Zölle
Sachverhalt
A. Die X._______ meldete als Spediteurin am 28. Juni 2006 dem Zollinspektorat Y._______ im EDV-Verfahren "e-dec Import" unter der Nr. ... eine Sendung Bettwäsche aus ... zur provisorischen Einfuhrverzollung an. Sie beantragte die provisorische Abfertigung aufgrund des fehlenden Ursprungsnachweises. Als Importeurin und Empfängerin der Ware wurde ... genannt. Am 1. Juli 2006 erliess das Zollinspektorat Y._______ zwei provisorische Veranlagungsverfügungen betreffend die Zollabgaben im Betrag von Fr. ... sowie die Mehrwertsteuer von Fr. ... und gewährte der Spediteurin eine Frist bis zum 28. August 2006, um die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Zollstelle einzureichen. Die Verwaltung wies darauf hin, dass bei unbenutztem Ablaufen der Frist die provisorische Veranlagung definitiv würde und eine allfällige Fristverlängerung vor Ablauf der Frist schriftlich zu beantragen sei. Die beiden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Faxmitteilung vom 29. August 2006 an das Zollamt Y._______ bat die X._______, die provisorische Einfuhrzollabfertigung ... in eine definitive Zollanmeldung umzuwandeln und legte eine Kopie des Ursprungsnachweises EUR.1 (Warenverkehrsbescheinigung / WVB Nr. ...) vom 23. Juni 2006 bei. Am 31. August 2006 gab die Spediteurin den Antrag auf definitive Abfertigung zum Präferenzzollansatz und die WVB im Original am Schalter des Zollamtes Y._______ ab. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2006 trat die zuständige Zollkreisdirektion unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. ... wegen Fristversäumnis auf das Gesuch nicht ein, wogegen die X._______ am 25. Oktober 2006 an die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde erhob. C. Mit Entscheid vom 4. Juli 2007 wies die OZD die Beschwerde der X._______ ab. Mit Eingabe vom 26. August 2007 erhob die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Verlegen des Fristbeginns vom Ausstellungsdatum des Zollausweises auf das Annahmedatum der Zolldeklaration unter gegebenen Umständen als gesetzwidrig zu betrachten und zu widerrufen sowie den Zollbetrag von Fr. ... und die Verfahrenskosten von Fr. ... der Beschwerdeführerin gutzuschreiben. D. Mit der Vernehmlassung vom 26. November 2007 schloss die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E. Auf die entscheidrelevanten Begründungen der Verfahrensparteien wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
E. 1.3 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Die vorliegend in Frage stehende Einfuhr erfolgte im Juni 2006. Es sind deshalb noch die Vorschriften des (alten) Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) und der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum (alten) Zollgesetz (aZV, BS 6 514) anwendbar. Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG in der im Jahr 2006 geltenden Fassung [AS 1969 737]). Die Zollabfertigung unterliegt den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften des Zollrechts (Art. 29 ff aZG), welche dem VwVG vorgehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 1.2 und A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 1.3).
E. 1.4 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid das Anfechtungsobjekt. Vorliegend trat die OZD auf das Gesuch um Rückerstattung der Abgaben nicht ein. Mit einer Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der Verfügung verlangen; auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5104/2007 vom 19. Januar 2009 E. 1.3, A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2, 1.4; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-026 vom 23. August 1999 E. 1b; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.164). Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im vorliegenden Fall einzig prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Insofern die Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss eine materielle Überprüfung der nachträglich eingereichten Ursprungsnachweise verlangen sollte, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
E. 2.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Auftraggeberin ist zunächst die Vertragspartei, welche mit dem Warenführer den Frachtvertrag (Art. 440 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversendung betraut (Art. 439 OR). Ausserdem gilt als Auftraggeber jede Person, welche den Warentransport tatsächlich veranlasst (Urteile des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4; BGE 107 Ib 198 E. 6b). Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 Abs. 1 aZG insbesondere die Zollmeldepflichtigen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4351/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen Abfertigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.2; Entscheid der ZRK vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 3a, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.55 E. 2a).
E. 2.3 Zur Überführung in den freien Warenverkehr bestimmte ausländische Waren, deren endgültige Abfertigung im Zeitpunkt der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint, werden gemäss Art. 40 Abs. 1 aZG provisorisch verzollt. Insbesondere gilt dies in Fällen des Fehlens gewisser Nachweise (z. B. des Ursprungszeugnisses) für die Gewährung der Präferenzbehandlung (Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 172). Im Fall von Präferenzansprüchen ist die provisorische Verzollung besonders wichtig, da das Zollgesetz die nachträgliche Präferenzverzollung für Waren nicht zulässt, welche bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2 aZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.5).
E. 2.4 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird (Art. 49 Abs. 2 aZV; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.3, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.3.1 und A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Dieselben Grundsätze gelten bei Erfassung der Deklaration im elektronischen Verfahren aufgrund von Art. 16 f. der Verordnung vom 3. Februar 1999 über die Zollabfertigung mit elektronischer Datenübermittlung (ZEDV; AS 1999 1300; vgl. Art. 142 aZG). Der Zollcomputer führt gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 ZEDV eine erweiterte Plausibilitätsprüfung durch und weist Deklarationen zurück, sofern er Fehler feststellt. Deklarationen hingegen, die der Zollcomputer ohne Beanstandung übernimmt, gelten analog den physischen Zolldeklarationen als angenommen im Sinne von Art. 35 aZG. Sie sind für den Zollbeteiligten auch bei allfälligen Widersprüchen zu den Begleitpapieren verbindlich (Art. 17 Abs. 3 ZEDV; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.3; zum Ganzen Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2a/bb und cc).
E. 2.5 Findet eine provisorische Verzollung statt, weil die für die Gewährung einer Zollbefreiung vorgesehenen Erfordernisse zur Zeit der Abfertigung noch nicht erfüllt sind, so wird vom Zollamt eine angemessene Frist zur Erfüllung jener Erfordernisse festgesetzt. Werden innerhalb der gesetzten Frist die Erfordernisse einer Zollbefreiung nicht erfüllt, so wird die vorgenommene Verzollung eine endgültige (Art. 40 Abs. 4 aZG, Art. 68 Abs. 2 aZV). Bei der für die Erfüllung der Erfordernisse einer Zollbefreiung angesetzten Frist handelt es sich gemäss der Rechtsprechung um eine Verwirkungsfrist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/20066 vom 9. November 2007 E. 2.4).
E. 2.6 Fristen bilden abgegrenzte rechtserhebliche Zeiträume, bei denen die blosse Tatsache des Zeitablaufs rechtliche Wirkungen zu entfalten vermag. Im Verfahrensrecht führt das Verstreichen der Frist regelmässig zu einer Sperrwirkung, welche Rechtshandlungen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6002/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5; Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 2 zu Art. 50). Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (analog anwendbare Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 VwVG).
E. 2.7 Gemäss der analog anwendbaren Bestimmung von Art. 24 VwVG (in der Fassung vom 20. Dezember 1968, AS 1996 737) kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen einer Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, musste innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft; sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten (VOGEL, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 24). Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5104/2007 vom 19. Januar 2009 E. 2.4, A-6799/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 4.1). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen (innert Frist) verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall erliess die Zollbehörde am 1. Juli 2006 zwei provisorische Veranlagungsverfügungen (betreffend Zollabgaben bzw. Mehrwertsteuer) und gewährte der Beschwerdeführerin Frist bis zum Montag, 28. August 2006, um die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Zollstelle einzureichen. Die Verwaltung wies darauf hin, dass bei unbenutztem Ablaufen der Frist die provisorische Veranlagung definitiv würde und eine allfällige Fristverlängerung vor Ablauf der Frist schriftlich zu beantragen sei. Erst am Dienstag, 29. August 2006, gegen Abend gelangte die Beschwerdeführerin per Fax an das Zollamt und begehrte die Zollbefreiung; am Donnerstag, 31. August 2006, reichte die Spediteurin die Unterlagen im Original nach. Diese Eingabe erfolgte mithin verspätet, die angesetzte Frist war damit verpasst und die provisorische Veranlagung war schon mit Ablauf des 28. August 2006 in eine definitive umgewandelt worden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe die Frist eingehalten, sondern stellte in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2006 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist mit der Begründung, sie habe das Original des Ursprungszeugnisses EUR.1 am 22. August 2006 erhalten und der Erledigungsantrag hätte an diesem Tag gestellt und eingereicht werden können. Das zuständige Zollamt Y._______ bestehe aber darauf, dass mit dem Erledigungsgesuch auch die provisorischen Zoll- und Mehrwertsteuerausweise eingereicht würden. Erst in der letzten Woche vor dem Ablaufen der Frist habe ihr Kunde die Veranlagungsverfügungen gefunden und diese der Beschwerdeführerin zukommen lassen. Durch Verzögerung bei der Post habe der Sachbearbeiter der Kundin die Unterlagen der Zollabteilung der Beschwerdeführerin am 29. August 2006 kurz vor Feierabend überbracht, worauf die Spediteurin sofort einen Korrekturantrag und ein Gesuch erstellt habe, das sie vorab per Fax an das Zollamt gesandt habe, da dieses bereits geschlossen gewesen sei.
E. 3.2 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe des Fristversäumnisses sind nicht geeignet, eine Wiederherstellung der Frist herbeizuführen. Die Spediteurin war sich offensichtlich des Fristenlaufs bewusst. Organisatorische Unzulänglichkeiten bei ihr bzw. bei ihrem Kunden führten dazu, dass das Original des Ursprungszeugnisses EUR.1, obwohl schon am 22. August 2006 vorhanden, nicht fristgerecht beim Zollamt eingereicht wurde. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Selbstdeklaration (E. 2.2) war die Beschwerdeführerin gehalten, die geforderten Unterlagen bis zum 28. August 2006 vorzulegen. Wenn sie meinte, dies nicht innerhalb der Frist tun zu können, da sie weitere Unterlagen beschaffen wollte, hätte sie ohne weiteres bis spätestens am 28. August 2006 ein Gesuch um eine Fristverlängerung stellen können (E. 2.5), wie ihr dies in den Verfügungen vom 1. Juli 2006 unter den angedrohten Folgen, dass die provisorische Veranlagung bei Fristversäumnis definitiv würde, ausdrücklich mitgeteilt worden war. Die Einreichung eines Gesuchs um die Verlängerung der Frist am 28. August 2006 wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen. Für die Fristversäumnis lagen keine objektiven Gründe vor, diese ist deshalb nicht unverschuldet; der Beschwerdeführerin ist vielmehr Nachlässigkeit vorzuwerfen (E. 2.6).
E. 3.3 Was die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs (Art. 34 Abs. 1 VwVG; recte: Art. 20 Abs. 1 VwVG) und des Fristenstillstands (Art. 22a VwVG) geltend macht, ist ebenfalls unbehelflich. Die Beschwerdefrist von 60 Tagen nach Art. 109 Abs. 2 aZG und der Fristenstillstand galten für die Anfechtung der zwei provisorischen Veranlagungsverfügungen vom 1. Juli 2006 an sich, hingegen nicht für die Beibringung des Ursprungszeugnisses EUR.1 für die endgültige Zollbefreiung. Die beiden Verfügungen vom 1. Juli 2006 hat die Beschwerdeführerin nie angefochten. Aus diesem Grund war der Fristenlauf bis zum 28. August 2006 für sie verbindlich.
E. 3.4 Es spielt sodann auch keine Rolle, ob der Fristbeginn vom Ausstellungsdatum oder vom Annahmedatum der Zolldeklaration gerechnet wurde und ob darin eine Praxisänderung der Zollbehörde vorlag. Das zuständige Zollamt hat der Beschwerdeführerin gemäss Art. 40 Abs. 4 aZG und Art. 68 Abs. 2 aZV eine angemessene Frist bis zum 28. August 2006 gesetzt, um das Original des Ursprungszeugnisses EUR.1 zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin hat diese Frist nicht eingehalten und auch nicht begründet, die Dauer der Frist sei nicht angemessen gewesen (insbesondere nachdem sie schon am 22. August 2006 im Besitze des Originals des Ursprungszeugnisses war). Es ist auch nicht einzusehen, weshalb eine solche zweimonatige Frist (mit der Möglichkeit der Verlängerung) nicht angemessen sein sollte. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann damit bei diesem zu Recht auf ein bestimmtes Datum festgesetzten Fristablauf von Vornherein nicht erblickt werden. Was schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Kundenorientierung und Höflichkeit angeht, vermögen diese am rechtlichen Ergebnis nichts zu ändern; es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, sich hierzu zu äussern. Angemerkt sei lediglich, dass sich die Zollverwaltung mehrfach entschuldigt hat.
E. 4 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. ... sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5798/2007 {T 0/2} Urteil vom 6. Juli 2009 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. Parteien X._______, ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Sektion Rechtsdienst, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nachträgliche Abfertigung zum Präferenzzollansatz bzw. Wiedereinsetzung in die Frist. Sachverhalt: A. Die X._______ meldete als Spediteurin am 28. Juni 2006 dem Zollinspektorat Y._______ im EDV-Verfahren "e-dec Import" unter der Nr. ... eine Sendung Bettwäsche aus ... zur provisorischen Einfuhrverzollung an. Sie beantragte die provisorische Abfertigung aufgrund des fehlenden Ursprungsnachweises. Als Importeurin und Empfängerin der Ware wurde ... genannt. Am 1. Juli 2006 erliess das Zollinspektorat Y._______ zwei provisorische Veranlagungsverfügungen betreffend die Zollabgaben im Betrag von Fr. ... sowie die Mehrwertsteuer von Fr. ... und gewährte der Spediteurin eine Frist bis zum 28. August 2006, um die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Zollstelle einzureichen. Die Verwaltung wies darauf hin, dass bei unbenutztem Ablaufen der Frist die provisorische Veranlagung definitiv würde und eine allfällige Fristverlängerung vor Ablauf der Frist schriftlich zu beantragen sei. Die beiden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Faxmitteilung vom 29. August 2006 an das Zollamt Y._______ bat die X._______, die provisorische Einfuhrzollabfertigung ... in eine definitive Zollanmeldung umzuwandeln und legte eine Kopie des Ursprungsnachweises EUR.1 (Warenverkehrsbescheinigung / WVB Nr. ...) vom 23. Juni 2006 bei. Am 31. August 2006 gab die Spediteurin den Antrag auf definitive Abfertigung zum Präferenzzollansatz und die WVB im Original am Schalter des Zollamtes Y._______ ab. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2006 trat die zuständige Zollkreisdirektion unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. ... wegen Fristversäumnis auf das Gesuch nicht ein, wogegen die X._______ am 25. Oktober 2006 an die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde erhob. C. Mit Entscheid vom 4. Juli 2007 wies die OZD die Beschwerde der X._______ ab. Mit Eingabe vom 26. August 2007 erhob die X._______ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Verlegen des Fristbeginns vom Ausstellungsdatum des Zollausweises auf das Annahmedatum der Zolldeklaration unter gegebenen Umständen als gesetzwidrig zu betrachten und zu widerrufen sowie den Zollbetrag von Fr. ... und die Verfahrenskosten von Fr. ... der Beschwerdeführerin gutzuschreiben. D. Mit der Vernehmlassung vom 26. November 2007 schloss die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E. Auf die entscheidrelevanten Begründungen der Verfahrensparteien wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). 1.3 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Die vorliegend in Frage stehende Einfuhr erfolgte im Juni 2006. Es sind deshalb noch die Vorschriften des (alten) Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) und der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum (alten) Zollgesetz (aZV, BS 6 514) anwendbar. Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG in der im Jahr 2006 geltenden Fassung [AS 1969 737]). Die Zollabfertigung unterliegt den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften des Zollrechts (Art. 29 ff aZG), welche dem VwVG vorgehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 1.2 und A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 1.3). 1.4 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid das Anfechtungsobjekt. Vorliegend trat die OZD auf das Gesuch um Rückerstattung der Abgaben nicht ein. Mit einer Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der Verfügung verlangen; auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5104/2007 vom 19. Januar 2009 E. 1.3, A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2, 1.4; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-026 vom 23. August 1999 E. 1b; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.164). Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im vorliegenden Fall einzig prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Insofern die Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss eine materielle Überprüfung der nachträglich eingereichten Ursprungsnachweise verlangen sollte, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. 2.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Auftraggeberin ist zunächst die Vertragspartei, welche mit dem Warenführer den Frachtvertrag (Art. 440 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversendung betraut (Art. 439 OR). Ausserdem gilt als Auftraggeber jede Person, welche den Warentransport tatsächlich veranlasst (Urteile des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4; BGE 107 Ib 198 E. 6b). Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 Abs. 1 aZG insbesondere die Zollmeldepflichtigen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4351/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen Abfertigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.2; Entscheid der ZRK vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 3a, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.55 E. 2a). 2.3 Zur Überführung in den freien Warenverkehr bestimmte ausländische Waren, deren endgültige Abfertigung im Zeitpunkt der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint, werden gemäss Art. 40 Abs. 1 aZG provisorisch verzollt. Insbesondere gilt dies in Fällen des Fehlens gewisser Nachweise (z. B. des Ursprungszeugnisses) für die Gewährung der Präferenzbehandlung (Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 172). Im Fall von Präferenzansprüchen ist die provisorische Verzollung besonders wichtig, da das Zollgesetz die nachträgliche Präferenzverzollung für Waren nicht zulässt, welche bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2 aZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.5). 2.4 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird (Art. 49 Abs. 2 aZV; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.3, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.3.1 und A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Dieselben Grundsätze gelten bei Erfassung der Deklaration im elektronischen Verfahren aufgrund von Art. 16 f. der Verordnung vom 3. Februar 1999 über die Zollabfertigung mit elektronischer Datenübermittlung (ZEDV; AS 1999 1300; vgl. Art. 142 aZG). Der Zollcomputer führt gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 ZEDV eine erweiterte Plausibilitätsprüfung durch und weist Deklarationen zurück, sofern er Fehler feststellt. Deklarationen hingegen, die der Zollcomputer ohne Beanstandung übernimmt, gelten analog den physischen Zolldeklarationen als angenommen im Sinne von Art. 35 aZG. Sie sind für den Zollbeteiligten auch bei allfälligen Widersprüchen zu den Begleitpapieren verbindlich (Art. 17 Abs. 3 ZEDV; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.3; zum Ganzen Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2a/bb und cc). 2.5 Findet eine provisorische Verzollung statt, weil die für die Gewährung einer Zollbefreiung vorgesehenen Erfordernisse zur Zeit der Abfertigung noch nicht erfüllt sind, so wird vom Zollamt eine angemessene Frist zur Erfüllung jener Erfordernisse festgesetzt. Werden innerhalb der gesetzten Frist die Erfordernisse einer Zollbefreiung nicht erfüllt, so wird die vorgenommene Verzollung eine endgültige (Art. 40 Abs. 4 aZG, Art. 68 Abs. 2 aZV). Bei der für die Erfüllung der Erfordernisse einer Zollbefreiung angesetzten Frist handelt es sich gemäss der Rechtsprechung um eine Verwirkungsfrist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/20066 vom 9. November 2007 E. 2.4). 2.6 Fristen bilden abgegrenzte rechtserhebliche Zeiträume, bei denen die blosse Tatsache des Zeitablaufs rechtliche Wirkungen zu entfalten vermag. Im Verfahrensrecht führt das Verstreichen der Frist regelmässig zu einer Sperrwirkung, welche Rechtshandlungen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6002/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5; Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 2 zu Art. 50). Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (analog anwendbare Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 VwVG). 2.7 Gemäss der analog anwendbaren Bestimmung von Art. 24 VwVG (in der Fassung vom 20. Dezember 1968, AS 1996 737) kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen einer Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, musste innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft; sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten (VOGEL, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 24). Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5104/2007 vom 19. Januar 2009 E. 2.4, A-6799/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 4.1). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen (innert Frist) verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall erliess die Zollbehörde am 1. Juli 2006 zwei provisorische Veranlagungsverfügungen (betreffend Zollabgaben bzw. Mehrwertsteuer) und gewährte der Beschwerdeführerin Frist bis zum Montag, 28. August 2006, um die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Zollstelle einzureichen. Die Verwaltung wies darauf hin, dass bei unbenutztem Ablaufen der Frist die provisorische Veranlagung definitiv würde und eine allfällige Fristverlängerung vor Ablauf der Frist schriftlich zu beantragen sei. Erst am Dienstag, 29. August 2006, gegen Abend gelangte die Beschwerdeführerin per Fax an das Zollamt und begehrte die Zollbefreiung; am Donnerstag, 31. August 2006, reichte die Spediteurin die Unterlagen im Original nach. Diese Eingabe erfolgte mithin verspätet, die angesetzte Frist war damit verpasst und die provisorische Veranlagung war schon mit Ablauf des 28. August 2006 in eine definitive umgewandelt worden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe die Frist eingehalten, sondern stellte in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2006 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist mit der Begründung, sie habe das Original des Ursprungszeugnisses EUR.1 am 22. August 2006 erhalten und der Erledigungsantrag hätte an diesem Tag gestellt und eingereicht werden können. Das zuständige Zollamt Y._______ bestehe aber darauf, dass mit dem Erledigungsgesuch auch die provisorischen Zoll- und Mehrwertsteuerausweise eingereicht würden. Erst in der letzten Woche vor dem Ablaufen der Frist habe ihr Kunde die Veranlagungsverfügungen gefunden und diese der Beschwerdeführerin zukommen lassen. Durch Verzögerung bei der Post habe der Sachbearbeiter der Kundin die Unterlagen der Zollabteilung der Beschwerdeführerin am 29. August 2006 kurz vor Feierabend überbracht, worauf die Spediteurin sofort einen Korrekturantrag und ein Gesuch erstellt habe, das sie vorab per Fax an das Zollamt gesandt habe, da dieses bereits geschlossen gewesen sei. 3.2 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe des Fristversäumnisses sind nicht geeignet, eine Wiederherstellung der Frist herbeizuführen. Die Spediteurin war sich offensichtlich des Fristenlaufs bewusst. Organisatorische Unzulänglichkeiten bei ihr bzw. bei ihrem Kunden führten dazu, dass das Original des Ursprungszeugnisses EUR.1, obwohl schon am 22. August 2006 vorhanden, nicht fristgerecht beim Zollamt eingereicht wurde. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Selbstdeklaration (E. 2.2) war die Beschwerdeführerin gehalten, die geforderten Unterlagen bis zum 28. August 2006 vorzulegen. Wenn sie meinte, dies nicht innerhalb der Frist tun zu können, da sie weitere Unterlagen beschaffen wollte, hätte sie ohne weiteres bis spätestens am 28. August 2006 ein Gesuch um eine Fristverlängerung stellen können (E. 2.5), wie ihr dies in den Verfügungen vom 1. Juli 2006 unter den angedrohten Folgen, dass die provisorische Veranlagung bei Fristversäumnis definitiv würde, ausdrücklich mitgeteilt worden war. Die Einreichung eines Gesuchs um die Verlängerung der Frist am 28. August 2006 wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen. Für die Fristversäumnis lagen keine objektiven Gründe vor, diese ist deshalb nicht unverschuldet; der Beschwerdeführerin ist vielmehr Nachlässigkeit vorzuwerfen (E. 2.6). 3.3 Was die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs (Art. 34 Abs. 1 VwVG; recte: Art. 20 Abs. 1 VwVG) und des Fristenstillstands (Art. 22a VwVG) geltend macht, ist ebenfalls unbehelflich. Die Beschwerdefrist von 60 Tagen nach Art. 109 Abs. 2 aZG und der Fristenstillstand galten für die Anfechtung der zwei provisorischen Veranlagungsverfügungen vom 1. Juli 2006 an sich, hingegen nicht für die Beibringung des Ursprungszeugnisses EUR.1 für die endgültige Zollbefreiung. Die beiden Verfügungen vom 1. Juli 2006 hat die Beschwerdeführerin nie angefochten. Aus diesem Grund war der Fristenlauf bis zum 28. August 2006 für sie verbindlich. 3.4 Es spielt sodann auch keine Rolle, ob der Fristbeginn vom Ausstellungsdatum oder vom Annahmedatum der Zolldeklaration gerechnet wurde und ob darin eine Praxisänderung der Zollbehörde vorlag. Das zuständige Zollamt hat der Beschwerdeführerin gemäss Art. 40 Abs. 4 aZG und Art. 68 Abs. 2 aZV eine angemessene Frist bis zum 28. August 2006 gesetzt, um das Original des Ursprungszeugnisses EUR.1 zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin hat diese Frist nicht eingehalten und auch nicht begründet, die Dauer der Frist sei nicht angemessen gewesen (insbesondere nachdem sie schon am 22. August 2006 im Besitze des Originals des Ursprungszeugnisses war). Es ist auch nicht einzusehen, weshalb eine solche zweimonatige Frist (mit der Möglichkeit der Verlängerung) nicht angemessen sein sollte. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann damit bei diesem zu Recht auf ein bestimmtes Datum festgesetzten Fristablauf von Vornherein nicht erblickt werden. Was schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Kundenorientierung und Höflichkeit angeht, vermögen diese am rechtlichen Ergebnis nichts zu ändern; es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, sich hierzu zu äussern. Angemerkt sei lediglich, dass sich die Zollverwaltung mehrfach entschuldigt hat. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. ... sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Johannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: