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A-7615/2010

A-7615/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-22 · Deutsch CH

Bundespersonal

Sachverhalt

A. A._______ begann im Januar 2003 die Ausbildung zum Zollexperten (zolltechnische Laufbahn) bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Diese Ausbildung war als eine von sieben Monopollaufbahnen der EZV auf sieben Jahre ausgelegt und nach dem Junior-/Senior-System (Endstellenlohnklasse erst mit Ausbildungsabschluss) konzipiert. A._______ wurde, nachdem er die einjährige Grundausbildung (Kurse 1 und 2, Praktikum) absolviert und die Berufsprüfung bestanden hatte, vom Zollaspiranten (Lohnklasse 10) zum Zollfachmann (Lohnklasse 13) befördert. Im dritten und fünften Ausbildungsjahr bestand er die mit den obligatorisch zu besuchenden Kursen 3 und 4 verbundenen Prüfungen (Fachprüfungen 1 und 2). Am 22. August 2008 bewilligte der zuständige Zollinspektoratsleiter das Gesuch von A._______, den im siebten Ausbildungsjahr geplanten Besuch des fünften und letzten Kurses sowie das Verfassen einer Seminararbeit aus gesundheitlichen Gründen um ein Jahr zu verschieben. Diese Verschiebung führte dazu, dass A._______ die Ausbildung nicht nach den vorgesehenen sieben Jahren abschliessen konnte und entsprechend auch nicht per 1. Januar 2010 vom Zollfachmann (Lohnklasse 13) zum Zollexperten (Lohnklasse 18) befördert wurde. B. Per 1. Januar 2010 wurde die zolltechnische Laufbahn neu strukturiert, wobei insbesondere die Ausbildungsdauer von sieben auf zwei Jahre reduziert und das Junior-/Senior-System aufgehoben wurden. Mit einem Informationsblatt vom 10. Juli 2009 wurden diejenigen Mitarbeitenden, welche die zolltechnische Ausbildung vor dem 1. Januar 2010 begonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen hatten, über die Übergangsregelungen in Kenntnis gesetzt. Diese sahen insbesondere vor, dass die zolltechnische Ausbildung für die Übergangsgenerationen mit dem Bestehen der zweiten Fachprüfung ohne weitere Ausbildungsmassnahmen - mithin ohne Besuch des fünften Kurses sowie ohne Verfassen einer Seminararbeit - abgeschlossen sei. Im Weiteren wurde u.a. festgehalten, dass der fünfte Kurs im Jahr 2010 nicht mehr durchgeführt werde. Mit einem Zirkular vom 22. Dezember 2009 informierte die Oberzolldirektion die Mitarbeitenden über die übergangsrechtlich vorgesehene Lohnentwicklung und -anpassung. Unter Ziffer 1.2 des Zirkulars wurde die Übergangsregelung für die einzelnen Klassen, welche die Ausbildung zwischen August 2003 bis August 2009 begonnen hatten, je separat aufgeführt. Für Repetenten und Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 wurde in Ziffer 1.4 insbesondere festgehalten, dass per 1. Juli 2012 ein neuer Arbeitsvertrag mit Lohnklasse 18 (ohne Lohnanpassung) ausgestellt werde, sofern die zweite Fachprüfung bis am 1. Juli 2010 erfolgreich bestanden worden sei. C. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 gelangten einige Mitarbeiter des technischen Personals, worunter A._______, an die Zollkreisdirektion Basel, um ihren Unmut über die Übergansregelung zu bekunden. Anhand verschiedener Beispiele machten sie geltend, dass die Übergangsregelung zu finanziellen Ungerechtigkeiten führe, welche unter Umsetzung der abschliessend beantragten Änderungen, so insbesondere der Streichung der Regelung für Repetenten und Kursverschieber, zu beseitigen seien. Die Zollkreisdirektion schloss mit Schreiben vom 11. Juni 2010 ein Zurückkommen auf die mit Zirkular vom 22. Dezember 2009 kommunizierten Übergangsbestimmungen aus. D. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an den Oberzolldirektor vom 2. Juli 2010 legte A._______ dar, dass die Übergangsregelung für ihn enorme finanzielle Nachteile habe, weil er den neuen Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 erst per 1. Juli 2012 erhalten werde. Bis ins Jahr 2018 ergebe sich dadurch eine Lohneinbusse von über Fr. 47'882.--. Er beantrage eine Gleichbehandlung mit den Mitarbeitenden, welche die Ausbildung im August 2003 begonnen hatten. Diese würden gemäss der Übergangsregelung eine Lohnanpassung für den ausgefallenen Seminarkurs von Fr. 3'911.-- sowie den neuen Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 per 1. Januar 2011 erhalten. Der Oberzolldirektor teilte A._______ mit Schreiben vom 14. Juli 2010 mit, dass es im Sinne einer Gleichbehandlung des betroffenen Personals keine Möglichkeit gebe, sein Anliegen gutzuheissen. Falls er diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung wünsche, könne er diese bei der Zollkreisdirektion Basel verlangen. E. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch von A._______ vom 20. Juli 2010 erliess die Zollkreisdirektion Basel am 30. August 2010 eine Verfügung. Darin hielt sie fest, dass A._______ den Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 ohne Lohnanpassung für den entgangenen Seminarkurs per 1. Juli 2012 erhalte. F. Mit Eingabe vom 29. September 2010 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) erheben und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2010 sei er per 1. Januar 2011 in die 18. Lohnklasse zu befördern und es sei gleichzeitig eine Lohnanpassung in der Höhe von Fr. 3'911.-- vorzunehmen. In der Begründung lässt er im Wesentlichen eine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots geltend machen. G. Am 26. Oktober 2010 überwies das EFD die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2010 schliesst die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 2. Dezember 2010 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Schriftstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich des Bundespersonalrechts besteht einzig in Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG (Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile) eine derartige Ausnahme, welche indessen vorliegend keine Anwendung findet.

E. 1.2 Der direkte Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht gegen personalrechtliche Verfügungen der Zollkreisdirektion als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) steht grundsätzlich nicht offen. Im Normalfall unterliegen lediglich die Beschwerdeentscheide einer internen Beschwerdeinstanz der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 1 BPG). Gemäss Art. 110 Bst. b der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) ist die Oberzolldirektion die interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen nachgeordneter Organe. Eine Verfügung ist jedoch mittels Sprungbeschwerde unmittelbar bei der nächsthöheren Beschwerdeinstanz anzufechten, wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll (Art. 47 Abs. 2 VwVG). Gemäss Rechtsprechung genügt es, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die interne Beschwerdeinstanz entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beschwerdeinstanz massgeblich bei der Entscheidfindung der Vorinstanz mitgewirkt hat (BVGE 2009/30 E. 1.2.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2 mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55).

E. 1.3 Vorliegend hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese auf Weisung der Oberzolldirektion erlassen worden sei und der Sprungbeschwerde unterliege. Da die Oberzolldirektion die lohnrelevanten Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der zolltechnischen Laufbahn erlassen hatte und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2010 keine Ausnahme von diesen zugestehen wollte, ist anzunehmen, dass sie auch als interne Beschwerdeinstanz nicht anders entscheiden würde. Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb insbesondere mit Blick auf die Verfahrensökonomie, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde im Sinne einer Sprungbeschwerde zu bejahen, zumal das in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung aufgeführte EFD offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

E. 2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat der belastenden Verfügung ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

E. 3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indessen eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.160). Zu beachten ist sodann, dass sich Reorganisationsmassnahmen der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entziehen. Sie sind lediglich darauf hin zu prüfen, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht nur vorgeschoben werden, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2 und A-3627/2007 vom 9. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 5 5.1 Die vorliegende Streitsache findet ihren Ursprung in der per 1. Januar 2010 erfolgten Neustrukturierung der zolltechnischen Ausbildung und beruht somit auf einer Reorganisationsmassnahme, welche sich der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzieht (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich denn auch keine Einwände, weshalb sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Ebenfalls unbeanstandet und zwischen den Verfahrensbeteiligten somit unstreitig ist die Beförderung des Beschwerdeführers von der Lohnklasse 13 in die Lohnklasse 18. Streitig und zu prüfen ist hingegen der verfügte Zeitpunkt dieser Höhereinstufung sowie die nicht gewährte Lohnanpassung.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Verfügung verletze in diesen Punkten das Gleichbehandlungsgebot. Er werde gegenüber denjenigen Mitarbeitenden, welche die Ausbildung im August 2003 - mithin ein halbes Jahr später als er - begonnen hätten, ungleich behandelt, weil diese gemäss den Übergangsbestimmungen auf den 1. Juli 2010 eine Lohnanpassung von Fr. 3'911.-- erhielten und gleichzeitig in die Lohnklasse 18 befördert würden, während er als Kursverschieber erst per 1. Juli 2012 den neuen Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 erhalte und dies ohne Lohnanpassung. Noch krasser werde es, wenn man berücksichtige, dass sogar diejenigen Mitarbeiter, welche die Ausbildung eineinhalb Jahre nach ihm begonnen hätten, ein ganzes Jahr vor ihm befördert und dabei noch eine Lohnanpassung erhalten würden. Dass diese Mitarbeitenden, welche mit dem erfolgreichen Bestehen der Fachprüfung 2 auf dem gleichen Ausbildungsstand seien wie er, früher in die Lohnklasse 18 befördert und zudem eine Lohnanpassung für den ausgefallenen fünften Kurs erhalten würden, obwohl sie diesen ebenfalls nicht mehr absolvieren konnten, stelle eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar.

E. 5.3 Die Vorinstanz verneint dagegen eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers. Die Neugestaltung der zolltechnischen Laufbahn per 1. Januar 2010 habe für ca. 390 Mitarbeitende eine Übergangsregelung erforderlich gemacht. Davon seien insgesamt neun Jahrgangsklassen, welche die Ausbildung ausschliesslich aufgrund der Neugestaltung der zolltechnischen Laufbahn nicht beenden konnten, sowie ca. 55 Repetenten bzw. Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 betroffen. Bei der Ausarbeitung der Übergangsbestimmungen sei die Gleichbehandlung der Mitarbeitenden das vordringlichste Ziel gewesen. Dabei habe auch die Gleichbehandlung mit den Mitarbeitenden, welche die Ausbildung noch nach dem alten System mit der aufwändigen Seminararbeit und dem fünften Kurs absolviert hatten, berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer falle aufgrund des verschobenen fünften Kurses unter die in Ziffer 1.4 des Zirkulars vom 22. Dezember 2009 aufgestellte Regelung für Repetenten und Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003. Bei dieser Kategorie liege der Grund für die im Zeitpunkt des Systemwechsels noch nicht abgeschlossene Ausbildung im Verantwortungsbereich der jeweiligen Mitarbeiter. Dabei sei unerheblich, ob die Kursverschiebung selbstverschuldet oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Insgesamt ergebe sich keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers. Dieser hätte - im Gegensatz zu den Mitarbeitenden der Jahrgangsklassen August 2003 und August 2004 - die Ausbildung grundsätzlich vor dem 1. Januar 2010 abschliessen können. Er könne deshalb nicht die für diese Jahrgangsklassen konzipierten Übergangsregelungen für sich beanspruchen.

E. 5.4 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 4362/2009 vom 23. Juli 2010 E. 3.3; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 750 ff.).

E. 5.5 Vorliegend ist mit Blick auf den - bereits erwähnten (vgl. E. 4 hiervor) - grossen Ermessenspielraum der zuständigen Behörden in Organisations- und Besoldungsfragen eine unzulässige Ungleichbehandlung zu verneinen. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, hätten sämtliche Mitarbeiter mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 - mithin auch der Beschwerdeführer - die Ausbildung grundsätzlich vor der Neustrukturierung der zolltechnischen Laufbahn per 1. Januar 2010 abschliessen können. Im Gegensatz dazu war dies den Mitarbeitenden mit Ausbildungsbeginn ab August 2003 nicht möglich. Damit besteht zwischen den genannten Mitarbeiterkategorien ein wesentlicher Unterschied, welcher eine ungleiche Behandlung nicht als unhaltbar erscheinen lässt. Auch wenn der Umstand, dass trotz des gleichen Ausbildungsstandes eine unterschiedliche Behandlung erfolgt, vom Beschwerdeführer als störende Ungleichheit empfunden werden mag, kann angesichts der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte und dem diesbezüglich grossen Ermessen der zuständigen Behörde nicht von einer das zulässige Mass sprengenden Ungleichheit gesprochen werden. Eine besondere Zurückhaltung bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Ermessens drängt sich vorliegend umso mehr auf, als nicht nur der Vergleich von zwei Mitarbeiterkategorien, sondern das ganze System der Übergangsregelung im Auge zu behalten ist. Mit einer Änderung im Hinblick auf die Gleichheit zweier Kategorien würde das Gericht deshalb Gefahr laufen, neue Ungleichheiten zu schaffen. So würde beispielsweise mit der Beseitigung der Ungleichheit zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitarbeitenden mit Ausbildungsbeginn ab August 2003 die Gleichbehandlung mit denjenigen Mitarbeitenden, welche die Ausbildung noch nach dem alten System mit der aufwändigen Seminararbeit und dem fünften Kurs absolviert hatten, in Frage gestellt. Zu beachten ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer kein Einzelfall darstellt, sondern - gemäss Angaben der Vorinstanz - ca. 55 weitere Mitarbeiter unter die Kategorie der Repetenten bzw. Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 fallen. Zwischen diesen und den Mitarbeitern mit Ausbildungsbeginn ab August 2003 besteht ein sachlich begründbarer Unterschied, welcher eine ungleiche Behandlung zu rechtfertigen vermag. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erweist sich somit als unbegründet.

E. 6 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend, weil sein Krankheitsfall zu einem lohnrelevanten Kriterium gemacht werde.

E. 6.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV).

E. 6.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers knüpft die übergangsrechtliche Zuteilung nicht an seinem Krankheitsfall, sondern am Zeitpunkt seines Ausbildungsbeginns und an der Tatsache des verschobenen Kurses an. Welche Gründe zur Kursverschiebung geführt haben und ob diese selbst- oder unverschuldet herbeigeführt worden sind, bleibt dabei unbeachtlich. Insofern bildet vorliegend kein Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV ein massgebendes Kriterium für die übergangsrechtliche Zuteilung. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegt deshalb nicht vor.

E. 7 7.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er wäre noch heute bereit, den fünften Seminarkurs zu absolvieren. Dass dies nicht mehr möglich sei, liege an der Neustrukturierung der Ausbildung und nicht in seinem Verschulden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen finanziellen Nachteil geltend macht, bezieht er sich auf einen Vergleich seiner mutmasslichen Lohnentwicklung nach dem alten bzw. neuen Ausbildungssystem. Dies wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer - auch wenn er dies nicht explizit geltend macht - allenfalls ein wohlerworbenes Recht auf Ausbildungsbeendigung bzw. Beförderung nach dem alten System hat.

E. 7.2 Das öffentliche Dienstverhältnis wird durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt und macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite angeht, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Ansprüche der Dienstnehmer sind dabei grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können, welche durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt sind. Dies trifft aber für die vermögensrechtlichen Ansprüche der öffentlichen Angestellten in der Regel nicht zu. Solche Ansprüche können nur dann als wohlerworbene Rechte eingestuft werden, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (BGE 134 I 23 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 7.1.3).

E. 7.3 Ein wohlerworbenes Recht und damit ein Anspruch auf Ausbildungsbeendigung bzw. Beförderung nach dem alten System könnte vorliegend lediglich dann gegeben sein, wenn die frühere Regelung bezüglich der zolltechnischen Laufbahn ausdrücklich eine Rechtsbeständigkeit für den Fall einer zukünftigen Änderung zugesichert hätte. Eine derartige Zusicherung liegt aber nicht vor und wird denn auch nicht geltend gemacht. Im Weiteren ist auch keine mit dem Anstellungsverhältnis verbundene individuelle Zusicherung ersichtlich, auf welcher ein allfälliges Vertrauen in die Beständigkeit des bisherigen Ausbildungs- bzw. Beförderungssystems gründen könnte. Insbesondere aus der Kursverschiebungsbewilligung des Zollinspektoratsleiters lässt sich keine konkrete Zusicherung im Sinne einer Garantie zur Absolvierung des fünften Kurses zu einem späteren Zeitpunkt und zur anschliessenden Beförderung in die Lohnklasse 18 ableiten. Ein wohlerworbenes Recht des Beschwerdeführers auf Ausbildungsbeendigung bzw. Beförderung nach dem alten System liegt demnach nicht vor.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen gegen die Verfügung vom 30. August 2010 unbegründet sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 9 In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG), welche vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10 Der Beschwerdeführer gilt bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegend und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 117.0/004; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Toni Steinmann Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7615/2010 Urteil vom 22. März 2011 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Toni Steinmann. Parteien A._______, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Gerhard Hauser-Schönbächler, Schwarztorstrasse 7, Postfach 6520, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, Postfach 666, 4010 Basel, Vorinstanz Gegenstand Lohnmassnahmen. Sachverhalt: A. A._______ begann im Januar 2003 die Ausbildung zum Zollexperten (zolltechnische Laufbahn) bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Diese Ausbildung war als eine von sieben Monopollaufbahnen der EZV auf sieben Jahre ausgelegt und nach dem Junior-/Senior-System (Endstellenlohnklasse erst mit Ausbildungsabschluss) konzipiert. A._______ wurde, nachdem er die einjährige Grundausbildung (Kurse 1 und 2, Praktikum) absolviert und die Berufsprüfung bestanden hatte, vom Zollaspiranten (Lohnklasse 10) zum Zollfachmann (Lohnklasse 13) befördert. Im dritten und fünften Ausbildungsjahr bestand er die mit den obligatorisch zu besuchenden Kursen 3 und 4 verbundenen Prüfungen (Fachprüfungen 1 und 2). Am 22. August 2008 bewilligte der zuständige Zollinspektoratsleiter das Gesuch von A._______, den im siebten Ausbildungsjahr geplanten Besuch des fünften und letzten Kurses sowie das Verfassen einer Seminararbeit aus gesundheitlichen Gründen um ein Jahr zu verschieben. Diese Verschiebung führte dazu, dass A._______ die Ausbildung nicht nach den vorgesehenen sieben Jahren abschliessen konnte und entsprechend auch nicht per 1. Januar 2010 vom Zollfachmann (Lohnklasse 13) zum Zollexperten (Lohnklasse 18) befördert wurde. B. Per 1. Januar 2010 wurde die zolltechnische Laufbahn neu strukturiert, wobei insbesondere die Ausbildungsdauer von sieben auf zwei Jahre reduziert und das Junior-/Senior-System aufgehoben wurden. Mit einem Informationsblatt vom 10. Juli 2009 wurden diejenigen Mitarbeitenden, welche die zolltechnische Ausbildung vor dem 1. Januar 2010 begonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen hatten, über die Übergangsregelungen in Kenntnis gesetzt. Diese sahen insbesondere vor, dass die zolltechnische Ausbildung für die Übergangsgenerationen mit dem Bestehen der zweiten Fachprüfung ohne weitere Ausbildungsmassnahmen - mithin ohne Besuch des fünften Kurses sowie ohne Verfassen einer Seminararbeit - abgeschlossen sei. Im Weiteren wurde u.a. festgehalten, dass der fünfte Kurs im Jahr 2010 nicht mehr durchgeführt werde. Mit einem Zirkular vom 22. Dezember 2009 informierte die Oberzolldirektion die Mitarbeitenden über die übergangsrechtlich vorgesehene Lohnentwicklung und -anpassung. Unter Ziffer 1.2 des Zirkulars wurde die Übergangsregelung für die einzelnen Klassen, welche die Ausbildung zwischen August 2003 bis August 2009 begonnen hatten, je separat aufgeführt. Für Repetenten und Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 wurde in Ziffer 1.4 insbesondere festgehalten, dass per 1. Juli 2012 ein neuer Arbeitsvertrag mit Lohnklasse 18 (ohne Lohnanpassung) ausgestellt werde, sofern die zweite Fachprüfung bis am 1. Juli 2010 erfolgreich bestanden worden sei. C. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 gelangten einige Mitarbeiter des technischen Personals, worunter A._______, an die Zollkreisdirektion Basel, um ihren Unmut über die Übergansregelung zu bekunden. Anhand verschiedener Beispiele machten sie geltend, dass die Übergangsregelung zu finanziellen Ungerechtigkeiten führe, welche unter Umsetzung der abschliessend beantragten Änderungen, so insbesondere der Streichung der Regelung für Repetenten und Kursverschieber, zu beseitigen seien. Die Zollkreisdirektion schloss mit Schreiben vom 11. Juni 2010 ein Zurückkommen auf die mit Zirkular vom 22. Dezember 2009 kommunizierten Übergangsbestimmungen aus. D. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an den Oberzolldirektor vom 2. Juli 2010 legte A._______ dar, dass die Übergangsregelung für ihn enorme finanzielle Nachteile habe, weil er den neuen Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 erst per 1. Juli 2012 erhalten werde. Bis ins Jahr 2018 ergebe sich dadurch eine Lohneinbusse von über Fr. 47'882.--. Er beantrage eine Gleichbehandlung mit den Mitarbeitenden, welche die Ausbildung im August 2003 begonnen hatten. Diese würden gemäss der Übergangsregelung eine Lohnanpassung für den ausgefallenen Seminarkurs von Fr. 3'911.-- sowie den neuen Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 per 1. Januar 2011 erhalten. Der Oberzolldirektor teilte A._______ mit Schreiben vom 14. Juli 2010 mit, dass es im Sinne einer Gleichbehandlung des betroffenen Personals keine Möglichkeit gebe, sein Anliegen gutzuheissen. Falls er diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung wünsche, könne er diese bei der Zollkreisdirektion Basel verlangen. E. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch von A._______ vom 20. Juli 2010 erliess die Zollkreisdirektion Basel am 30. August 2010 eine Verfügung. Darin hielt sie fest, dass A._______ den Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 ohne Lohnanpassung für den entgangenen Seminarkurs per 1. Juli 2012 erhalte. F. Mit Eingabe vom 29. September 2010 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) erheben und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2010 sei er per 1. Januar 2011 in die 18. Lohnklasse zu befördern und es sei gleichzeitig eine Lohnanpassung in der Höhe von Fr. 3'911.-- vorzunehmen. In der Begründung lässt er im Wesentlichen eine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots geltend machen. G. Am 26. Oktober 2010 überwies das EFD die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2010 schliesst die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 2. Dezember 2010 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Schriftstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich des Bundespersonalrechts besteht einzig in Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG (Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile) eine derartige Ausnahme, welche indessen vorliegend keine Anwendung findet. 1.2 Der direkte Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht gegen personalrechtliche Verfügungen der Zollkreisdirektion als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) steht grundsätzlich nicht offen. Im Normalfall unterliegen lediglich die Beschwerdeentscheide einer internen Beschwerdeinstanz der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 1 BPG). Gemäss Art. 110 Bst. b der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) ist die Oberzolldirektion die interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen nachgeordneter Organe. Eine Verfügung ist jedoch mittels Sprungbeschwerde unmittelbar bei der nächsthöheren Beschwerdeinstanz anzufechten, wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll (Art. 47 Abs. 2 VwVG). Gemäss Rechtsprechung genügt es, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die interne Beschwerdeinstanz entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beschwerdeinstanz massgeblich bei der Entscheidfindung der Vorinstanz mitgewirkt hat (BVGE 2009/30 E. 1.2.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2 mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55). 1.3 Vorliegend hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese auf Weisung der Oberzolldirektion erlassen worden sei und der Sprungbeschwerde unterliege. Da die Oberzolldirektion die lohnrelevanten Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der zolltechnischen Laufbahn erlassen hatte und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2010 keine Ausnahme von diesen zugestehen wollte, ist anzunehmen, dass sie auch als interne Beschwerdeinstanz nicht anders entscheiden würde. Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb insbesondere mit Blick auf die Verfahrensökonomie, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde im Sinne einer Sprungbeschwerde zu bejahen, zumal das in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung aufgeführte EFD offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat der belastenden Verfügung ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indessen eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.160). Zu beachten ist sodann, dass sich Reorganisationsmassnahmen der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entziehen. Sie sind lediglich darauf hin zu prüfen, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht nur vorgeschoben werden, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2 und A-3627/2007 vom 9. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).

5. 5.1 Die vorliegende Streitsache findet ihren Ursprung in der per 1. Januar 2010 erfolgten Neustrukturierung der zolltechnischen Ausbildung und beruht somit auf einer Reorganisationsmassnahme, welche sich der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzieht (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich denn auch keine Einwände, weshalb sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Ebenfalls unbeanstandet und zwischen den Verfahrensbeteiligten somit unstreitig ist die Beförderung des Beschwerdeführers von der Lohnklasse 13 in die Lohnklasse 18. Streitig und zu prüfen ist hingegen der verfügte Zeitpunkt dieser Höhereinstufung sowie die nicht gewährte Lohnanpassung. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Verfügung verletze in diesen Punkten das Gleichbehandlungsgebot. Er werde gegenüber denjenigen Mitarbeitenden, welche die Ausbildung im August 2003 - mithin ein halbes Jahr später als er - begonnen hätten, ungleich behandelt, weil diese gemäss den Übergangsbestimmungen auf den 1. Juli 2010 eine Lohnanpassung von Fr. 3'911.-- erhielten und gleichzeitig in die Lohnklasse 18 befördert würden, während er als Kursverschieber erst per 1. Juli 2012 den neuen Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 erhalte und dies ohne Lohnanpassung. Noch krasser werde es, wenn man berücksichtige, dass sogar diejenigen Mitarbeiter, welche die Ausbildung eineinhalb Jahre nach ihm begonnen hätten, ein ganzes Jahr vor ihm befördert und dabei noch eine Lohnanpassung erhalten würden. Dass diese Mitarbeitenden, welche mit dem erfolgreichen Bestehen der Fachprüfung 2 auf dem gleichen Ausbildungsstand seien wie er, früher in die Lohnklasse 18 befördert und zudem eine Lohnanpassung für den ausgefallenen fünften Kurs erhalten würden, obwohl sie diesen ebenfalls nicht mehr absolvieren konnten, stelle eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar. 5.3 Die Vorinstanz verneint dagegen eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers. Die Neugestaltung der zolltechnischen Laufbahn per 1. Januar 2010 habe für ca. 390 Mitarbeitende eine Übergangsregelung erforderlich gemacht. Davon seien insgesamt neun Jahrgangsklassen, welche die Ausbildung ausschliesslich aufgrund der Neugestaltung der zolltechnischen Laufbahn nicht beenden konnten, sowie ca. 55 Repetenten bzw. Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 betroffen. Bei der Ausarbeitung der Übergangsbestimmungen sei die Gleichbehandlung der Mitarbeitenden das vordringlichste Ziel gewesen. Dabei habe auch die Gleichbehandlung mit den Mitarbeitenden, welche die Ausbildung noch nach dem alten System mit der aufwändigen Seminararbeit und dem fünften Kurs absolviert hatten, berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer falle aufgrund des verschobenen fünften Kurses unter die in Ziffer 1.4 des Zirkulars vom 22. Dezember 2009 aufgestellte Regelung für Repetenten und Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003. Bei dieser Kategorie liege der Grund für die im Zeitpunkt des Systemwechsels noch nicht abgeschlossene Ausbildung im Verantwortungsbereich der jeweiligen Mitarbeiter. Dabei sei unerheblich, ob die Kursverschiebung selbstverschuldet oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Insgesamt ergebe sich keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers. Dieser hätte - im Gegensatz zu den Mitarbeitenden der Jahrgangsklassen August 2003 und August 2004 - die Ausbildung grundsätzlich vor dem 1. Januar 2010 abschliessen können. Er könne deshalb nicht die für diese Jahrgangsklassen konzipierten Übergangsregelungen für sich beanspruchen. 5.4 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 4362/2009 vom 23. Juli 2010 E. 3.3; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 750 ff.). 5.5 Vorliegend ist mit Blick auf den - bereits erwähnten (vgl. E. 4 hiervor) - grossen Ermessenspielraum der zuständigen Behörden in Organisations- und Besoldungsfragen eine unzulässige Ungleichbehandlung zu verneinen. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, hätten sämtliche Mitarbeiter mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 - mithin auch der Beschwerdeführer - die Ausbildung grundsätzlich vor der Neustrukturierung der zolltechnischen Laufbahn per 1. Januar 2010 abschliessen können. Im Gegensatz dazu war dies den Mitarbeitenden mit Ausbildungsbeginn ab August 2003 nicht möglich. Damit besteht zwischen den genannten Mitarbeiterkategorien ein wesentlicher Unterschied, welcher eine ungleiche Behandlung nicht als unhaltbar erscheinen lässt. Auch wenn der Umstand, dass trotz des gleichen Ausbildungsstandes eine unterschiedliche Behandlung erfolgt, vom Beschwerdeführer als störende Ungleichheit empfunden werden mag, kann angesichts der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte und dem diesbezüglich grossen Ermessen der zuständigen Behörde nicht von einer das zulässige Mass sprengenden Ungleichheit gesprochen werden. Eine besondere Zurückhaltung bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Ermessens drängt sich vorliegend umso mehr auf, als nicht nur der Vergleich von zwei Mitarbeiterkategorien, sondern das ganze System der Übergangsregelung im Auge zu behalten ist. Mit einer Änderung im Hinblick auf die Gleichheit zweier Kategorien würde das Gericht deshalb Gefahr laufen, neue Ungleichheiten zu schaffen. So würde beispielsweise mit der Beseitigung der Ungleichheit zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitarbeitenden mit Ausbildungsbeginn ab August 2003 die Gleichbehandlung mit denjenigen Mitarbeitenden, welche die Ausbildung noch nach dem alten System mit der aufwändigen Seminararbeit und dem fünften Kurs absolviert hatten, in Frage gestellt. Zu beachten ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer kein Einzelfall darstellt, sondern - gemäss Angaben der Vorinstanz - ca. 55 weitere Mitarbeiter unter die Kategorie der Repetenten bzw. Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 fallen. Zwischen diesen und den Mitarbeitern mit Ausbildungsbeginn ab August 2003 besteht ein sachlich begründbarer Unterschied, welcher eine ungleiche Behandlung zu rechtfertigen vermag. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erweist sich somit als unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend, weil sein Krankheitsfall zu einem lohnrelevanten Kriterium gemacht werde. 6.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV). 6.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers knüpft die übergangsrechtliche Zuteilung nicht an seinem Krankheitsfall, sondern am Zeitpunkt seines Ausbildungsbeginns und an der Tatsache des verschobenen Kurses an. Welche Gründe zur Kursverschiebung geführt haben und ob diese selbst- oder unverschuldet herbeigeführt worden sind, bleibt dabei unbeachtlich. Insofern bildet vorliegend kein Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV ein massgebendes Kriterium für die übergangsrechtliche Zuteilung. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegt deshalb nicht vor.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er wäre noch heute bereit, den fünften Seminarkurs zu absolvieren. Dass dies nicht mehr möglich sei, liege an der Neustrukturierung der Ausbildung und nicht in seinem Verschulden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen finanziellen Nachteil geltend macht, bezieht er sich auf einen Vergleich seiner mutmasslichen Lohnentwicklung nach dem alten bzw. neuen Ausbildungssystem. Dies wirft die Frage auf, ob der Beschwerdeführer - auch wenn er dies nicht explizit geltend macht - allenfalls ein wohlerworbenes Recht auf Ausbildungsbeendigung bzw. Beförderung nach dem alten System hat. 7.2 Das öffentliche Dienstverhältnis wird durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt und macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite angeht, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Ansprüche der Dienstnehmer sind dabei grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können, welche durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt sind. Dies trifft aber für die vermögensrechtlichen Ansprüche der öffentlichen Angestellten in der Regel nicht zu. Solche Ansprüche können nur dann als wohlerworbene Rechte eingestuft werden, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (BGE 134 I 23 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 7.1.3). 7.3 Ein wohlerworbenes Recht und damit ein Anspruch auf Ausbildungsbeendigung bzw. Beförderung nach dem alten System könnte vorliegend lediglich dann gegeben sein, wenn die frühere Regelung bezüglich der zolltechnischen Laufbahn ausdrücklich eine Rechtsbeständigkeit für den Fall einer zukünftigen Änderung zugesichert hätte. Eine derartige Zusicherung liegt aber nicht vor und wird denn auch nicht geltend gemacht. Im Weiteren ist auch keine mit dem Anstellungsverhältnis verbundene individuelle Zusicherung ersichtlich, auf welcher ein allfälliges Vertrauen in die Beständigkeit des bisherigen Ausbildungs- bzw. Beförderungssystems gründen könnte. Insbesondere aus der Kursverschiebungsbewilligung des Zollinspektoratsleiters lässt sich keine konkrete Zusicherung im Sinne einer Garantie zur Absolvierung des fünften Kurses zu einem späteren Zeitpunkt und zur anschliessenden Beförderung in die Lohnklasse 18 ableiten. Ein wohlerworbenes Recht des Beschwerdeführers auf Ausbildungsbeendigung bzw. Beförderung nach dem alten System liegt demnach nicht vor.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen gegen die Verfügung vom 30. August 2010 unbegründet sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

9. In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG), welche vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10. Der Beschwerdeführer gilt bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegend und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 117.0/004; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Toni Steinmann Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand: