alle anderen Antworten sind keine Punkte zu verteilen. 5.2.3.2 Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort "(...)" fachlich nicht vertretbar sei und zu einem Vertrauensverlust zwischen der Patientin und der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt führen würde. Sie bezieht sich insbesondere darauf, dass gemäss der geschilderten Fallvignette die Patientin (...). Diese Begründung ist nachvollziehbar und einleuchtend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Sie bemängelt, die Vorinstanz unterlege ihre Argumentation nicht mit entsprechenden Belegen. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie selbst für ihre Ansicht keine Belege nennen kann, ihre Argumentation jedoch von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müsste, damit von der nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz abgewichen werden könnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Ergebnis belässt es die Beschwerdeführerin dabei, der Auffassung der Vorinstanz ihre eigene, nicht näher belegte Auffassung entgegenzuhalten und zu begründen, weshalb sie die genannte Antwort gewählt habe. Dies genügt bereits den Begründungsanforderungen nicht. 5.2.3.3 Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin weder auf die weiteren Antwortmöglichkeiten ein, noch erläutert sie, weshalb die von ihr gewählte Antwortoption die beste beziehungsweise einzig richtige Antwort sein soll und dies für die anderen Antwortoptionen nicht zutreffe. Auch diesbezüglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet. 5.2.3.4 Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern die Prüfungsverordnung MedBG durch die Beurteilung verletzt worden sein soll. Die Vorinstanz begründet ihre Ansicht nachvollziehbar und einleuchtend. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der Vorinstanz mit Duplik eingereichten Unterlagen. 5.3 5.3.1 5.3.1.1 In Bezug auf Frage Nr. 69 der ersten Teilprüfung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Antwort sei nicht falsch, sondern als sachgerecht und zutreffend zu bewerten. Die Frage habe sinngemäss gelautet: "(...)". Die Beschwerdeführerin habe die Antwort "(...)" gewählt. Sie bringt vor, (...). 5.3.1.2 Aus Sicht der Beschwerdeführerin würde (...). Dieser Schritt stelle in der Behandlung von Patientinnen und Patienten grundsätzlich den ersten, nach ärztlicher Ethik bevorzugten Schritt dar. 5.3.1.3 Die von ihr gewählte Antwort sei aus fachlicher Sicht als nicht falsch und als angemessene Handlungsoption zu werten. Indem die Antwort als falsch bewertet worden sei, habe die Vorinstanz die Prüfungsverordnung MedBG und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 2 und 9 BV) verletzt. 5.3.1.4 In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin sodann, sofern mit dem Item die Kompetenz zum "sachgerechten Umgang mit medizinischen Fehlern sowie zu den daraus folgenden organisatorischen und verantwortungsbezogenen Massnahmen" erhoben werden sollte, mangle es der Aufgabenstellung an der notwendigen Validität. Das Item bilde de facto keinen fachspezifischen Sachverhalt ab, sondern stelle die in der Fragestellung dargestellte Ärztin vor (...). 5.3.2 5.3.2.1 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, die Fragestellung ziele primär darauf ab, die geeignete Vorgehensweise zur Gewährleistung der Patientensicherheit in einer klinischen Abteilung zu beurteilen, nachdem bekannt geworden sei, dass (...). Es handle sich damit um eine Frage zum (...). Eine derartige Fragestellung sei klar unter dem Kompetenzbereich "Contribute to a culture of safety" im PROFILES-Rahmen abgebildet und gehöre damit zu den von Absolvierenden der eidgenössischen Prüfung zu erwartenden Kompetenzen. Dazu würden insbesondere zählen: das Erkennen tatsächlicher oder potenzieller ("near miss") Fehler in der Patientenversorgung und das Ansprechen solcher Situationen (EPA 9.1), der Umfang mit Situationen, in denen Patientinnen und Patienten Opfer eines medizinischen Fehlers geworden sein könnten (EPA 9.4), sowie das Vermeiden beziehungsweise Identifizieren von Fehlern durch die Nutzung von Sicherheitsmechanismen und -hinweisen mit dem Ziel, den therapeutischen Nutzen und die Patientensicherheit zu maximieren (EPA 9.9). 5.3.2.2 Es sei nicht Aufgabe von (...). Insofern sei der Vorschlag der Beschwerdeführerin, (...), für sich genommen nicht sachlich falsch. Er greife jedoch zu kurz. Der zentrale Mangel der Antwort liege darin, dass dieser Vorschlag allein nicht ausreiche, um der unmittelbar bestehenden Gefährdung der Patientensicherheit angemessen zu begegnen. Die Sicherstellung der Patientensicherheit habe in einer solchen Situation oberste Priorität und erfordere zwingend organisatorische Massnahmen. Insbesondere müsse (...). 5.3.2.3 Nach Ansicht der Vorinstanz würden die übrigen Antwortoptionen (mit Ausnahme [...]) die (...) deutlich überschreiten und seien daher als unzutreffend zu bewerten. Zudem sei festzuhalten, dass die alternativen Antwortmöglichkeiten nicht geeignet seien, das bestehende Risiko für die Patientinnen und Patienten zuverlässig auszuschliessen beziehungsweise adäquat zu adressieren. Die (...) stelle demgegenüber die fachlich und organisatorisch gebotene Vorgehensweise dar. 5.3.2.4 Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin die Priorisierung der (...) verkenne. Die gewählte Antwort berücksichtige weder (...) noch (...). 5.3.3 5.3.3.1 Auch die Frage Nr. 69 der ersten Teilprüfung ist eine Frage des Typs A (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor). Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort nicht zu priorisieren, sondern vielmehr (...). Diesbezüglich stützt sie sich insbesondere darauf, dass es nicht (...). Dies scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, indem sie Ausführungen zur richtigen Behandlung von Patientinnen und Patienten macht. In der geschilderten Fallvignette handelt es sich jedoch nicht um (...). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Antwort der Beschwerdeführerin als falsch gewertet hat. 5.3.3.2 Darüber hinaus widerlegt die Vorinstanz auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, der Frage mangle es an der notwendigen Validität mit klaren Hinweisen auf die Kompetenzen im Lernzielkatalog PROFILES. Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb die von ihr gewählte Antwortmöglichkeit die beste oder einzig richtige Antwortmöglichkeit sei. Sie belässt es dabei, darzulegen, weshalb sie ihre Antwort als nicht falsch und für eine angemessene Handlungsoption halte. Damit legt sie indessen nicht dar, weshalb ihre Antwort auch die beste beziehungsweise einzig richtige Antwortmöglichkeit sein solle, geht sie doch auf die anderen Antwortmöglichkeiten gar nicht erst ein. Damit wird die Beschwerdeführerin ihren Begründungsanforderungen nicht gerecht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Prüfungsverordnung MedBG durch die Beurteilung verletzt worden sein soll, nennt die Beschwerdeführerin doch keine konkrete Norm. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 5.4 5.4.1 5.4.1.1 In Bezug auf Frage Nr. 86 der ersten Teilprüfung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Antwort sei keinesfalls als fehlerhaft zu bewerten, sondern vielmehr als eine sachgerechte und angemessene Handlungsweise zu werten. Die Frage habe sinngemäss gelautet: "(...)". Sie habe als Antwort "(...)" gewählt. Die Entscheidung für diese Antwort habe die Beschwerdeführerin gefällt, da die Fragestellung sich auf (...). 5.4.1.2 Unter Berücksichtigung der für die Therapie massgeblichen S3-Leitlinie "(...)" habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, (...). Indem die Antwort als falsch bewertet worden sei, habe die Vorinstanz die Prüfungsverordnung MedBG und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 2 und 9 BV) verletzt. 5.4.1.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin erweise sich die von der Vor-instanz favorisierte Antwortoption nicht als vorzugswürdig, da wissenschaftlich ausreichend nachgewiesen sei, dass bei (...). Mithin stelle die von der Beschwerdeführerin präferierte Option die sachgerechte sowie den klinischen Erfordernissen am besten entsprechende Handlungsalternative dar. 5.4.2 5.4.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, die Frage ziele auf den Gatekeeper-Ansatz der Erstversorgung sowie auf die Prinzipien von "smarter medicine - choosing wisely" ab. Vor dem Hintergrund der in der Fallvignette enthaltenen Informationen sei festzuhalten, dass (...). 5.4.2.2 Die Formulierung der Frage ("[...]") mache deutlich, dass nicht die einzig mögliche oder zwingend erforderliche Massnahme gesucht werde, sondern jene Option, die unter den gegebenen Umständen als die beste beziehungsweise angemessenste nächste Massnahme zu beurteilen sei. Formal sei es bei dieser Art von Frage daher nicht erforderlich, dass sämtliche anderen Antwortoptionen inhaltlich falsch seien. Vor diesem Hintergrund sei zu prüfen, ob die Antwortoption (...) im Vergleich zur Antwortoption "(...)" klar überlegen sei. Dies sei nicht der Fall. 5.4.2.3 In der geschilderten Situation stelle (...). Dieses Vorgehen entspreche auch den Empfehlungen der S3-Leitlinie. Insbesondere sei auf (...) zu verweisen, wonach (...) einen wesentlichen Bestandteil der Anamnese darstelle. Ein (...) sei hierfür geeignet und sachgerecht. Zwar halte die Richtlinie im Rahmen der (...) weiter fest, dass (...) erfolgen solle. Diese Empfehlung betreffe jedoch eine spätere Phase des diagnostischen Prozesses. 5.4.2.4 Nach Ansicht der Vorinstanz sei gleichwohl festzuhalten, dass bereits ein Verdacht bestehe und die in der Leitlinie betonte Grundhaltung, frühzeitig Spezialistinnen und Spezialisten beizuziehen, fachlich korrekt sei. Dies stehe jedoch nicht im Widerspruch dazu, zunächst (...) zu erheben. Vielmehr handle es sich um einen vorgelagerten, sachgerechten Schritt zur Objektivierung der Situation, auf dessen Grundlage anschliessend weitere diagnostische oder therapeutische Massnahmen erfolgen könnten. Zudem sei zu erwähnen, dass die Formulierung in der Originalfrage "(...)" laute. Es sei also keine (...). 5.4.3 5.4.3.1 Erneut handelt es sich um eine Frage des Typs A (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor), wobei es vorliegend um die Auswahl der besten beziehungsweise angemessensten Antwort ging, was bereits aus der von der Vorinstanz aufgeführten Fragestellung hervorgeht. Die Vorinstanz anerkennt diesbezüglich auch, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Auffassung, wonach (...), durchaus zutreffend und fachlich korrekt sei. Indessen begründet die Vorinstanz ausführlich, weshalb dieser Schritt im konkreten Fall noch zu früh erfolge und (...) den anderen Antwortoptionen vorzuziehen sei. Dies begründet sie damit, dass (...). Nach Ansicht der Vorinstanz befindet sich die Fragestellung noch nicht im Bereich der Diagnoseerteilung, sondern noch in der Phase der Datenerhebung. Im Gegensatz dazu scheint die Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass vorliegend (...) vorliege, verweist sie doch explizit auf die Empfehlungen der S3-Leitlinie für (...). Dabei bringt sie aber selbst nicht vor, dass (...). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die beste und angemessenste Antwortoption sei, (...). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich denn auch nicht um (...). Der Beschwerdeführerin gelingt es im Ergebnis nicht, hinreichend darzulegen, weshalb die von ihr gewählte Antwortmöglichkeit der von der Vorinstanz vorgegebenen übrigen Antwortmöglichkeit vorzuziehen sei und sie damit die beste beziehungsweise angemessenste Antwortmöglichkeit darstellt. 5.4.3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unbegründet. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, inwiefern noch welche Bestimmung der Prüfungsverordnung MedBG durch die Beurteilung verletzt worden sein soll. Aus dem Umstand, dass ihre Antwort ebenfalls als fachlich korrekt zu beurteilen ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da bei Fragen des Typs A vorgesehen ist, dass auch mehrere Antwortmöglichkeiten fachlich korrekt sein können. 5.5 5.5.1 5.5.1.1 In Bezug auf Frage Nr. 89 der ersten Teilprüfung bringt die Beschwerdeführerin vor, die von ihr gewählte Antwort sei keineswegs fehlerhaft, sondern vielmehr als eine sachgerechte und angemessene Handlungsweise zu bewerten. Die Frage habe sinngemäss gelautet "(...)". Die Beschwerdeführerin habe die Antwort "(...)" gewählt. 5.5.1.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin offenbare die Fallvignette zwei wesentliche Problembereiche: Zum einen (...). Zum anderen bestehe eine (...). Angesichts der Prüfungsbedingungen habe sich die Beschwerdeführerin entscheiden müssen, welcher der beiden Ansätze als vorrangig gewichtet werde. Im realen klinischen Alltag würden beide Ansätze gleichzeitig verfolgt werden. Der in der Fragestellung enthaltene Hinweis "(...)", habe bei der Beschwerdeführerin zu der Annahme geführt, dass die Frage darauf abziele, die Kompetenz in psychologischen Fachkenntnissen zu prüfen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin am Leitsatz "Treat first, what kills first" orientiert, um ihre Entscheidung zu stützen. Die Situation (...) ein erhebliches Risiko dar. (...). Statistiken des Schweizerischen Gesundheitsobservatorium würden belegen, dass 41.3 % der jungen Männer zwischen 15 und 24 Jahren an einer Depression leiden würden. Diese wiederum gehe häufig mit Suizidgedanken einher, die in dieser Altersgruppe eine besonders hohe Prävalenz aufweisen würden. Zahlen einer repräsentativen Befragung aus dem Jahr 2022 würden zeigen, dass rund 6 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren bereits einen Suizidversuch unternommen hätten, was die Dringlichkeit einer psychologischen Abklärung und Intervention unterstreiche. Vor diesem Hintergrund erscheine es aus Sicht der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, (...) als vordringlich zu erachten. 5.5.1.3 Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine der Fragestellung immanente Unterstellung, wonach aus der Schilderung des Patienten zwingend auf (...) zu schliessen sei. Nach ihrer fachlichen Beurteilung widerspreche es den Standards einer eidgenössischen Prüfung, die klinische Fallbeschreibung derart zu konstruieren, dass der Erfolg einer Diagnose auf der hypothetischen Annahme einer Dissimulation oder unzutreffenden Patientenangaben fusse. Eine valide Prüfung der diagnostischen Kompetenzen dürfe nicht voraussetzen, dass Prüfungsrelevanz erst durch die Subsumtion nicht explizit genannter, mutmasslich verschwiegener Symptome entstehe. 5.5.1.4 Insgesamt hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, wonach die von ihr gewählte Antwortmöglichkeit aufgrund der dargelegten klinischen und systematischen Erwägungen zwingend als fachlich vertretbar und mithin als korrekt zu bewerten sei. Eine gegenteilige Würdigung würde nach Ansicht der Beschwerdeführerin dem im Prüfungsrecht verankerten Antwortspielraum der Kandidatinnen und Kandidaten in unzulässiger Weise einschränken. 5.5.2 5.5.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, die Fragestellung betreffe (...). Zentral sei dabei, dass (...). Es sei daher zwingend erforderlich, (...), bevor (...). Die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort, den Patienten primär (...), sei zu diesem Zeitpunkt nicht korrekt. (...). 5.5.2.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (...) wendet die Vorinstanz sodann ein, dass sich aus dem Sachverhalt keine Hinweise auf (...) ergeben würden. Eine Übertragung von populationsbezogenen Statistiken auf den vorliegenden Einzelfall sei fachlich nicht zulässig. (...). 5.5.2.3 Zuletzt bringt die Vorinstanz vor, es bleibe unklar, inwiefern der Antwortspielraum der Beschwerdeführerin eingeschränkt worden sein solle. Fakt sei, dass es bei Multiple Choice Prüfungen keinen Antwortspielraum gebe und nur für korrekte Antworten Punkte verteilt werden würden. Ohne Antwortspielraum könne auch nichts eingeschränkt werden. 5.5.3 5.5.3.1 Auch die Frage Nr. 89 der ersten Teilprüfung ist eine Frage des Typs A (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor). Insofern können der Beschwerdeführerin nur Punkte erteilt werden, wenn sie hinreichend darlegen kann, dass sie die beste oder einzig richtige Antwort aus den verfügbaren Antwortmöglichkeiten ausgewählt hat. Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Die Vor-instanz begründet ausführlich, dass (...). Dabei nimmt die Vorinstanz auch Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwortmöglichkeit und hält fest, dass diese nicht überzeuge, da (...). Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Sie führt selbst aus, dass sie der in der Fragestellung enthaltene Hinweise "(...)" zur Annahme geführt habe, dass die Frage auf die Prüfung von psychologischen Fachkenntnissen abziele. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort basiert damit wesentlich auf einer von ihr getroffenen, unzutreffenden Annahme. Hieraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.5.3.2 Der Beschwerdeführerin helfen auch die angeführten Statistiken des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums zu depressiven Symptomen bei Männern und Frauen nicht weiter. Die Vorinstanz legt dar, dass die Übertragung von populationsbezogenen Statistiken auf den Einzelfall fachlich nicht zulässig sei. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Im Ergebnis begründet die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar, weshalb die Antwort "(...)" als beste beziehungsweise einzig richtige Antwort zu werten sei und die Antwort der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Die Beschwerdeführerin belässt es dabei, dieser ausführlich begründeten Ansicht ihre eigene entgegenzustellen. Dies genügt nicht. Da bei Multiple-Choice Prüfungen in diesem Format kein Antwortspielraum besteht, kann ein solcher auch nicht verletzt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass an die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder diese offensichtlich unterbewertet wurde. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet. 5.6 5.6.1 5.6.1.1 Hinsichtlich der Frage Nr. 72 der zweiten Teilprüfung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Antwort sei nicht falsch, sondern sachgerecht im Hinblick auf die Umstände der konkreten Situation. Die Frage habe sinngemäss gelautet: "(...)". Die Beschwerdeführerin habe die Antwort "(...)" gewählt. Die Entscheidung sei erfolgt, (...). 5.6.1.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin lasse sich die Frage (...) auf Grundlage der Fallvignette nicht abschliessend beurteilen. (...). Indem die Vorinstanz die Antwort der Beschwerdeführerin als falsch bewertet habe, blende sie entscheidungsrelevante Fakten aus und verletze dadurch die Prüfungsverordnung MedBG und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 2 und 9 BV). 5.6.1.3 Die Beschwerdeführerin hält sodann der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Fallvignette keinerlei Anhaltspunkte für (...) enthalte, entgegen, dass der Sachverhalt in gleicher Weise (...). Da der Sachverhalt keine gesicherten Anhaltspunkte für (...) enthalte, bleibe (...) eine blosse Vermutung, die den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Prüfungsfrage nicht genüge. 5.6.2 5.6.2.1 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, die Beurteilung der Fragestellung habe sich an (...) sowie an der (...) zu orientieren. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Antwortoption "(...)" korrekt sei, da sie sich auf (...) stütze und (...) zutreffend berücksichtige. (...) 5.6.2.2 Die Antwortoption "(...)" sei hingegen nicht korrekt. (...). 5.6.3 5.6.3.1 Erneut handelt es sich um eine Frage des Typs A (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor), bei der die beste oder einzig richtige Antwort gewählt werden muss. Die Fragestellung Nr. 89 lautet sinngemäss, welche Aussage in der geschilderten Fallkonstellation gelte. Folglich muss eine Antwort gewählt werden, die in der geschilderten Fallkonstellation in jedem Fall zutrifft. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, dass ihrer Ansicht nach weitere Abklärungen zur (...) notwendig wären, um zu bestimmen, ob (...) notwendig wäre. Damit legt sie selbst - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - dar, dass ihre Antwort lediglich zutreffen würde, sofern (...). Hierfür bestehen jedoch in der geschilderten Fallvignette unbestrittenermassen keine Hinweise. Bereits aus diesem Grund ist der Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die von der Beschwerdeführerin gewählte Antwort nicht zutrifft. 5.6.3.2 Im Gegensatz dazu ist (...) vorgesehen, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt. Darüber hinaus legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass (...). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Antwort "(...)" als einzig richtige Antwort qualifiziert und die Antwort der Beschwerdeführerin als unzutreffend gewertet hat. 5.6.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorin-stanz weder die Prüfungsverordnung MedBG noch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots verletzt, indem sie die Antwort der Beschwerdeführerin als falsch gewertet hat. Weshalb dies der Fall sein sollte, führt die Beschwerdeführerin denn auch nicht näher aus. Die Frage ist zudem auch genügend bestimmt und erlaubt eine klare Antwort. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 5.7 5.7.1 5.7.1.1 Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin, dass die beiden Fragen Nr. 60 und Nr. 61 der zweiten Teilprüfung gestrichen worden seien. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie gehe davon aus, diese korrekt beantwortet zu haben. Das nachträgliche Streichen der beiden Fragen verletze das Prüfungsreglement, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot, weshalb der Beschwerdeführerin die beiden Punkte anzurechnen seien. 5.7.1.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin mangle es an einer sachlich haltbaren Begründung für die Streichung der Fragen, da es den weiteren fünf streitgegenständlichen Fragen ebenfalls an der notwendigen Bestimmtheit fehle, weshalb kein Grund für die Ungleichbehandlung bestehe. 5.7.2 5.7.2.1 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die beiden Frage seien nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung eliminiert worden. Die Eliminationsentscheidung sei im Rahmen der Key-Validation-Sitzung vom 11. September 2025 erfolgt und stütze sich insbesondere auf Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO 2025. 5.7.2.2 In Bezug auf die Frage Nr. 60 hält die Vorinstanz fest, diese sei eliminiert worden, da die Lösung nicht eindeutig sei. Neben der als korrekt vorgesehenen Antwort sei auch eine weitere Antwort als fachlich vertretbar zu beurteilen, da aufgrund der vorhandenen Angaben in der Fallvignette eine organische Ursache der Symptomatik nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Eliminationsgrund liege somit in einem offensichtlichen inhaltlichen beziehungsweise formellen Mangel im Sinne von Ziffer 5.1.1 Bst. b der Vorgaben MEBEKO 2025. Danach seien Fragen von der Bewertung auszunehmen, wenn sie aufgrund auffälliger statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Rückmeldungen der Kandidatinnen und Kandidaten einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel aufweisen, das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel einer zuverlässigen Leistungsdifferenzierung widersprechen würden. 5.7.2.3 Die Frage Nr. 61 sei eliminiert worden, weil der Inhalt der Frage nicht niveaugerecht sei. Die Beurteilung, ob (...) durchgeführt werden könne, setze spezialisiertes fachärztliches Wissen voraus. Der Eliminationsgrund liege somit darin, dass die Frage das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteige im Sinne von Ziffer 5.1.1 Bst. b der Vorgaben MEBEKO 2025. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Frage selbst ohne Elimination falsch beantwortet hätte. Sie habe die Antwort (...) gewählt, während als korrekt die Antwortoption (...) hinterlegt worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte die Frage ohne Elimination somit falsch beantwortet. 5.7.3 5.7.3.1 Nach Ziffer 5.1.1 Bst. b der Vorgaben MEBEKO 2025 werden Fragen, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen und Kandidaten einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen oder das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen, bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz legt bei beiden Fragen ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb die Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren und die Fragen im Rahmen der Key-Validation-Sitzung eliminiert wurden. Die Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, ohne dies weiter zu begründen oder zu belegen, dass die Streichung der Fragen das Prüfungsreglement, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder das Willkürverbot verletze. Wieso dies der Fall sein sollte, wird aus ihren Ausführungen jedoch nicht ersichtlich. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise hierfür. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet. 5.7.3.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es sodann auch nicht darzulegen, inwiefern bei den weiteren fünf streitgegenständlichen Fragen ebenfalls die Voraussetzungen gemäss Ziffer 5.1.1 Bst. b der Vorgaben MEBEKO erfüllt gewesen seien und diese deshalb zu eliminieren gewesen wären. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, darzulegen, weshalb diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt gewesen wären und dies durch stichhaltige Argumente und Beweismittel zu unterlegen. Wie in den vorstehenden Erwägungen ersichtlich, ist die Vorinstanz den Begründungsanforderungen indessen ausreichend nachgekommen und hat einleuchtend dargelegt, wie die einzelnen Fragen zu beantworten gewesen wären. Eine bestehende Unbestimmtheit im Sinne eines offensichtlichen inhaltlichen Mangels ist nicht ersichtlich noch wird dies ausreichend dargelegt. Auch diese Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.

6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren als unbegründet. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die EP 1 und damit die Prüfung in Humanmedizin gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG zutreffend als nicht bestanden gewertet. Sowohl das Hauptbegehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und als bestanden zu werten, als auch das Eventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Bewertung der Prüfung neu vorzunehmen, sind damit abzuweisen. 7. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Es werden folglich keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Juni 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)