Zölle
Sachverhalt
A. Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) stellt Teigwaren her. Am 26. März 2014 erteilte ihr die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) die Bewilligung, im Verfahren der aktiven Veredelung grenzüberschreitende Warenbewegungen durchzuführen. Mit dieser Bewilligung war die Zollpflichtige berechtigt, im Nichterhebungsverfahren «Hartweizengriess mittel (HWG-M)» zur Herstellung von Teigwaren zu importieren. B. In der Zeitspanne vom 22. September bis 16. Oktober 2014 führte die Zollpflichtige unter der Zolltarifnummer 1103.1119 im Nichterhebungsverfahren in diversen Sendungen insgesamt 121'781.1 kg (Rohmasse) bzw. 120'575 kg (Eigenmasse) Hartweizengriess ein (Zollansatz Fr. 23.40 je 100 kg brutto). Am 21. Dezember 2015 stellte die Zollpflichtige bei der OZD für diese Einfuhren einen Abrechnungsantrag betreffend die aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren. C. Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) kam nach Überprüfung des Abrechnungsantrages zum Schluss, dass die Abrechnung für die erwähnten Einfuhren zu spät eingereicht worden sei und damit die bei diesen Einfuhren bedingt nicht erhobenen Abgaben definitiv fällig würden. Sie erliess deshalb am 14. Januar 2016 gegenüber der Zollpflichtigen eine Verfügung, mit welcher sie Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. 30'742.- erhob (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Dieser (gerundete) Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 28'496.75 Zoll, Fr. 712.45 Mehrwertsteuern und Fr. 1'533.10 Zins. D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die erwähnte Verfügung der OZD Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Ebenfalls sinngemäss fordert sie eventualiter die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes von Fr. 4.50 je 100 kg brutto. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2016 stellt die OZD den Antrag, die Beschwerde sei unter reduzierter Kostenfolge sowie ohne Ausrichtung einer Parteientschädigung teilweise gutzuheissen. Die OZD führt dabei aus, dass sie nunmehr mit Blick auf ein bei Erlass der angefochtenen Verfügung übersehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-5887/2009 vom 22. Juli 2011) den Standpunkt vertrete, dass in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Verwendung des eingeführten Hartweizengriesses zur Herstellung von Teigwaren ein zollbegünstigter Ansatz von Fr. 4.50 je 100 kg brutto nachträglich angewendet werden könne. Bei Anwendung dieses Zollansatzes resultiere anstelle des Einfuhrabgabebetrages von Fr. 30'742.30 ein solcher von Fr. 6'109.75 (Fr. 5'490.15 Zoll, Fr. 185.- Kontrollgebühr, Fr. 141.60 Mehrwertsteuern und Fr. 303.- Zins). F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG). 2.1.2 Auskunft über die aktuell massgebenden Zollansätze geben der General- sowie der Gebrauchstarif: Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation [SR 0.632.20], für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11, für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; Urteile des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.1.6, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1). 2.1.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet («Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck»). Art. 14 Abs. 2 und 3 ZG regeln die Voraussetzungen, unter welchen das EFD die Zollansätze herabsetzen und in welchen Fällen die OZD die Ansätze anpassen darf. Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen (Art. 14 Abs. 5 ZG). Weitere Einzelheiten sind in der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) geregelt. Nach Art. 51 Abs. 1 ZV muss, wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Überdies sieht Art. 52 Abs. 1 Bst. a ZV mit Bezug auf Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollanmeldung zu beantragen ist. Die Waren sind zum entsprechenden Zweck zu verwenden (Art. 53 Abs. 1 ZV). Das EFD regelt die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszwecks sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszwecks nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ZG (Art. 54 ZV). 2.2 2.2.1 Für Waren, welche zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, kann die Zollverwaltung im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eine Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ZG). Die entsprechenden Einfuhren sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. i MWSTG). 2.2.2 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf dafür einer Bewilligung der Zollverwaltung (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilligung wird von der Zollverwaltung namentlich erteilt, wenn die in Art. 165 ZV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). So enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter anderem «Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften». Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften der EZV ist Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (Ivo Gut, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 59 N. 4). Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Veredelung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben im sogenannten Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG in Verbindung mit Art. 167 ZV). Das heisst, die Erhebung der Zollabgaben wird bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt. Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefochten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungsverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (vgl. Urteile des BVGer A 201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2.2, A 1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.4.2). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Bewilligungsverfügung rechtsprechungsgemäss verspätet sind auch Rügen, welche darauf abzielen, die Gesetzes- sowie Verfassungskonformität der Verordnung, auf welche sich die Bewilligung stützt, zu verneinen (Urteile des BVGer A 6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 4.1, A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2, mit Hinweisen). 2.2.3 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a) innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen;
b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c) die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen. Als Gesuch gemäss Bst. a gilt die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse (Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über den Veredelungsverkehr; SR 631.016). 2.2.4 Werden die Auflagen hingegen nicht eingehalten und wird somit das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, fällt im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weg und werden diese fällig. Dies gilt allerdings nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten (Ausfuhr-)Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4 ZG; Gut, in: Zollkommentar, Art. 59 N. 7).
E. 3 Einer eingelebten Praxis kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings ist es den Behörden und den Gerichten nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern bzw. muss eine Praxisänderung sogar erfolgen, wenn Behörden und Gerichte zur Einsicht gelangen, das Recht sei bisher unrichtig angewendet worden oder eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung entspräche dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten Verhältnissen besser. Eine Änderung der Praxis lässt sich jedoch regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 135 I 79 E. 3, 132 III 770 E. 4). Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 49 E. 3c, 126 I 122 E. 5). Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann dieser Regel der Schutz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) entgegenstehen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Grundsatzentscheide, deren Ziel es unter anderem ist, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Der Vertrauensschutz hat sich dabei insbesondere bei verfahrensrechtlichen Änderungen im Bereich der Frist- und Formvorschriften sowie bei der Zulässigkeit von Rechtsmitteln durchgesetzt; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 153 E. 5.1, 122 I 57 E. 3c/bb; Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1, A 7817/2010 vom 24. November 2011 E. 4.3.1, A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.3). Voraussetzung ist dabei aber unter anderem, dass die Person, welche sich auf den Vertrauensschutz beruft, die alte Praxis kannte und tatsächlich im Vertrauen darauf handelte (Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1).
E. 4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mittels Verfügung vom 26. März 2014 eine Bewilligung für die unbeschränkte Einfuhr von «Hartweizengriess mittel (HWG-M)» der Tarifnummer 1103.1119 zur aktiven Eigen-Veredelung im Nichterhebungsverfahren für das Herstellen von Teigwaren erteilt (Akten Vorinstanz, act. 1). Diese Bewilligung enthält verschiedene Auflagen: Unter Rubrik 3 der Verfügung (mit der Überschrift «Geltungsdauer der Bewilligung») wurde als «Einfuhrfrist» der 27. April 2015 festgelegt. Unter «Ausfuhrfrist» wurde festgehalten, diese betrage «12 Monate seit der betreffenden Einfuhr», und unter «Abrechnungsfrist» wurden 60 Tage vermerkt. Rubrik 12 enthält «weitere Auflagen». Soweit hier interessierend heisst es dort: «Die Frist für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse beträgt 12 Monate seit der Verbringung der Ware [...] ins Zollgebiet. Der Abrechnungsantrag (Formular 47.92) ist der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist einzureichen. Wird eine dieser Fristen versäumt, werden die Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszinsen fällig.»
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat die - wie erwähnt als Verfügung ausgestaltete - Bewilligung vom 26. März 2014 nicht angefochten, weshalb diese mitsamt den genannten Auflagen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und sie in der Folge auch einzuhalten. Dies gilt namentlich für die Auflage, dass der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist einzureichen ist. Die Gesetzes- und Verfassungskonformität dieser Auflage und der dieser zugrunde liegenden Regelung der ZV ist mit Blick auf die formelle Rechtskraft der Bewilligungsverfügung im vorliegenden Verfahren praxisgemäss nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. E. 2.2.2). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung wiederholt mit der hier fraglichen 60-Tagefrist vergleichbare Fristen als rechtskonform qualifiziert wurden (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.2 f. [Zulässigkeit einer 60-tägigen Frist für die Einreichung eines Antrages um nachträgliche Zollabfertigung, insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit einer beförderlichen zollrechtlichen Behandlung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs]; Urteil des BVGer A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 3.4 [Angemessenheit einer vom zuständigen Zollamt angesetzten zweimonatigen Frist zur Nachreichung der erforderlichen Begleitdokumente [Ursprungszeugnis] für die Inanspruchnahme eines Präferenzzollansatzes).
E. 4.3 Die erwähnte, in der Bewilligung festgehaltene Frist zur Einreichung des Abrechnungsantrages innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht eingehalten. Diese Fristversäumnis bedeutet, dass mindestens eine in der Bewilligung festgehaltene Auflage nicht eingehalten wurde und demgemäss das Verfahren der aktiven Veredelung als nicht ordnungsgemäss abgeschlossen gilt (vgl. E. 2.2.3). Nach der gesetzlichen Ordnung ist deshalb und weil vorliegend unbestrittenermassen innert der gesetzlichen Frist von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist (auch) kein Gesuch im Sinne von Art. 59 Abs. 4 ZG gestellt wurde (vgl. E. 2.2.4), der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weggefallen und sind diese Abgaben fällig geworden.
E. 4.4 Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Beschwerdeführerin für die streitbetroffenen Einfuhren Zoll und Einfuhrsteuern schuldet. Es bleibt zu klären, ob ihre Vorbringen zum Hauptantrag der Beschwerde etwas an diesem Ergebnis zu ändern vermögen.
E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie habe die Abrechnungsfrist allein deshalb versäumt, weil sie nicht über eine Praxisänderung der Vorinstanz informiert worden sei. Es könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen, dass sie mangels Kenntnis dieser Praxisänderung nach ihrer seit Jahren angewendeten, von der Vorinstanz jeweils nicht beanstandeten Vorgehensweise abgerechnet habe.
E. 4.4.2 Die genannten Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf eine Praxisänderung, welche in einem aktenkundigen Schreiben der Vorinstanz vom 27. Mai 2014 festgehalten ist. Gemäss diesem Schreiben wurde den Bewilligungsinhabern nach früherer Praxis «bei Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist im Nichterhebungsverfahren die Gelegenheit geboten, den Abrechnungsantrag innert einer Frist von 10 Tagen nachzureichen» (Akten Vorinstanz, act. 10 S. 1). Sodann wird in dem Schreiben, das nach Darstellung der Vorinstanz den Bewilligungsinhabern «offiziell mitgeteilt» wurde und nach wie vor auf der Internetseite der Eidgenössischen Zollverwaltung abrufbar ist (Vernehmlassung, S. 3), festgehalten, dass dieses Zugeständnis bei verpasster Abrechnungsfrist ab dem 1. Juli 2014 wegfalle (also ab letzterem Zeitpunkt keine Frist zur Nachreichung der Abrechnung mehr eingeräumt werde).
E. 4.4.3 Zu Recht wird vorliegend nicht geltend gemacht, dass sich die neue Praxis der OZD nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützt. Denn jedenfalls in Fällen, bei welchen in der Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung zur Einreichung des Abrechnungsantrages eine Frist von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist vorgesehen wird, besteht nach dem anwendbaren Recht kein Raum für die Ansetzung einer Nachfrist (vgl. vorn E. 2.2.3 f.). Es war der Zollverwaltung vor diesem Hintergrund - zumindest soweit hier interessierend - nicht verwehrt, auf die als falsch erkannte Praxis zurückzukommen. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zollverwaltung ihre neue Praxis nicht in der gebotenen Weise ab dem angekündigten Zeitpunkt (1. Juli 2014) konsequent und rechtsgleich auf alle hängigen und neuen Verfahren angewendet hätte.
E. 4.4.4 Es stellt sich aber die Frage, ob die Zollverwaltung die potentiellen Importeure über die Einführung der neuen verfahrensrechtlichen Praxis in geeigneter Weise informiert bzw. die Praxisänderung gebührend angekündigt hat. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht rechtzeitig über die erwähnte Praxisänderung informiert worden zu sein. Die aufgeworfene Frage wäre allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes massgeblich, kann im vorliegenden Fall jedoch unbeantwortet bleiben. Die Beschwerdeführerin kann sich nämlich schon deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil nicht erstellt ist, dass sie die alte Praxis zur Gewährung einer zehntätigen Nachfrist bei Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist kannte und mithin im Vertrauen darauf davon abgehalten wurde, ihre Pflichten innert der in der Bewilligung festgehaltenen Abrechnungsfrist zu erfüllen. Eine solche Kenntnis der früheren Praxis lässt sich der Beschwerdeführerin insbesondere nicht gestützt auf ihre Behauptung zuschreiben, sie habe immer nach dem «gleichen System» ohne Beanstandungen seitens der OZD abgerechnet (vgl. Beschwerde, S. 1). Diese Behauptung ist nicht näher substantiiert und erscheint nicht als glaubhaft, weil das Schreiben der OZD vom 27. Mai 2014 darauf schliessen lässt, dass die Zollverwaltung nach ihrer früheren Praxis bei Ansetzung einer zehntägigen Nachfrist den betroffenen Bewilligungsinhaber jeweils ermahnt, also die fehlende Abrechnung beanstandet hat. Es kommt hinzu, dass jedenfalls in Bezug auf die älteste der vorliegend streitbetroffenen Einfuhren die Abrechnung der Beschwerdeführerin auch nach der früheren Praxis, also unter Einbezug einer zehntägigen Nachfrist (sowie der für die Nachfristsetzung erforderlichen Zeitspanne), verspätet gewesen wäre (bei der entsprechenden Einfuhr vom 22. September 2014 war die Ausfuhrfrist am 22. September 2015 abgelaufen, so dass die 60-tägige Abrechnungsfrist am 23. November 2015 auslief. Die diesbezügliche Abrechnung hat die Beschwerdeführerin aber erst rund einen Monat nach letzterem Zeitpunkt, nämlich am 21. Dezember 2015, eingereicht. Auch bei Ansetzung eine Nachfrist von zehn Tagen wäre die Abrechnung vom 21. Dezember 2015 somit nicht mehr rechtzeitig gewesen [der in Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG vorgesehene Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar greift in Bezug auf die fragliche Nachfrist nicht, da das VwVG gemäss Art. 3 Bst. e VwVG im Zollveranlagungsverfahren keine Anwendung findet]).
E. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die definitive Zoll- und Steuerbefreiung zu Recht infolge nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Verfahrens der aktiven Veredelung verweigert hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5.1 Der von der Beschwerdeführerin eingeführte Hartweizengriess fällt gemäss dem im vorliegend massgebenden Zeitraum geltenden Gebrauchstarif (vgl. E. 2.1.2) unter die Tarifnummer 1103.1119. Für solche Waren war grundsätzlich ein Ansatz von Fr. 23.40 je 100 kg brutto vorgesehen. Wird der Hartweizengriess zur Herstellung von Teigwaren verwendet, gilt ein Ansatz von Fr. 4.50 je 100 kg brutto. Dieser reduzierte Zollansatz ist auf Art. 3 ZEV in Verbindung mit Anhang 1 ZEV zurückzuführen (vgl. E. 2.1.3). Im Gebrauchstarif sind ein entsprechender Code sowie ein «R» vermerkt. Damit wird darauf hingewiesen, dass ein reduzierter Satz besteht und gegebenenfalls eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt werden muss (vgl. E. 2.1.3).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat, da die eingeführten Produkte für den Export bestimmt waren, in korrekter Weise das Verfahren der aktiven Veredelung gewählt, die entsprechende Bewilligung eingeholt und in ihren vorliegend in Frage stehenden Zollanmeldungen jeweils auf das hierfür spezifisch vorgesehene Nichterhebungsverfahren und auf ihre Bewilligungsnummer hingewiesen (vgl. E. 2.2.2). Den Code für den reduzierten Satz durfte sie somit gar nicht ausweisen, setzt seine Deklaration doch die Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung voraus. Unter diesen Umständen kann ihr nicht vorgehalten werden, der reduzierte Zollansatz komme in ihrem Fall überhaupt nicht in Frage, da sie den entsprechenden Code nicht deklariert habe. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es das Gesetz ausdrücklich zulässt, dass in gewissen Fällen sogar bereits veranlagte Waren nachträglich zu bestimmten Zwecken verwendet oder abgegeben werden dürfen (vgl. E. 2.1.3). Letzteres zeigt, dass die Zollanmeldung bzw. die Deklaration des entsprechenden Codes für die Anwendbarkeit des reduzierten Satzes nicht allein ausschlaggebend ist, sondern vielmehr auf die tatsächliche (durch den Zollpflichtigen nachzuweisende) Verwendung abzustellen ist. Abgesehen davon ist die Frage nach dem anwendbaren Zollansatz grundsätzlich nicht eine solche des Zollverfahrens, sondern der Zollbemessung. Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (vgl. E. 2.1.1). Im Rahmen ihrer Zolldeklarationen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Hartweizengriess im Nichterhebungsverfahren mit ihrer Bewilligung Nr. [...] für die Herstellung von Teigwaren einführe. Ihre Zolldeklarationen enthielten somit alle erforderlichen Informationen, welche der Bemessung des Zollbetrages dienen. Damit ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Anwendung des reduzierten Zollansatzes gemäss der Zolltarifnummer 1103.1119 berechtigt, zumal in materieller Hinsicht die Anforderungen an den Inhaber einer Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr mit denjenigen an den Inhaber einer Verwendungsverpflichtung unter den rechtswesentlichen Gesichtspunkten vergleichbar sind und die Beschwerdeführerin die Waren unbestrittenermassen zu Teigwaren verarbeitet hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 4.2). In Bezug auf den Eventualantrag, dem sich die Vorinstanz zu Recht anschliesst, ist die Beschwerde somit gutzuheissen.
E. 6 Gemäss den insoweit zu Recht unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung (und in der Vernehmlassungsbeilage 13) schuldet die Beschwerdeführerin für die streitbetroffenen Einfuhren bei Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerde Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrmehrwertsteuern) von Fr. 6'109.75 inkl. Verzugszins und inkl. Kontrollgebühren für die Zollbegünstigung (vgl. zu diesen - vorliegend gerundeten - Gebühren Art. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 7.11 des Anhanges der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung, SR 631.035). Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ist die in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung bezifferte Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auf Fr. 6'109.75 zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin erscheint vorliegend als überwiegend obsiegend und nur in einem kleineren Umfang als unterliegend. Deshalb rechtfertigt es sich, die auf Fr. 3'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 700.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten. Auch sind ihr keine erheblichen Auslagen erwachsen. Es ist ihr deshalb trotz ihres teilweisen Obsiegens für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 8 und Art. 13 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der OZD vom 14. Januar 2016 bezifferte Leistungspflicht der Beschwerdeführerin wird auf Fr. 6'109.75 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht von insgesamt Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 700.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 700.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-579/2016 Urteil vom 15. Juni 2016 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; aktiver Veredelungsverkehr (Fristsäumnis). Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) stellt Teigwaren her. Am 26. März 2014 erteilte ihr die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) die Bewilligung, im Verfahren der aktiven Veredelung grenzüberschreitende Warenbewegungen durchzuführen. Mit dieser Bewilligung war die Zollpflichtige berechtigt, im Nichterhebungsverfahren «Hartweizengriess mittel (HWG-M)» zur Herstellung von Teigwaren zu importieren. B. In der Zeitspanne vom 22. September bis 16. Oktober 2014 führte die Zollpflichtige unter der Zolltarifnummer 1103.1119 im Nichterhebungsverfahren in diversen Sendungen insgesamt 121'781.1 kg (Rohmasse) bzw. 120'575 kg (Eigenmasse) Hartweizengriess ein (Zollansatz Fr. 23.40 je 100 kg brutto). Am 21. Dezember 2015 stellte die Zollpflichtige bei der OZD für diese Einfuhren einen Abrechnungsantrag betreffend die aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren. C. Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) kam nach Überprüfung des Abrechnungsantrages zum Schluss, dass die Abrechnung für die erwähnten Einfuhren zu spät eingereicht worden sei und damit die bei diesen Einfuhren bedingt nicht erhobenen Abgaben definitiv fällig würden. Sie erliess deshalb am 14. Januar 2016 gegenüber der Zollpflichtigen eine Verfügung, mit welcher sie Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. 30'742.- erhob (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Dieser (gerundete) Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 28'496.75 Zoll, Fr. 712.45 Mehrwertsteuern und Fr. 1'533.10 Zins. D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die erwähnte Verfügung der OZD Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Ebenfalls sinngemäss fordert sie eventualiter die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes von Fr. 4.50 je 100 kg brutto. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2016 stellt die OZD den Antrag, die Beschwerde sei unter reduzierter Kostenfolge sowie ohne Ausrichtung einer Parteientschädigung teilweise gutzuheissen. Die OZD führt dabei aus, dass sie nunmehr mit Blick auf ein bei Erlass der angefochtenen Verfügung übersehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-5887/2009 vom 22. Juli 2011) den Standpunkt vertrete, dass in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Verwendung des eingeführten Hartweizengriesses zur Herstellung von Teigwaren ein zollbegünstigter Ansatz von Fr. 4.50 je 100 kg brutto nachträglich angewendet werden könne. Bei Anwendung dieses Zollansatzes resultiere anstelle des Einfuhrabgabebetrages von Fr. 30'742.30 ein solcher von Fr. 6'109.75 (Fr. 5'490.15 Zoll, Fr. 185.- Kontrollgebühr, Fr. 141.60 Mehrwertsteuern und Fr. 303.- Zins). F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG). 2.1.2 Auskunft über die aktuell massgebenden Zollansätze geben der General- sowie der Gebrauchstarif: Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation [SR 0.632.20], für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11, für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; Urteile des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.1.6, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1). 2.1.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet («Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck»). Art. 14 Abs. 2 und 3 ZG regeln die Voraussetzungen, unter welchen das EFD die Zollansätze herabsetzen und in welchen Fällen die OZD die Ansätze anpassen darf. Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen (Art. 14 Abs. 5 ZG). Weitere Einzelheiten sind in der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) geregelt. Nach Art. 51 Abs. 1 ZV muss, wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Überdies sieht Art. 52 Abs. 1 Bst. a ZV mit Bezug auf Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollanmeldung zu beantragen ist. Die Waren sind zum entsprechenden Zweck zu verwenden (Art. 53 Abs. 1 ZV). Das EFD regelt die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszwecks sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszwecks nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ZG (Art. 54 ZV). 2.2 2.2.1 Für Waren, welche zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, kann die Zollverwaltung im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eine Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ZG). Die entsprechenden Einfuhren sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. i MWSTG). 2.2.2 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf dafür einer Bewilligung der Zollverwaltung (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilligung wird von der Zollverwaltung namentlich erteilt, wenn die in Art. 165 ZV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). So enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter anderem «Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften». Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften der EZV ist Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (Ivo Gut, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 59 N. 4). Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Veredelung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben im sogenannten Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG in Verbindung mit Art. 167 ZV). Das heisst, die Erhebung der Zollabgaben wird bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt. Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefochten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungsverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (vgl. Urteile des BVGer A 201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2.2, A 1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.4.2). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Bewilligungsverfügung rechtsprechungsgemäss verspätet sind auch Rügen, welche darauf abzielen, die Gesetzes- sowie Verfassungskonformität der Verordnung, auf welche sich die Bewilligung stützt, zu verneinen (Urteile des BVGer A 6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 4.1, A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2, mit Hinweisen). 2.2.3 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a) innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen;
b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c) die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen. Als Gesuch gemäss Bst. a gilt die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse (Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über den Veredelungsverkehr; SR 631.016). 2.2.4 Werden die Auflagen hingegen nicht eingehalten und wird somit das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, fällt im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weg und werden diese fällig. Dies gilt allerdings nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten (Ausfuhr-)Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4 ZG; Gut, in: Zollkommentar, Art. 59 N. 7). 3. Einer eingelebten Praxis kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings ist es den Behörden und den Gerichten nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern bzw. muss eine Praxisänderung sogar erfolgen, wenn Behörden und Gerichte zur Einsicht gelangen, das Recht sei bisher unrichtig angewendet worden oder eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung entspräche dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten Verhältnissen besser. Eine Änderung der Praxis lässt sich jedoch regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 135 I 79 E. 3, 132 III 770 E. 4). Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 49 E. 3c, 126 I 122 E. 5). Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann dieser Regel der Schutz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) entgegenstehen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Grundsatzentscheide, deren Ziel es unter anderem ist, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Der Vertrauensschutz hat sich dabei insbesondere bei verfahrensrechtlichen Änderungen im Bereich der Frist- und Formvorschriften sowie bei der Zulässigkeit von Rechtsmitteln durchgesetzt; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 153 E. 5.1, 122 I 57 E. 3c/bb; Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1, A 7817/2010 vom 24. November 2011 E. 4.3.1, A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.3). Voraussetzung ist dabei aber unter anderem, dass die Person, welche sich auf den Vertrauensschutz beruft, die alte Praxis kannte und tatsächlich im Vertrauen darauf handelte (Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mittels Verfügung vom 26. März 2014 eine Bewilligung für die unbeschränkte Einfuhr von «Hartweizengriess mittel (HWG-M)» der Tarifnummer 1103.1119 zur aktiven Eigen-Veredelung im Nichterhebungsverfahren für das Herstellen von Teigwaren erteilt (Akten Vorinstanz, act. 1). Diese Bewilligung enthält verschiedene Auflagen: Unter Rubrik 3 der Verfügung (mit der Überschrift «Geltungsdauer der Bewilligung») wurde als «Einfuhrfrist» der 27. April 2015 festgelegt. Unter «Ausfuhrfrist» wurde festgehalten, diese betrage «12 Monate seit der betreffenden Einfuhr», und unter «Abrechnungsfrist» wurden 60 Tage vermerkt. Rubrik 12 enthält «weitere Auflagen». Soweit hier interessierend heisst es dort: «Die Frist für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse beträgt 12 Monate seit der Verbringung der Ware [...] ins Zollgebiet. Der Abrechnungsantrag (Formular 47.92) ist der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist einzureichen. Wird eine dieser Fristen versäumt, werden die Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszinsen fällig.» 4.2 Die Beschwerdeführerin hat die - wie erwähnt als Verfügung ausgestaltete - Bewilligung vom 26. März 2014 nicht angefochten, weshalb diese mitsamt den genannten Auflagen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und sie in der Folge auch einzuhalten. Dies gilt namentlich für die Auflage, dass der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist einzureichen ist. Die Gesetzes- und Verfassungskonformität dieser Auflage und der dieser zugrunde liegenden Regelung der ZV ist mit Blick auf die formelle Rechtskraft der Bewilligungsverfügung im vorliegenden Verfahren praxisgemäss nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. E. 2.2.2). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung wiederholt mit der hier fraglichen 60-Tagefrist vergleichbare Fristen als rechtskonform qualifiziert wurden (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.2 f. [Zulässigkeit einer 60-tägigen Frist für die Einreichung eines Antrages um nachträgliche Zollabfertigung, insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit einer beförderlichen zollrechtlichen Behandlung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs]; Urteil des BVGer A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 3.4 [Angemessenheit einer vom zuständigen Zollamt angesetzten zweimonatigen Frist zur Nachreichung der erforderlichen Begleitdokumente [Ursprungszeugnis] für die Inanspruchnahme eines Präferenzzollansatzes). 4.3 Die erwähnte, in der Bewilligung festgehaltene Frist zur Einreichung des Abrechnungsantrages innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht eingehalten. Diese Fristversäumnis bedeutet, dass mindestens eine in der Bewilligung festgehaltene Auflage nicht eingehalten wurde und demgemäss das Verfahren der aktiven Veredelung als nicht ordnungsgemäss abgeschlossen gilt (vgl. E. 2.2.3). Nach der gesetzlichen Ordnung ist deshalb und weil vorliegend unbestrittenermassen innert der gesetzlichen Frist von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist (auch) kein Gesuch im Sinne von Art. 59 Abs. 4 ZG gestellt wurde (vgl. E. 2.2.4), der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weggefallen und sind diese Abgaben fällig geworden. 4.4 Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Beschwerdeführerin für die streitbetroffenen Einfuhren Zoll und Einfuhrsteuern schuldet. Es bleibt zu klären, ob ihre Vorbringen zum Hauptantrag der Beschwerde etwas an diesem Ergebnis zu ändern vermögen. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie habe die Abrechnungsfrist allein deshalb versäumt, weil sie nicht über eine Praxisänderung der Vorinstanz informiert worden sei. Es könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen, dass sie mangels Kenntnis dieser Praxisänderung nach ihrer seit Jahren angewendeten, von der Vorinstanz jeweils nicht beanstandeten Vorgehensweise abgerechnet habe. 4.4.2 Die genannten Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf eine Praxisänderung, welche in einem aktenkundigen Schreiben der Vorinstanz vom 27. Mai 2014 festgehalten ist. Gemäss diesem Schreiben wurde den Bewilligungsinhabern nach früherer Praxis «bei Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist im Nichterhebungsverfahren die Gelegenheit geboten, den Abrechnungsantrag innert einer Frist von 10 Tagen nachzureichen» (Akten Vorinstanz, act. 10 S. 1). Sodann wird in dem Schreiben, das nach Darstellung der Vorinstanz den Bewilligungsinhabern «offiziell mitgeteilt» wurde und nach wie vor auf der Internetseite der Eidgenössischen Zollverwaltung abrufbar ist (Vernehmlassung, S. 3), festgehalten, dass dieses Zugeständnis bei verpasster Abrechnungsfrist ab dem 1. Juli 2014 wegfalle (also ab letzterem Zeitpunkt keine Frist zur Nachreichung der Abrechnung mehr eingeräumt werde). 4.4.3 Zu Recht wird vorliegend nicht geltend gemacht, dass sich die neue Praxis der OZD nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützt. Denn jedenfalls in Fällen, bei welchen in der Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung zur Einreichung des Abrechnungsantrages eine Frist von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist vorgesehen wird, besteht nach dem anwendbaren Recht kein Raum für die Ansetzung einer Nachfrist (vgl. vorn E. 2.2.3 f.). Es war der Zollverwaltung vor diesem Hintergrund - zumindest soweit hier interessierend - nicht verwehrt, auf die als falsch erkannte Praxis zurückzukommen. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zollverwaltung ihre neue Praxis nicht in der gebotenen Weise ab dem angekündigten Zeitpunkt (1. Juli 2014) konsequent und rechtsgleich auf alle hängigen und neuen Verfahren angewendet hätte. 4.4.4 Es stellt sich aber die Frage, ob die Zollverwaltung die potentiellen Importeure über die Einführung der neuen verfahrensrechtlichen Praxis in geeigneter Weise informiert bzw. die Praxisänderung gebührend angekündigt hat. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht rechtzeitig über die erwähnte Praxisänderung informiert worden zu sein. Die aufgeworfene Frage wäre allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes massgeblich, kann im vorliegenden Fall jedoch unbeantwortet bleiben. Die Beschwerdeführerin kann sich nämlich schon deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil nicht erstellt ist, dass sie die alte Praxis zur Gewährung einer zehntätigen Nachfrist bei Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist kannte und mithin im Vertrauen darauf davon abgehalten wurde, ihre Pflichten innert der in der Bewilligung festgehaltenen Abrechnungsfrist zu erfüllen. Eine solche Kenntnis der früheren Praxis lässt sich der Beschwerdeführerin insbesondere nicht gestützt auf ihre Behauptung zuschreiben, sie habe immer nach dem «gleichen System» ohne Beanstandungen seitens der OZD abgerechnet (vgl. Beschwerde, S. 1). Diese Behauptung ist nicht näher substantiiert und erscheint nicht als glaubhaft, weil das Schreiben der OZD vom 27. Mai 2014 darauf schliessen lässt, dass die Zollverwaltung nach ihrer früheren Praxis bei Ansetzung einer zehntägigen Nachfrist den betroffenen Bewilligungsinhaber jeweils ermahnt, also die fehlende Abrechnung beanstandet hat. Es kommt hinzu, dass jedenfalls in Bezug auf die älteste der vorliegend streitbetroffenen Einfuhren die Abrechnung der Beschwerdeführerin auch nach der früheren Praxis, also unter Einbezug einer zehntägigen Nachfrist (sowie der für die Nachfristsetzung erforderlichen Zeitspanne), verspätet gewesen wäre (bei der entsprechenden Einfuhr vom 22. September 2014 war die Ausfuhrfrist am 22. September 2015 abgelaufen, so dass die 60-tägige Abrechnungsfrist am 23. November 2015 auslief. Die diesbezügliche Abrechnung hat die Beschwerdeführerin aber erst rund einen Monat nach letzterem Zeitpunkt, nämlich am 21. Dezember 2015, eingereicht. Auch bei Ansetzung eine Nachfrist von zehn Tagen wäre die Abrechnung vom 21. Dezember 2015 somit nicht mehr rechtzeitig gewesen [der in Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG vorgesehene Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar greift in Bezug auf die fragliche Nachfrist nicht, da das VwVG gemäss Art. 3 Bst. e VwVG im Zollveranlagungsverfahren keine Anwendung findet]). 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die definitive Zoll- und Steuerbefreiung zu Recht infolge nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Verfahrens der aktiven Veredelung verweigert hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1 Der von der Beschwerdeführerin eingeführte Hartweizengriess fällt gemäss dem im vorliegend massgebenden Zeitraum geltenden Gebrauchstarif (vgl. E. 2.1.2) unter die Tarifnummer 1103.1119. Für solche Waren war grundsätzlich ein Ansatz von Fr. 23.40 je 100 kg brutto vorgesehen. Wird der Hartweizengriess zur Herstellung von Teigwaren verwendet, gilt ein Ansatz von Fr. 4.50 je 100 kg brutto. Dieser reduzierte Zollansatz ist auf Art. 3 ZEV in Verbindung mit Anhang 1 ZEV zurückzuführen (vgl. E. 2.1.3). Im Gebrauchstarif sind ein entsprechender Code sowie ein «R» vermerkt. Damit wird darauf hingewiesen, dass ein reduzierter Satz besteht und gegebenenfalls eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt werden muss (vgl. E. 2.1.3). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat, da die eingeführten Produkte für den Export bestimmt waren, in korrekter Weise das Verfahren der aktiven Veredelung gewählt, die entsprechende Bewilligung eingeholt und in ihren vorliegend in Frage stehenden Zollanmeldungen jeweils auf das hierfür spezifisch vorgesehene Nichterhebungsverfahren und auf ihre Bewilligungsnummer hingewiesen (vgl. E. 2.2.2). Den Code für den reduzierten Satz durfte sie somit gar nicht ausweisen, setzt seine Deklaration doch die Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung voraus. Unter diesen Umständen kann ihr nicht vorgehalten werden, der reduzierte Zollansatz komme in ihrem Fall überhaupt nicht in Frage, da sie den entsprechenden Code nicht deklariert habe. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es das Gesetz ausdrücklich zulässt, dass in gewissen Fällen sogar bereits veranlagte Waren nachträglich zu bestimmten Zwecken verwendet oder abgegeben werden dürfen (vgl. E. 2.1.3). Letzteres zeigt, dass die Zollanmeldung bzw. die Deklaration des entsprechenden Codes für die Anwendbarkeit des reduzierten Satzes nicht allein ausschlaggebend ist, sondern vielmehr auf die tatsächliche (durch den Zollpflichtigen nachzuweisende) Verwendung abzustellen ist. Abgesehen davon ist die Frage nach dem anwendbaren Zollansatz grundsätzlich nicht eine solche des Zollverfahrens, sondern der Zollbemessung. Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (vgl. E. 2.1.1). Im Rahmen ihrer Zolldeklarationen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Hartweizengriess im Nichterhebungsverfahren mit ihrer Bewilligung Nr. [...] für die Herstellung von Teigwaren einführe. Ihre Zolldeklarationen enthielten somit alle erforderlichen Informationen, welche der Bemessung des Zollbetrages dienen. Damit ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Anwendung des reduzierten Zollansatzes gemäss der Zolltarifnummer 1103.1119 berechtigt, zumal in materieller Hinsicht die Anforderungen an den Inhaber einer Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr mit denjenigen an den Inhaber einer Verwendungsverpflichtung unter den rechtswesentlichen Gesichtspunkten vergleichbar sind und die Beschwerdeführerin die Waren unbestrittenermassen zu Teigwaren verarbeitet hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 4.2). In Bezug auf den Eventualantrag, dem sich die Vorinstanz zu Recht anschliesst, ist die Beschwerde somit gutzuheissen. 6. Gemäss den insoweit zu Recht unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung (und in der Vernehmlassungsbeilage 13) schuldet die Beschwerdeführerin für die streitbetroffenen Einfuhren bei Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerde Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrmehrwertsteuern) von Fr. 6'109.75 inkl. Verzugszins und inkl. Kontrollgebühren für die Zollbegünstigung (vgl. zu diesen - vorliegend gerundeten - Gebühren Art. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 7.11 des Anhanges der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung, SR 631.035). Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ist die in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung bezifferte Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auf Fr. 6'109.75 zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin erscheint vorliegend als überwiegend obsiegend und nur in einem kleineren Umfang als unterliegend. Deshalb rechtfertigt es sich, die auf Fr. 3'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 700.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten. Auch sind ihr keine erheblichen Auslagen erwachsen. Es ist ihr deshalb trotz ihres teilweisen Obsiegens für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 8 und Art. 13 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der OZD vom 14. Januar 2016 bezifferte Leistungspflicht der Beschwerdeführerin wird auf Fr. 6'109.75 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht von insgesamt Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 700.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 700.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: