Bundespersonal
Sachverhalt
A. A._______ ist seit dem 1. September 2001 beim Eidgenössischen Personalamt (EPA) angestellt. Seit dem 1. Mai 2004 ist er im Geschäftsbereich Personaldatenmanagement und Ressourcen als Verantwortlicher Informatikgesamtplanung und -controlling tätig. Diese Stelle von A._______ ist gemäss Arbeitsvertrag vom 22. November 2001 mit den Vertragsanpassungen vom 30. April 2004 und 27. November 2006 in der Lohnklasse (LK) 25 eingereiht. Der heutige Lohn beruht auf einem Beschäftigungsgrad von 80% und beträgt seit dem 1. Januar 2010 brutto Fr. 119'590.90 (exkl. Ortszuschlag). B. Entsprechend dem Entscheid des Steuerungsausschusses Supportprozesse Bund (SASP) vom 29. Februar 2008 schuf das EPA die Funktion "IT-Architekt Fachamt". In diesem Zusammenhang entstand auch die neue Funktion "Anwendungs- und Datenarchitekt SAP/HR / Projektmanager", deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Sommer 2009 definiert und festgelegt wurden. Aufgrund der Bildung dieser neuen Stellen wurde die Funktion von A._______ inhaltlich neu ausgerichtet. Aufgaben und Verantwortlichkeiten wurden neu festgelegt und die Stellenbeschreibung entsprechend angepasst. Seine Funktion heisst neu "Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling". Am 8. September 2009 wurde die überarbeitete Stellenbeschreibung mit der LK 23 bewertet. Dieser Bewertung hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 7. Oktober 2009 zugestimmt. C. A._______ wurde am 3. November 2009 über die Neubewertung seiner Stelle informiert. Gleichzeitig wurde ihm ein an die neuen Verhältnisse angepasster Arbeitsvertrag übergeben. Auf Wunsch wurde A._______ mit Schreiben vom 6. November 2009 die Neubewertung seiner Stelle schriftlich begründet. In einem Gespräch vom 12. November 2009 zwischen A._______, der Direktorin des EPA, der Leiterin des Geschäftsbereichs Personaldatenmanagement und Ressourcen sowie der Personalleiterin wurde die Neubewertung erneut diskutiert. Im Anschluss an dieses Gespräch wurden die Abgrenzungen der Aufgabengebiete des Leiters Competence Center Human Resources (CCHR), des Anwendungs- und Datenarchitekten SAP/HR / Projektmanager sowie der Stelle von A._______ überprüft und festgelegt. Mit Mail vom 16. Dezember 2009 erklärte sich A._______ mit diesen Aufgabenabgrenzungen einverstanden. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 wurde A._______ der Arbeitsvertrag vom 5. Januar 2010 zugestellt, mit der Bitte, diesen bis zum 20. Januar 2010 zu unterzeichnen. Da A._______ die Frist ungenutzt verstreichen liess, scheiterte die einvernehmliche Anpassung des Arbeitsvertrags. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 änderte das EPA den Arbeitsvertrag von A._______ vom 22. November 2001 mit den Vertragsanpassungen vom 30. April 2004 und 27. November 2006 per 1. Juli 2010 wie folgt: "a) Ziffer 1, Funktion: Verantwortlicher Informatikplanung und -control-ling.
b) Ziffer 4, Funktionsbewertung, Lohn, Ortszuschlag:
- Lohnklasse gemäss Funktionsbewertung: 23. Lohnklasse.
- Lohngarantie auf dem Betrag von Fr. 119'590.90 bis 30. Juni 2012. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von der Lohnentwicklung nach Artikel 39 BPV ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
c) Ziffer 6, besondere Vertragsbestimmungen: Die Funktion wurde von der zuständigen Stelle mit der 23. Lohnklasse bewertet. Die Anpassung des Lohnes an diese Bewertung richtet sich nach Artikel 52a Absatz1 der BPV." Zur Begründung führt das EPA aus, die Tiefereinreihung sei aufgrund der überarbeiteten Stellenbeschreibung und der herangezogenen Quervergleiche angezeigt bzw. gerechtfertigt. E. Gegen diese Verfügung des EPA (Vorinstanz) vom 16. Februar 2010 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 17. März 2010 Beschwerde ans EFD. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es habe sich mit der Überarbeitung seiner Stellenbeschreibung in seiner Funktion nichts geändert. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie beantragt zudem, die Beschwerde sei zum Entscheid an das Bundes-verwaltungsgericht zu überweisen. In Ergänzung zur angefochtenen Verfügung weist sie insbesondere darauf hin, die alte Stellenbeschreibung habe Aufgaben enthalten, die der Beschwerdeführer im Berufsalltag nicht erfüllt habe und eine Funktionsanpassung müsse eine Überprüfung der LK zur Folge haben. Des Weiteren liege weder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Die Vorinstanz äussert sich in der Folge zu den Quervergleichen mit der alten Funktion des Beschwerdeführers und mit verschiedenen weiteren Funktionen aus anderen Bereichen der Bundesverwaltung. G. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Juni 2010 an seiner Beschwerde fest. Zudem sei die Angelegenheit zum Entscheid dem Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Der Beschwerdeführer hebt besonders hervor, er habe bei der Neuformulierung der Stellenbeschreibung stets davon ausgehen können, dass sich an seinem Einkommen nichts ändern werde. Zudem habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht das EFD eine Reduktion der LK gewünscht, sondern lediglich einem entsprechenden Antrag der Vorinstanz zugestimmt. H. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 überwies das EFD die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. März 2010 als Sprungrekurs an das Bundesverwaltungsgericht. I. In ihrer Duplik vom 29. Juli 2010 bestätigt die Vorinstanz ihren bereits gestellten Antrag. Sie reicht die Funktionsbilder der Integrationsmanager anderer Bundesämter zu den Akten. Zudem erläutert sie, die Referenzfunktionen bildeten die massgebenden und zentralen Richtgrössen, nach denen sich die Stellenbewertung der zuständigen Bewertungsinstanzen zu richten habe. In diesem Lichte sei die entsprechende Referenzfunktion für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden Stelle als massgebender Quervergleich heranzuziehen. Die Vorinstanz äussert sich im Folgenden zu den eingereichten Quervergleichspositionen. J. Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 16. August 2010 weiterhin an seiner Beschwerde fest. Er macht hauptsächlich geltend, keiner der vorgelegten Quervergleiche sei tatsächlich mit seiner Situation identisch. Zudem werde die Bereinigung der Stellenbeschreibung dafür verwendet, ihm künftig weniger Lohn zahlen zu müssen. K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Gestützt auf Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden und keine der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen vorliegt.
E. 1.1 Angefochten ist eine Verfügung des EPA betreffend Arbeitsvertragsänderung bzw. Neubewertung der Funktion des Beschwerdeführers.
E. 1.2 Lohnmässige Rückstufungen, die ein konkretes Arbeitsverhältnis betreffen, sind grundsätzlich ohne Weiteres beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesveraltungsgerichts A-3627/2007 vom 9. Januar 2009 E. 1.1). Personalrechtliche Verfügungen des EPA können aber an sich nicht direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Normalfall unterliegt nur der Entscheid der departementsinternen Rekursinstanz der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonal-gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs nach Art. 47 Abs. 2 VwVG gegeben sind. Demnach kann eine Beschwerdeinstanz, die im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie zu verfügen ist, übersprungen und dafür unmittelbar die nächsthöhere Instanz angerufen werden. Ob die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sprungbeschwerde gegeben sind, entscheidet allein das Bundesverwaltungsgericht, dem bei materieller Behandlung eines solchen Rechtsmittels die gleiche Kognition zusteht wie der übersprungenen Instanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2009 vom 4. März 2009 E. 1.2.1 und A-1683/2006 vom 12. Juli 2007 E. 1.3.1 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn auf Grund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.54 E. 1.5.2 mit Hinweisen, VPB 63.22 E. 1b). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beschwerdeinstanz massgeblich bei der Entscheidfindung der Vorinstanz mitgewirkt hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1781/2006 vom 15. August 2007 E. 1.1 und A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 1.2). Das EFD ist bei Verfügungen der Vorinstanz die interne Beschwerdestelle nach Art. 36 Abs. 1 BPG. Vorliegend hat das EFD die Tiefereinreihung der Stelle des Beschwerdeführers, die ihrerseits Grundlage für die vorliegend strittige Vertragsanpassung ist, überprüft und ihr zugestimmt. In der entsprechenden Bewertung/Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 (Vorakten act. 22) erläutert es, weshalb aus seiner Sicht die Rückstufung in die LK 23 gerechtfertigt ist. Folglich ist anzunehmen, dass es das EFD als Beschwerdebehörde ablehnen würde, den Beschwerdeführer - entsprechend seinem Antrag - in der LK 25 zu belassen. Es rechtfertigt sich deshalb, im vorliegenden Verfahren vom Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Sprungrekursinstanz für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen.
E. 2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2010 ist demnach einzutreten.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) -, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Überprüfung von Stelleneinreihungen geht. Es entfernt sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein Ermessen nicht an deren Stelle. Bei Stelleneinreihungen im Zusammenhang mit eigentlichen Reorganisationsmassnahmen überprüft es diese Massnahmen nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Die Überprüfung von Stelleneinreihungen hat sich darüber hinaus auch generell - nicht nur bei Reorganisationsmassnahmen - auf das Vorliegen ernstlicher Überlegungen zu beschränken. Es kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2, A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2, A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2 und A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 4).
E. 5 Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Besoldung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3 und A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.2). Das Bundespersonalrecht enthält auf Stufe BPG denn auch nur wenige Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich die der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) und der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31). Art. 36 BPV stellt ein System von 38 LK auf. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer LK holt die zuständige Stelle nach Art. 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die Funktionen der Klasse 1 bis 31 sind die Departemente (Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV). Formelle Grundlage für die Bewertung und Einreihung der Stellen in die LK ist gemäss Art. 20 Abs. 1 VBPV die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen bzw. Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zusammengefasst festgehalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweisen). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche, Art. 20 Abs. 2 VBPV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweis).
E. 6 Da sich die gesetzlichen Grundlagen für eine dezentrale Anwendung in der Praxis nur bedingt eignen und insbesondere für die im Bewertungsverfahren eine wichtige Rolle spielenden Quervergleiche nicht genügen, erliess das EPA Referenzfunktionen, welche eine nachvollziehbare Funktionsbewertung erleichtern sollen (vgl. Refe-renzfunktionen der Bundesverwaltung, hrsg. durch das EPA, 1. Aufl., 2008, S. 6). Das Funktionsbild beleuchtet in einer neutralen Form die Ziele, Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Beziehungen zu anderen Stellen. Im Gegensatz zu den konkreten, individuellen Stellenbeschreibungen, die einen zeitlich begrenzten Zustand beschreiben und periodisch überprüft werden sollten, sind die Referenzfunktionen allgemeiner gehalten und beständiger (vgl. Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 8).
E. 7 Den Betroffenen kommt bei der eigentlichen Stelleneinreihung auch unter dem neuen Recht keine Mitsprachemöglichkeit zu. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit ausführte, ist von der Einreihung als solche jedoch deren individuelle Umsetzung im konkret betroffenen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Nach einer Neueinreihung ist die LK im Arbeitsvertrag anzupassen, bei Tieferein-reihungen sofort (Art. 52a BPV). Kommt in Bezug auf diese Anpassung keine Einigung zustande, muss der Arbeitsvertrag auf dem Verfügungsweg geändert werden (Art. 34 Abs. 1 BPG). Verfahren an deren Ende eine Verfügung nach Art. 5 VwVG steht, müssen grundsätzlich nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens, also des VwVG, geführt werden (Art. 1 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für Anpassungen als Folge von Änderungen bei der LK-Einreihung, da diese nicht im Sinne von Art. 3 Bst. b VwVG von der Anwendung des VwVG ausgenommen werden. Bei Tiefereinreihungen greift sodann eine Besitzstandsgarantie. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen LK, bleibt er während zwei Jahren unverändert (Art. 52a Abs. 1 BPV). Bei Angestellten, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, gilt die Besitzstandsgarantie zeitlich unbeschränkt (Art. 52a Abs. 2 BPV; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2 und A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.2.).
E. 8 Die Stelle des Beschwerdeführers wurde per 1. Juli 2010 neu eingereiht bzw. zurückgestuft. Diese Rückstufung hat ihren Ursprung im Entscheid des SASP vom 29. Februar 2008, die Funktion "IT-Architekt Fachamt" zu schaffen. In diesem Zusammenhang entstand auch die neue Funktion "Anwendungs- und Datenarchitekt SAP/HR / Projektmanager", deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Sommer 2009 definiert und festgelegt worden sind. Die Abgrenzungen der Aufgabengebiete des Leiters Competence Center Human Resources (CCHR), des Anwendungs- und Datenarchitekten SAP/HR / Projektmanager sowie der Stelle des Beschwerdeführers mussten infolgedessen überprüft und neu festgelegt werden. Im Rahmen der Neuschaffung der Funktion "IT-Architekt Fachamt" wurden mit anderen Worten Stellen, jene des Beschwerdeführers eingeschlossen, in Bezug auf den Aufgabenbereich neu definiert und ebenso (neu) bewertet. Die Neueinstufung der Funktion des Beschwerdeführers beruht folglich auf Reorganisationsmassnahmen, welche sich der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entziehen (vgl. E. 4 hiervor).
E. 9 Dass vorliegend die Funktionen "IT-Architekt Fachamt" und "Anwendungs- und Datenarchitekt SAP/HR / Projektmanager" neu geschaffen worden sind und in der Folge auch das Stellenprofil der Funktion des Beschwerdeführers überarbeitet werden musste, ist nicht umstritten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rückstufung seiner Funktion jedoch in verschiedener Hinsicht nicht gerechtfertigt. So ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Konkre-tisierung der Stellenbeschreibung sei für eine Neueinstufung seiner Funktion missbraucht worden. Mithin sei die Bereinigung der Stellenbeschreibung dafür verwendet worden, ihm künftig weniger Lohn zahlen zu müssen. Dass dies der Grund für die durchgeführte Reorganisation gewesen sein soll bzw. seine Stellenbeschreibung nur deshalb überarbeitet wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht belegt. Vielmehr führt er selber aus, dass seine alte Stellenbeschreibung nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe. Er habe zudem an deren Präzisierung und Konkretisierung mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen durch seine direkte Vorgesetzte mündlich darauf hingewiesen, dass seine Funktion aufgrund der geänderten Stellenbeschreibung einer Neubewertung unterzogen werde. Seine Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.
E. 10 Strittig ist weiter, ob die neue Stelle des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling, welche er seit dem 1. Juli 2010 inne hat, zu Recht der LK 23 zugeteilt worden ist oder ob - wie von ihm beantragt - eine Einreihung in die LK 25 angezeigt wäre. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist zum einen, ob die Funktionsbewertung gestützt auf die Stellenbeschreibung des Verantwortlichen Informatikplanung und -controlling und in Anwendung der Kriterien gemäss Art. 52 Abs. 3 BPV erfolgt ist (vgl. E. 10.1 ff. hiernach). Auch ist zu prüfen, ob die Funktion des Beschwerdeführers gleich eingestuft ist wie andere Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben, mithin ob die Einstufung in die LK 23 einem Quervergleich standhält (Art. 20 Abs. 2 VBPV) und den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit beachtet (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. E. 11 ff. hiernach).
E. 10.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Jahr 2009 habe er zusammen mit seiner Vorgesetzten seine Stellenbeschreibung präzisiert und konkretisiert, da sie in Vielem etwas unpräzise gewesen sei und auch nur Wünschbares formuliert habe. Damit habe sich in seiner Funktion aber nichts geändert. Wesentlich und zentral bleibe, dass er weiterhin dieselben drei Aufgabengebiete - mithin die Planung und Sicherstellung des Informatikleistungsbezugs, das Informatikcontrolling auf der Stufe des EPA sowie die Informatikberatung und -sicherheit für das ganze EPA - inne habe. Er habe denn auch versucht, darzulegen, dass seine Funktion mit der neuen Stellenbeschreibung grundsätzlich nicht geändert worden sei. Die in der alten Stellenbeschreibung formulierten allgemeinen Ziele - die Verantwortung für die strategische Planung des Informatikeinsatzes im HR-Bereich der gesamten Bundesverwaltung - seien nie ernstgemeinte Absicht, sondern bloss wünschenswert gewesen. Sie seien denn auch nicht als Aufgaben formuliert worden. Des Weiteren werde er künftig nicht bloss amtsintern tätig sein. Gemäss der neuen Stellenbeschreibung vertrete er das EPA in departementalen Gremien. Auch sei er nach wie vor zuständig für die Bereiche Gesamtbudgetierung, Erstellung des Service-Level-Agreements mit den Leistungserbringern und Sicherheitsfragen. Somit habe er dieselben Arbeiten wie bis anhin auszuführen.
E. 10.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die alte Stellenbeschreibung habe Aufgaben enthalten, die der Beschwerdeführer im Berufsalltag nicht erfüllt habe. Es sei deshalb durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer seinen Aufgabenbereich heute subjektiv als unverändert wahrnehme. Eine Funktionsanpassung müsse eine Überprüfung der LK zur Folge haben und eine Bewertung und Zuteilung einer LK erfolge in Bezug auf eine bestimmte, in einer Stellenbeschreibung umschriebene Funktion und nicht in Bezug auf die Aufgaben, die die Person auch effektiv ausübe. Das alte Funktionsbild sei auf die Informatikanwendungen der gesamten Bundesverwaltung ausgerichtet gewesen. Das neue Funktionsbild sei jedoch auf die Ebene Bundesamt begrenzt. Schliesslich bestreite sie nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner neuen Funktion an externen Gremien teilnehme. Nur vertrete er in diesen lediglich das EPA und nicht mehr die gesamte Bundesverwaltung.
E. 10.3 Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die alte Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikgesamtplanung und -controlling vom März 2004 (Vorakten act. 27) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat. Deren Überarbeitung - an welcher der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mitgewirkt hat - war somit nicht nur auf Grund der Neuschaffung der Funktion "IT-Architekt Fachamt" (vgl. E. 8 hiervor) angezeigt, sondern auch auf Grund dieser Differenz zwischen der effektiven Tätigkeit des Beschwerdeführers und dem Inhalt der Stellenbeschreibung vom März 2004. Denn wie bereits ausgeführt (E. 5 hiervor) ist für die LK-Einreihung nicht die Bezeichnung einer Funktion massgebend, sondern der Inhalt gemäss Stellenbeschreibung, weshalb die Stellenbeschreibung mit den effektiv ausgeführten Aufgaben des Stelleninhabers übereinstimmen muss. Eine Stellenbeschreibung sollte denn auch periodisch überprüft werden (vgl. E. 6 hiervor).
E. 10.4 Die neue Stellenbeschreibung vom 19. August 2010 (Vorakten act. 21) gibt unbestrittenermassen die effektiv vom Beschwerdeführer als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling wahrgenommenen Aufgaben wieder. Die vorliegende Neueinreihung bzw. -bewertung durch die zuständige Stelle basiert denn auch auf dieser neuen Stellenbeschreibung nach der Reorganisation bzw. Überarbeitung. Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen bzw. Verantwortlichkeiten der Stelle des Beschwerdeführers zusammenfassend, aber doch ausführlich wiedergegeben. Der Stelleninhaber ist hiernach grundsätzlich verantwortlich für die Planung und Sicherstellung des Informatikleistungsbezugs sämtlicher Fachapplikationen und der Büroautomation auf der Stufe des EPA, für das Controlling über das vom ISB vorgegebenen Portfolio der Informatikanwendungen auf der Stufe des EPA sowie für die Informatiksicherheit der Informatikanwendungen auf der Stufe des EPA. Im Einzelnen umfassen die Aufgaben den Informatikleistungsbezug (60%), das Informatikcontrolling (25%), die Informatikberatung und Informatiksicherheit (10%) sowie übrige Aufgaben (5%).
E. 10.5 Die Stellenbeschreibung der Funktion des Beschwerdeführers vom 19. August 2009 enthält demnach die wesentlichen, in Art. 52 Abs. 3 BPV aufgeführten Kriterien. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, diese neue Funktion entspreche nicht seinem tatsächlichen Aufgabengebiet. Auch bestreitet er nicht, dass er im Rahmen seiner drei Aufgabengebiete lediglich auf der Stufe des EPA - und nicht wie noch gemäss Stellenbeschreibung vom März 2004 auf der Stufe der gesamten Bundesverwaltung - zuständig ist. So nimmt er zwar beispielsweise noch an departementalen Gremien teil. Er vertritt dort aber unbestrittenermassen nicht mehr die gesamte Bundesverwaltung, sondern nur noch das EPA. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dies sei entgegen der alten Stellenbeschreibung schon vorher so gewesen, mithin sei er schon damals lediglich für das EPA und nicht für die gesamte Bundesverwaltung tätig gewesen, weshalb er faktisch nach wie vor die selben Aufgaben inne habe und sich somit eine Tiefereinreihung nicht rechtfertige. Wie bereits ausgeführt, ist für die vorgenommene Funktionsbewertung die aktuelle Stellenbeschreibung massgebend, die den tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen hat. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es kann im Übrigen vorkommen, dass eine Person aufgrund der Stellenbeschreibung - wie hier - Lohn einer zu hohen Einreihung bezieht, solange nicht alle in der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben auch effektiv ausgeführt werden. Schliesslich übt der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Funktionen aus, welche nicht bereits anlässlich der Einreihung seiner Stelle aufgrund der Stellenbeschreibung berücksichtigt worden wären, weshalb es auch an der von Art. 52 Abs. 6 BPV vorausgesetzten "Funktionserweiterung" fehlt.
E. 10.6 Dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung dieser Elemente zum Schluss gelangt ist, die Funktion "Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling" sei in die LK 23 einzureihen bzw. eine Einreihung derselben in die LK 25 sei nicht mehr gerechtfertigt, erscheint sachgerecht. Für die hier umstrittene Funktion besteht eine genehmigte Funktionsbewertung, welche in Zusammenarbeit mit sämtlichen Klassifikationsinstanzen nach einheitlichen Gesichtspunkten und zahlreichen Einzelkriterien bewertet worden ist (vgl. Vorakten act. 22). Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Einreihung in die LK 23 der neuen Stelle des Beschwerdeführers gestützt auf die Stellenbeschreibung nicht auf ernstlichen Überlegungen beruht. So fällt bei einem Vergleich der neuen Stelle des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling (LK 23) mit seiner früheren Funktion als Verantwortlicher Informatikgesamtplanung und -controlling (LK 25) auf, dass der Beschwerdeführer zwar für beide Funktionen dieselben Anforderungen erfüllen muss und in beiden Fällen für die Planung/Sicherstellung des Informatikleistungsbezugs, das Controlling über das Portfolio der Informatikanwendung sowie die Informatiksicherheit verantwortlich war bzw. ist. Der wesentliche Unterschied besteht jedoch darin, dass er in seiner alten Funktion auf der Stufe der Bundesverwaltung (HR-Bereich) tätig war und in seiner neuen Funktion nur noch auf der Stufe des EPA für diese drei Aufgabengebiete zuständig ist. Bereits dieser Umstand rechtfertigt eine Tiefereinreihung der neuen Funktion "Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling". Hinzu kommt, dass auch die einzelnen Tätigkeiten, welche im Rahmen dieser drei Aufgabengebiete anfallen, bei der früheren Funktion des Beschwerdeführers breiter gefasst waren, als sie es nun in seiner neuen Funktion sind. Insbesondere ist er nicht mehr verantwortlich für das Erstellen von Wirtschaftlichkeitsanalysen, das Beachten von Schnittstellen zu zahlreichen anderen Anwendungen, die Sicherstellung der Berücksichtigung von Informatik-aspekten und -potentialen bei der Entwicklung der generellen EPA-Strategie oder die Abstimmung von Planungssynergien und Querschnittprozessen der komplexen Systemanwendungen. Die risikogerechte Einschätzung der mittel- und längerfristigen Auswirkungen verschiedener Optionen unter komplexen Verhältnissen, die operationelle Informatikplanung und Bereitstellung der entscheidungsrelevanten Informationen bezüglich der bereichsübergreifenden Studien, Projekte und Anwendungen, das Einführen und Aufrechterhalten von Controllingverfahren und -instrumenten im EPA, das Durchführen von Quervergleichen mit anderen Organisationseinheiten sowie die Sicherstellung der Beziehung zum ISB fallen ebenfalls nicht mehr in seinen Aufgabenbereich. Auch berät er neu nicht mehr den Vorgesetzten bei der Definition einer generellen Informatikstrategie des EPA für den HR-Bereich und beim Einsatz der nötigen finanziellen und technischen Mittel. Die enge Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) und mit der Datenschutzberaterin des EPA fällt ebenfalls weg. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch nicht mehr dem Vizedirektor des EPA, sondern der Leiterin Geschäftsbereich Support unterstellt. Mit Blick auf die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der jeweiligen Funktionen ist eine Tiefereinreihung der Funktion "Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling" deshalb durchaus vertretbar. Nach der Rechtsprechung kann es im Rahmen von Reorganisationen mit Neudefinition und Neubewertung sämtlicher Stellen sogar dann zu Rückstufungen kommen, wenn sich der Verantwortungs- und Aufgabenbereich eines Angestellten nicht bzw. nicht massgeblich verkleinert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 6.1 mit Hinweis).
E. 11 Zu prüfen ist nachfolgend weiter, ob die Stelle des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsprinzips gleich eingestuft wurde wie andere Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben und ob deren Funktionsbewertung sich in die Gesamtbewertungsstruktur einfügt. Mithin darf der Einreihungsentscheid der Vorinstanz auch mit Blick auf die durchgeführten Quervergleiche zu anderen Funktionen nicht zu beanstanden sein.
E. 11.1 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, er sei im Vergleich mit einer praktisch identischen Stelle bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) viel schlechter gestellt. Der entsprechende Stelleninhaber führe zwar drei Personen, was eine Höhereinreihung um eine, aber sicher nicht um drei LK rechtfertige. Des Weiteren sei die Funktion des Integrationsmanagers, welche vorliegend als Referenzfunktion gälte, bundesweit vereinheitlicht und keiner der vorgelegten Quervergleiche sei tatsächlich mit seiner Situation identisch. Die Arbeiten beim EPA seien stets davon geprägt, dass sie Einfluss auf die gesamte Bundesverwaltung hätten. Ein Integrationsmanager bei der Wettbewerbskommission (WEKO) habe aufgrund seiner Aufgaben aber eben gerade keinen Einfluss auf die übrige Bundesverwaltung. Das EPA sei denn auch ein Querschnittsamt - vergleichbar mit dem EFV. Zudem entwickle er nicht bloss Standard-applikationen, sondern beteilige sich an komplexen Prozessen, vertrete das EPA in departementalen Gremien und übernehme wesentlich mehr Aufgaben, als dies gemäss Leitfaden "Integrationsmanager" vorgesehen sei. Seine Tätigkeit habe schliesslich auch mit der Erarbeitung und Bewirtschaftung von betriebswirtschaftlichen Lösungen SAP/HR zu tun.
E. 11.2 Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, die für die frühere Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikgesamtplanung und -controlling massgebenden Aufgaben (strategische Planung des Informatikeinsatzes der unterschiedlichen Anwendungen im HR-Bereich [BV PLUS, Business Warehouse, SAP-Erweiterungen, HR-Portal, Zusatzanwendungen, Schnittstellen], Controlling über das gesamte Portfolio der HR-Informatikanwen-dungen, Verantwortung für die Informatiksicherheit aller Querschnittsanwendungen im HR-Bereich) seien in der Stellenbeschreibung der neuen Funktion des Beschwerdeführers vom 19. August 2009 als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling nicht mehr enthalten. Die entsprechende Funktion bei der EFV weiche von jener des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung ab, weil sie weit anspruchsvoller sei. Auch der Vergleich mit weiteren Funktionen anderer Bundesämter ergäbe, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt worden sei. Die neue Funktion des Beschwerdeführers sei zu vergleichen mit den Integrationsmanagern von Verwaltungseinheiten vergleichbarer Grösse und mit ähnlichen Informatikproblemstellungen, wie beispielsweise dem Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und der WEKO. Die LK 24 sei für Integrationsmanager auf der Stufe Bundesamt nur dann offen, wenn neben den Standardanwendungen zusätzlich fachspezifische Applikationen oder Informatiksysteme betreut würden, die erhöhte Sicherheitsanforderungen stellten und dem Aufgabenbereich die für diese LK erforderliche Breite und Komplexität verleihen würden. Dies sei beispielsweise beim Integrationsmanager der EFV und des Bundesamts für Polizei (fedpol) der Fall. Integrationsmanager kleinerer und mittlerer Bundesämter, deren Aufgabenbereich wie beim Beschwerdeführer auf Standardapplikationen, Support und Arbeitsplatzsysteme begrenzt sei und die nur bescheidene oder keine Führungsaufgaben inne hätten, würden die LK 22 in der Regel nicht überschreiten.
E. 11.3 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 750 ff.). Im öffentlichen Dienstrecht wird das Gebot der rechtsgleichen Behandlung dann verletzt, wenn gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 124 II 436 E. 7a, BGE 123 I 1 E. 6a ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt auch für den Bereich der Rechtsanwendung, in welchem die Behörden nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1, BGE 125 I 161 E. 3a).
E. 11.4 Bezüglich der Überprüfung der Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers in die LK 23 ist die Referenzfunktion "Integrationsmanager Bundesamt" (Vernehmlassungsbeilage 10) als massgebender Quervergleich heranzuziehen. Diese enthält für die Einreihung in die LK 24/25 unter der Rubrik "Funktionsbild" eine Vielzahl von Anforderungen. Demnach erarbeitet der Integrationsmanager Bundesamt unter anderem die Informatikstrategie des Bundesamts und überprüft diese. Er setzt die strategische Informatikplanung und -steuerung entsprechend den übergeordneten Weisungen und Richtlinien um oder berät die Führungsorgane bei der Informatikplanung und -umsetzung. Integrationsmanager werden in die LK 22/23 eingereiht, wenn einerseits vorwiegend Standardapplikationen betreut werden, mithin die Informatik(-prozesse) eine geringere Komplexität aufweisen und wenig Veränderungen erfolgen und wenn es sich andererseits um ein kleines Bundesamt handelt (sog. Abgrenzungskriterien). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich, wie bereits dargelegt, bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung und beschränkt sich auf die Frage, ob diese auf ernstlichen Überlegungen beruhen. Insbesondere erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nicht als seine Aufgabe, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu sein (vgl. E. 4 hiervor). Es steht dem Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zu, die Art der Arbeit, die der Beschwerdeführer betreibt, zu beurteilen. Vielmehr ist dabei auf die Ausführungen der fachlich kompetenten Vorinstanz resp. Arbeitgeberin abzustellen, sofern diese auf ernstlichen Überlegungen beruhen. Die Vorinstanz legt in diesem Zusammenhang dar, beim EPA handle es sich um ein kleine(re)s Bundesamt. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers sei auf Standardapplikationen, Support und Arbeitsplatzsysteme begrenzt und weise keine Führungsaufgaben auf. Folglich liege eine Einreihung der neuen Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling in die LK 23 nahe. Die Vorinstanz legt damit nachvollziehbar dar, weshalb eine tiefere Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers gestützt auf die Referenzfunktion "Integrationsmanager Bundesamt" gerechtfertigt ist.
E. 11.5 Ein Vergleich der Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling mit Integrationsmanagern anderer Bundesämter oder mit anderen Integrationsmanagern des EPA ergibt zudem Folgendes:
E. 11.5.1 Die Funktionen "Leiter Fachbereich Integrationsmanagement und Fachbereich Benutzerverwaltung und Schulungsadministration" des fedpol (Duplikbeilage 1), "Leiter Teilbereich Services (IT, Logistik, Sprachdienst), Stellvertreter Bereichsleiter Interne Dienstleistungen" des BVET (Duplikbeilage 3) und "Leiter Bereich interne Dienstleistungen, Leiter Ressort Logistik, Leiter Ressort Informatik, Integration Manager, Mitglied der Geschäftsleistung" des BWO (Duplikbeilage 2) sind in die LK 24, 24+1 und 25 eingereiht. Die Stelleninhaber sind - zum Teil in der Stellvertreterfunktion - für mehrere Bereiche zuständig und führen zwischen sechs und neun Mitarbeitende. Es handelt sich bei den drei Stellen deshalb um klare Leitungs- und Führungsfunktionen. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber keine Führungsaufgaben inne. Eine Höhereinreihung dieser Funktionen gegenüber jener des Beschwerdeführers um eine bis zwei LK ist folglich nicht nur vertretbar, sondern geradezu angezeigt.
E. 11.5.2 Gemäss Stellenbeschreibung ist die Funktion "Anwendungs- und Datenarchitekt SAP/HR / Projektmanager" des EPA in der LK 24 eingereiht (Vernehmlassungsbeilage 8). Zwar weist auch diese Funktion keine Leitungs- und Führungskompetenzen auf. Der Stelleninhaber hat aber anders als der Beschwerdeführer spezifische Sprachkenntnisse auszuweisen und Projektmanagerfunktionen inne. Zudem ist er verantwortlich für Aufgaben, welche der Beschwerdeführer in seiner früheren Funktion als Verantwortlicher Informatikgesamtplanung und -controlling wahrgenommen hat (Tätigkeiten für das bundesweit wirkende SAP/HR). Unter diesen Umständen ist es plausibel, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers gegenüber jener des Anwendungs- und Datenarchitekten SAP/HR / Projektmanager um eine LK tiefer eingereiht hat.
E. 11.5.3 Die Funktion "Integrationsmanager WEKO", ist - wie die aktuelle Funktion des Beschwerdeführers - in der LK 23 eingereiht (Duplikbeilage 4). Den beiden Stellen ist gemeinsam, dass ihre direkten Vorgesetzten jeweils Leiter oder Leiterin der entsprechenden Organisationseinheit sind. Werden die Aufgaben und Kompetenzen der beiden Stellen verglichen, fällt auf, dass keine der beiden Integrationsmanagerfunktionen Leitungs- und Führungskompetenzen aufweist. Es ist folglich auch insofern nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Stelle des Beschwerdeführers gleich wie die Funktion "Integrationsmanager WEKO" in die LK 23 eingereiht hat. Der Umstand, dass - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - die Arbeiten innerhalb des EPA anders als jene innerhalb der WEKO Einfluss auf die gesamte Bundesverwaltung haben, vermag daran nichts zu ändern. Denn entscheidend ist primär der Inhalt der Tätigkeit und nicht deren Folgen/Auswirkungen.
E. 11.5.4 Gemäss Stellenbeschreibung ist schliesslich die Funktion "Dienstleiter Leistungsbezug und Sicherheit" bei der EFV in der LK 26 eingereiht (Beschwerdebeilage 11). Der Stelleninhaber hat neben den Voraussetzungen, welche auch der Beschwerdeführer für seine Funktion als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling in zumindest ähnlicher Art und Weise zu erfüllen hat, insbesondere Führungserfahrung und gute Kenntnisse einer zweiten Amtssprache auszuweisen. Er leitet denn auch einen Dienst fachlich, personell und organisatorisch, was immerhin 20% seiner gesamten Tätigkeit ausmacht. Zudem ist dessen Vorgesetzter Leiter einer Sektion, die Vorgesetzte des Beschwerdeführers jedoch lediglich Leiterin eines Geschäftsbereichs. Dass der Dienstleiter Leistungsbezug und Sicherheit anders als der Beschwerdeführer als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling für verschiedene Fachapplikationen der gesamten Bundesverwaltung verantwortlich ist, wie dies die Vorinstanz geltend macht, ist der Stellenbeschreibung nicht zu entnehmen. Aufgrund der übrigen Umstände ist jedoch nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling gegenüber jener des Dienstleiters Leistungsbezug und Sicherheit tiefer eingereiht hat.
E. 11.6 Werden alle obgenannten Quervergleiche zusammen betrachtet, ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling in die LK 23 eingestuft hat. Die Einstufung ist nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, willkürlich, sondern lässt sich im Gegenteil sachlich begründen. An diesem Schluss vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass keiner der herangezogenen Quervergleiche mit seiner Funktion "Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling" identisch sei, nichts zu ändern. Um beurteilen zu können, ob sich eine Funktionsbewertung sinnvoll in das Lohngefüge der Bundesverwaltung einreiht, ist es nicht erforderlich, einen Vergleich mit jeder denkbar möglichen Funktion zu ziehen. Es genügt, wenn im Rahmen der Quervergleiche mehrere ähnliche Funktionen herangezogen werden, welche Rückschlüsse auf die Einreihung der betroffenen Funktion zulassen. Dies ist vorliegend der Fall, wurden für die Quervergleiche doch Funktionen untersucht, für die dieselbe Referenzfunktion wie für jene des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -control-ling massgebend ist (vgl. hierzu E. 6 und 11.4 hiervor). Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling in die LK 23 aufgrund der Stellenbeschreibung und der Quervergleiche deshalb zu schützen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes liegt nicht vor, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
E. 12 Der Beschwerdeführer sieht einen Anspruch auf Einreihung seiner neuen Funktion in die LK 25 überdies im Grundsatz von Treu und Glauben begründet. Er macht zum einen geltend, anlässlich der Reduktion seines Beschäftigungsgrads auf 80% im Jahr 2006 sei keine Neueinreihung erfolgt. Zum anderen sei er nach der Überarbeitung seiner Stellenbeschreibung am 3. November 2009 ohne Vorwarnung aufgefordert worden, den neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Nach Absprache mit seinen Vorgesetzten habe er aber darauf vertrauen können, weiterhin in derselben LK eingereiht zu bleiben. Er habe bei der Neuformulierung stets davon ausgehen können, dass sich an seinem Einkommen nichts ändern werde, da es nur darum gegangen sei, die Schnittstellen zu den verschiedenen Anwendungsverantwortlichen klarer zu formulieren.
E. 12.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Reduktion des Beschäftigungsgrads weder die Stellenbeschreibung noch die LK angepasst worden sei, könne dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Finanziellen Ansprüchen der Bundesangestellten käme gemäss Rechtsprechung in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu. Vorliegend liege denn auch keine entsprechende Zusicherung vor. Zudem sei der Beschwerdeführer von seiner Vorgesetzten mündlich darüber infor-miert worden, dass seine Funktion im Zusammenhang mit der Änderung der Stellenbeschreibung neu bewertet werde.
E. 12.2 Der in Art. 9 BV statuierte Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 4.4 sowie BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 631 ff. und 669 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff. und S. 128 ff.).
E. 12.3 Dass dem Beschwerdeführer von seiner Vorgesetzten tatsächlich zugesichert worden ist, die Überarbeitung seiner Funktion habe keinen Einfluss auf die LK, die neue Funktion werde mithin auch in der LK 25 eingereiht sein, ist den Akten nicht zu entnehmen und ist damit nicht belegt. Gleiches gilt für eine solche frühere Zusicherung im Rahmen der Reduktion des Beschäftigungsgrads des Beschwerdeführers. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Reduktion seines Beschäftigungsgrads nicht in eine andere LK eingereiht wurde, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal seine Stellenbeschreibung damals nicht geändert hat. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, bei der Überarbeitung seiner Funktion sei eine Rückstufung nie zur Debatte gestanden, kann keinen Anspruch auf Vertrauensschutz begründen. So lässt sich daraus keine Zusicherung eines Verbleibs seiner Funktion in der LK 25 ableiten. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erübrigt sich deshalb. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Treu und Glauben schlägt somit fehl. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
E. 13 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Aufgrund des vorliegenden Urteils verschiebt sich unter Berücksichtigung der viermonatigen Kündigungsfrist für Mitarbeitende mit acht Dienstjahren (Art. 12 Abs. 3 Bst. b BPV) der Beginn der Vertragsänderung auf den 1. Mai 2011. Ebenso beginnt die Lohngarantie in Anwendung von Art. 52a Abs. 1 BPV neu am 1. Mai 2011 zu laufen und endet am 30. April 2013.
E. 15 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 35 und 36 kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer als Unterliegendem steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Vertragsänderung gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2010 tritt auf den 1. Mai 2011 in Kraft. Die Lohngarantie gemäss Ziff. 1 Bst. b der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2010 endet am 30. April 2013.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Michelle Eichenberger Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Bst. h des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR, SR 173.110.131]), eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4749/2010 {T 0/2} Urteil vom 3. Dezember 2010 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger. Parteien A._______, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Thomas Tribolet, Zinggstrasse 16, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Personalamt EPA, Eigerstrasse 71, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neubewertung der Funktion, Sprungrekurs. Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem 1. September 2001 beim Eidgenössischen Personalamt (EPA) angestellt. Seit dem 1. Mai 2004 ist er im Geschäftsbereich Personaldatenmanagement und Ressourcen als Verantwortlicher Informatikgesamtplanung und -controlling tätig. Diese Stelle von A._______ ist gemäss Arbeitsvertrag vom 22. November 2001 mit den Vertragsanpassungen vom 30. April 2004 und 27. November 2006 in der Lohnklasse (LK) 25 eingereiht. Der heutige Lohn beruht auf einem Beschäftigungsgrad von 80% und beträgt seit dem 1. Januar 2010 brutto Fr. 119'590.90 (exkl. Ortszuschlag). B. Entsprechend dem Entscheid des Steuerungsausschusses Supportprozesse Bund (SASP) vom 29. Februar 2008 schuf das EPA die Funktion "IT-Architekt Fachamt". In diesem Zusammenhang entstand auch die neue Funktion "Anwendungs- und Datenarchitekt SAP/HR / Projektmanager", deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Sommer 2009 definiert und festgelegt wurden. Aufgrund der Bildung dieser neuen Stellen wurde die Funktion von A._______ inhaltlich neu ausgerichtet. Aufgaben und Verantwortlichkeiten wurden neu festgelegt und die Stellenbeschreibung entsprechend angepasst. Seine Funktion heisst neu "Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling". Am 8. September 2009 wurde die überarbeitete Stellenbeschreibung mit der LK 23 bewertet. Dieser Bewertung hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 7. Oktober 2009 zugestimmt. C. A._______ wurde am 3. November 2009 über die Neubewertung seiner Stelle informiert. Gleichzeitig wurde ihm ein an die neuen Verhältnisse angepasster Arbeitsvertrag übergeben. Auf Wunsch wurde A._______ mit Schreiben vom 6. November 2009 die Neubewertung seiner Stelle schriftlich begründet. In einem Gespräch vom 12. November 2009 zwischen A._______, der Direktorin des EPA, der Leiterin des Geschäftsbereichs Personaldatenmanagement und Ressourcen sowie der Personalleiterin wurde die Neubewertung erneut diskutiert. Im Anschluss an dieses Gespräch wurden die Abgrenzungen der Aufgabengebiete des Leiters Competence Center Human Resources (CCHR), des Anwendungs- und Datenarchitekten SAP/HR / Projektmanager sowie der Stelle von A._______ überprüft und festgelegt. Mit Mail vom 16. Dezember 2009 erklärte sich A._______ mit diesen Aufgabenabgrenzungen einverstanden. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 wurde A._______ der Arbeitsvertrag vom 5. Januar 2010 zugestellt, mit der Bitte, diesen bis zum 20. Januar 2010 zu unterzeichnen. Da A._______ die Frist ungenutzt verstreichen liess, scheiterte die einvernehmliche Anpassung des Arbeitsvertrags. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 änderte das EPA den Arbeitsvertrag von A._______ vom 22. November 2001 mit den Vertragsanpassungen vom 30. April 2004 und 27. November 2006 per 1. Juli 2010 wie folgt: "a) Ziffer 1, Funktion: Verantwortlicher Informatikplanung und -control-ling.
b) Ziffer 4, Funktionsbewertung, Lohn, Ortszuschlag:
- Lohnklasse gemäss Funktionsbewertung: 23. Lohnklasse.
- Lohngarantie auf dem Betrag von Fr. 119'590.90 bis 30. Juni 2012. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von der Lohnentwicklung nach Artikel 39 BPV ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
c) Ziffer 6, besondere Vertragsbestimmungen: Die Funktion wurde von der zuständigen Stelle mit der 23. Lohnklasse bewertet. Die Anpassung des Lohnes an diese Bewertung richtet sich nach Artikel 52a Absatz1 der BPV." Zur Begründung führt das EPA aus, die Tiefereinreihung sei aufgrund der überarbeiteten Stellenbeschreibung und der herangezogenen Quervergleiche angezeigt bzw. gerechtfertigt. E. Gegen diese Verfügung des EPA (Vorinstanz) vom 16. Februar 2010 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 17. März 2010 Beschwerde ans EFD. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es habe sich mit der Überarbeitung seiner Stellenbeschreibung in seiner Funktion nichts geändert. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie beantragt zudem, die Beschwerde sei zum Entscheid an das Bundes-verwaltungsgericht zu überweisen. In Ergänzung zur angefochtenen Verfügung weist sie insbesondere darauf hin, die alte Stellenbeschreibung habe Aufgaben enthalten, die der Beschwerdeführer im Berufsalltag nicht erfüllt habe und eine Funktionsanpassung müsse eine Überprüfung der LK zur Folge haben. Des Weiteren liege weder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Die Vorinstanz äussert sich in der Folge zu den Quervergleichen mit der alten Funktion des Beschwerdeführers und mit verschiedenen weiteren Funktionen aus anderen Bereichen der Bundesverwaltung. G. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Juni 2010 an seiner Beschwerde fest. Zudem sei die Angelegenheit zum Entscheid dem Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Der Beschwerdeführer hebt besonders hervor, er habe bei der Neuformulierung der Stellenbeschreibung stets davon ausgehen können, dass sich an seinem Einkommen nichts ändern werde. Zudem habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht das EFD eine Reduktion der LK gewünscht, sondern lediglich einem entsprechenden Antrag der Vorinstanz zugestimmt. H. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 überwies das EFD die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. März 2010 als Sprungrekurs an das Bundesverwaltungsgericht. I. In ihrer Duplik vom 29. Juli 2010 bestätigt die Vorinstanz ihren bereits gestellten Antrag. Sie reicht die Funktionsbilder der Integrationsmanager anderer Bundesämter zu den Akten. Zudem erläutert sie, die Referenzfunktionen bildeten die massgebenden und zentralen Richtgrössen, nach denen sich die Stellenbewertung der zuständigen Bewertungsinstanzen zu richten habe. In diesem Lichte sei die entsprechende Referenzfunktion für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden Stelle als massgebender Quervergleich heranzuziehen. Die Vorinstanz äussert sich im Folgenden zu den eingereichten Quervergleichspositionen. J. Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 16. August 2010 weiterhin an seiner Beschwerde fest. Er macht hauptsächlich geltend, keiner der vorgelegten Quervergleiche sei tatsächlich mit seiner Situation identisch. Zudem werde die Bereinigung der Stellenbeschreibung dafür verwendet, ihm künftig weniger Lohn zahlen zu müssen. K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - sofern entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Gestützt auf Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden und keine der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen vorliegt. 1.1 Angefochten ist eine Verfügung des EPA betreffend Arbeitsvertragsänderung bzw. Neubewertung der Funktion des Beschwerdeführers. 1.2 Lohnmässige Rückstufungen, die ein konkretes Arbeitsverhältnis betreffen, sind grundsätzlich ohne Weiteres beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesveraltungsgerichts A-3627/2007 vom 9. Januar 2009 E. 1.1). Personalrechtliche Verfügungen des EPA können aber an sich nicht direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Normalfall unterliegt nur der Entscheid der departementsinternen Rekursinstanz der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonal-gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs nach Art. 47 Abs. 2 VwVG gegeben sind. Demnach kann eine Beschwerdeinstanz, die im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie zu verfügen ist, übersprungen und dafür unmittelbar die nächsthöhere Instanz angerufen werden. Ob die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sprungbeschwerde gegeben sind, entscheidet allein das Bundesverwaltungsgericht, dem bei materieller Behandlung eines solchen Rechtsmittels die gleiche Kognition zusteht wie der übersprungenen Instanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2009 vom 4. März 2009 E. 1.2.1 und A-1683/2006 vom 12. Juli 2007 E. 1.3.1 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn auf Grund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.54 E. 1.5.2 mit Hinweisen, VPB 63.22 E. 1b). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beschwerdeinstanz massgeblich bei der Entscheidfindung der Vorinstanz mitgewirkt hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1781/2006 vom 15. August 2007 E. 1.1 und A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 1.2). Das EFD ist bei Verfügungen der Vorinstanz die interne Beschwerdestelle nach Art. 36 Abs. 1 BPG. Vorliegend hat das EFD die Tiefereinreihung der Stelle des Beschwerdeführers, die ihrerseits Grundlage für die vorliegend strittige Vertragsanpassung ist, überprüft und ihr zugestimmt. In der entsprechenden Bewertung/Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 (Vorakten act. 22) erläutert es, weshalb aus seiner Sicht die Rückstufung in die LK 23 gerechtfertigt ist. Folglich ist anzunehmen, dass es das EFD als Beschwerdebehörde ablehnen würde, den Beschwerdeführer - entsprechend seinem Antrag - in der LK 25 zu belassen. Es rechtfertigt sich deshalb, im vorliegenden Verfahren vom Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Sprungrekursinstanz für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. 2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert. 3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2010 ist demnach einzutreten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) -, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Überprüfung von Stelleneinreihungen geht. Es entfernt sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein Ermessen nicht an deren Stelle. Bei Stelleneinreihungen im Zusammenhang mit eigentlichen Reorganisationsmassnahmen überprüft es diese Massnahmen nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Die Überprüfung von Stelleneinreihungen hat sich darüber hinaus auch generell - nicht nur bei Reorganisationsmassnahmen - auf das Vorliegen ernstlicher Überlegungen zu beschränken. Es kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2, A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2, A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2 und A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 4). 5. Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Besoldung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3 und A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.2). Das Bundespersonalrecht enthält auf Stufe BPG denn auch nur wenige Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich die der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) und der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31). Art. 36 BPV stellt ein System von 38 LK auf. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer LK holt die zuständige Stelle nach Art. 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die Funktionen der Klasse 1 bis 31 sind die Departemente (Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV). Formelle Grundlage für die Bewertung und Einreihung der Stellen in die LK ist gemäss Art. 20 Abs. 1 VBPV die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen bzw. Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zusammengefasst festgehalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweisen). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche, Art. 20 Abs. 2 VBPV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweis). 6. Da sich die gesetzlichen Grundlagen für eine dezentrale Anwendung in der Praxis nur bedingt eignen und insbesondere für die im Bewertungsverfahren eine wichtige Rolle spielenden Quervergleiche nicht genügen, erliess das EPA Referenzfunktionen, welche eine nachvollziehbare Funktionsbewertung erleichtern sollen (vgl. Refe-renzfunktionen der Bundesverwaltung, hrsg. durch das EPA, 1. Aufl., 2008, S. 6). Das Funktionsbild beleuchtet in einer neutralen Form die Ziele, Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Beziehungen zu anderen Stellen. Im Gegensatz zu den konkreten, individuellen Stellenbeschreibungen, die einen zeitlich begrenzten Zustand beschreiben und periodisch überprüft werden sollten, sind die Referenzfunktionen allgemeiner gehalten und beständiger (vgl. Referenzfunktionen der Bundesverwaltung, a.a.O., S. 8). 7. Den Betroffenen kommt bei der eigentlichen Stelleneinreihung auch unter dem neuen Recht keine Mitsprachemöglichkeit zu. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit ausführte, ist von der Einreihung als solche jedoch deren individuelle Umsetzung im konkret betroffenen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Nach einer Neueinreihung ist die LK im Arbeitsvertrag anzupassen, bei Tieferein-reihungen sofort (Art. 52a BPV). Kommt in Bezug auf diese Anpassung keine Einigung zustande, muss der Arbeitsvertrag auf dem Verfügungsweg geändert werden (Art. 34 Abs. 1 BPG). Verfahren an deren Ende eine Verfügung nach Art. 5 VwVG steht, müssen grundsätzlich nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens, also des VwVG, geführt werden (Art. 1 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für Anpassungen als Folge von Änderungen bei der LK-Einreihung, da diese nicht im Sinne von Art. 3 Bst. b VwVG von der Anwendung des VwVG ausgenommen werden. Bei Tiefereinreihungen greift sodann eine Besitzstandsgarantie. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen LK, bleibt er während zwei Jahren unverändert (Art. 52a Abs. 1 BPV). Bei Angestellten, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, gilt die Besitzstandsgarantie zeitlich unbeschränkt (Art. 52a Abs. 2 BPV; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2 und A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.2.). 8. Die Stelle des Beschwerdeführers wurde per 1. Juli 2010 neu eingereiht bzw. zurückgestuft. Diese Rückstufung hat ihren Ursprung im Entscheid des SASP vom 29. Februar 2008, die Funktion "IT-Architekt Fachamt" zu schaffen. In diesem Zusammenhang entstand auch die neue Funktion "Anwendungs- und Datenarchitekt SAP/HR / Projektmanager", deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Sommer 2009 definiert und festgelegt worden sind. Die Abgrenzungen der Aufgabengebiete des Leiters Competence Center Human Resources (CCHR), des Anwendungs- und Datenarchitekten SAP/HR / Projektmanager sowie der Stelle des Beschwerdeführers mussten infolgedessen überprüft und neu festgelegt werden. Im Rahmen der Neuschaffung der Funktion "IT-Architekt Fachamt" wurden mit anderen Worten Stellen, jene des Beschwerdeführers eingeschlossen, in Bezug auf den Aufgabenbereich neu definiert und ebenso (neu) bewertet. Die Neueinstufung der Funktion des Beschwerdeführers beruht folglich auf Reorganisationsmassnahmen, welche sich der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entziehen (vgl. E. 4 hiervor). 9. Dass vorliegend die Funktionen "IT-Architekt Fachamt" und "Anwendungs- und Datenarchitekt SAP/HR / Projektmanager" neu geschaffen worden sind und in der Folge auch das Stellenprofil der Funktion des Beschwerdeführers überarbeitet werden musste, ist nicht umstritten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rückstufung seiner Funktion jedoch in verschiedener Hinsicht nicht gerechtfertigt. So ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Konkre-tisierung der Stellenbeschreibung sei für eine Neueinstufung seiner Funktion missbraucht worden. Mithin sei die Bereinigung der Stellenbeschreibung dafür verwendet worden, ihm künftig weniger Lohn zahlen zu müssen. Dass dies der Grund für die durchgeführte Reorganisation gewesen sein soll bzw. seine Stellenbeschreibung nur deshalb überarbeitet wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht belegt. Vielmehr führt er selber aus, dass seine alte Stellenbeschreibung nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe. Er habe zudem an deren Präzisierung und Konkretisierung mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen durch seine direkte Vorgesetzte mündlich darauf hingewiesen, dass seine Funktion aufgrund der geänderten Stellenbeschreibung einer Neubewertung unterzogen werde. Seine Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. 10. Strittig ist weiter, ob die neue Stelle des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling, welche er seit dem 1. Juli 2010 inne hat, zu Recht der LK 23 zugeteilt worden ist oder ob - wie von ihm beantragt - eine Einreihung in die LK 25 angezeigt wäre. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist zum einen, ob die Funktionsbewertung gestützt auf die Stellenbeschreibung des Verantwortlichen Informatikplanung und -controlling und in Anwendung der Kriterien gemäss Art. 52 Abs. 3 BPV erfolgt ist (vgl. E. 10.1 ff. hiernach). Auch ist zu prüfen, ob die Funktion des Beschwerdeführers gleich eingestuft ist wie andere Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben, mithin ob die Einstufung in die LK 23 einem Quervergleich standhält (Art. 20 Abs. 2 VBPV) und den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit beachtet (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. E. 11 ff. hiernach). 10.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Jahr 2009 habe er zusammen mit seiner Vorgesetzten seine Stellenbeschreibung präzisiert und konkretisiert, da sie in Vielem etwas unpräzise gewesen sei und auch nur Wünschbares formuliert habe. Damit habe sich in seiner Funktion aber nichts geändert. Wesentlich und zentral bleibe, dass er weiterhin dieselben drei Aufgabengebiete - mithin die Planung und Sicherstellung des Informatikleistungsbezugs, das Informatikcontrolling auf der Stufe des EPA sowie die Informatikberatung und -sicherheit für das ganze EPA - inne habe. Er habe denn auch versucht, darzulegen, dass seine Funktion mit der neuen Stellenbeschreibung grundsätzlich nicht geändert worden sei. Die in der alten Stellenbeschreibung formulierten allgemeinen Ziele - die Verantwortung für die strategische Planung des Informatikeinsatzes im HR-Bereich der gesamten Bundesverwaltung - seien nie ernstgemeinte Absicht, sondern bloss wünschenswert gewesen. Sie seien denn auch nicht als Aufgaben formuliert worden. Des Weiteren werde er künftig nicht bloss amtsintern tätig sein. Gemäss der neuen Stellenbeschreibung vertrete er das EPA in departementalen Gremien. Auch sei er nach wie vor zuständig für die Bereiche Gesamtbudgetierung, Erstellung des Service-Level-Agreements mit den Leistungserbringern und Sicherheitsfragen. Somit habe er dieselben Arbeiten wie bis anhin auszuführen. 10.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die alte Stellenbeschreibung habe Aufgaben enthalten, die der Beschwerdeführer im Berufsalltag nicht erfüllt habe. Es sei deshalb durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer seinen Aufgabenbereich heute subjektiv als unverändert wahrnehme. Eine Funktionsanpassung müsse eine Überprüfung der LK zur Folge haben und eine Bewertung und Zuteilung einer LK erfolge in Bezug auf eine bestimmte, in einer Stellenbeschreibung umschriebene Funktion und nicht in Bezug auf die Aufgaben, die die Person auch effektiv ausübe. Das alte Funktionsbild sei auf die Informatikanwendungen der gesamten Bundesverwaltung ausgerichtet gewesen. Das neue Funktionsbild sei jedoch auf die Ebene Bundesamt begrenzt. Schliesslich bestreite sie nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner neuen Funktion an externen Gremien teilnehme. Nur vertrete er in diesen lediglich das EPA und nicht mehr die gesamte Bundesverwaltung. 10.3 Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die alte Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikgesamtplanung und -controlling vom März 2004 (Vorakten act. 27) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat. Deren Überarbeitung - an welcher der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mitgewirkt hat - war somit nicht nur auf Grund der Neuschaffung der Funktion "IT-Architekt Fachamt" (vgl. E. 8 hiervor) angezeigt, sondern auch auf Grund dieser Differenz zwischen der effektiven Tätigkeit des Beschwerdeführers und dem Inhalt der Stellenbeschreibung vom März 2004. Denn wie bereits ausgeführt (E. 5 hiervor) ist für die LK-Einreihung nicht die Bezeichnung einer Funktion massgebend, sondern der Inhalt gemäss Stellenbeschreibung, weshalb die Stellenbeschreibung mit den effektiv ausgeführten Aufgaben des Stelleninhabers übereinstimmen muss. Eine Stellenbeschreibung sollte denn auch periodisch überprüft werden (vgl. E. 6 hiervor). 10.4 Die neue Stellenbeschreibung vom 19. August 2010 (Vorakten act. 21) gibt unbestrittenermassen die effektiv vom Beschwerdeführer als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling wahrgenommenen Aufgaben wieder. Die vorliegende Neueinreihung bzw. -bewertung durch die zuständige Stelle basiert denn auch auf dieser neuen Stellenbeschreibung nach der Reorganisation bzw. Überarbeitung. Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen bzw. Verantwortlichkeiten der Stelle des Beschwerdeführers zusammenfassend, aber doch ausführlich wiedergegeben. Der Stelleninhaber ist hiernach grundsätzlich verantwortlich für die Planung und Sicherstellung des Informatikleistungsbezugs sämtlicher Fachapplikationen und der Büroautomation auf der Stufe des EPA, für das Controlling über das vom ISB vorgegebenen Portfolio der Informatikanwendungen auf der Stufe des EPA sowie für die Informatiksicherheit der Informatikanwendungen auf der Stufe des EPA. Im Einzelnen umfassen die Aufgaben den Informatikleistungsbezug (60%), das Informatikcontrolling (25%), die Informatikberatung und Informatiksicherheit (10%) sowie übrige Aufgaben (5%). 10.5 Die Stellenbeschreibung der Funktion des Beschwerdeführers vom 19. August 2009 enthält demnach die wesentlichen, in Art. 52 Abs. 3 BPV aufgeführten Kriterien. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, diese neue Funktion entspreche nicht seinem tatsächlichen Aufgabengebiet. Auch bestreitet er nicht, dass er im Rahmen seiner drei Aufgabengebiete lediglich auf der Stufe des EPA - und nicht wie noch gemäss Stellenbeschreibung vom März 2004 auf der Stufe der gesamten Bundesverwaltung - zuständig ist. So nimmt er zwar beispielsweise noch an departementalen Gremien teil. Er vertritt dort aber unbestrittenermassen nicht mehr die gesamte Bundesverwaltung, sondern nur noch das EPA. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dies sei entgegen der alten Stellenbeschreibung schon vorher so gewesen, mithin sei er schon damals lediglich für das EPA und nicht für die gesamte Bundesverwaltung tätig gewesen, weshalb er faktisch nach wie vor die selben Aufgaben inne habe und sich somit eine Tiefereinreihung nicht rechtfertige. Wie bereits ausgeführt, ist für die vorgenommene Funktionsbewertung die aktuelle Stellenbeschreibung massgebend, die den tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen hat. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es kann im Übrigen vorkommen, dass eine Person aufgrund der Stellenbeschreibung - wie hier - Lohn einer zu hohen Einreihung bezieht, solange nicht alle in der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben auch effektiv ausgeführt werden. Schliesslich übt der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Funktionen aus, welche nicht bereits anlässlich der Einreihung seiner Stelle aufgrund der Stellenbeschreibung berücksichtigt worden wären, weshalb es auch an der von Art. 52 Abs. 6 BPV vorausgesetzten "Funktionserweiterung" fehlt. 10.6 Dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung dieser Elemente zum Schluss gelangt ist, die Funktion "Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling" sei in die LK 23 einzureihen bzw. eine Einreihung derselben in die LK 25 sei nicht mehr gerechtfertigt, erscheint sachgerecht. Für die hier umstrittene Funktion besteht eine genehmigte Funktionsbewertung, welche in Zusammenarbeit mit sämtlichen Klassifikationsinstanzen nach einheitlichen Gesichtspunkten und zahlreichen Einzelkriterien bewertet worden ist (vgl. Vorakten act. 22). Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Einreihung in die LK 23 der neuen Stelle des Beschwerdeführers gestützt auf die Stellenbeschreibung nicht auf ernstlichen Überlegungen beruht. So fällt bei einem Vergleich der neuen Stelle des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling (LK 23) mit seiner früheren Funktion als Verantwortlicher Informatikgesamtplanung und -controlling (LK 25) auf, dass der Beschwerdeführer zwar für beide Funktionen dieselben Anforderungen erfüllen muss und in beiden Fällen für die Planung/Sicherstellung des Informatikleistungsbezugs, das Controlling über das Portfolio der Informatikanwendung sowie die Informatiksicherheit verantwortlich war bzw. ist. Der wesentliche Unterschied besteht jedoch darin, dass er in seiner alten Funktion auf der Stufe der Bundesverwaltung (HR-Bereich) tätig war und in seiner neuen Funktion nur noch auf der Stufe des EPA für diese drei Aufgabengebiete zuständig ist. Bereits dieser Umstand rechtfertigt eine Tiefereinreihung der neuen Funktion "Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling". Hinzu kommt, dass auch die einzelnen Tätigkeiten, welche im Rahmen dieser drei Aufgabengebiete anfallen, bei der früheren Funktion des Beschwerdeführers breiter gefasst waren, als sie es nun in seiner neuen Funktion sind. Insbesondere ist er nicht mehr verantwortlich für das Erstellen von Wirtschaftlichkeitsanalysen, das Beachten von Schnittstellen zu zahlreichen anderen Anwendungen, die Sicherstellung der Berücksichtigung von Informatik-aspekten und -potentialen bei der Entwicklung der generellen EPA-Strategie oder die Abstimmung von Planungssynergien und Querschnittprozessen der komplexen Systemanwendungen. Die risikogerechte Einschätzung der mittel- und längerfristigen Auswirkungen verschiedener Optionen unter komplexen Verhältnissen, die operationelle Informatikplanung und Bereitstellung der entscheidungsrelevanten Informationen bezüglich der bereichsübergreifenden Studien, Projekte und Anwendungen, das Einführen und Aufrechterhalten von Controllingverfahren und -instrumenten im EPA, das Durchführen von Quervergleichen mit anderen Organisationseinheiten sowie die Sicherstellung der Beziehung zum ISB fallen ebenfalls nicht mehr in seinen Aufgabenbereich. Auch berät er neu nicht mehr den Vorgesetzten bei der Definition einer generellen Informatikstrategie des EPA für den HR-Bereich und beim Einsatz der nötigen finanziellen und technischen Mittel. Die enge Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) und mit der Datenschutzberaterin des EPA fällt ebenfalls weg. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch nicht mehr dem Vizedirektor des EPA, sondern der Leiterin Geschäftsbereich Support unterstellt. Mit Blick auf die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der jeweiligen Funktionen ist eine Tiefereinreihung der Funktion "Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling" deshalb durchaus vertretbar. Nach der Rechtsprechung kann es im Rahmen von Reorganisationen mit Neudefinition und Neubewertung sämtlicher Stellen sogar dann zu Rückstufungen kommen, wenn sich der Verantwortungs- und Aufgabenbereich eines Angestellten nicht bzw. nicht massgeblich verkleinert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 6.1 mit Hinweis). 11. Zu prüfen ist nachfolgend weiter, ob die Stelle des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsprinzips gleich eingestuft wurde wie andere Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben und ob deren Funktionsbewertung sich in die Gesamtbewertungsstruktur einfügt. Mithin darf der Einreihungsentscheid der Vorinstanz auch mit Blick auf die durchgeführten Quervergleiche zu anderen Funktionen nicht zu beanstanden sein. 11.1 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, er sei im Vergleich mit einer praktisch identischen Stelle bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) viel schlechter gestellt. Der entsprechende Stelleninhaber führe zwar drei Personen, was eine Höhereinreihung um eine, aber sicher nicht um drei LK rechtfertige. Des Weiteren sei die Funktion des Integrationsmanagers, welche vorliegend als Referenzfunktion gälte, bundesweit vereinheitlicht und keiner der vorgelegten Quervergleiche sei tatsächlich mit seiner Situation identisch. Die Arbeiten beim EPA seien stets davon geprägt, dass sie Einfluss auf die gesamte Bundesverwaltung hätten. Ein Integrationsmanager bei der Wettbewerbskommission (WEKO) habe aufgrund seiner Aufgaben aber eben gerade keinen Einfluss auf die übrige Bundesverwaltung. Das EPA sei denn auch ein Querschnittsamt - vergleichbar mit dem EFV. Zudem entwickle er nicht bloss Standard-applikationen, sondern beteilige sich an komplexen Prozessen, vertrete das EPA in departementalen Gremien und übernehme wesentlich mehr Aufgaben, als dies gemäss Leitfaden "Integrationsmanager" vorgesehen sei. Seine Tätigkeit habe schliesslich auch mit der Erarbeitung und Bewirtschaftung von betriebswirtschaftlichen Lösungen SAP/HR zu tun. 11.2 Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, die für die frühere Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikgesamtplanung und -controlling massgebenden Aufgaben (strategische Planung des Informatikeinsatzes der unterschiedlichen Anwendungen im HR-Bereich [BV PLUS, Business Warehouse, SAP-Erweiterungen, HR-Portal, Zusatzanwendungen, Schnittstellen], Controlling über das gesamte Portfolio der HR-Informatikanwen-dungen, Verantwortung für die Informatiksicherheit aller Querschnittsanwendungen im HR-Bereich) seien in der Stellenbeschreibung der neuen Funktion des Beschwerdeführers vom 19. August 2009 als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling nicht mehr enthalten. Die entsprechende Funktion bei der EFV weiche von jener des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung ab, weil sie weit anspruchsvoller sei. Auch der Vergleich mit weiteren Funktionen anderer Bundesämter ergäbe, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt worden sei. Die neue Funktion des Beschwerdeführers sei zu vergleichen mit den Integrationsmanagern von Verwaltungseinheiten vergleichbarer Grösse und mit ähnlichen Informatikproblemstellungen, wie beispielsweise dem Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und der WEKO. Die LK 24 sei für Integrationsmanager auf der Stufe Bundesamt nur dann offen, wenn neben den Standardanwendungen zusätzlich fachspezifische Applikationen oder Informatiksysteme betreut würden, die erhöhte Sicherheitsanforderungen stellten und dem Aufgabenbereich die für diese LK erforderliche Breite und Komplexität verleihen würden. Dies sei beispielsweise beim Integrationsmanager der EFV und des Bundesamts für Polizei (fedpol) der Fall. Integrationsmanager kleinerer und mittlerer Bundesämter, deren Aufgabenbereich wie beim Beschwerdeführer auf Standardapplikationen, Support und Arbeitsplatzsysteme begrenzt sei und die nur bescheidene oder keine Führungsaufgaben inne hätten, würden die LK 22 in der Regel nicht überschreiten. 11.3 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 750 ff.). Im öffentlichen Dienstrecht wird das Gebot der rechtsgleichen Behandlung dann verletzt, wenn gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 124 II 436 E. 7a, BGE 123 I 1 E. 6a ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt auch für den Bereich der Rechtsanwendung, in welchem die Behörden nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1, BGE 125 I 161 E. 3a). 11.4 Bezüglich der Überprüfung der Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers in die LK 23 ist die Referenzfunktion "Integrationsmanager Bundesamt" (Vernehmlassungsbeilage 10) als massgebender Quervergleich heranzuziehen. Diese enthält für die Einreihung in die LK 24/25 unter der Rubrik "Funktionsbild" eine Vielzahl von Anforderungen. Demnach erarbeitet der Integrationsmanager Bundesamt unter anderem die Informatikstrategie des Bundesamts und überprüft diese. Er setzt die strategische Informatikplanung und -steuerung entsprechend den übergeordneten Weisungen und Richtlinien um oder berät die Führungsorgane bei der Informatikplanung und -umsetzung. Integrationsmanager werden in die LK 22/23 eingereiht, wenn einerseits vorwiegend Standardapplikationen betreut werden, mithin die Informatik(-prozesse) eine geringere Komplexität aufweisen und wenig Veränderungen erfolgen und wenn es sich andererseits um ein kleines Bundesamt handelt (sog. Abgrenzungskriterien). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich, wie bereits dargelegt, bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung und beschränkt sich auf die Frage, ob diese auf ernstlichen Überlegungen beruhen. Insbesondere erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nicht als seine Aufgabe, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu sein (vgl. E. 4 hiervor). Es steht dem Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zu, die Art der Arbeit, die der Beschwerdeführer betreibt, zu beurteilen. Vielmehr ist dabei auf die Ausführungen der fachlich kompetenten Vorinstanz resp. Arbeitgeberin abzustellen, sofern diese auf ernstlichen Überlegungen beruhen. Die Vorinstanz legt in diesem Zusammenhang dar, beim EPA handle es sich um ein kleine(re)s Bundesamt. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers sei auf Standardapplikationen, Support und Arbeitsplatzsysteme begrenzt und weise keine Führungsaufgaben auf. Folglich liege eine Einreihung der neuen Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling in die LK 23 nahe. Die Vorinstanz legt damit nachvollziehbar dar, weshalb eine tiefere Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers gestützt auf die Referenzfunktion "Integrationsmanager Bundesamt" gerechtfertigt ist. 11.5 Ein Vergleich der Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling mit Integrationsmanagern anderer Bundesämter oder mit anderen Integrationsmanagern des EPA ergibt zudem Folgendes: 11.5.1 Die Funktionen "Leiter Fachbereich Integrationsmanagement und Fachbereich Benutzerverwaltung und Schulungsadministration" des fedpol (Duplikbeilage 1), "Leiter Teilbereich Services (IT, Logistik, Sprachdienst), Stellvertreter Bereichsleiter Interne Dienstleistungen" des BVET (Duplikbeilage 3) und "Leiter Bereich interne Dienstleistungen, Leiter Ressort Logistik, Leiter Ressort Informatik, Integration Manager, Mitglied der Geschäftsleistung" des BWO (Duplikbeilage 2) sind in die LK 24, 24+1 und 25 eingereiht. Die Stelleninhaber sind - zum Teil in der Stellvertreterfunktion - für mehrere Bereiche zuständig und führen zwischen sechs und neun Mitarbeitende. Es handelt sich bei den drei Stellen deshalb um klare Leitungs- und Führungsfunktionen. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber keine Führungsaufgaben inne. Eine Höhereinreihung dieser Funktionen gegenüber jener des Beschwerdeführers um eine bis zwei LK ist folglich nicht nur vertretbar, sondern geradezu angezeigt. 11.5.2 Gemäss Stellenbeschreibung ist die Funktion "Anwendungs- und Datenarchitekt SAP/HR / Projektmanager" des EPA in der LK 24 eingereiht (Vernehmlassungsbeilage 8). Zwar weist auch diese Funktion keine Leitungs- und Führungskompetenzen auf. Der Stelleninhaber hat aber anders als der Beschwerdeführer spezifische Sprachkenntnisse auszuweisen und Projektmanagerfunktionen inne. Zudem ist er verantwortlich für Aufgaben, welche der Beschwerdeführer in seiner früheren Funktion als Verantwortlicher Informatikgesamtplanung und -controlling wahrgenommen hat (Tätigkeiten für das bundesweit wirkende SAP/HR). Unter diesen Umständen ist es plausibel, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers gegenüber jener des Anwendungs- und Datenarchitekten SAP/HR / Projektmanager um eine LK tiefer eingereiht hat. 11.5.3 Die Funktion "Integrationsmanager WEKO", ist - wie die aktuelle Funktion des Beschwerdeführers - in der LK 23 eingereiht (Duplikbeilage 4). Den beiden Stellen ist gemeinsam, dass ihre direkten Vorgesetzten jeweils Leiter oder Leiterin der entsprechenden Organisationseinheit sind. Werden die Aufgaben und Kompetenzen der beiden Stellen verglichen, fällt auf, dass keine der beiden Integrationsmanagerfunktionen Leitungs- und Führungskompetenzen aufweist. Es ist folglich auch insofern nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Stelle des Beschwerdeführers gleich wie die Funktion "Integrationsmanager WEKO" in die LK 23 eingereiht hat. Der Umstand, dass - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - die Arbeiten innerhalb des EPA anders als jene innerhalb der WEKO Einfluss auf die gesamte Bundesverwaltung haben, vermag daran nichts zu ändern. Denn entscheidend ist primär der Inhalt der Tätigkeit und nicht deren Folgen/Auswirkungen. 11.5.4 Gemäss Stellenbeschreibung ist schliesslich die Funktion "Dienstleiter Leistungsbezug und Sicherheit" bei der EFV in der LK 26 eingereiht (Beschwerdebeilage 11). Der Stelleninhaber hat neben den Voraussetzungen, welche auch der Beschwerdeführer für seine Funktion als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling in zumindest ähnlicher Art und Weise zu erfüllen hat, insbesondere Führungserfahrung und gute Kenntnisse einer zweiten Amtssprache auszuweisen. Er leitet denn auch einen Dienst fachlich, personell und organisatorisch, was immerhin 20% seiner gesamten Tätigkeit ausmacht. Zudem ist dessen Vorgesetzter Leiter einer Sektion, die Vorgesetzte des Beschwerdeführers jedoch lediglich Leiterin eines Geschäftsbereichs. Dass der Dienstleiter Leistungsbezug und Sicherheit anders als der Beschwerdeführer als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling für verschiedene Fachapplikationen der gesamten Bundesverwaltung verantwortlich ist, wie dies die Vorinstanz geltend macht, ist der Stellenbeschreibung nicht zu entnehmen. Aufgrund der übrigen Umstände ist jedoch nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling gegenüber jener des Dienstleiters Leistungsbezug und Sicherheit tiefer eingereiht hat. 11.6 Werden alle obgenannten Quervergleiche zusammen betrachtet, ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling in die LK 23 eingestuft hat. Die Einstufung ist nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, willkürlich, sondern lässt sich im Gegenteil sachlich begründen. An diesem Schluss vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass keiner der herangezogenen Quervergleiche mit seiner Funktion "Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling" identisch sei, nichts zu ändern. Um beurteilen zu können, ob sich eine Funktionsbewertung sinnvoll in das Lohngefüge der Bundesverwaltung einreiht, ist es nicht erforderlich, einen Vergleich mit jeder denkbar möglichen Funktion zu ziehen. Es genügt, wenn im Rahmen der Quervergleiche mehrere ähnliche Funktionen herangezogen werden, welche Rückschlüsse auf die Einreihung der betroffenen Funktion zulassen. Dies ist vorliegend der Fall, wurden für die Quervergleiche doch Funktionen untersucht, für die dieselbe Referenzfunktion wie für jene des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -control-ling massgebend ist (vgl. hierzu E. 6 und 11.4 hiervor). Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher Informatikplanung und -controlling in die LK 23 aufgrund der Stellenbeschreibung und der Quervergleiche deshalb zu schützen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes liegt nicht vor, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 12. Der Beschwerdeführer sieht einen Anspruch auf Einreihung seiner neuen Funktion in die LK 25 überdies im Grundsatz von Treu und Glauben begründet. Er macht zum einen geltend, anlässlich der Reduktion seines Beschäftigungsgrads auf 80% im Jahr 2006 sei keine Neueinreihung erfolgt. Zum anderen sei er nach der Überarbeitung seiner Stellenbeschreibung am 3. November 2009 ohne Vorwarnung aufgefordert worden, den neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Nach Absprache mit seinen Vorgesetzten habe er aber darauf vertrauen können, weiterhin in derselben LK eingereiht zu bleiben. Er habe bei der Neuformulierung stets davon ausgehen können, dass sich an seinem Einkommen nichts ändern werde, da es nur darum gegangen sei, die Schnittstellen zu den verschiedenen Anwendungsverantwortlichen klarer zu formulieren. 12.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Reduktion des Beschäftigungsgrads weder die Stellenbeschreibung noch die LK angepasst worden sei, könne dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Finanziellen Ansprüchen der Bundesangestellten käme gemäss Rechtsprechung in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu. Vorliegend liege denn auch keine entsprechende Zusicherung vor. Zudem sei der Beschwerdeführer von seiner Vorgesetzten mündlich darüber infor-miert worden, dass seine Funktion im Zusammenhang mit der Änderung der Stellenbeschreibung neu bewertet werde. 12.2 Der in Art. 9 BV statuierte Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 4.4 sowie BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 631 ff. und 669 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff. und S. 128 ff.). 12.3 Dass dem Beschwerdeführer von seiner Vorgesetzten tatsächlich zugesichert worden ist, die Überarbeitung seiner Funktion habe keinen Einfluss auf die LK, die neue Funktion werde mithin auch in der LK 25 eingereiht sein, ist den Akten nicht zu entnehmen und ist damit nicht belegt. Gleiches gilt für eine solche frühere Zusicherung im Rahmen der Reduktion des Beschäftigungsgrads des Beschwerdeführers. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Reduktion seines Beschäftigungsgrads nicht in eine andere LK eingereiht wurde, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal seine Stellenbeschreibung damals nicht geändert hat. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, bei der Überarbeitung seiner Funktion sei eine Rückstufung nie zur Debatte gestanden, kann keinen Anspruch auf Vertrauensschutz begründen. So lässt sich daraus keine Zusicherung eines Verbleibs seiner Funktion in der LK 25 ableiten. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erübrigt sich deshalb. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Treu und Glauben schlägt somit fehl. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 13. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Aufgrund des vorliegenden Urteils verschiebt sich unter Berücksichtigung der viermonatigen Kündigungsfrist für Mitarbeitende mit acht Dienstjahren (Art. 12 Abs. 3 Bst. b BPV) der Beginn der Vertragsänderung auf den 1. Mai 2011. Ebenso beginnt die Lohngarantie in Anwendung von Art. 52a Abs. 1 BPV neu am 1. Mai 2011 zu laufen und endet am 30. April 2013. 15. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 35 und 36 kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer als Unterliegendem steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vertragsänderung gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2010 tritt auf den 1. Mai 2011 in Kraft. Die Lohngarantie gemäss Ziff. 1 Bst. b der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2010 endet am 30. April 2013. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Michelle Eichenberger Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Bst. h des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR, SR 173.110.131]), eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG). Versand: