Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______ arbeitet seit dem 1. Oktober 1993 beim Bundesamt für Migration (BFM), wobei er seit dessen Neustrukturierung per 1. September 2010 als Fachspezialist dem Direktionsbereich Zuwanderung und Integration zugeordnet ist. A.a Ab dem 1. Oktober 2010 leistete A._______ in der Sektion Dublin Office 2 des Direktionsbereichs Asyl und Rückkehr einen halbjährigen Arbeitseinsatz. Dieser verlief nach Ansicht der Vorgesetzten negativ, weshalb eine Weiterbeschäftigung in diesem Bereich nicht möglich war. Da sich A._______ jedoch nicht vorstellen konnte, in den Direktionsbereich Zuwanderung und Integration zurückzukehren, wandte er sich mit Schreiben vom 27. März 2011 an den Direktor des BFM, der ihn am Freitag, 1. April 2011, zu einem Gespräch empfing. Am folgenden Montag, 4. April 2011, erschien A._______ nicht mehr zur Arbeit. Er war telefonisch nicht erreichbar und reagierte auch nicht auf die Schreiben vom 20. und 26. April 2011, mit welchen er zu einem erneuten Gespräch mit dem Direktor und dem Personalchef eingeladen wurde. Am 28. April 2011 reichte er dem Personaldienst des BFM ein ärztliches Zeugnis vom 13. April 2011 ein, gemäss welchem ihm sein Hausarzt Dr. med. B._______ vom 4. April 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte. A.b Das BFM teilte A._______ mit Schreiben vom 9. Mai 2011 insbesondere mit, dass nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit von über einem Monat der ärztliche Dienst (MedicalService) beratend und unterstützend beizuziehen sei. Damit dieser mit dem behandelnden Arzt Verbindung aufnehmen könne, sei das beigelegte Formular zur Entbindung vom Arztgeheimnis innert einer Frist von zehn Tagen unterschrieben zu retournieren. Die Rücksendung der Einwilligungserklärung sei Voraussetzung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. A.c Da A._______ dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte ihn das BFM mit Schreiben vom 10. Juni 2011 erneut auf, das Ermächtigungsformular innert einer Frist von zehn Tagen unterschrieben zuzustellen, ansonsten die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eingestellt werde. A.d Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 machte A._______ unter Beilage eines Arztzeugnisses seines Hausarztes vom 15. Juni 2011 geltend, dass er ab dem 4. Juli 2011 seine Arbeit wieder zu 100% aufnehmen werde, weshalb er den Beizug des MedicalService zur Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit als obsolet erachte. Er habe im Direktionsbereich Zuwanderung und Integration erleben müssen, dass Vorgesetzte nach Bekanntgabe seiner Herzprobleme als Abschluss einer jahrelangen Serie von Provokationen, Kränkungen und Leistungsunterbewertungen, Schreckauftritte inszeniert hätten. Unter solchen Umständen sei es verständlich, dass er nicht bereit sei, dem Amt Auskunft über seinen gesundheitlichen Zustand zu geben, zumal diese Vorgesetzten heute noch in der Führungsverantwortung stünden. A.e Nachdem A._______ am 4. Juli 2011 zur Arbeit zurückgekehrt war, sich jedoch bereits am Tag darauf wieder krankheitshalber abgemeldet hatte, teilte ihm das BFM mit Schreiben vom 5. Juli 2011 mit, dass der erneute Ausfall nach nur einem Arbeitstag die Notwendigkeit einer Abklärung durch den MedicalService bestätige und er deshalb bis am Mittag des 12. Juli 2011 das unterzeichnete Ermächtigungsformular einzureichen habe. Weiter wies das BFM darauf hin, dass die Frist auch für den Fall einer zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahme gelte und für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall allein die erforderliche Entbindung seines behandelnden Arztes vom Arztgeheimnis massgebend sei. A.f Da A._______ auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess, teilte ihm das BFM am 13. Juli 2011 mit, dass die Lohnfortzahlung wie angekündigt eingestellt werde. Mit E-Mail vom gleichen Tag ersuchte A._______ um eine anfechtbare Verfügung betreffend die Einstellung der Lohnfortzahlung. B. Mit Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 wurde A._______ verpflichtet, das unterzeichnete Ermächtigungsformular zu Handen des MedicalService innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Dispositivziffer 1). Weiter hielt das BFM fest, dass die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten krankheitsbedingten Abwesenheiten nur vergütet würden, wenn der MedicalService die Arbeitsunfähigkeit bestätige (Dispositivziffer 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 3). In der Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass sich A._______ trotz mehrmaliger Aufforderungen geweigert habe, das für die vertrauensärztliche Untersuchung erforderliche Ermächtigungsformular zur Entbindung seines Hausarztes vom Arztgeheimnis einzureichen. Dieses Verhalten verstosse einerseits gegen die Treuepflicht und andererseits werde damit die Beauftragung des MedicalService verunmöglicht. Dass die in Art. 56 Abs. 4 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) normierte vertrauensärztliche Abklärung angezeigt sei, ergebe sich aus der Dauer der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von rund drei Monaten. Indem sich A._______ ohne sachliche Gründe weigere, seinen Hausarzt von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem MedicalService zu entbinden, könne die geltend gemachte krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung, für welche der Arbeitnehmer die Beweislast trage, nicht als ausgewiesen betrachtet werden. Deshalb bestehe für die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten Abwesenheiten entsprechend den wiederholten Abmahnungen kein Lohnanspruch. Dasselbe gelte auch für sämtliche zukünftigen Absenzen, sofern der MedicalService diese nicht als gesundheitsbedingt bestätige. C. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. August 2011 Beschwerde beim Rechts- und Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2011 sowie die Auszahlung des entzogenen Lohnes in der Höhe von Fr. 1'240.90. Dem BFM sei ferner zu verbieten, ihn auf direkte oder indirekte Weise zur Entbindung vom Arztgeheimnis zu zwingen und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 1. Juli 2011 von der Bestätigung durch den MedicalService abhängig zu machen. Sodann seien die angebotenen Beweismittel zu den Personalakten zu erkennen und das Personaldossier sei zu paginieren und mit einem Aktenverzeichnis zu versehen. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er das vom BFM pflichtgemäss ausgeübte Ermessen zur Veranlassung einer Abklärung beim MedicalService anerkenne. Entsprechend habe er sich im E-Mail vom 20. Mai 2011 auch zum Besuch einer vertrauensärztlichen Untersuchung bereit erklärt. Er vertrete allerdings die Auffassung, dass eine solche Untersuchung nicht notwendigerweise an die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht gebunden sei. Er habe an seinem Arbeitsplatz erleben müssen, wie die Vorgesetzten seine gesundheitlichen Schwächen mit Schreckauftritten auszunutzen versuchten. Wegen des anhaltenden psychischen Drucks sei er seit dem Jahr 2008 gesundheitlich zunehmend bedroht. Er habe in den letzten zwei Jahren neun druckvolle Personalgespräche hinnehmen müssen. Aus diesen Gründen sei sein Interesse an der Geheimhaltung von medizinischen Daten gross und er lasse sich deshalb auch nicht zur Unterzeichnung der Ermächtigungseinwilligung bewegen. D. Mit Schreiben vom 14. September 2011 hat das EJPD die Beschwerde aufgrund der als erfüllt erachteten Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2011 den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. F. In der Vernehmlassung vom 14. November 2011 beantragt das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich der verfügte Lohnrückbehalt aus Art. 56 Abs. 4 BPV ergebe, der eine Untersuchung durch den MedicalService als Voraussetzung für die Ausrichtung von Lohnzahlungen ausdrücklich normiere. Weigere sich ein Arbeitnehmer - wie vorliegend der Beschwerdeführer - das für die Abklärung erforderliche Ermächtigungsformular auszuhändigen, bestehe ein gewichtiges Indiz für das Nichtbestehen einer gesundheitlichen Arbeitsunfähigkeit. Die Folgen einer unbewiesenen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung habe nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung der Beschwerdeführer zu tragen. Dieser könne mit der Verfügung zwar nicht zur Abgabe des Ermächtigungsformulars gezwungen werden, sein Verhalten führe jedoch dazu, dass die Voraussetzungen für die Entrichtung eines Krankenlohnes nicht erfüllt seien. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Juli 2011 ununterbrochen zur Arbeit erschienen sei. Ohne die erfolgte Verfügung müsste gestützt auf die bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass er sich weiterhin und wiederholt mit hausärztlichen Zeugnissen von der Arbeit fernhalten würde, ohne dass der MedicalService unterstützend und beratend beigezogen werden könnte. Dies könne nicht im Sinn des Verordnungsgebers sein, der dafür Sorge tragen müsse, dass die Lohnausfallkosten mit Blick auf die effizient zu verwendenden Steuermittel möglichst tief zu halten seien. Auch hätte die Lohnfortzahlung trotz nicht bewiesener Arbeitsunfähigkeit erhebliche Rechts-ungleichheiten gegenüber denjenigen Mitarbeitenden zur Folge, die ihren Pflichten im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit nachkommen und diese durch den MedicalService überprüfen lassen. G. Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften ist - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich des Bundespersonalrechts besteht einzig in Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG (Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile) eine derartige Ausnahme, die indessen vorliegend keine Anwendung findet.
E. 1.2 Der direkte Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht gegen personalrechtliche Verfügungen des BFM als Arbeitgeberin im Sinn von Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) steht grundsätzlich nicht offen. Im Normalfall unterliegen lediglich die Beschwerdeentscheide einer internen Beschwerdeinstanz der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 1 BPG). Gemäss Art. 110 Bst. a BPV sind die Departemente die internen Beschwerdeinstanzen für erstinstanzliche Verfügungen der Ämter. Eine Verfügung ist jedoch mittels Sprungbeschwerde unmittelbar bei der nächsthöheren Beschwerdeinstanz anzufechten, wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll (Art. 47 Abs. 2 VwVG). Gemäss Rechtsprechung genügt es, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die interne Beschwerdeinstanz entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs abzusehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beschwerdeinstanz massgeblich bei der Entscheidfindung der Vorinstanz mitgewirkt hat (BVGE 2009/30 E. 1.2.2 mit Hinweisen, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2 und A 7615/2010 vom 22. März 2011 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55). Das gemäss Art. 110 Bst. a BPV als interne Beschwerdeinstanz des BFM vorgesehene EJPD hat im Überweisungsschreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. September 2011 u.a. ausgeführt, dass es sich seit Monaten teilweise intensiv mit der Streitsache befasst und die angefochtene Verfügung auch federführend mitgestaltet habe. Aufgrund dieses Umstands ist davon auszugehen, dass das EJPD als interne Beschwerdeinstanz zu keinem von der angefochtenen Verfügung abweichenden Ergebnis gelangen würde. Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb insbesondere mit Blick auf die Verfahrensökonomie, vom Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde im Sinn einer Sprungbeschwerde zu bejahen.
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Bst. a VwVG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Vorinstanz die Lohnfortzahlung für vom Beschwerdeführer geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten ab 1. Juli 2011 zu Recht von der Bestätigung durch den MedicalService abhängig macht.
E. 3.1 Gemäss Art. 56 BPV bezahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall den vollen Lohn nach Art. 15 und 16 BPG während 12 Monaten (Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während 12 Monaten 90 Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein als die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder als die Leistungen der PUBLICA, auf die der Angestellte bei Invalidität Anspruch hätte (Abs. 2). Die Lohnfortzahlung nach Abs. 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt werden (Abs. 3). Voraussetzung für die Leistungen nach Abs. 1 bis 3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Art. 2 BPV kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen (Abs. 4).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zu Recht anerkannt, dass die Vorinstanz grundsätzlich berechtigt ist, eine vertrauensärztliche Abklärung beim MedicalService zu veranlassen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem eindeutigen und keine weiteren Voraussetzungen enthaltenden Wortlaut von Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BPV. Es erübrigen sich deshalb Weiterungen zur - in der Lehre umstrittenen, jedoch weitgehend bejahten - Frage, ob die Pflicht zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auch bereits aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers fliessen kann (vgl. BGE 125 III 70 E. 3c; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 424; Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 128, Fn. 32; Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2/2010, S. 170).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die vom Beschwerdeführer verweigerte Mitwirkung bei der vertrauensärztlichen Untersuchung den Lohnanspruch für geltend gemachte krankheitsbedingte Absenzen ab 1. Juli 2011 verneint. Dieses Vorgehen erscheint mit Blick auf die Systematik von Art. 56 BPV naheliegend, wird doch die Möglichkeit zur Veranlassung einer vertrauensärztlichen Untersuchung im gleichen Absatz geregelt, wie die Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall (vgl. Art. 56 Abs. 4 BPV). Insofern kann die Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung als Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit verstanden werden. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer den Beweis für die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zu erbringen hat, soweit er daraus Rechte - wie beispielsweise die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit - ableitet (BGE 125 III 70 E. 3c; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 419; Müller, a.a.O., S. 169). Ergeben sich - wie vorliegend aufgrund der verweigerten Entbindung vom Arztgeheimnis - begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 421), kann diese nicht als ausgewiesen gelten. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nichts zu ändern, zumal diesen kein absoluter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2008 vom 14. April 2008 E. 3.4; Müller, a.a.O., S. 169). Der Beschwerdeführer hat somit die Folgen des nicht rechtsgenüglich erbrachten Krankheitsbeweises im Sinn eines Verlusts des Besoldungsanspruchs zu tragen (Thomas Geiser/Roland Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2012, Rz. 435; Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 252; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 425 mit Hinweisen). Die Vorinstanz war demnach gestützt auf die vom Beschwerdeführer verweigerte Mitwirkung bei der vertrauensärztlichen Untersuchung grundsätzlich berechtigt, die Lohnfortzahlung für geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten einzustellen.
E. 3.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, seine Weigerung habe sich lediglich gegen die Entbindung vom Arztgeheimnis, nicht aber gegen eine vertrauensärztlichen Untersuchung gerichtet, was er der Vorinstanz im E-Mail vom 20. Mai 2011 mitgeteilt habe, lässt sich diesem - und soweit ersichtlich auch den übrigen Akten - nichts dergleichen entnehmen. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre und der Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren dahingehend geäussert hätte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist es nicht auszuschliessen, dass in gewissen Fällen eine vertrauensärztliche Untersuchung auch ohne Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht möglich wäre. Vorliegend würde jedoch die Abklärung des medizinischen Sachverhalts ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt offensichtlich zu einem massiven und gleichsam unnötigen Mehraufwand führen, der insbesondere mit Blick auf die dabei entstehenden und von der Vorinstanz zu tragenden Mehrkosten unverhältnismässig wäre. Dies gilt umso mehr, als keine objektiven Gründe für die verweigerte Arztgeheimnisentbindung erkennbar sind. Inwiefern der Beschwerdeführer aus den verschiedenen Verhaltensweisen seitens der Vorgesetzten (er erwähnt u.a. Provokationen, psychischen Druck, Schreckauftritte und Leistungsunterbewertungen) auf eine begründete Verweigerung schliesst, ist nicht nachvollziehbar. Soweit er damit allenfalls die Befürchtung eines Missbrauchs der medizinischen Daten durch seine Vorgesetzten zum Ausdruck bringen will, ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Vertrauensarzt - bzw. vorliegend der MedicalService - der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Es ist daher sichergestellt, dass der Arbeitgeberin bzw. den Vorgesetzten weder Befunde noch Diagnosen bekannt gegeben werden und die Erkenntnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung geheim bleiben (Urteil des Bundesgerichts 2P.206/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3; Müller, a.a.O., S. 171; Geiser/Müller, a.a.O., Rz. 435). Eine allfällige Besorgnis des Beschwerdeführers, die Vorgesetzten könnten medizinische Daten zu seinen Ungunsten verwenden, ist demnach unbegründet und kann folglich auch nicht als nachvollziehbares Motiv für die verweigerte Entbindung vom Arztgeheimnis dienen.
E. 4 Zu prüfen bleibt noch, ob die verfügte Lohneinstellung für die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten und vom MedicalService nicht bestätigten Krankheitsabsenzen verhältnismässig ist.
E. 4.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt von einer Massnahme, dass sie geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist (BGE 136 I 87 E. 3.2 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 21 Rz. 2).
E. 4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, ist die verfügte Massnahme ohne Zweifel geeignet, das betriebliche Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung von Krankheitsfällen durchzusetzen. Denn ohne die Einstellung der Lohnfortzahlung bei unbewiesener Arbeitsunfähigkeit käme es zu erheblichen Rechtsungleichheiten gegenüber denjenigen Mitarbeitenden, die ihren Pflichten im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit nachkommen und diese durch den MedicalService überprüfen lassen. Weiter kann mit der verfügten Lohneinstellung im Krankheitsfall die Ausrichtung von allenfalls unrechtmässigen Lohnzahlungen vermieden und damit den berechtigten finanziellen Interessen der Vorinstanz entsprochen werden. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit dem Verfügungserlass offenbar ununterbrochen zur Arbeit erschienen ist und keine krankheitsbedingten Abwesenheiten mehr geltend gemacht hat. Insofern scheint die verfügte Massnahme auch eine positive Wirkung auf die im Interesse beider Verfahrensparteien liegende Reintegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess zu haben.
E. 4.3 Weil ferner keine gleich geeignete, aber mildere Alternative zu den angestrebten Zielen führen würde, erscheint die verfügte Massnahme auch erforderlich. Obschon es grundsätzlich denkbar gewesen wäre, die Lohneinstellung für geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten auf einen gewissen Zeitraum zu beschränken, ist es mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen nicht zu beanstanden, dass diese vorliegend davon abgesehen hat. Eine solche Befristung würde denn auch keine gleichwertige Alternative zur verfügten Massnahme darstellen, weil sie hinsichtlich der angestrebten Ziele den Nachteil hätte, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist wiederum von der Arbeit fernhalten und ohne unmittelbare Konsequenzen der Mitwirkung bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung entziehen könnte.
E. 4.4 Die von der Vorinstanz verfolgten betrieblichen und finanziellen Interessen (vgl. dazu E. 4.1 hiervor) sind gewichtig und lassen die verfügte Massnahme als angezeigt erscheinen. Das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers beschränkt sich dagegen auf die Abwendung einer Lohneinbusse im Krankheitsfall und damit auf einen finanziellen Aspekt. Diesem kann vorliegend kein besonderes Gewicht beigemessen werden, weil es der Beschwerdeführer in den eigenen Händen hat, einen solchen Lohnausfall zu verhindern. Dazu müsste er allerdings - in Abweichung zu seiner bisherigen Haltung - den Hausarzt vom Arztgeheimnis befreien und eine zukünftige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch den MedicalService bestätigen lassen. Eine solche Mitwirkung erscheint ohne Weiteres als zumutbar, zumal - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) - keine objektiven Gründe für die bisher verweigerte Arztgeheimnisentbindung ersichtlich sind. Insgesamt übertreffen die Interessen der Vorinstanz an der verfügten Massnahme die damit verbundenen Nachteile für den Beschwerdeführer deutlich, weshalb sich die verfügte Lohneinstellung für die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten und vom MedicalService nicht bestätigten Krankheitsabsenzen als verhältnismässig erweist.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Lohnfortzahlung für vom Beschwerdeführer ab 1. Juli 2011 geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten zu Recht von der Bestätigung durch den MedicalService abhängig gemacht hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, das Personaldossier sei zu paginieren und mit einem Aktenverzeichnis zu versehen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgekommen ist, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Dass im umfangreichen Aktendossier der Vorinstanz einige Unterlagen fehlen (so z.B. das Schreiben des Beschwerdeführers an den Direktor des BFM vom 27. März 2011 oder die Aktennotiz zum Zwischengespräch vom 10. Mai 2010), ist zu bedauern, aber nicht weiter von Bedeutung. Denn der Beschwerdeführer hat die fehlenden Akten als Beilagen eingereicht, weshalb sie das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidfindung einbeziehen konnte. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Nachteile aus dem nicht ganz vollständigen Aktendossier der Vorinstanz entstanden. Diese wird jedoch zukünftig darauf zu achten haben, dem Bundesverwaltungsgericht bei allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren die vollständigen Akten einzureichen.
E. 6 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Personalrechtssachen nach Art. 36 Abs. 1 BPG - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - grundsätzlich kostenlos. Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Ebenso wenig ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche weder der Vorinstanz als Bundesbehörde noch dem unterliegenden Beschwerdeführer zusteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Jeo/Zdl; Einschreiben) - das EJPD (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Toni Steinmann Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5194/2011 Urteil vom 26. September 2012 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Toni Steinmann. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Vorinstanz. Gegenstand Aussetzung der Lohnfortzahlung infolge nicht bewiesener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Sachverhalt: A. A._______ arbeitet seit dem 1. Oktober 1993 beim Bundesamt für Migration (BFM), wobei er seit dessen Neustrukturierung per 1. September 2010 als Fachspezialist dem Direktionsbereich Zuwanderung und Integration zugeordnet ist. A.a Ab dem 1. Oktober 2010 leistete A._______ in der Sektion Dublin Office 2 des Direktionsbereichs Asyl und Rückkehr einen halbjährigen Arbeitseinsatz. Dieser verlief nach Ansicht der Vorgesetzten negativ, weshalb eine Weiterbeschäftigung in diesem Bereich nicht möglich war. Da sich A._______ jedoch nicht vorstellen konnte, in den Direktionsbereich Zuwanderung und Integration zurückzukehren, wandte er sich mit Schreiben vom 27. März 2011 an den Direktor des BFM, der ihn am Freitag, 1. April 2011, zu einem Gespräch empfing. Am folgenden Montag, 4. April 2011, erschien A._______ nicht mehr zur Arbeit. Er war telefonisch nicht erreichbar und reagierte auch nicht auf die Schreiben vom 20. und 26. April 2011, mit welchen er zu einem erneuten Gespräch mit dem Direktor und dem Personalchef eingeladen wurde. Am 28. April 2011 reichte er dem Personaldienst des BFM ein ärztliches Zeugnis vom 13. April 2011 ein, gemäss welchem ihm sein Hausarzt Dr. med. B._______ vom 4. April 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte. A.b Das BFM teilte A._______ mit Schreiben vom 9. Mai 2011 insbesondere mit, dass nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit von über einem Monat der ärztliche Dienst (MedicalService) beratend und unterstützend beizuziehen sei. Damit dieser mit dem behandelnden Arzt Verbindung aufnehmen könne, sei das beigelegte Formular zur Entbindung vom Arztgeheimnis innert einer Frist von zehn Tagen unterschrieben zu retournieren. Die Rücksendung der Einwilligungserklärung sei Voraussetzung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. A.c Da A._______ dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte ihn das BFM mit Schreiben vom 10. Juni 2011 erneut auf, das Ermächtigungsformular innert einer Frist von zehn Tagen unterschrieben zuzustellen, ansonsten die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eingestellt werde. A.d Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 machte A._______ unter Beilage eines Arztzeugnisses seines Hausarztes vom 15. Juni 2011 geltend, dass er ab dem 4. Juli 2011 seine Arbeit wieder zu 100% aufnehmen werde, weshalb er den Beizug des MedicalService zur Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit als obsolet erachte. Er habe im Direktionsbereich Zuwanderung und Integration erleben müssen, dass Vorgesetzte nach Bekanntgabe seiner Herzprobleme als Abschluss einer jahrelangen Serie von Provokationen, Kränkungen und Leistungsunterbewertungen, Schreckauftritte inszeniert hätten. Unter solchen Umständen sei es verständlich, dass er nicht bereit sei, dem Amt Auskunft über seinen gesundheitlichen Zustand zu geben, zumal diese Vorgesetzten heute noch in der Führungsverantwortung stünden. A.e Nachdem A._______ am 4. Juli 2011 zur Arbeit zurückgekehrt war, sich jedoch bereits am Tag darauf wieder krankheitshalber abgemeldet hatte, teilte ihm das BFM mit Schreiben vom 5. Juli 2011 mit, dass der erneute Ausfall nach nur einem Arbeitstag die Notwendigkeit einer Abklärung durch den MedicalService bestätige und er deshalb bis am Mittag des 12. Juli 2011 das unterzeichnete Ermächtigungsformular einzureichen habe. Weiter wies das BFM darauf hin, dass die Frist auch für den Fall einer zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahme gelte und für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall allein die erforderliche Entbindung seines behandelnden Arztes vom Arztgeheimnis massgebend sei. A.f Da A._______ auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess, teilte ihm das BFM am 13. Juli 2011 mit, dass die Lohnfortzahlung wie angekündigt eingestellt werde. Mit E-Mail vom gleichen Tag ersuchte A._______ um eine anfechtbare Verfügung betreffend die Einstellung der Lohnfortzahlung. B. Mit Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 wurde A._______ verpflichtet, das unterzeichnete Ermächtigungsformular zu Handen des MedicalService innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Dispositivziffer 1). Weiter hielt das BFM fest, dass die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten krankheitsbedingten Abwesenheiten nur vergütet würden, wenn der MedicalService die Arbeitsunfähigkeit bestätige (Dispositivziffer 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 3). In der Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass sich A._______ trotz mehrmaliger Aufforderungen geweigert habe, das für die vertrauensärztliche Untersuchung erforderliche Ermächtigungsformular zur Entbindung seines Hausarztes vom Arztgeheimnis einzureichen. Dieses Verhalten verstosse einerseits gegen die Treuepflicht und andererseits werde damit die Beauftragung des MedicalService verunmöglicht. Dass die in Art. 56 Abs. 4 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) normierte vertrauensärztliche Abklärung angezeigt sei, ergebe sich aus der Dauer der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von rund drei Monaten. Indem sich A._______ ohne sachliche Gründe weigere, seinen Hausarzt von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem MedicalService zu entbinden, könne die geltend gemachte krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung, für welche der Arbeitnehmer die Beweislast trage, nicht als ausgewiesen betrachtet werden. Deshalb bestehe für die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten Abwesenheiten entsprechend den wiederholten Abmahnungen kein Lohnanspruch. Dasselbe gelte auch für sämtliche zukünftigen Absenzen, sofern der MedicalService diese nicht als gesundheitsbedingt bestätige. C. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. August 2011 Beschwerde beim Rechts- und Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2011 sowie die Auszahlung des entzogenen Lohnes in der Höhe von Fr. 1'240.90. Dem BFM sei ferner zu verbieten, ihn auf direkte oder indirekte Weise zur Entbindung vom Arztgeheimnis zu zwingen und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 1. Juli 2011 von der Bestätigung durch den MedicalService abhängig zu machen. Sodann seien die angebotenen Beweismittel zu den Personalakten zu erkennen und das Personaldossier sei zu paginieren und mit einem Aktenverzeichnis zu versehen. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er das vom BFM pflichtgemäss ausgeübte Ermessen zur Veranlassung einer Abklärung beim MedicalService anerkenne. Entsprechend habe er sich im E-Mail vom 20. Mai 2011 auch zum Besuch einer vertrauensärztlichen Untersuchung bereit erklärt. Er vertrete allerdings die Auffassung, dass eine solche Untersuchung nicht notwendigerweise an die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht gebunden sei. Er habe an seinem Arbeitsplatz erleben müssen, wie die Vorgesetzten seine gesundheitlichen Schwächen mit Schreckauftritten auszunutzen versuchten. Wegen des anhaltenden psychischen Drucks sei er seit dem Jahr 2008 gesundheitlich zunehmend bedroht. Er habe in den letzten zwei Jahren neun druckvolle Personalgespräche hinnehmen müssen. Aus diesen Gründen sei sein Interesse an der Geheimhaltung von medizinischen Daten gross und er lasse sich deshalb auch nicht zur Unterzeichnung der Ermächtigungseinwilligung bewegen. D. Mit Schreiben vom 14. September 2011 hat das EJPD die Beschwerde aufgrund der als erfüllt erachteten Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2011 den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. F. In der Vernehmlassung vom 14. November 2011 beantragt das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich der verfügte Lohnrückbehalt aus Art. 56 Abs. 4 BPV ergebe, der eine Untersuchung durch den MedicalService als Voraussetzung für die Ausrichtung von Lohnzahlungen ausdrücklich normiere. Weigere sich ein Arbeitnehmer - wie vorliegend der Beschwerdeführer - das für die Abklärung erforderliche Ermächtigungsformular auszuhändigen, bestehe ein gewichtiges Indiz für das Nichtbestehen einer gesundheitlichen Arbeitsunfähigkeit. Die Folgen einer unbewiesenen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung habe nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung der Beschwerdeführer zu tragen. Dieser könne mit der Verfügung zwar nicht zur Abgabe des Ermächtigungsformulars gezwungen werden, sein Verhalten führe jedoch dazu, dass die Voraussetzungen für die Entrichtung eines Krankenlohnes nicht erfüllt seien. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Juli 2011 ununterbrochen zur Arbeit erschienen sei. Ohne die erfolgte Verfügung müsste gestützt auf die bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass er sich weiterhin und wiederholt mit hausärztlichen Zeugnissen von der Arbeit fernhalten würde, ohne dass der MedicalService unterstützend und beratend beigezogen werden könnte. Dies könne nicht im Sinn des Verordnungsgebers sein, der dafür Sorge tragen müsse, dass die Lohnausfallkosten mit Blick auf die effizient zu verwendenden Steuermittel möglichst tief zu halten seien. Auch hätte die Lohnfortzahlung trotz nicht bewiesener Arbeitsunfähigkeit erhebliche Rechts-ungleichheiten gegenüber denjenigen Mitarbeitenden zur Folge, die ihren Pflichten im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit nachkommen und diese durch den MedicalService überprüfen lassen. G. Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften ist - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich des Bundespersonalrechts besteht einzig in Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG (Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile) eine derartige Ausnahme, die indessen vorliegend keine Anwendung findet. 1.2 Der direkte Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht gegen personalrechtliche Verfügungen des BFM als Arbeitgeberin im Sinn von Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) steht grundsätzlich nicht offen. Im Normalfall unterliegen lediglich die Beschwerdeentscheide einer internen Beschwerdeinstanz der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 1 BPG). Gemäss Art. 110 Bst. a BPV sind die Departemente die internen Beschwerdeinstanzen für erstinstanzliche Verfügungen der Ämter. Eine Verfügung ist jedoch mittels Sprungbeschwerde unmittelbar bei der nächsthöheren Beschwerdeinstanz anzufechten, wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll (Art. 47 Abs. 2 VwVG). Gemäss Rechtsprechung genügt es, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die interne Beschwerdeinstanz entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs abzusehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beschwerdeinstanz massgeblich bei der Entscheidfindung der Vorinstanz mitgewirkt hat (BVGE 2009/30 E. 1.2.2 mit Hinweisen, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2 und A 7615/2010 vom 22. März 2011 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55). Das gemäss Art. 110 Bst. a BPV als interne Beschwerdeinstanz des BFM vorgesehene EJPD hat im Überweisungsschreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. September 2011 u.a. ausgeführt, dass es sich seit Monaten teilweise intensiv mit der Streitsache befasst und die angefochtene Verfügung auch federführend mitgestaltet habe. Aufgrund dieses Umstands ist davon auszugehen, dass das EJPD als interne Beschwerdeinstanz zu keinem von der angefochtenen Verfügung abweichenden Ergebnis gelangen würde. Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb insbesondere mit Blick auf die Verfahrensökonomie, vom Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde im Sinn einer Sprungbeschwerde zu bejahen. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Bst. a VwVG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3. Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Vorinstanz die Lohnfortzahlung für vom Beschwerdeführer geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten ab 1. Juli 2011 zu Recht von der Bestätigung durch den MedicalService abhängig macht. 3.1 Gemäss Art. 56 BPV bezahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall den vollen Lohn nach Art. 15 und 16 BPG während 12 Monaten (Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während 12 Monaten 90 Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein als die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder als die Leistungen der PUBLICA, auf die der Angestellte bei Invalidität Anspruch hätte (Abs. 2). Die Lohnfortzahlung nach Abs. 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt werden (Abs. 3). Voraussetzung für die Leistungen nach Abs. 1 bis 3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Art. 2 BPV kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen (Abs. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zu Recht anerkannt, dass die Vorinstanz grundsätzlich berechtigt ist, eine vertrauensärztliche Abklärung beim MedicalService zu veranlassen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem eindeutigen und keine weiteren Voraussetzungen enthaltenden Wortlaut von Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BPV. Es erübrigen sich deshalb Weiterungen zur - in der Lehre umstrittenen, jedoch weitgehend bejahten - Frage, ob die Pflicht zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auch bereits aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers fliessen kann (vgl. BGE 125 III 70 E. 3c; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 424; Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 128, Fn. 32; Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2/2010, S. 170). 3.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die vom Beschwerdeführer verweigerte Mitwirkung bei der vertrauensärztlichen Untersuchung den Lohnanspruch für geltend gemachte krankheitsbedingte Absenzen ab 1. Juli 2011 verneint. Dieses Vorgehen erscheint mit Blick auf die Systematik von Art. 56 BPV naheliegend, wird doch die Möglichkeit zur Veranlassung einer vertrauensärztlichen Untersuchung im gleichen Absatz geregelt, wie die Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall (vgl. Art. 56 Abs. 4 BPV). Insofern kann die Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung als Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit verstanden werden. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer den Beweis für die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zu erbringen hat, soweit er daraus Rechte - wie beispielsweise die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit - ableitet (BGE 125 III 70 E. 3c; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 419; Müller, a.a.O., S. 169). Ergeben sich - wie vorliegend aufgrund der verweigerten Entbindung vom Arztgeheimnis - begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 421), kann diese nicht als ausgewiesen gelten. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nichts zu ändern, zumal diesen kein absoluter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2008 vom 14. April 2008 E. 3.4; Müller, a.a.O., S. 169). Der Beschwerdeführer hat somit die Folgen des nicht rechtsgenüglich erbrachten Krankheitsbeweises im Sinn eines Verlusts des Besoldungsanspruchs zu tragen (Thomas Geiser/Roland Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2012, Rz. 435; Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 252; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 425 mit Hinweisen). Die Vorinstanz war demnach gestützt auf die vom Beschwerdeführer verweigerte Mitwirkung bei der vertrauensärztlichen Untersuchung grundsätzlich berechtigt, die Lohnfortzahlung für geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten einzustellen. 3.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, seine Weigerung habe sich lediglich gegen die Entbindung vom Arztgeheimnis, nicht aber gegen eine vertrauensärztlichen Untersuchung gerichtet, was er der Vorinstanz im E-Mail vom 20. Mai 2011 mitgeteilt habe, lässt sich diesem - und soweit ersichtlich auch den übrigen Akten - nichts dergleichen entnehmen. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre und der Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren dahingehend geäussert hätte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist es nicht auszuschliessen, dass in gewissen Fällen eine vertrauensärztliche Untersuchung auch ohne Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht möglich wäre. Vorliegend würde jedoch die Abklärung des medizinischen Sachverhalts ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt offensichtlich zu einem massiven und gleichsam unnötigen Mehraufwand führen, der insbesondere mit Blick auf die dabei entstehenden und von der Vorinstanz zu tragenden Mehrkosten unverhältnismässig wäre. Dies gilt umso mehr, als keine objektiven Gründe für die verweigerte Arztgeheimnisentbindung erkennbar sind. Inwiefern der Beschwerdeführer aus den verschiedenen Verhaltensweisen seitens der Vorgesetzten (er erwähnt u.a. Provokationen, psychischen Druck, Schreckauftritte und Leistungsunterbewertungen) auf eine begründete Verweigerung schliesst, ist nicht nachvollziehbar. Soweit er damit allenfalls die Befürchtung eines Missbrauchs der medizinischen Daten durch seine Vorgesetzten zum Ausdruck bringen will, ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Vertrauensarzt - bzw. vorliegend der MedicalService - der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Es ist daher sichergestellt, dass der Arbeitgeberin bzw. den Vorgesetzten weder Befunde noch Diagnosen bekannt gegeben werden und die Erkenntnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung geheim bleiben (Urteil des Bundesgerichts 2P.206/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3; Müller, a.a.O., S. 171; Geiser/Müller, a.a.O., Rz. 435). Eine allfällige Besorgnis des Beschwerdeführers, die Vorgesetzten könnten medizinische Daten zu seinen Ungunsten verwenden, ist demnach unbegründet und kann folglich auch nicht als nachvollziehbares Motiv für die verweigerte Entbindung vom Arztgeheimnis dienen.
4. Zu prüfen bleibt noch, ob die verfügte Lohneinstellung für die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten und vom MedicalService nicht bestätigten Krankheitsabsenzen verhältnismässig ist. 4.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt von einer Massnahme, dass sie geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist (BGE 136 I 87 E. 3.2 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 21 Rz. 2). 4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, ist die verfügte Massnahme ohne Zweifel geeignet, das betriebliche Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung von Krankheitsfällen durchzusetzen. Denn ohne die Einstellung der Lohnfortzahlung bei unbewiesener Arbeitsunfähigkeit käme es zu erheblichen Rechtsungleichheiten gegenüber denjenigen Mitarbeitenden, die ihren Pflichten im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit nachkommen und diese durch den MedicalService überprüfen lassen. Weiter kann mit der verfügten Lohneinstellung im Krankheitsfall die Ausrichtung von allenfalls unrechtmässigen Lohnzahlungen vermieden und damit den berechtigten finanziellen Interessen der Vorinstanz entsprochen werden. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit dem Verfügungserlass offenbar ununterbrochen zur Arbeit erschienen ist und keine krankheitsbedingten Abwesenheiten mehr geltend gemacht hat. Insofern scheint die verfügte Massnahme auch eine positive Wirkung auf die im Interesse beider Verfahrensparteien liegende Reintegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess zu haben. 4.3 Weil ferner keine gleich geeignete, aber mildere Alternative zu den angestrebten Zielen führen würde, erscheint die verfügte Massnahme auch erforderlich. Obschon es grundsätzlich denkbar gewesen wäre, die Lohneinstellung für geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten auf einen gewissen Zeitraum zu beschränken, ist es mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen nicht zu beanstanden, dass diese vorliegend davon abgesehen hat. Eine solche Befristung würde denn auch keine gleichwertige Alternative zur verfügten Massnahme darstellen, weil sie hinsichtlich der angestrebten Ziele den Nachteil hätte, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist wiederum von der Arbeit fernhalten und ohne unmittelbare Konsequenzen der Mitwirkung bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung entziehen könnte. 4.4 Die von der Vorinstanz verfolgten betrieblichen und finanziellen Interessen (vgl. dazu E. 4.1 hiervor) sind gewichtig und lassen die verfügte Massnahme als angezeigt erscheinen. Das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers beschränkt sich dagegen auf die Abwendung einer Lohneinbusse im Krankheitsfall und damit auf einen finanziellen Aspekt. Diesem kann vorliegend kein besonderes Gewicht beigemessen werden, weil es der Beschwerdeführer in den eigenen Händen hat, einen solchen Lohnausfall zu verhindern. Dazu müsste er allerdings - in Abweichung zu seiner bisherigen Haltung - den Hausarzt vom Arztgeheimnis befreien und eine zukünftige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch den MedicalService bestätigen lassen. Eine solche Mitwirkung erscheint ohne Weiteres als zumutbar, zumal - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) - keine objektiven Gründe für die bisher verweigerte Arztgeheimnisentbindung ersichtlich sind. Insgesamt übertreffen die Interessen der Vorinstanz an der verfügten Massnahme die damit verbundenen Nachteile für den Beschwerdeführer deutlich, weshalb sich die verfügte Lohneinstellung für die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten und vom MedicalService nicht bestätigten Krankheitsabsenzen als verhältnismässig erweist.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Lohnfortzahlung für vom Beschwerdeführer ab 1. Juli 2011 geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten zu Recht von der Bestätigung durch den MedicalService abhängig gemacht hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, das Personaldossier sei zu paginieren und mit einem Aktenverzeichnis zu versehen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgekommen ist, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Dass im umfangreichen Aktendossier der Vorinstanz einige Unterlagen fehlen (so z.B. das Schreiben des Beschwerdeführers an den Direktor des BFM vom 27. März 2011 oder die Aktennotiz zum Zwischengespräch vom 10. Mai 2010), ist zu bedauern, aber nicht weiter von Bedeutung. Denn der Beschwerdeführer hat die fehlenden Akten als Beilagen eingereicht, weshalb sie das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidfindung einbeziehen konnte. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Nachteile aus dem nicht ganz vollständigen Aktendossier der Vorinstanz entstanden. Diese wird jedoch zukünftig darauf zu achten haben, dem Bundesverwaltungsgericht bei allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren die vollständigen Akten einzureichen.
6. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Personalrechtssachen nach Art. 36 Abs. 1 BPG - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - grundsätzlich kostenlos. Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Ebenso wenig ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche weder der Vorinstanz als Bundesbehörde noch dem unterliegenden Beschwerdeführer zusteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Jeo/Zdl; Einschreiben)
- das EJPD (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Toni Steinmann Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: