Bundespersonal
Sachverhalt
A. A._______ ist seit (...) als Jurist bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Inneren (GS-EDI) angestellt. Diese Funktion war in der Lohnklasse (LK) 26 eingereiht. B. B.a Im Rahmen einer Reorganisation im Jahr 2022 wurden anstelle von zwei neu drei Teams Juristen/Juristinnen und ein Team Zentrale Dienste eingeführt. Jedes Team wird neu von einem/einer Leiter/Leiterin geführt. Die vier Teamleitenden wurden zugleich Geschäftsleitungsmitglieder. In der Folge mussten neue Stellenbeschreibungen für die Funktion Jurist/Juristin ESA erarbeitet werden. A._______ ist in einem der drei Teams Juristen/Juristinnen tätig. B.b Die Bewertungsstelle des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) schlug vor, die Funktion Jurist/Juristin ESA in die LK 24 einzuteilen. Sie stützte sich dabei auf das Funktionsbild des Bundes, auf die neue Unterstellung der Juristen/Juristinnen basierend auf der Reorganisation der ESA sowie auf einen Quervergleich mit ähnlichen Stellen im EDI. B.c Aufgrund ähnlicher Überlegungen kam auch das Eidgenössische Personalamt (EPA) zu dem Schluss, dass eine Einstufung in die LK 24 erfolgen sollte. B.d Letztendlich wurde die Funktion schliesslich der LK 25 zugewiesen, insbesondere in Anbetracht der politisch, medialen und finanziellen Bedeutung der betreuten Stiftungen in Bezug auf Geldwäscherei und Steuerhinterziehung, sowie aufgrund der fundierten Kenntnisse, die diese Funktion im Finanzbereich erfordert. C. Am 29. November 2022 wurde A._______ mündlich über die Rückstufung seiner Funktion per 1. Oktober 2023 informiert. Diese Information wurde A._______ am selben Tag per E-Mail bestätigt und ihm die Funktionsbeschreibung Jurist/Juristin ESA zugestellt. Der angepasste Arbeitsvertrag wurde ihm mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 zur Unterzeichnung bis zum 15. Januar 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 informierte A._______, vertreten durch den Personalverband des Bundes (PVB), das GS-EDI den Arbeitsvertrag nicht zu akzeptieren und ersuchte um eine anfechtbare begründete Verfügung. D. Mit Schreiben vom 8. März 2023 stellte das GS-EDI A._______ den Entwurf der Verfügung zu. E. Am 11. April 2023 reichte A._______, neu vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, dem GS-EDI seine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 des GS-EDI wurde die Funktion von A._______ per 1. Oktober 2023 von der LK 26 in die LK 25 zurückgestuft und die von der Rückstufung betroffene Ziffer 4 des Arbeitsvertrages entsprechend angepasst. G. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung vom 9. Mai 2023 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung der Einreihung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2023 beantragt das GS-EDI (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde abzuweisen. I. Am 6. November 2023 nahm der Beschwerdeführer mit Replik und am 11. Dezember 2023 die Vorinstanz mit Duplik Stellung. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdeführer, auf die Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen zu verzichten. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Sie stammt von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und kann nach Art. 36 Abs. 1 Bundespersonalgesetz (BPG, SR 172.220.1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Überprüfung von Stelleneinreihungen geht. Bei Stelleneinreihungen im Zusammenhang mit eigentlichen Reorganisationsmassnahmen überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese Massnahmen nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Die Überprüfung von Stelleneinreihungen hat sich darüber hinaus auch generell - nicht nur bei Reorganisationsmassnahmen - auf das Vorliegen ernstlicher Überlegungen zu beschränken. Insbesondere wird es nicht selbst als qualifizierende Instanz tätig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-617/2018 vom 21. Februar 2019 E. 2.2; A-3299/2023 vom 29 November 2023 E. 7).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und Art. 52 VwVG) von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler Urteil des BVGer A-4685/2020 vom 21. Mai 2021 E. 2.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese begründet er vornehmlich damit, die Vorinstanz sei nicht auf seine mittels Stellungnahme vom 11. April 2023 geltend gemachten Argumente eingegangen. Die angefochtene Verfügung entspreche praktisch wortwörtlich dem Verfügungsentwurf. Selbst wenn rechtsprechungsgemäss nicht verlangt werde, dass sich eine Instanz zu sämtlichen Vorbringen der betroffenen Person äussere, so liege im vorliegenden Fall eine Gehörsverletzung vor: Die Vorinstanz habe nämlich seine Vorbringen weder tatsächlich gehört noch ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Er weist darauf hin, dass die Anforderungen an das rechtliche Gehör bei Ermessensentscheiden - wozu die hier streitgegenständliche Frage der Tieferbewertung gehöre - erhöht seien. Unter diesen Umständen sei das rechtliche Gehör erst recht verletzt worden.
E. 3.2 Die Vorinstanz bestreitet, das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Dabei verweist sie auf BGE 146 II 335 E. 5.1, wonach sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Gründe der Rückstufung in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich begründet. Es sei nicht erforderlich gewesen, sich mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinanderzusetzen. Vielmehr habe sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken können. Der Beschwerdeführer hätte seine zahlreichen Behauptungen zudem rechtsgenüglich belegen müssen, damit sie sich mit diesen hätte auseinandersetzen können. Die Präzisierungen des Beschwerdeführers bezüglich des von ihr angeführten Sachverhaltes seien als nicht wesentlich erachtet worden. Der Beschwerdeführer stelle vorwiegend seine eigene Version des Sachverhalts der ihrigen entgegen, ohne überzeugende Beweismittel vorzubringen.
E. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und für das Verfahren vor Bundesbehörden namentlich in den Art. 26 - 33 und Art. 35 Abs. 1 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, von der Behörde vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Diesem Recht entspricht die Pflicht der Behörde, die Äusserungen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Findung und Begründung des Entscheides sachgerecht auseinanderzusetzen. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt auch der Anspruch auf eine ausreichende Begründung der Verfügung (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine solche Begründung liegt vor, wenn der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Betroffene - und Rechtsmittelinstanz - müssen sich von der Angelegenheit ein Bild machen können. Mindestens kurz sind deshalb die Überlegungen zu nennen, die für die Behörde entscheidend waren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Eine Beschränkung auf die wesentlichen Gesichtspunkte genügt. Die Frage, was die wesentlichen Gesichtspunkte einer Entscheidung sind, muss für jeden Einzelfall individuell bestimmt werden. Insbesondere bei schweren Eingriffen und bei ausgeprägten Ermessensentscheiden sind die Anforderungen erhöht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 8).
E. 3.4 In Bezug auf die Sachverhaltsergänzungen des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie vorbringt, diese würden den Ausgang der Sache nicht zu beeinflussen vermögen. Der Vorinstanz kann demnach nicht vorgeworfen werden, diese Ergänzungen in der Verfügung nicht berücksichtigt zu haben.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sich nicht zu seinem Argument geäussert zu haben, wonach die Voraussetzungen für eine Gehaltsanpassung in formeller Hinsicht nicht erfüllt seien. In der angefochtenen Verfügung und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führte die Vorinstanz aus, es stehe dem öffentlichen Arbeitgeber frei, die Stellen in der Verwaltung periodisch neu zu bewerten und ihre Bezeichnung und Einstufung zu überprüfen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Sie führte aus, dass die Tieferbewertung der Funktion unter Einhaltung der gesetzlichen Kriterien erfolgt sei und erläuterte diese. Folglich war die Vorinstanz der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Tieferbewertung erfüllt waren und hat damit zumindest implizit auf das Argument des Beschwerdeführers geantwortet.
E. 3.6 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei nicht auf seine Begründung eingegangen, wonach die Tieferbewertung materiell nicht gerechtfertigt sei. In ihrer Verfügung entgegnete die Vorinstanz diesem Argument damit, dass sich die den Juristen/Juristinnen übertragenen Aufgaben zwar nicht wesentlich geändert hätten, die Funktion jedoch neu einer Teamleiterfunktion unterstellt sei. Die Tieferbewertung sei auf die neue, hierarchische Organisation der ESA zurückzuführen, was gemäss Rechtsprechung zulässig sei. Dabei verweist sie auf das Urteil des BVGer A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 6.1, wonach eine Tieferbewertung auch dann zulässig sei, wenn sich der Verantwortungs- oder Tätigkeitsbereich nicht massgeblich verkleinert habe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die hierarchischen Beziehungen geändert hätten. Obwohl sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf «Punkt 4.7» der Stellungnahme des Beschwerdeführers bezieht, wurde mit dieser Begründung auch zu dem durch den Beschwerdeführer hiervor gerügten Argument (in Ziffer 4.2 seiner Stellungnahme) Stellung genommen.
E. 3.7 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zudem vor, die Bedeutung der Stiftungsaufsicht und das damit einhergehende umfangreiche und wachsende Anforderungsprofil an die Juristen/Juristinnen ESA respektive ihr Tätigkeitsgebiet nicht beachtet zu haben. Das umfangreiche Anforderungsprofil wurde durch die Vorinstanz berücksichtigt. In ihrer Verfügung begründete sie jedoch, weshalb dieses unter anderem gemäss dem Funktionsbild des Bundes nicht der Funktion Jurist/Juristin der LK 26/27 entspreche (vgl. auch E. 3.10).
E. 3.8 Der Beschwerdeführer macht sodann im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Begründung ignoriert, wonach die Juristen/Juristinnen ESA nach wie vor Spezialisten auf ihrem Gebiet sein müssen und die Hierarchie im Unterschied zu den zentralen Bereichen des EDI sehr flach sei, sodass die Tarifeinreihung nicht mit der hierarchischen Struktur begründet werden könne. Hierzu führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, dass eine Tieferbewertung gemäss Rechtsprechung zulässig sei, wenn die hierarchischen Beziehungen geändert würden. Die Organisation der ESA sei in Bezug auf die Aufgaben und Verantwortlichkeiten hierarchischer und klarer geworden, was auch aus der Bewertung der Eidgenössischen Finanzkontrolle hervorgehe. Die Tieferbewertung sei auf die Einführung dieser neuen, hierarchischen Organisation der ESA zurückzuführen, daran vermöge auch eine andere Ansicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
E. 3.9 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Argument befasst, es komme mit der neuen Einreihung zu einer Vergrösserung des bereits bestehenden Abstands der LK zwischen dem Leiter ESA, dem Teamleiter und den Juristen/Juristinnen ESA. Dieses Argument wurde von der Vorinstanz gehört und darauf Bezug genommen, indem sie in ihrer Verfügung ausführte, dass die Einstufung auch in der neuen Struktur der ESA schlüssig sei. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei die Funktion des Leiters ESA, der für die Verfügungen der ESA verantwortlich sei, in die LK 30 eingereiht.
E. 3.10 Der Beschwerdeführer rügt auch, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Begründung auseinandergesetzt, die Juristen/Juristinnen ESA seien längst nicht mehr nur intern tätig, sondern würden auch für die Öffentlichkeit eine wichtige Aufgabe wahrnehmen und eine grosse Verantwortung tragen. Ebenfalls werde in der angefochtenen Verfügung unverändert behauptet, dass die Juristen/Juristinnen ESA keine erweiterten Entscheidkompetenzen hätten, obwohl er in seiner Stellungnahme das Gegenteil aufgezeigt habe. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung dargelegt, dass der Handlungs-, Entscheidungs- und Verantwortungsspielraum der Funktion durch die neue Unterstellung beschränkt sei. Sie erläuterte weiter, dass die politische, mediale und finanzielle Bedeutung der unter der Aufsicht der ESA stehenden Stiftungen insbesondere im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Steuerhinterziehung sowie die vertieften Kompetenzen im Finanzbereich berücksichtigt worden seien, weshalb die Funktion der LK 25 zugeordnet worden sei. Weiter führte sie aus, dass trotz der Bedeutung der Stiftungen, davon auszugehen sei, dass die Funktion als solche weder medial exponiert sei, noch über die interne Verantwortung innerhalb des Teams bei der ESA hinausgehe, da sie Teamleitenden unterstellt seien, welche wiederum der Leitung ESA unterstellt seien.
E. 3.11 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer unter anderem, die Vorinstanz habe seine Argumente betreffend den Quervergleich mit den Juristen/Juristinnen des BSV, im Bereich Rechtsetzung und der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) ignoriert. Die Vorinstanz begründete den Vergleich mit anderen Funktionen von Juristen/Juristinnen des EDI ausführlich. Es wurde durch die Vorinstanz begründet, weshalb die Funktion der Juristen/Juristinnen der ESA gemäss dem Funktionsbild des Bundes und dem Quervergleich nicht der Funktion Jurist/Juristin der LK 26/27 entspreche.
E. 3.12 Die Gründe, welche die Vorinstanz dazu bewogen haben, die Funktion des Beschwerdeführers herabzustufen, wurden in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz tatsächlich zur Kenntnis genommen wurden; diese setzte sich darin nämlich, wenn auch teilweise kurz, sachgerecht und im Kontext der restlichen Begründung ausreichend damit auseinander. Im Weiteren nahm die Vorinstanz, wo nicht explizit, so doch indirekt auf die Eingaben des Beschwerdeführers Bezug, indem sie an ihrer Begründung festhielt. Es kann daher nicht die Rede davon sein, sie habe seine Vorbringen notorisch ignoriert und sei auf die Argumente nicht eingegangen. Wie hiervor dargelegt, durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Letztendlich war sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der angefochtenen Verfügung im Klaren und ohne Weiteres imstande, diese sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. Eine Gehörsverletzung ist im Ergebnis zu verneinen.
E. 3.13 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, der Bericht vom 16. Mai 2022 der Eidgenössischen Finanzkontrolle habe sich nicht in den ihm von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten befunden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sein. Anhand der Akten kann nicht beurteilt werden, welche Akten die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hat zukommen lassen oder ob sich der besagte Bericht in den Akten befand. Hingegen kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung (samt Beilagenverzeichnis und Beilagen) der Vorinstanz - worin sich besagtes Aktenstück befand - mit Verfügung vom 16. August 2023 des Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurden. Im Ergebnis ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten.
E. 4.1 In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Stelle des Beschwerdeführers zu Recht der LK 25 eingereiht worden ist oder ob eine Einreihung in die LK 26 angezeigt wäre. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers den gesetzlichen Vorgaben genügt.
E. 4.2 Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- beziehungsweise Gestaltungsspielraum zu und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Entlöhnung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Urteil des BVGer A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.2). Das Bundespersonalrecht enthält auf der Stufe BPG denn auch nur wenige Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich die Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3). Der Lohn wird im Rahmen der in Art. 36 BPV aufgeführten 38 LK festgesetzt. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung holt die zuständige Stelle nach Art. 2 BPV das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die Funktionen der Klassen 1 bis 31 sind die Departemente, vorliegend das EDI (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV). Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2001 des EFD zur Bundespersonalverordnung [VBPV, SR 172.220.111.31]). Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen beziehungsweise Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zusammengefasst festgehalten (vgl. Urteil des BVGer A-6601/2013 vom 1. September 2014 E. 4.1). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche; vgl. Art. 20 Abs. 2 VBPV). Damit soll ein stimmiges, rechtsgleiches Einreihungsgefüge insbesondere innerhalb ein und derselben Verwaltungseinheit gewährleistet werden. Macht der Stelleninhaber - wie vorliegend - geltend, im Vergleich zu früher zusätzliche Aufgaben zu erfüllen oder eine grössere Verantwortung wahrzunehmen, ist zusätzlich die aktuelle Stellenbeschreibung mit der vorangehenden zu vergleichen (vgl. Urteil des BVGer A-134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 3.2). Um eine nachvollziehbare Funktionsbewertung zu erleichtern, erliess das EPA Referenzfunktionen. Das Funktionsbild beleuchtet in einer neutralen Form die Ziele, Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Beziehungen zu anderen Stellen. Im Gegensatz zu den konkreten, individuellen Stellenbeschreibungen, die einen zeitlich begrenzten Zustand beschreiben und periodisch überprüft werden sollten, sind die Referenzfunktionen allgemeiner gehalten und beständiger (vgl. Urteil des BVGer A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 6).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Tiefereinreihung hätte bereits aus formellen Gründen nicht verfügt werden dürfen. Er macht im Wesentlichen geltend, Art. 25 Abs. 3 BPV stelle keine gesetzliche Grundlage für die verfügte Tiefereinreihung dar: Es habe nämlich keine Funktionsänderung oder andere Veränderung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BPV gegeben. Weder die Funktion noch die Aufgabe des Beschwerdeführers hätten sich geändert. Auch würden Art. 52 und Art. 52a BPV als gesetzliche Grundlage für die Tiefereinreihung ausser Betracht fallen. Diese Bestimmungen würden lediglich die Kriterien einer Funktionsbewertung und die Folgen einer Tieferbewertung regeln; nicht hingegen wann eine Neubewertung der Funktion zulässig sei. Hinzu komme, dass ein Widerruf einer Verfügung nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig sei, welche nicht gegeben seien. Die Einreihung stelle einen rechtsbeständigen Entscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen nach Art. 66 VwVG (Revision) abgeändert werden könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe es um die Korrektur der seit 2014 bestehenden Fehleinreihung. Damals sei die Stelle bewertet, die Einreihung überprüft und die Einreihung in die LK 26 beibehalten worden. Bereits die Rechtsbeständigkeit des damaligen Entscheides verbiete jedoch eine Tiefereinreihung der Funktion.
E. 4.3.2 Die Vorinstanz verweist dazu auf Ziffer II.b. 1-12 ihrer Verfügung und führt nochmals aus, es stehe dem öffentlichen Arbeitgeber frei, die Stellen in der Verwaltung periodisch neu zu bewerten und ihre Bezeichnung und Einstufung zu überprüfen: Dies solange er die in Art. 52 Abs. 3 BPV und Art. 20 Abs. 1 und 2 VBPV festgelegten Kriterien einhalte.
E. 4.3.3 Vorliegend wurde die Stelle des Beschwerdeführers im Rahmen der Reorganisation neu bewertet und seine Funktion neu der LK 25 zugewiesen. Art. 25 Abs. 3 BPV regelt, in welchen Situationen eine Änderung des Arbeitsvertrags ohne dessen Kündigung möglich ist. Eine solche Situation liegt hier nicht vor: Weder die Funktion beziehungsweise der Arbeitsbereich noch der Arbeitsort des Beschwerdeführers haben geändert. Wohl ist die Änderung der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation (Art. 25 Abs. 3 Bst. b) vorgesehen, jedoch nicht die Tiefereinreihung. Mithin ist Art. 25 Abs. 3 BPV nicht anwendbar. Die Änderung der LK erfolgte vorliegend mittels beschwerdefähiger Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 BPG (vgl. dazu Änderungskündigung; Urteile des BVGer A-2360/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 4, A-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 3). Nach Art. 52 BPV wird unter anderem jede Funktion bewertet und einer LK zugewiesen. Art. 52a BPV stützt sich auf Art. 15 Abs. 3 BPG (Delegationsnorm), wonach die Ausführungsbestimmungen die Grundsätze der Lohnfestlegung regeln (vgl. Jasmin Malla, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.] Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 15 BPG Rz. 136 f.). Art. 52a Abs. 1 BPV regelt die Lohnfolgen im Falle einer Tieferbewertung einer Funktion. Folglich ist die Möglichkeit der Tieferbewertung vorgesehen. Aus welchen Gründen eine Tieferbewertung der Funktion vorgenommen werden kann, regelt das Bundespersonalrecht nicht. Damit wollte der Gesetzgeber den Behörden den erforderlichen Handlungsspielraum belassen. Ob und in welchem Umfang eine Tieferbewertung zu erfolgen hat, liegt entsprechend im Ermessen der Behörde. Die Praxis fordert ernstliche Überlegungen und sachliche respektive nachvollziehbare Gründe als Basis für die Einreihung einer Stelle in eine LK. Massgeblich sind dabei die bei der Funktionsbewertung zu berücksichtigenden Kriterien nach Art. 52 Abs. 3 BPV und Art. 20 Abs. 1 und 2 VBPV (vgl. Urteile des BVGer A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.3.3 und A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 5.1.1). So steht es dem Arbeitgeber frei, die Stellen in der Verwaltung periodisch neu zu bewerten und ihre Einstufung zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-6864/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 8.5). Demnach ist die Rüge, wonach Art. 52 BPV und Art. 52a BPV keine gesetzliche Grundlage für die verfügte Tiefereinreihung darstellt, als unbegründet abzuweisen. In Bezug auf die geltend gemachte analoge Anwendung der Voraussetzungen eines Widerrufs einer Verfügung ist festzuhalten, dass eine solche nur zur Anwendung gelangt, wenn der Gesetzgeber keine Sonderregelung vorgesehen hat, was hier nach dem Gesagten nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BVGer A-3305/2023 vom 29. November 2023 E. 6.3).
E. 4.3.4 Mit dem Argument der Einreihung von 2014 macht der Beschwerdeführer Treu & Glauben geltend. Finanzielle Ansprüche (Gehaltsansprüche) von Bundesangestellten haben nicht den Charakter von wohlerworbenen Rechten. Die wohlerworbenen Rechte stehen bezüglich ihres Sinngehalts in einem engen Verhältnis zur Verfassungsgarantie von Treu und Glauben, die dazu bestimmt ist, den Schutz berechtigten Vertrauens des Bürgers in das Verhalten der staatlichen Behörden zu gewährleisten (vgl. BGE 106 Ia 163 E. 1). Solche entstehen nur, wenn das Gesetz die besondere Situation ein für alle Mal regelt und sie den Auswirkungen von Gesetzesänderungen entzieht oder wenn bei einer individuellen Anstellung genaue Zusicherungen gemacht wurden (vgl. BGE 143 I 65 E. 6.2). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst unter anderem den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht (statt vieler: BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass im Jahre 2014 bereits eine Überprüfung stattgefunden habe, keinen Anspruch auf Vertrauensschutz begründen: Denn daraus lässt sich keine Zusicherung eines Verbleibs seiner Funktion in der LK 26 ableiten. Weitere Vertrauensgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht genannt. Eine konkrete Zusicherung der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach dessen LK 26 garantiert sei, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausmachen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Treu und Glauben schlägt somit fehl. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass selbst wenn die Tiefereinreihung formell zulässig wäre, materiell kein Anlass für eine solche bestehen würde. Er bringt betreffend Funktionsbewertung im Wesentlichen vor, seine Aufgaben und Kompetenzen hätten sich nicht verringert, sondern vielmehr erhöht. Verantwortlichkeiten seien gleich geblieben. Die neue Organisationsstruktur habe zudem an den Abläufen und den Verantwortlichkeiten nichts geändert. Neu sei lediglich die Erweiterung von zwei auf drei Teams Juristen/Juristinnen und von zwei auf drei Geschäftsleitungsmitgliedern. Dies habe jedoch keine Veränderung der hierarchischen Beziehungen zur Folge gehabt. Zudem sei die Ansicht der Vorinstanz falsch, wonach die Juristen/Juristinnen der ESA lediglich interne Geschäfte vorbereiten würden, wogegen die Teamleitung beziehungsweise der Leiter ESA die (alleinige) Entscheidkompetenz besässe. Die Juristen/Juristinnen ESA würden längst nicht mehr nur intern tätig sein, sondern auch für die Öffentlichkeit eine wichtige Aufgabe wahrnehmen und eine grosse Verantwortung tragen. Noch immer unterzeichne der Vorgesetzte des/der betreffenden Juristen/Juristin alle Verfügungen. Auch wenn die Ansprechperson auf Seiten Direktion eine andere sei, sei die Vorgehensweise noch immer dieselbe. Auch früher sei es Praxis gewesen, regelmässig mit einem Mitglied der Geschäftsleitung über die Verfahren und problematischen Fälle unter anderem zu diskutieren. Diese hätten ebenfalls Änderungen an den vorgesehenen Verfügungen anbringen können. Schlicht falsch sei im Übrigen die Behauptung, die Funktion Jurist/Juristin sei neu einem Spezialisten unterstellt. Vielmehr seien die zwei früheren Geschäftsleitungsmitglieder Spezialisten im Stiftungsrecht und sehr erfahren gewesen. Auch die Juristen/Juristinnen ESA würden nach wie vor Spezialisten auf ihrem Gebiet sein. Der neue Leiter ESA hingegen habe bei seiner Anstellung über keine Erfahrung im Stiftungsrecht verfügt und sei nach seiner Aussage selbst kein Spezialist auf diesem Gebiet. Er sei auf Spezialistenwissen seiner Untergebenen angewiesen. Die aktuellen Geschäftsleitungsmitglieder seien denn auch auf der Grundlage anderer relevanter Kriterien und für Aufgaben ernannt worden, die eher in den Bereich Management und Organisation fallen würden. Demnach liege die Verantwortung nach wie vor bei dem/der Juristen/Juristin, der/die den Fall betreue. Dies zeige die Kompetenzmatrix, in der festgehalten sei, dass der Jurist/Juristin in den meisten Prozessen die Kompetenz «E» (Entscheidung; Zuständigkeit und Verantwortung für die letztendliche Entscheidung inkl. Pflicht zur Einleitung beziehungsweise Verantwortung für die Vorbereitung allfälliger Entscheidgrundlagen) habe. Die Hierarchie sei im Unterschied zu den zentralen Bereichen des EDI sehr flach, sodass die Tiefereinreihung nicht mit der hierarchischen Struktur begründet werden könne. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass er die materielle Aufsicht über mehrere oder grosse Rechtsbereiche ausübe.
E. 4.4.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, die Feststellungen des Berichts vom 16. Mai 2022 der Eidgenössischen Finanzkontrolle hätten unter anderem ergeben, dass die neue Aufbauorganisation der ESA eine klare Struktur gebe und die neuen Geschäftsprozesse besser harmonisiert seien. Die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten seien klar und die ESA habe ihre Kernprozesse neu definiert. Die Reorganisation habe sich auf die hierarchische Stellung der Juristen/Juristinnen ESA ausgewirkt. Weiter bringt sie vor, der Beschwerdeführer verwechsle die materielle mit der formellen Verantwortung. Der/die Teamleitende trage nämlich für die meisten Kompetenzen die formelle Verantwortung, Juristen/Juristinnen ESA hingegen die materielle Verantwortung, was von einer Person mit einem universitären Masterabschluss verlangt werde. Dabei handle es sich um Kompetenzen im Rahmen des Üblichen.
E. 4.4.3 Grundlage für die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers (respektive die Neueinreihung) bildet die Stellenbeschreibung, die vorliegend am 1. Januar 2023 verfasst wurde. Der Stelleninhaber muss unter anderem einen Hochschulabschluss in Jurisprudenz, umfassende Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur vorweisen können. Die Funktion muss insbesondere über Expertenkenntnisse im Stiftungs- und im öffentlichen Verfahrensrecht sowie vertiefte Kenntnisse oder Grundkenntnisse in weiteren Rechtsgebieten verfügen. Er ist hauptsächlich für die Beaufsichtigung der Stiftungen zur Sicherstellung einer rechtmässigen und statutenkonformen Stiftungstätigkeit verantwortlich. 50% seiner Tätigkeit machen Rechtsgeschäfte und präventive Verfahren in der Stiftungsaufsicht aus, wobei er unter anderem teilweise international ausgerichtetes Stiftungsportfolio von 300 bis 400 Stiftungen mit total ca. 4 Milliarden Stiftungsvermögen zu betreuen hat. Im Weiteren gehören Massnahmen und Verfahren der Stiftungsaufsicht (35%) zur Funktion. Hinzu kommen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis (10%) und Sonderaufträge (5%). Des Weiteren muss diese Funktion über Führungs-, Selbst-, Sozial- und Sprachenkompetenzen verfügen. Die aktuelle Stellenbeschreibung enthält demnach die für die Funktionsbewertung wesentlichen, in Art. 52 Abs. 3 BPV aufgeführten Kriterien. Dem Bericht «Prüfung der Reorganisation der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht» vom 15. Mai 2022 der Eidgenössischen Finanzkontrolle ist unter Ziffer 2.2 zu entnehmen, dass die alte Organisation der ESA flach war, keine Unterabteilungen aufwies und die Geschäftsleitung nur aus der Leitung und der stellvertretenden Leitung bestand. In diesem Bericht wurde weiter festgehalten, dass seit dem 1. Januar 2022 neu drei Teams Juristen/Juristinnen und ein Team Zentrale Dienste / Kanzlei eingeführt wurden und die Leiter der vier Teams zusammen mit dem Leiter der ESA die neue Geschäftsleitung bilden. Das Gutachten vom 28. September 2022 des EPA hält zudem fest, dass die Juristen/Juristinnen ESA nicht mehr dem Leiter ESA direkt unterstellt seien, sondern der neu eingeschobenen Funktion Leiter/Leiterin Team. Die Juristen/Juristinnen ESA sind neu dem/der Leiter/Leiterin Team unterstellt. Sie haben seine/ihre Anweisungen zu befolgen. Der/die Leiter/Leiterin hat wiederum die Anweisungen des Leiters ESA umzusetzen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die formelle Verantwortung der meisten Aufgaben dem/der Leiter/Leiterin obliegt. Aus der Kompetenzmatrix ergibt sich, dass der/die Leiter/Leiterin Team für die meisten Kompetenzen die formelle Verantwortung trägt: Lediglich in wenigen Fällen ist die Zustimmung des/der Leiters/Leiterin nicht erforderlich. Dass der Vorgesetzte des/der betreffenden Juristen/Juristin noch immer alle Verfügungen unterzeichnet, ändert also nichts am Umstand, dass durch die eingeschobene Funktion Leiter/Leiterin Team und der daraus folgenden hierarchischen Degradierung der Juristen/Juristinnen ESA der Handlungs-, Entscheidungs- und Verantwortungsspielraum automatisch kleiner geworden ist. Da sich die Kompetenzmatrix in den Akten (im Bericht «Prüfung der Reorganisation der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht») befindet, ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Edition der Kompetenzmatrix abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der neue Vorgesetzte sei wie bereits früher ein Mitglied der Geschäftsleitung, so verkennt er, dass die Juristen/Juristinnen ESA vorher dem Leiter ESA unterstellt waren. Seit der Reorganisation sind sie hierarchisch einem tiefer eingereihten Vorgesetzten (Teamleiter, LK 26) unterstellt. Des Weiteren ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass der Leiter ESA nun dem Generalsekretär unterstellt wäre, während er zuvor dem stellvertretenden Generalsekretär unterstand, nicht entscheidend; in der Hierarchie der ESA hat der Beschwerdeführer eine Stufe verloren. Auch vermag der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, wonach der neue Leiter ESA auf Spezialistenwissen seiner Untergebenen angewiesen sei und selbst kein Experte auf diesem Gebiet sei. Wie er selbst zutreffend ausgeführt hat, werden Geschäftsleitungsmitglieder regelmässig auf Basis anderer relevanter Kriterien und für Aufgaben, wie Management und Organisation angestellt. Es ist nicht unüblich, dass die Fachkenntnisse mit steigender Hierarchiestufe nicht zunehmen, respektive die Untergebenen ebenso viel oder gar über mehr Fachwissen verfügen. So kann der Beschwerdeführer aus dieser Behauptung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufsicht über mehrere oder grosse Rechtsbereiche kann festgehalten werden, dass die Funktion Jurist/Juristin ESA Stiftungen beaufsichtigt. Dieser Bereich mag zwar Kenntnisse in anderen Bereichen erfordern, doch ist der Gegenstand der Aufsicht eingegrenzt und bildet einen und nicht mehrere Rechtsbereiche. Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Reorganisation - durch das Einführen der neuen Funktion Teamleiter/Teamleiterin - dazu geführt hat, dass die Juristen/Juristinnen ESA in der Hierarchie herabgestuft wurden.
E. 4.4.4 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Argument, die Anforderungen an die Juristen/Juristinnen ESA hätten insgesamt nicht ab-, sondern zugenommen, weist er auf die grosse und wachsende Bedeutung der Stiftungsaufsicht hin. Diese grosse Bedeutung widerspiegle sich im umfangreichen Anforderungsprofil an die Juristen/Juristinnen ESA. Dementsprechend hoch seien auch die Anforderungen an diese. Damit macht er geltend, dass sich das Argument, die Anforderungen an die betroffenen Personen hätten abgenommen - womit eine Einreihung in die LK 26 nicht mehr gerechtfertigt sei - als offenkundig falsch erweise. In Anbetracht der immer grösser werdenden Bedeutung der Stiftungsaufsicht und der ebenfalls zunehmenden Komplexität der Aufgabe sei sogar das Gegenteil der Fall.
E. 4.4.5 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Funktion Jurist/Juristin ESA über Expertenwissen in diversen Bereichen verfügen muss. Neben einem hohen Mass an persönlichen Kompetenzen und Sozialkompetenzen werde von der Funktion auch eine Reihe von allgemeinen Führungskompetenzen erwartet, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgabe der Stiftungsaufsicht erforderlich sei. Der Funktion sei jedoch keine Stelle direkt unterstellt. Es handle sich also nicht um eine Führungsfunktion. Um die Funktion der LK 26/27 zuweisen zu können, würden im Funktionsbild zur Abgrenzung der Funktion von der LK 24/25 diverse weitere Kriterien aufgeführt, welche die Funktion Jurist/Juristin ESA nicht erfüllen würden. Die Tätigkeit der Funktion Jurist/Juristin ESA konzentriere sich hauptsächlich auf die Rechtsanwendung und die Rechtsaufsicht. Über umfassende Kenntnisse in mehreren Rechtsbereichen verfügen zu müssen - um die Aufsicht über das Stiftungsrecht ausüben zu können -, bedeute indessen noch nicht, die materielle Aufsicht über mehrere oder grosse Rechtsgebiete auszuüben, wie es die Zuordnung zur LK 26 voraussetzen würde. Auch würden sie über keine erweiterte Entscheidungskompetenzen verfügen. Insgesamt würden die Juristen/Juristinnen ESA der Geschäftsleitung zudienen. Ihre Teamleitenden - die der LK 26 zugewiesen seien - oder der Leiter ESA würden über die endgültige Entscheidungskompetenz verfügen, das Team führen und einen grösseren Einfluss auf die Praxis der ESA verfügen.
E. 4.4.6 Um die als Folge der neuen Organisationsstruktur der Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA festgelegten Einstufungen zu prüfen, holte die Vorinstanz beim EPA ein Gutachten ein. Das EPA stellte fest, es sei eindeutig, dass das Profil der Juristen/Juristinnen ESA nicht dem Profil von Juristen/Juristinnen der LK 25 oder 26 entspreche: Nämlich, weil der Kompetenzbereich «Rechtsetzungsprojekte auf Gesetzes- und Verordnungsstufe» sowie «Begleitung des Gesetzgebungsprozesses» nicht in den Aufgabenbereich der Funktion falle, deren Tätigkeit sich hauptsächlich auf die Disziplinen Rechtsanwendung und Rechtsaufsicht konzentriere. Ferner würde gegen die anvisierte LK 25 auch die Unterstellung unter die neue Funktion der Teamleitenden sprechen, weshalb sie empfahl, die Funktion Juristen/Juristinnen ESA der LK 24 zuzuweisen. Die Vorinstanz entschied schliesslich, die Funktion der LK 25 zuzuweisen, da die Juristen/Juristinnen ESA ein Portfolio von 300 bis 400 Stiftungen mit teilweiser internationaler Ausrichtung zu verwalten, eine nicht unerhebliche Belastung im Finanz- und Rechnungswesen zu tragen hätten und die beaufsichtigten Stiftungen eine gewisse politische, mediale und finanzielle Bedeutung haben würde. Der Vergleich der Stellenbeschreibung von 2014 mit jener von 2023 zeigt insbesondere auf, dass seit der Reorganisation insbesondere vermehrte Kenntnisse im Finanzwesen, im Strafrecht, in der IT, in Corporate Governance und Foundation Governance sowie höhere Sprachkenntnisse erforderlich sind. Auch ist festzuhalten, dass die Ausübung der Stiftungsaufsicht ebenfalls gute juristische Kenntnisse diverser Rechtsgebiete nebst dem Stiftungsrecht erfordert. Zudem kommen betreffend die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis neu die Vornahme der Risikobewertung von Stiftungsgeschäften und Stiftungen an sich aus finanzieller, organisatorischer und juristischer Optik, das Führen von ESA internen Arbeitsgruppen, namentlich zur Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis sowie die Mitarbeit in interdisziplinären Arbeitsgruppen in IT-Projekten zur Digitalisierung der Stiftungsaufsicht hinzu. Zwar haben die Anforderungen und Aufgaben leicht zugenommen, dies rechtfertigt jedoch nicht automatisch eine Einstufung in eine höhere LK, wenn, wie im vorliegenden Fall weitere Kriterien für eine Tieferbewertung vorliegen. Nach der Rechtsprechung kann es im Rahmen von Reorganisationen mit Neudefinition und Neubewertung sämtlicher Stellen sogar dann zu Rückstufungen kommen, wenn sich der Verantwortungs- und Aufgabenbereich eines Angestellten nicht bzw. nicht massgeblich verkleinert hat (vgl. Urteil des BVGer A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.4). Die Referenzfunktion für Juristen/Juristinnen (Stand: Juni 2020) in der LK 24/25 enthält unter der Rubrik «Funktionsbild» folgende Anforderungen: (1) Wahrnehmen von Rechtsetzungs-, Rechtsanwendungs-, Rechtsaufsichts- und Rechtspflegeaufgaben; (2) Erarbeiten rechtlicher Erlasse auf Gesetzes- und Verordnungsstufe, Begleiten des Rechtssetzungsprozesses; (3) Definieren der Anwendungspraxis der vom Bundesamt zu verantwortenden Erlasse; (4) Beraten interessierter und betroffener Kreise in rechtlichen Fragen; (5) Erarbeiten von Stellungnahmen zu Verfügungen und Beschwerden; (6) Vertreten des Bundesamtes in Beschwerdeverfahren; (7) Mitarbeiten in Projektgruppen oder Leiten von Projektgruppen. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die Funktion der Juristen/Juristinnen ESA die (hiervor aufgeführten) Anforderungen 1, 4, 5, 6 und 7 erfülle. Diese würden also als Aufgaben der LK 24/25 gelten. Hingegen erfülle diese Funktion die Aufgaben 2 und 3 nicht. Die Funktion der Juristen/Juristinnen ESA würde demnach dem Funktionsprofil Jurist/Juristin der LK 24/25 entsprechen. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, inwiefern sich die bei der Ausübung seiner Funktion erforderlichen Kompetenzen und Fähigkeiten von diesem Profil so wesentlich unterscheide, dass seine Funktion ausnahmsweise in eine höhere LK eingereiht werden müsse. Als Abgrenzung zur LK 26/27 werden folgende Kriterien aufgeführt: Leiten mehrerer Rechtsetzungsprojekte mit grosser Breitenwirkung; selbständiges Führen von Vertragsverhandlungen im Rahmen komplexer internationaler Fachgeschäfte; Verfügen über erweiterte Entscheidungskompetenzen oder Ausüben der Fachaufsicht über mehrere oder grosse Rechtsgebiete im Bundesamt für Justiz. Zusammenfassend wird aus dem hiervor genannten ersichtlich, dass die Juristen/Juristinnen ESA keines der Abgrenzungskriterien für die Einstufung in die LK 26/27 erfüllen, selbst nicht in Bezug auf die veränderten Kompetenzen aufgrund der Reorganisation. Die von der Vorinstanz begründete Herabsetzung um eine Lohnklasse beruht auf ernstlichen Überlegungen und sachlichen Gründen: Nämlich, dass sich die Aufgaben der Juristen/Juristinnen ESA nicht wesentlich verändert haben, sie hierarchisch abgestuft wurden und ihr Handlungs-, Entscheidungs- und Verantwortungsspielraum dadurch eingeschränkt wurde. Weiter steht die Einstufung im Einklang mit den Referenzfunktionen. Zudem wurden die Besonderheiten der Funktion der Juristen/Juristinnen ESA (insbesondere aufgrund der von der Vorinstanz vorgebrachten Begründung für die Einreihung in die LK 25) berücksichtigt. Die Einreihung in die LK 25 ist vertretbar. Wie hiervor erwähnt, entfernt sich das Bundesverwaltungsgericht im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt das eigene Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz. Ebenso wenig ist es selbst als qualifizierende Instanz tätig. Die Einstufung der Funktion des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund ernstlicher Überlegungen und sachlicher respektive nachvollziehbarer Gründe.
E. 4.5 Weiter ist zu prüfen, ob die Einstufung in die LK 25 einem Quervergleich standhält (Art. 20 Abs. 2 VBPV) und den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit berücksichtigt (Art. 8 Abs. 1 BV).
E. 4.5.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 138 I 321 E. 3.2).
E. 4.5.2 Aus der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV ergibt sich die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, gleiche Arbeit mit gleichem Lohn zu entlöhnen. In dieser Hinsicht verfügen die Behörden über einen grossen Ermessensspielraum, insbesondere bei Fragen der Organisation und Vergütung. Das angerufene Gericht muss besondere Zurückhaltung üben, wenn es nicht nur zwei Kategorien von Anspruchsberechtigten miteinander vergleicht, sondern ein ganzes Vergütungssystem beurteilt; es läuft nämlich Gefahr, neue Ungleichheiten zu schaffen. Die Frage, ob Tätigkeiten als identisch anzusehen sind, hängt von Bewertungen ab, die sich als unterschiedlich erweisen können. Innerhalb der Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind die Behörden befugt, unter den zahlreichen Elementen, die in Betracht kommen können, die Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des Angestellten als ausschlaggebend zu betrachten sind (vgl. BGE 143 I 65 E. 5.2).
E. 4.5.3 Die Vorinstanz zeigte auf, dass das EDI im Rahmen eines Funktionsvergleichs in den verschiedenen Ämtern innerhalb des Departements 129 andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Funktion Jurist/Juristin ohne Führungsfunktion arbeiten, wie das der Fall bei den Juristen/Juristinnen der ESA ist. Gemäss dieser Auswertung kommen drei Personen des Bundesamtes für Statistik (BFS) dazu, die als Jurist/Juristin arbeiten, deren Funktion jedoch als wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterin bezeichnet sind. Von diesen 132 Personen sind 102 der LK 24, 2 der LK 23 und 3 der LK 22 zugeordnet. 17 Personen sind der LK 25 zugeordnet, darunter 2 im GS-EDI, 12 im BSV und 3 im Bundesamt für Gesundheit (BAG). Von den 17 Personen, die der LK 25 zugeordnet sind, führen 10 eine Stellvertretung für eine höhere Funktion aus. Weiter gibt es im BSV 8 Personen mit der Funktion Jurist/Juristin, die der LK 26 und 27 zugeordnet sind. Wie der Funktionenvergleich im EDI zeigt, sind die überwiegende Mehrheit der Funktion Jurist/Juristin in LK 24 eingereiht. Daraus ergibt sich, dass die Mehrheit der Stellen nicht über die LK 24 hinausgeht. Die Funktion Jurist/Juristinnen ESA wurde in die LK 25 eingereiht. Auch wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die zahlenmässige Verteilung sei für sich alleine kein Argument, so kann anhand dieser Statistik dennoch gesagt werden, dass der/die Jurist/Juristin ESA keineswegs benachteiligt ist. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht zu Ungunsten der Juristen/Juristinnen ESA ausgeübt.
E. 4.5.4 Was den Vergleich mit der Funktion als Jurist/Juristin bei der OAK BV betrifft, so stellte die Vorinstanz fest, dass diese Funktion sowohl materiell als auch formell nicht mit der Funktion der Juristen/Juristinnen ESA vergleichbar sei. Sie begründet, erstere hätten eindeutig erweiterte Entscheidkompetenzen, die neben anderen Kriterien die Einreihung in die LK 26 rechtfertigen würden. Aus der Stellenbeschreibung gehe nämlich hervor, dass die Funktion der Juristen/Juristinnen OAK BV ihre Arbeit selbständig auszuführen habe und gemäss dem internen Reglement der Kommission unterschriftsberechtigt sei. Die Entscheidkompetenzen der Juristen/Juristinnen ESA seien hingegen mit den üblichen Kompetenzen von Juristen/Juristinnen der LK 24/25 vergleichbar. Diese Stelle habe eine besonders hohe politische Relevanz (Unterstützung bei Sitzungen der parlamentarischen Kommissionen und im Rahmen von Diskussionen mit eidgenössischen, kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden sowie mit Steuerbehörden und internationalen Gremien). Sie erfordere mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Compliance und praktische Erfahrung im Bereich Aufsicht in Finanz- und Versicherungsanstalten sowie mehrjährige Erfahrung im Bereich der internationalen Finanzmärkte und der Vermögensverwaltung der beruflichen Vorsorge und im Gesetzgebungsprozess. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei diese Funktion auch nicht mit jener der Juristen/Juristinnen ESA vergleichbar, da diese keine Erfahrung im Bereich des Gesetzgebungsprozesses erfordere. Der Beschwerdeführer bringt vor, auch die Juristen/Juristinnen ESA würden eine hohe politische Relevanz haben und die Funktion stelle sehr hohe Anforderungen an den/die Stelleninhaber/Stelleninhaberin. Dass sie keine Erfahrung im Gesetzgebungsprozess haben würden, werde mit dem Umstand kompensiert, dass sie dafür weitreichende Kompetenzen in diversen anderen Rechtsgebieten haben würden. Die Juristen/Juristinnen ESA würden neben den weitreichenden ökonomischen Kenntnissen auch Kenntnisse aus diversen anderen Materien aus Politik, Gesellschaft, Sport, Kultur haben müssen. Zusätzlich würden sie weitergehende Sprachkompetenzen aufweisen müssen. Was den Vergleich der Funktion des Beschwerdeführers mit derjenigen als Jurist/Juristin bei der OAK BV betrifft, so sind die Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich überzeugend. Da der Beschwerdeführer ausser bei geringfügigen Handlungen keine Unterschriftsberechtigung besitzt, besteht ein erheblicher Unterschied zwischen den beiden Funktionen. Die Argumentation des Beschwerdeführers zielt darauf ab, aufzuzeigen, dass der Stiftungssektor eine wichtige politische Rolle spielt und in den Medien präsent ist, nicht aber seine Funktion. Da dem Beschwerdeführer jedoch niemand unterstellt ist, er hierarchisch weiteren Vorgesetzten unterstellt ist, die letztendlich für die ESA verantwortlich sind und er schliesslich eingeschränkt unterschriftsberechtigt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Funktion eine wichtige politische und mediale Bedeutung hat, nur weil sein Tätigkeitsbereich diese Merkmale aufweist.
E. 4.5.5 Die Vorinstanz führte einen weiteren Vergleich mit Juristen/Juristinnen im Rechtsdienst des GS-EDI durch, dessen Funktion der LK 25 zugeordnet ist. Ihre Aufgaben würden im Vergleich zu den Juristen/Juristinnen in den Ämtern nicht nur ein breiteres Spektrum an Rechtsgebieten und Verfahren umfassen, sondern zusätzlich direkt für die Leitung sowohl des GS-EDI als auch des Departements arbeiten. Sie würden dementsprechend Weisungen mit Geltung für das ganze Departement entwerfen, die der Departementsvorsteher unterzeichne, würden Aufsichtsbeschwerden innerhalb des Departements instruieren, die Leitung des Departements in juristischen Fragestellungen beraten, Bundesratsgeschäfte mit juristischen Inhalten behandeln und politisch heikle Verfahren führen, wie etwa zur Entschädigung von Impffolgen. Die Juristen/Juristinnen der ESA würden demgegenüber hingegen für die Geschäftsleitung der ESA beziehungsweise den Leiter der ESA arbeiten, welcher seinerseits dem GS-EDI unterstellt sei. Damit würden die Juristen/Juristinnen der ESA nicht mehr direkt für die Leitung des GS-EDI oder Departements arbeiten, wie dies vor der Reorganisation gewesen sei, als sie noch in den Rechtsdienst des GS-EDI integriert waren. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, seine Funktion sei anspruchsvoller und umfassender als jene der Juristen/Juristinnen des Rechtsdienstes GS-EDI. Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, die Juristen/Juristinnen ESA hätten gegenüber den Ansprechpartnern der beaufsichtigten Stiftungen eine sehr wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe, die in einer anspruchsvollen politischen Umgebung wahrgenommen werde. Dies fehle den Juristen/Juristinnen des GS-EDI, da sie weitgehend amts- beziehungsweise departementsintern arbeiten würden. Die hierarchische Unterstellung, wie die Vorinstanz begründe, könne kein relevantes Kriterium darstellen. Das GS-EDI habe die direkte rechtliche und politische Verantwortung für die Aufsicht der Stiftungen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI, SR 172.212.1). Die ESA sei somit untrennbarer Bestandteil beziehungsweise eine administrative Abteilung des GS-EDI. Die ESA sei demnach keine subordinierte Einheit wie ein Amt. Die ESA sei faktisch eine eigenständige organisatorische Einheit. Seit der Ausgliederung aus dem Rechtsdienst des EDI seien die Kompetenzen und Anforderungen an die Juristen/Juristinnen ESA gewachsen. Die Funktion sei also höher zu bewerten als diejenige im Rechtsdienst GS-EDI, weil die entsprechenden Anforderungen höher und die Aufgaben umfassender seien. Dazu entgegnete die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verkenne, dass die Juristen/Juristinnen der Bundesverwaltung, einschliesslich jene der LK 24 nicht nur hinter verschlossenen Türen arbeiten würden, sondern häufig mit Bürgern, Rechtsvertretern oder externen, teilweise hoch spezialisierten Fachpersonen zu tun haben würden. Von ihnen werde erwartet, dass sie über allgemeine Rechtskenntnisse in allen Rechtsgebieten verfügen. Zudem scheine der Beschwerdeführer die politische Tragweite der Stiftungsaufsicht mit der Bedeutung seiner eigenen Stellung innerhalb der ESA zu verwechseln, bei der es sich lediglich um eine untergeordnete Funktion handle. Obwohl die ESA ein Bereich des GS-EDI sei, sei die ESA eine quasi unabhängige Organisationseinheit mit eigener Geschäftsleitung. Somit seien die Mitarbeitenden der ESA in erster Linie der Geschäftsleitung der ESA unterstellt, die ihrerseits der Leitung des Departements unterstehen würden. Die Juristen/Juristinnen des Rechtsdienstes GS-EDI würden hingegen direkt der Leitung des Departements unterstehen. Die Funktion des Beschwerdeführers sei damit innerhalb der Hierarchie des GS-EDI tiefer angesiedelt als diejenige der Juristen/Juristinnen des Rechtsdienstes, was für eine Einreihung in die LK 24 sprechen würde. Die hierarchische Position ist ein objektives und wichtiges Kriterium für die Bewertung und Einstufung einer Funktion. Die hierarchische Funktion hat im allgemeinen ebenfalls Auswirkungen auf die Entscheidkompetenz. Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, der hierarchische Unterschied bereits in der Vergangenheit bestand, ist unerheblich. Wenn die ursprüngliche Lohneinstufung einer bestimmten Funktion im Vergleich zu allen anderen Funktionen übermässig grosszügig war - was vorliegend jedoch nicht geprüft werden muss -, dann wäre der Arbeitgeber berechtigt, die Lohnklasse der betreffenden Funktion zu ändern und die laufenden Arbeitsverträge entsprechend anzupassen. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Unabänderlichkeit seines Arbeitsverhältnisses. Die beiden verglichenen Funktionen sind hierarchisch nicht gleichrangig. Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer einem Teamleiter unterstellt, der selbst dem Leiter ESA unterstellt ist, der wiederum der Departementsleitung untersteht. Die Juristen des GS-EDI sind ihrerseits direkt der Departementsleitung unterstellt. Im Übrigen umfassen die verglichenen Stellen jeweils Aufgaben, welche die andere Stelle nicht im gleichen Umfang umfasst. Daher ist auch das Argument, wonach die Juristen/Juristinnen ESA mehr Kontakte mit externen Parteien haben, für sich alleine nicht entscheidend, da die Juristen/Juristinnen des GS-EDI ihrerseits andere anspruchsvolle Aufgaben haben, welche die Juristen/Juristinnen ESA nicht wahrnehmen.
E. 4.5.6 Auch zog die Vorinstanz die Funktion Jurist/Juristin im BSV im Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten, Bereich Internationale Organisationen als Vergleich hinzu. Diese Funktion vertrete die Schweiz in internationalen Organisationen im Bereich der sozialen Sicherheit, nehme an den Arbeiten und Sitzungen internationaler Gremien teil und erarbeite Stellungnahmen, die die Schweiz verpflichten würden. Sie bereite Ministertreffen sowie hochrangige Konferenzen vor und berate die Verhandlungsleitung während der Konferenz. Auch organisiere sie die Zusammenarbeit mit den Bundesstellen, den Kantonen und der Zivilgesellschaft und informiere diese über das weitere Vorgehen. Darüber hinaus sei die Funktion bei der Rechtsetzung für die Prüfung der Übereinstimmung des internationalen Sozialversicherungsrechts mit der Schweizer Gesetzgebung sowie für die Überwachung des normativen EU-Rechts zuständig. Schliesslich hat sie den Vergleich ebenfalls mit der Funktion Jurist/Juristin beim BSV im Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten, Bereich Abkommen, vorgenommen. Sie führte aus, dass die betreffende Person in der Vorbereitungs- und Planungsphase der Verhandlungen internationaler Abkommen für die Vorbereitung aller Entscheidungsgrundlagen zuständig sei, um die Position der Schweiz in den verschiedenen Fachbereichen der Sozialversicherungen festzulegen. In der Verhandlungsphase unterstütze sie die Verhandlungsleitung, nehme an den Verhandlungen teil und sorge für die Koordination zwischen den involvierten Fachstellen des Bundes und der Kantone. Zudem sei sie nach Inkrafttreten der Abkommen für deren Umsetzung und Verwaltung und die Vertretung der Schweiz in den entsprechenden Fachausschüssen zuständig. Die Person wirke bei Gesetzes- und Verordnungsanpassungen im Zusammenhang mit dem internationalen Recht mit und sei für die Information über Sozialversicherungsprojekte von EU-Staaten zuständig. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, die Funktion Jurist/Juristin ESA sei anspruchsvoller und umfassender als jene der Juristen/Juristinnen im BSV im Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten. Er argumentiert hauptsächlich, dass diese beiden Funktionen zwar wichtig seien, aber lediglich die Dossiers anderer Personen vorbereiten würden. Der Grad der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung sei geringer als bei der Funktion Jurist/Juristin ESA. Zudem würde sich die Funktion Jurist/Juristin beim BSV nur auf das Sozialversicherungsrecht beschränken, während die Funktion Jurist/Juristin ESA Kenntnisse in mehreren Rechtsgebieten sowie sozioökonomische Kenntnisse voraussetze. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie behaupte, die Juristen/Juristinnen ESA würden nur der Geschäftsleitung zudienen. Vielmehr würden die Juristen/Juristinnen ESA gegenüber den Ansprechpartnern der beaufsichtigten Stiftungen eine sehr wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe haben, die - ähnlich wie diejenige der Juristen/Juristinnen OAK - in einem anspruchsvollen politischen Umfeld wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer selbst hat ebenfalls keine formelle Entscheidungsbefugnisse, so dass er auch Akten für seine Vorgesetzten zur Genehmigung vorbereiten muss. Diese Aufgaben, die eine materielle Verantwortung mit sich bringen, können umfassende und tiefgehende Kompetenzen in bestimmten technischen Bereichen erfordern, die nicht zu unterschätzen sind. Bezüglich der Breite der Rechtskenntnisse ist zu beachten, dass sich die Funktion des Beschwerdeführers auf das Stiftungsrecht konzentriert. Auch wenn vertiefte Rechtskenntnisse aus anderen Bereichen angewendet werden müssen, so ist nicht einzusehen, dass dies nicht auch im an sich schon breiten Bereich der Sozialversicherung zumindest in gewissem Umfang der Fall ist. Aus den Aufgaben der Juristen/Juristinnen des BSV im Bereich der internationalen Angelegenheiten zeigt sich, wie vielfältig diese sind und sich in vielerlei Hinsicht deutlich von denjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden. Sie erfordern notwendigerweise eigene Kompetenzen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Aufgaben und Kompetenzen der Funktion der Juristen/Juristinnen ESA viel höher sein sollten, dass sie im Rahmen der Gleichbehandlung die Einstufung in eine höhere LK rechtfertigen würden.
E. 4.5.7 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Funktion sei ebenfalls mit jener eines/einer Ökonom/Ökonomin der OAK BV vergleichbar, die in die LK 26 eingereiht sei. Seine Aufgaben und die Anforderungen seien praktisch identisch und verweist dabei auf den eingereichten Stellenbeschrieb des/der Ökonom/Ökonomin. Die Funktionen Jurist/Juristin und Ökonom/Ökonomin umfassen inhaltlich unterschiedliche Aufgaben. Die oben erwähnte Statistik der Vorinstanz, die einen globalen Vergleich von 132 Funktionen Jurist/Juristin ermöglicht, sowie der hiervor aufgeführte Vergleich mit ähnlichen Funktionen, ist aussagekräftiger und überzeugender als ein Vergleich mit einer Funktion Ökonom/Ökonomin. Es genügt, wenn im Rahmen der Quervergleiche mehrere ähnliche Funktionen herangezogen werden, welche Rückschlüsse auf die Einreihung der betroffenen Funktion zulassen. Dies ist vorliegend der Fall, wurden für die Quervergleiche Funktionen untersucht, für die dieselbe Referenzfunktion wie für jene des Beschwerdeführers als Jurist/Juristin beim EDI massgebend ist. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass auch die Gerichtsschreibenden und Assistenten der Bundesanwälte der LK 26 zugeteilt seien. Weitere Ausführungen macht der Beschwerdeführer dazu jedoch nicht. Es handelt sich offensichtlich um Funktionen, die sich inhaltlich stark von derjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden. Sowohl die Gerichtsschreibenden als auch die Assistenten der Bundesanwälte sind zwar im Dienste der Justiz, jedoch nicht der Bundesverwaltung tätig. Der Beschwerdeführer erklärt nicht - und behauptet auch nicht -, dass diese Funktionen dennoch vergleichbare Anforderungen wie die seiner Funktion haben würden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, aufzuzeigen, weshalb diese Funktionen gleich eingestuft werden sollten.
E. 4.5.8 Aus den oben genannten Beispielen geht hervor, dass die Funktion Jurist/Juristin, die in der LK 25 oder höher eingestuft ist, entweder direkt für die Leitung sowohl des GS-EDI als auch des Departements arbeitet oder einen massgeblichen politischen Einfluss und hohe Entscheidungskompetenzen hat. Im Gegensatz zu den Juristen/Juristinnen ESA haben diese Funktionen auch eine wichtige Rolle in Bezug auf die Ausarbeitung von Erlassen und den Gesetzgebungsprozess im Allgemeinen. Darüber hinaus ist die Einstufung der Juristen/Juristinnen ESA in die LK 25 auch in der neuen Struktur der ESA schlüssig. Die Teamleitenden, die in der LK 26 eingereiht sind, haben eine Führungsfunktion und sind Mitglieder der Geschäftsleitung ESA. Den Besonderheiten, welche die Funktion Jurist/Juristin ESA aufführt, wurde mit einer zusätzlichen LK Rechnung getragen.
E. 4.5.9 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die wortwörtliche Anwendung des Funktionsbildes Jurist/Juristin im vorliegenden Fall ergebe keinen Sinn, da die klassischen Aufgaben im Zentrum stehen würden, jedoch die über das juristische im engeren Sinne hinausgehenden Kompetenzen und Anforderungen unerwähnt bleiben würden. Das Referenzsystem gibt nicht vor, wie viele Kriterien erfüllt sein müssen, um die Einteilung in die entsprechende Lohnklasse zu rechtfertigen, so dass es nicht notwendig ist, dass alle Kriterien erfüllt sind. Die Behörde hat in dieser Hinsicht einen erheblichen Ermessensspielraum, der es ihr ermöglicht, die Funktionen von Juristen/Juristinnen in unterschiedlichen Bereichen zu erfassen. Jede Stelle ist individuell zu beurteilen und ihre Besonderheiten zu berücksichtigen. Um den vom Gesetzgeber mit dem Referenzrahmen verfolgten Zweck zu gewährleisten, nämlich eine einheitliche Praxis bei der Bewertung der verschiedenen Funktionen anzustreben, müssen diese Kriterien herangezogen und in einem zweiten Schritt die Bewertung an etwaige Besonderheiten der Stelle angepasst werden. Dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall getan. Nachdem die Behörde festgestellt hatte, dass die Funktion der Juristen/Juristinnen ESA mehrere Kriterien der Klassen 24/25 und keine der Klassen 26/27 erfüllt, entschied sie dennoch, die Stelle aufgrund ihrer Besonderheiten, die sie mit sich bringt, der LK 25 zuzuweisen. Demnach ist auch dieser Vorwurf des Beschwerdeführers unbegründet.
E. 4.5.10 In Anbetracht der obgenannten Quervergleiche mit anderen Funk-tionen von Juristen/Juristinnen des EDI lässt sich keine Ungleichbehandlung erkennen. Die Einstufung lässt sich sachlich begründen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers in die LK 25 eingestuft hat (BVGer A-3299/2023 vom 29 November 2023 E. 11.7).
E. 4.5.11 Der Beschwerdeführer ist zudem der Ansicht, die Tieferbewertung sei nicht verhältnismässig. Ein öffentliches Interesse an einer Änderung sei nicht ersichtlich. Hingegen seien die privaten Interessen erheblich. Er macht insbesondere geltend, er werde durch den Entscheid bis zu seiner Pensionierung insgesamt einen geschätzten fünfstelligen Betrag verlieren. Zudem seien die Verhandlungsmöglichkeiten mit einem anderen Arbeitgeber aufgrund der Lohnkürzung, die der Lohnklassenwechsel letztlich mit sich bringe, eingeschränkt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. statt vieler BGE 136 I 87 E. 3.2). Ziel der Neubewertung der Funktion ist eine angemessene Einstufung der Funktion Jurist/Juristin ESA und eine allgemein einheitliche Einstufung innerhalb der Bundesverwaltung. Diese Massnahme verfolgt somit ein öffentliches Interesse, das nur auf diese Weise erreicht werden kann und daher geeignet und erforderlich ist. Der Beschwerdeführer begründet die Tieferbewertung mit einer Lohneinbusse, die sich (...) auswirke. Dieser Argumentation zu folgen, würde eine Tolerierung der Herabstufung älterer Arbeitnehmer gegenüber jüngeren nach sich ziehen, was von vornherein kaum zulässig erscheint. Seine weitere Argumentation basiert auf einer Reihe von Annahmen. Einerseits wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle Funktion bis zu seiner Pensionierung ausüben wird. Andererseits wird angenommen, dass er in seinem Spielraum für Lohnverhandlungen mit einem zukünftigen Arbeitgeber eingeschränkt wäre. In Bezug auf allfällige Lohnverhandlungen ist festzuhalten, dass eine Lohnklasse einer Bandbreite und nicht einem vorbestimmten Betrag entspricht und zudem weitere Kriterien für eine Lohnverhandlung massgebend sein können. Das öffentliche Interesse, dass die Einstufung der Funktion Jurist/Juristin ESA dem Lohnsystem des Bundes möglichst entspricht und mit der Einstufung der anderen Funktionen kohärent ist, überwiegt in jedem Fall den gegenteiligen Interessen des Beschwerdeführers (BVGer A-3299/2023 vom 29 November 2023 E. 12). Folglich entspricht die Herabstufungsmassnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Insgesamt erweist sich die Rüge als unbegründet.
E. 4.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vor dem Erlass ihres Entscheides die zuständige Stelle konsultierte, die eine tiefere Einstufung als die schliesslich gewählte vorschlug. Die Vorinstanz hat eine ganzheitliche Funktionsbewertung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 und 3 BPV durchgeführt. Die Anforderungen an die LK 25 sind insgesamt erfüllt. Die Bewertung erscheint im Weiteren angemessen, da sie auf ernstlichen, sachlich und nachvollziehbaren Gründen beruht und das Gesamtgefüge der Lohnklassen gewahrt wird. Der Einreihungsentscheid erweist sich damit als sachlich begründet. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht e contrario [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3304/2023 Urteil vom 19. Juli 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Matthias Frey, Rechtsanwalt, Pfulg Giesser Frey Advokatur, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat EDI, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Bundespersonal; Arbeitsvertragsänderung infolge Tieferbewertung. Sachverhalt: A. A._______ ist seit (...) als Jurist bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Inneren (GS-EDI) angestellt. Diese Funktion war in der Lohnklasse (LK) 26 eingereiht. B. B.a Im Rahmen einer Reorganisation im Jahr 2022 wurden anstelle von zwei neu drei Teams Juristen/Juristinnen und ein Team Zentrale Dienste eingeführt. Jedes Team wird neu von einem/einer Leiter/Leiterin geführt. Die vier Teamleitenden wurden zugleich Geschäftsleitungsmitglieder. In der Folge mussten neue Stellenbeschreibungen für die Funktion Jurist/Juristin ESA erarbeitet werden. A._______ ist in einem der drei Teams Juristen/Juristinnen tätig. B.b Die Bewertungsstelle des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) schlug vor, die Funktion Jurist/Juristin ESA in die LK 24 einzuteilen. Sie stützte sich dabei auf das Funktionsbild des Bundes, auf die neue Unterstellung der Juristen/Juristinnen basierend auf der Reorganisation der ESA sowie auf einen Quervergleich mit ähnlichen Stellen im EDI. B.c Aufgrund ähnlicher Überlegungen kam auch das Eidgenössische Personalamt (EPA) zu dem Schluss, dass eine Einstufung in die LK 24 erfolgen sollte. B.d Letztendlich wurde die Funktion schliesslich der LK 25 zugewiesen, insbesondere in Anbetracht der politisch, medialen und finanziellen Bedeutung der betreuten Stiftungen in Bezug auf Geldwäscherei und Steuerhinterziehung, sowie aufgrund der fundierten Kenntnisse, die diese Funktion im Finanzbereich erfordert. C. Am 29. November 2022 wurde A._______ mündlich über die Rückstufung seiner Funktion per 1. Oktober 2023 informiert. Diese Information wurde A._______ am selben Tag per E-Mail bestätigt und ihm die Funktionsbeschreibung Jurist/Juristin ESA zugestellt. Der angepasste Arbeitsvertrag wurde ihm mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 zur Unterzeichnung bis zum 15. Januar 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 informierte A._______, vertreten durch den Personalverband des Bundes (PVB), das GS-EDI den Arbeitsvertrag nicht zu akzeptieren und ersuchte um eine anfechtbare begründete Verfügung. D. Mit Schreiben vom 8. März 2023 stellte das GS-EDI A._______ den Entwurf der Verfügung zu. E. Am 11. April 2023 reichte A._______, neu vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, dem GS-EDI seine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 des GS-EDI wurde die Funktion von A._______ per 1. Oktober 2023 von der LK 26 in die LK 25 zurückgestuft und die von der Rückstufung betroffene Ziffer 4 des Arbeitsvertrages entsprechend angepasst. G. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung vom 9. Mai 2023 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung der Einreihung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2023 beantragt das GS-EDI (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde abzuweisen. I. Am 6. November 2023 nahm der Beschwerdeführer mit Replik und am 11. Dezember 2023 die Vorinstanz mit Duplik Stellung. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdeführer, auf die Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen zu verzichten. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Sie stammt von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und kann nach Art. 36 Abs. 1 Bundespersonalgesetz (BPG, SR 172.220.1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Überprüfung von Stelleneinreihungen geht. Bei Stelleneinreihungen im Zusammenhang mit eigentlichen Reorganisationsmassnahmen überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese Massnahmen nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Die Überprüfung von Stelleneinreihungen hat sich darüber hinaus auch generell - nicht nur bei Reorganisationsmassnahmen - auf das Vorliegen ernstlicher Überlegungen zu beschränken. Insbesondere wird es nicht selbst als qualifizierende Instanz tätig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-617/2018 vom 21. Februar 2019 E. 2.2; A-3299/2023 vom 29 November 2023 E. 7). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und Art. 52 VwVG) von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler Urteil des BVGer A-4685/2020 vom 21. Mai 2021 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese begründet er vornehmlich damit, die Vorinstanz sei nicht auf seine mittels Stellungnahme vom 11. April 2023 geltend gemachten Argumente eingegangen. Die angefochtene Verfügung entspreche praktisch wortwörtlich dem Verfügungsentwurf. Selbst wenn rechtsprechungsgemäss nicht verlangt werde, dass sich eine Instanz zu sämtlichen Vorbringen der betroffenen Person äussere, so liege im vorliegenden Fall eine Gehörsverletzung vor: Die Vorinstanz habe nämlich seine Vorbringen weder tatsächlich gehört noch ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Er weist darauf hin, dass die Anforderungen an das rechtliche Gehör bei Ermessensentscheiden - wozu die hier streitgegenständliche Frage der Tieferbewertung gehöre - erhöht seien. Unter diesen Umständen sei das rechtliche Gehör erst recht verletzt worden. 3.2 Die Vorinstanz bestreitet, das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Dabei verweist sie auf BGE 146 II 335 E. 5.1, wonach sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Gründe der Rückstufung in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich begründet. Es sei nicht erforderlich gewesen, sich mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinanderzusetzen. Vielmehr habe sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken können. Der Beschwerdeführer hätte seine zahlreichen Behauptungen zudem rechtsgenüglich belegen müssen, damit sie sich mit diesen hätte auseinandersetzen können. Die Präzisierungen des Beschwerdeführers bezüglich des von ihr angeführten Sachverhaltes seien als nicht wesentlich erachtet worden. Der Beschwerdeführer stelle vorwiegend seine eigene Version des Sachverhalts der ihrigen entgegen, ohne überzeugende Beweismittel vorzubringen. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und für das Verfahren vor Bundesbehörden namentlich in den Art. 26 - 33 und Art. 35 Abs. 1 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, von der Behörde vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Diesem Recht entspricht die Pflicht der Behörde, die Äusserungen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Findung und Begründung des Entscheides sachgerecht auseinanderzusetzen. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt auch der Anspruch auf eine ausreichende Begründung der Verfügung (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine solche Begründung liegt vor, wenn der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Betroffene - und Rechtsmittelinstanz - müssen sich von der Angelegenheit ein Bild machen können. Mindestens kurz sind deshalb die Überlegungen zu nennen, die für die Behörde entscheidend waren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Eine Beschränkung auf die wesentlichen Gesichtspunkte genügt. Die Frage, was die wesentlichen Gesichtspunkte einer Entscheidung sind, muss für jeden Einzelfall individuell bestimmt werden. Insbesondere bei schweren Eingriffen und bei ausgeprägten Ermessensentscheiden sind die Anforderungen erhöht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 8). 3.4 In Bezug auf die Sachverhaltsergänzungen des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie vorbringt, diese würden den Ausgang der Sache nicht zu beeinflussen vermögen. Der Vorinstanz kann demnach nicht vorgeworfen werden, diese Ergänzungen in der Verfügung nicht berücksichtigt zu haben. 3.5 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sich nicht zu seinem Argument geäussert zu haben, wonach die Voraussetzungen für eine Gehaltsanpassung in formeller Hinsicht nicht erfüllt seien. In der angefochtenen Verfügung und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führte die Vorinstanz aus, es stehe dem öffentlichen Arbeitgeber frei, die Stellen in der Verwaltung periodisch neu zu bewerten und ihre Bezeichnung und Einstufung zu überprüfen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Sie führte aus, dass die Tieferbewertung der Funktion unter Einhaltung der gesetzlichen Kriterien erfolgt sei und erläuterte diese. Folglich war die Vorinstanz der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Tieferbewertung erfüllt waren und hat damit zumindest implizit auf das Argument des Beschwerdeführers geantwortet. 3.6 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei nicht auf seine Begründung eingegangen, wonach die Tieferbewertung materiell nicht gerechtfertigt sei. In ihrer Verfügung entgegnete die Vorinstanz diesem Argument damit, dass sich die den Juristen/Juristinnen übertragenen Aufgaben zwar nicht wesentlich geändert hätten, die Funktion jedoch neu einer Teamleiterfunktion unterstellt sei. Die Tieferbewertung sei auf die neue, hierarchische Organisation der ESA zurückzuführen, was gemäss Rechtsprechung zulässig sei. Dabei verweist sie auf das Urteil des BVGer A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 6.1, wonach eine Tieferbewertung auch dann zulässig sei, wenn sich der Verantwortungs- oder Tätigkeitsbereich nicht massgeblich verkleinert habe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die hierarchischen Beziehungen geändert hätten. Obwohl sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf «Punkt 4.7» der Stellungnahme des Beschwerdeführers bezieht, wurde mit dieser Begründung auch zu dem durch den Beschwerdeführer hiervor gerügten Argument (in Ziffer 4.2 seiner Stellungnahme) Stellung genommen. 3.7 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zudem vor, die Bedeutung der Stiftungsaufsicht und das damit einhergehende umfangreiche und wachsende Anforderungsprofil an die Juristen/Juristinnen ESA respektive ihr Tätigkeitsgebiet nicht beachtet zu haben. Das umfangreiche Anforderungsprofil wurde durch die Vorinstanz berücksichtigt. In ihrer Verfügung begründete sie jedoch, weshalb dieses unter anderem gemäss dem Funktionsbild des Bundes nicht der Funktion Jurist/Juristin der LK 26/27 entspreche (vgl. auch E. 3.10). 3.8 Der Beschwerdeführer macht sodann im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Begründung ignoriert, wonach die Juristen/Juristinnen ESA nach wie vor Spezialisten auf ihrem Gebiet sein müssen und die Hierarchie im Unterschied zu den zentralen Bereichen des EDI sehr flach sei, sodass die Tarifeinreihung nicht mit der hierarchischen Struktur begründet werden könne. Hierzu führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, dass eine Tieferbewertung gemäss Rechtsprechung zulässig sei, wenn die hierarchischen Beziehungen geändert würden. Die Organisation der ESA sei in Bezug auf die Aufgaben und Verantwortlichkeiten hierarchischer und klarer geworden, was auch aus der Bewertung der Eidgenössischen Finanzkontrolle hervorgehe. Die Tieferbewertung sei auf die Einführung dieser neuen, hierarchischen Organisation der ESA zurückzuführen, daran vermöge auch eine andere Ansicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 3.9 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Argument befasst, es komme mit der neuen Einreihung zu einer Vergrösserung des bereits bestehenden Abstands der LK zwischen dem Leiter ESA, dem Teamleiter und den Juristen/Juristinnen ESA. Dieses Argument wurde von der Vorinstanz gehört und darauf Bezug genommen, indem sie in ihrer Verfügung ausführte, dass die Einstufung auch in der neuen Struktur der ESA schlüssig sei. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei die Funktion des Leiters ESA, der für die Verfügungen der ESA verantwortlich sei, in die LK 30 eingereiht. 3.10 Der Beschwerdeführer rügt auch, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Begründung auseinandergesetzt, die Juristen/Juristinnen ESA seien längst nicht mehr nur intern tätig, sondern würden auch für die Öffentlichkeit eine wichtige Aufgabe wahrnehmen und eine grosse Verantwortung tragen. Ebenfalls werde in der angefochtenen Verfügung unverändert behauptet, dass die Juristen/Juristinnen ESA keine erweiterten Entscheidkompetenzen hätten, obwohl er in seiner Stellungnahme das Gegenteil aufgezeigt habe. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung dargelegt, dass der Handlungs-, Entscheidungs- und Verantwortungsspielraum der Funktion durch die neue Unterstellung beschränkt sei. Sie erläuterte weiter, dass die politische, mediale und finanzielle Bedeutung der unter der Aufsicht der ESA stehenden Stiftungen insbesondere im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Steuerhinterziehung sowie die vertieften Kompetenzen im Finanzbereich berücksichtigt worden seien, weshalb die Funktion der LK 25 zugeordnet worden sei. Weiter führte sie aus, dass trotz der Bedeutung der Stiftungen, davon auszugehen sei, dass die Funktion als solche weder medial exponiert sei, noch über die interne Verantwortung innerhalb des Teams bei der ESA hinausgehe, da sie Teamleitenden unterstellt seien, welche wiederum der Leitung ESA unterstellt seien. 3.11 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer unter anderem, die Vorinstanz habe seine Argumente betreffend den Quervergleich mit den Juristen/Juristinnen des BSV, im Bereich Rechtsetzung und der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) ignoriert. Die Vorinstanz begründete den Vergleich mit anderen Funktionen von Juristen/Juristinnen des EDI ausführlich. Es wurde durch die Vorinstanz begründet, weshalb die Funktion der Juristen/Juristinnen der ESA gemäss dem Funktionsbild des Bundes und dem Quervergleich nicht der Funktion Jurist/Juristin der LK 26/27 entspreche. 3.12 Die Gründe, welche die Vorinstanz dazu bewogen haben, die Funktion des Beschwerdeführers herabzustufen, wurden in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz tatsächlich zur Kenntnis genommen wurden; diese setzte sich darin nämlich, wenn auch teilweise kurz, sachgerecht und im Kontext der restlichen Begründung ausreichend damit auseinander. Im Weiteren nahm die Vorinstanz, wo nicht explizit, so doch indirekt auf die Eingaben des Beschwerdeführers Bezug, indem sie an ihrer Begründung festhielt. Es kann daher nicht die Rede davon sein, sie habe seine Vorbringen notorisch ignoriert und sei auf die Argumente nicht eingegangen. Wie hiervor dargelegt, durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Letztendlich war sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der angefochtenen Verfügung im Klaren und ohne Weiteres imstande, diese sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. Eine Gehörsverletzung ist im Ergebnis zu verneinen. 3.13 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, der Bericht vom 16. Mai 2022 der Eidgenössischen Finanzkontrolle habe sich nicht in den ihm von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten befunden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sein. Anhand der Akten kann nicht beurteilt werden, welche Akten die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hat zukommen lassen oder ob sich der besagte Bericht in den Akten befand. Hingegen kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung (samt Beilagenverzeichnis und Beilagen) der Vorinstanz - worin sich besagtes Aktenstück befand - mit Verfügung vom 16. August 2023 des Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurden. Im Ergebnis ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten. 4. 4.1 In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Stelle des Beschwerdeführers zu Recht der LK 25 eingereiht worden ist oder ob eine Einreihung in die LK 26 angezeigt wäre. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers den gesetzlichen Vorgaben genügt. 4.2 Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- beziehungsweise Gestaltungsspielraum zu und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Entlöhnung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Urteil des BVGer A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.2). Das Bundespersonalrecht enthält auf der Stufe BPG denn auch nur wenige Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich die Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3). Der Lohn wird im Rahmen der in Art. 36 BPV aufgeführten 38 LK festgesetzt. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung holt die zuständige Stelle nach Art. 2 BPV das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die Funktionen der Klassen 1 bis 31 sind die Departemente, vorliegend das EDI (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV). Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2001 des EFD zur Bundespersonalverordnung [VBPV, SR 172.220.111.31]). Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen beziehungsweise Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zusammengefasst festgehalten (vgl. Urteil des BVGer A-6601/2013 vom 1. September 2014 E. 4.1). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche; vgl. Art. 20 Abs. 2 VBPV). Damit soll ein stimmiges, rechtsgleiches Einreihungsgefüge insbesondere innerhalb ein und derselben Verwaltungseinheit gewährleistet werden. Macht der Stelleninhaber - wie vorliegend - geltend, im Vergleich zu früher zusätzliche Aufgaben zu erfüllen oder eine grössere Verantwortung wahrzunehmen, ist zusätzlich die aktuelle Stellenbeschreibung mit der vorangehenden zu vergleichen (vgl. Urteil des BVGer A-134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 3.2). Um eine nachvollziehbare Funktionsbewertung zu erleichtern, erliess das EPA Referenzfunktionen. Das Funktionsbild beleuchtet in einer neutralen Form die Ziele, Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Beziehungen zu anderen Stellen. Im Gegensatz zu den konkreten, individuellen Stellenbeschreibungen, die einen zeitlich begrenzten Zustand beschreiben und periodisch überprüft werden sollten, sind die Referenzfunktionen allgemeiner gehalten und beständiger (vgl. Urteil des BVGer A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 6). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Tiefereinreihung hätte bereits aus formellen Gründen nicht verfügt werden dürfen. Er macht im Wesentlichen geltend, Art. 25 Abs. 3 BPV stelle keine gesetzliche Grundlage für die verfügte Tiefereinreihung dar: Es habe nämlich keine Funktionsänderung oder andere Veränderung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BPV gegeben. Weder die Funktion noch die Aufgabe des Beschwerdeführers hätten sich geändert. Auch würden Art. 52 und Art. 52a BPV als gesetzliche Grundlage für die Tiefereinreihung ausser Betracht fallen. Diese Bestimmungen würden lediglich die Kriterien einer Funktionsbewertung und die Folgen einer Tieferbewertung regeln; nicht hingegen wann eine Neubewertung der Funktion zulässig sei. Hinzu komme, dass ein Widerruf einer Verfügung nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig sei, welche nicht gegeben seien. Die Einreihung stelle einen rechtsbeständigen Entscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen nach Art. 66 VwVG (Revision) abgeändert werden könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe es um die Korrektur der seit 2014 bestehenden Fehleinreihung. Damals sei die Stelle bewertet, die Einreihung überprüft und die Einreihung in die LK 26 beibehalten worden. Bereits die Rechtsbeständigkeit des damaligen Entscheides verbiete jedoch eine Tiefereinreihung der Funktion. 4.3.2 Die Vorinstanz verweist dazu auf Ziffer II.b. 1-12 ihrer Verfügung und führt nochmals aus, es stehe dem öffentlichen Arbeitgeber frei, die Stellen in der Verwaltung periodisch neu zu bewerten und ihre Bezeichnung und Einstufung zu überprüfen: Dies solange er die in Art. 52 Abs. 3 BPV und Art. 20 Abs. 1 und 2 VBPV festgelegten Kriterien einhalte. 4.3.3 Vorliegend wurde die Stelle des Beschwerdeführers im Rahmen der Reorganisation neu bewertet und seine Funktion neu der LK 25 zugewiesen. Art. 25 Abs. 3 BPV regelt, in welchen Situationen eine Änderung des Arbeitsvertrags ohne dessen Kündigung möglich ist. Eine solche Situation liegt hier nicht vor: Weder die Funktion beziehungsweise der Arbeitsbereich noch der Arbeitsort des Beschwerdeführers haben geändert. Wohl ist die Änderung der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation (Art. 25 Abs. 3 Bst. b) vorgesehen, jedoch nicht die Tiefereinreihung. Mithin ist Art. 25 Abs. 3 BPV nicht anwendbar. Die Änderung der LK erfolgte vorliegend mittels beschwerdefähiger Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 BPG (vgl. dazu Änderungskündigung; Urteile des BVGer A-2360/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 4, A-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 3). Nach Art. 52 BPV wird unter anderem jede Funktion bewertet und einer LK zugewiesen. Art. 52a BPV stützt sich auf Art. 15 Abs. 3 BPG (Delegationsnorm), wonach die Ausführungsbestimmungen die Grundsätze der Lohnfestlegung regeln (vgl. Jasmin Malla, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.] Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 15 BPG Rz. 136 f.). Art. 52a Abs. 1 BPV regelt die Lohnfolgen im Falle einer Tieferbewertung einer Funktion. Folglich ist die Möglichkeit der Tieferbewertung vorgesehen. Aus welchen Gründen eine Tieferbewertung der Funktion vorgenommen werden kann, regelt das Bundespersonalrecht nicht. Damit wollte der Gesetzgeber den Behörden den erforderlichen Handlungsspielraum belassen. Ob und in welchem Umfang eine Tieferbewertung zu erfolgen hat, liegt entsprechend im Ermessen der Behörde. Die Praxis fordert ernstliche Überlegungen und sachliche respektive nachvollziehbare Gründe als Basis für die Einreihung einer Stelle in eine LK. Massgeblich sind dabei die bei der Funktionsbewertung zu berücksichtigenden Kriterien nach Art. 52 Abs. 3 BPV und Art. 20 Abs. 1 und 2 VBPV (vgl. Urteile des BVGer A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.3.3 und A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 5.1.1). So steht es dem Arbeitgeber frei, die Stellen in der Verwaltung periodisch neu zu bewerten und ihre Einstufung zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-6864/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 8.5). Demnach ist die Rüge, wonach Art. 52 BPV und Art. 52a BPV keine gesetzliche Grundlage für die verfügte Tiefereinreihung darstellt, als unbegründet abzuweisen. In Bezug auf die geltend gemachte analoge Anwendung der Voraussetzungen eines Widerrufs einer Verfügung ist festzuhalten, dass eine solche nur zur Anwendung gelangt, wenn der Gesetzgeber keine Sonderregelung vorgesehen hat, was hier nach dem Gesagten nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BVGer A-3305/2023 vom 29. November 2023 E. 6.3). 4.3.4 Mit dem Argument der Einreihung von 2014 macht der Beschwerdeführer Treu & Glauben geltend. Finanzielle Ansprüche (Gehaltsansprüche) von Bundesangestellten haben nicht den Charakter von wohlerworbenen Rechten. Die wohlerworbenen Rechte stehen bezüglich ihres Sinngehalts in einem engen Verhältnis zur Verfassungsgarantie von Treu und Glauben, die dazu bestimmt ist, den Schutz berechtigten Vertrauens des Bürgers in das Verhalten der staatlichen Behörden zu gewährleisten (vgl. BGE 106 Ia 163 E. 1). Solche entstehen nur, wenn das Gesetz die besondere Situation ein für alle Mal regelt und sie den Auswirkungen von Gesetzesänderungen entzieht oder wenn bei einer individuellen Anstellung genaue Zusicherungen gemacht wurden (vgl. BGE 143 I 65 E. 6.2). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst unter anderem den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht (statt vieler: BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass im Jahre 2014 bereits eine Überprüfung stattgefunden habe, keinen Anspruch auf Vertrauensschutz begründen: Denn daraus lässt sich keine Zusicherung eines Verbleibs seiner Funktion in der LK 26 ableiten. Weitere Vertrauensgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht genannt. Eine konkrete Zusicherung der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach dessen LK 26 garantiert sei, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausmachen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Treu und Glauben schlägt somit fehl. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass selbst wenn die Tiefereinreihung formell zulässig wäre, materiell kein Anlass für eine solche bestehen würde. Er bringt betreffend Funktionsbewertung im Wesentlichen vor, seine Aufgaben und Kompetenzen hätten sich nicht verringert, sondern vielmehr erhöht. Verantwortlichkeiten seien gleich geblieben. Die neue Organisationsstruktur habe zudem an den Abläufen und den Verantwortlichkeiten nichts geändert. Neu sei lediglich die Erweiterung von zwei auf drei Teams Juristen/Juristinnen und von zwei auf drei Geschäftsleitungsmitgliedern. Dies habe jedoch keine Veränderung der hierarchischen Beziehungen zur Folge gehabt. Zudem sei die Ansicht der Vorinstanz falsch, wonach die Juristen/Juristinnen der ESA lediglich interne Geschäfte vorbereiten würden, wogegen die Teamleitung beziehungsweise der Leiter ESA die (alleinige) Entscheidkompetenz besässe. Die Juristen/Juristinnen ESA würden längst nicht mehr nur intern tätig sein, sondern auch für die Öffentlichkeit eine wichtige Aufgabe wahrnehmen und eine grosse Verantwortung tragen. Noch immer unterzeichne der Vorgesetzte des/der betreffenden Juristen/Juristin alle Verfügungen. Auch wenn die Ansprechperson auf Seiten Direktion eine andere sei, sei die Vorgehensweise noch immer dieselbe. Auch früher sei es Praxis gewesen, regelmässig mit einem Mitglied der Geschäftsleitung über die Verfahren und problematischen Fälle unter anderem zu diskutieren. Diese hätten ebenfalls Änderungen an den vorgesehenen Verfügungen anbringen können. Schlicht falsch sei im Übrigen die Behauptung, die Funktion Jurist/Juristin sei neu einem Spezialisten unterstellt. Vielmehr seien die zwei früheren Geschäftsleitungsmitglieder Spezialisten im Stiftungsrecht und sehr erfahren gewesen. Auch die Juristen/Juristinnen ESA würden nach wie vor Spezialisten auf ihrem Gebiet sein. Der neue Leiter ESA hingegen habe bei seiner Anstellung über keine Erfahrung im Stiftungsrecht verfügt und sei nach seiner Aussage selbst kein Spezialist auf diesem Gebiet. Er sei auf Spezialistenwissen seiner Untergebenen angewiesen. Die aktuellen Geschäftsleitungsmitglieder seien denn auch auf der Grundlage anderer relevanter Kriterien und für Aufgaben ernannt worden, die eher in den Bereich Management und Organisation fallen würden. Demnach liege die Verantwortung nach wie vor bei dem/der Juristen/Juristin, der/die den Fall betreue. Dies zeige die Kompetenzmatrix, in der festgehalten sei, dass der Jurist/Juristin in den meisten Prozessen die Kompetenz «E» (Entscheidung; Zuständigkeit und Verantwortung für die letztendliche Entscheidung inkl. Pflicht zur Einleitung beziehungsweise Verantwortung für die Vorbereitung allfälliger Entscheidgrundlagen) habe. Die Hierarchie sei im Unterschied zu den zentralen Bereichen des EDI sehr flach, sodass die Tiefereinreihung nicht mit der hierarchischen Struktur begründet werden könne. Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass er die materielle Aufsicht über mehrere oder grosse Rechtsbereiche ausübe. 4.4.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, die Feststellungen des Berichts vom 16. Mai 2022 der Eidgenössischen Finanzkontrolle hätten unter anderem ergeben, dass die neue Aufbauorganisation der ESA eine klare Struktur gebe und die neuen Geschäftsprozesse besser harmonisiert seien. Die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten seien klar und die ESA habe ihre Kernprozesse neu definiert. Die Reorganisation habe sich auf die hierarchische Stellung der Juristen/Juristinnen ESA ausgewirkt. Weiter bringt sie vor, der Beschwerdeführer verwechsle die materielle mit der formellen Verantwortung. Der/die Teamleitende trage nämlich für die meisten Kompetenzen die formelle Verantwortung, Juristen/Juristinnen ESA hingegen die materielle Verantwortung, was von einer Person mit einem universitären Masterabschluss verlangt werde. Dabei handle es sich um Kompetenzen im Rahmen des Üblichen. 4.4.3 Grundlage für die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers (respektive die Neueinreihung) bildet die Stellenbeschreibung, die vorliegend am 1. Januar 2023 verfasst wurde. Der Stelleninhaber muss unter anderem einen Hochschulabschluss in Jurisprudenz, umfassende Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur vorweisen können. Die Funktion muss insbesondere über Expertenkenntnisse im Stiftungs- und im öffentlichen Verfahrensrecht sowie vertiefte Kenntnisse oder Grundkenntnisse in weiteren Rechtsgebieten verfügen. Er ist hauptsächlich für die Beaufsichtigung der Stiftungen zur Sicherstellung einer rechtmässigen und statutenkonformen Stiftungstätigkeit verantwortlich. 50% seiner Tätigkeit machen Rechtsgeschäfte und präventive Verfahren in der Stiftungsaufsicht aus, wobei er unter anderem teilweise international ausgerichtetes Stiftungsportfolio von 300 bis 400 Stiftungen mit total ca. 4 Milliarden Stiftungsvermögen zu betreuen hat. Im Weiteren gehören Massnahmen und Verfahren der Stiftungsaufsicht (35%) zur Funktion. Hinzu kommen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis (10%) und Sonderaufträge (5%). Des Weiteren muss diese Funktion über Führungs-, Selbst-, Sozial- und Sprachenkompetenzen verfügen. Die aktuelle Stellenbeschreibung enthält demnach die für die Funktionsbewertung wesentlichen, in Art. 52 Abs. 3 BPV aufgeführten Kriterien. Dem Bericht «Prüfung der Reorganisation der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht» vom 15. Mai 2022 der Eidgenössischen Finanzkontrolle ist unter Ziffer 2.2 zu entnehmen, dass die alte Organisation der ESA flach war, keine Unterabteilungen aufwies und die Geschäftsleitung nur aus der Leitung und der stellvertretenden Leitung bestand. In diesem Bericht wurde weiter festgehalten, dass seit dem 1. Januar 2022 neu drei Teams Juristen/Juristinnen und ein Team Zentrale Dienste / Kanzlei eingeführt wurden und die Leiter der vier Teams zusammen mit dem Leiter der ESA die neue Geschäftsleitung bilden. Das Gutachten vom 28. September 2022 des EPA hält zudem fest, dass die Juristen/Juristinnen ESA nicht mehr dem Leiter ESA direkt unterstellt seien, sondern der neu eingeschobenen Funktion Leiter/Leiterin Team. Die Juristen/Juristinnen ESA sind neu dem/der Leiter/Leiterin Team unterstellt. Sie haben seine/ihre Anweisungen zu befolgen. Der/die Leiter/Leiterin hat wiederum die Anweisungen des Leiters ESA umzusetzen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die formelle Verantwortung der meisten Aufgaben dem/der Leiter/Leiterin obliegt. Aus der Kompetenzmatrix ergibt sich, dass der/die Leiter/Leiterin Team für die meisten Kompetenzen die formelle Verantwortung trägt: Lediglich in wenigen Fällen ist die Zustimmung des/der Leiters/Leiterin nicht erforderlich. Dass der Vorgesetzte des/der betreffenden Juristen/Juristin noch immer alle Verfügungen unterzeichnet, ändert also nichts am Umstand, dass durch die eingeschobene Funktion Leiter/Leiterin Team und der daraus folgenden hierarchischen Degradierung der Juristen/Juristinnen ESA der Handlungs-, Entscheidungs- und Verantwortungsspielraum automatisch kleiner geworden ist. Da sich die Kompetenzmatrix in den Akten (im Bericht «Prüfung der Reorganisation der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht») befindet, ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Edition der Kompetenzmatrix abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der neue Vorgesetzte sei wie bereits früher ein Mitglied der Geschäftsleitung, so verkennt er, dass die Juristen/Juristinnen ESA vorher dem Leiter ESA unterstellt waren. Seit der Reorganisation sind sie hierarchisch einem tiefer eingereihten Vorgesetzten (Teamleiter, LK 26) unterstellt. Des Weiteren ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass der Leiter ESA nun dem Generalsekretär unterstellt wäre, während er zuvor dem stellvertretenden Generalsekretär unterstand, nicht entscheidend; in der Hierarchie der ESA hat der Beschwerdeführer eine Stufe verloren. Auch vermag der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, wonach der neue Leiter ESA auf Spezialistenwissen seiner Untergebenen angewiesen sei und selbst kein Experte auf diesem Gebiet sei. Wie er selbst zutreffend ausgeführt hat, werden Geschäftsleitungsmitglieder regelmässig auf Basis anderer relevanter Kriterien und für Aufgaben, wie Management und Organisation angestellt. Es ist nicht unüblich, dass die Fachkenntnisse mit steigender Hierarchiestufe nicht zunehmen, respektive die Untergebenen ebenso viel oder gar über mehr Fachwissen verfügen. So kann der Beschwerdeführer aus dieser Behauptung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufsicht über mehrere oder grosse Rechtsbereiche kann festgehalten werden, dass die Funktion Jurist/Juristin ESA Stiftungen beaufsichtigt. Dieser Bereich mag zwar Kenntnisse in anderen Bereichen erfordern, doch ist der Gegenstand der Aufsicht eingegrenzt und bildet einen und nicht mehrere Rechtsbereiche. Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Reorganisation - durch das Einführen der neuen Funktion Teamleiter/Teamleiterin - dazu geführt hat, dass die Juristen/Juristinnen ESA in der Hierarchie herabgestuft wurden. 4.4.4 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Argument, die Anforderungen an die Juristen/Juristinnen ESA hätten insgesamt nicht ab-, sondern zugenommen, weist er auf die grosse und wachsende Bedeutung der Stiftungsaufsicht hin. Diese grosse Bedeutung widerspiegle sich im umfangreichen Anforderungsprofil an die Juristen/Juristinnen ESA. Dementsprechend hoch seien auch die Anforderungen an diese. Damit macht er geltend, dass sich das Argument, die Anforderungen an die betroffenen Personen hätten abgenommen - womit eine Einreihung in die LK 26 nicht mehr gerechtfertigt sei - als offenkundig falsch erweise. In Anbetracht der immer grösser werdenden Bedeutung der Stiftungsaufsicht und der ebenfalls zunehmenden Komplexität der Aufgabe sei sogar das Gegenteil der Fall. 4.4.5 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Funktion Jurist/Juristin ESA über Expertenwissen in diversen Bereichen verfügen muss. Neben einem hohen Mass an persönlichen Kompetenzen und Sozialkompetenzen werde von der Funktion auch eine Reihe von allgemeinen Führungskompetenzen erwartet, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgabe der Stiftungsaufsicht erforderlich sei. Der Funktion sei jedoch keine Stelle direkt unterstellt. Es handle sich also nicht um eine Führungsfunktion. Um die Funktion der LK 26/27 zuweisen zu können, würden im Funktionsbild zur Abgrenzung der Funktion von der LK 24/25 diverse weitere Kriterien aufgeführt, welche die Funktion Jurist/Juristin ESA nicht erfüllen würden. Die Tätigkeit der Funktion Jurist/Juristin ESA konzentriere sich hauptsächlich auf die Rechtsanwendung und die Rechtsaufsicht. Über umfassende Kenntnisse in mehreren Rechtsbereichen verfügen zu müssen - um die Aufsicht über das Stiftungsrecht ausüben zu können -, bedeute indessen noch nicht, die materielle Aufsicht über mehrere oder grosse Rechtsgebiete auszuüben, wie es die Zuordnung zur LK 26 voraussetzen würde. Auch würden sie über keine erweiterte Entscheidungskompetenzen verfügen. Insgesamt würden die Juristen/Juristinnen ESA der Geschäftsleitung zudienen. Ihre Teamleitenden - die der LK 26 zugewiesen seien - oder der Leiter ESA würden über die endgültige Entscheidungskompetenz verfügen, das Team führen und einen grösseren Einfluss auf die Praxis der ESA verfügen. 4.4.6 Um die als Folge der neuen Organisationsstruktur der Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA festgelegten Einstufungen zu prüfen, holte die Vorinstanz beim EPA ein Gutachten ein. Das EPA stellte fest, es sei eindeutig, dass das Profil der Juristen/Juristinnen ESA nicht dem Profil von Juristen/Juristinnen der LK 25 oder 26 entspreche: Nämlich, weil der Kompetenzbereich «Rechtsetzungsprojekte auf Gesetzes- und Verordnungsstufe» sowie «Begleitung des Gesetzgebungsprozesses» nicht in den Aufgabenbereich der Funktion falle, deren Tätigkeit sich hauptsächlich auf die Disziplinen Rechtsanwendung und Rechtsaufsicht konzentriere. Ferner würde gegen die anvisierte LK 25 auch die Unterstellung unter die neue Funktion der Teamleitenden sprechen, weshalb sie empfahl, die Funktion Juristen/Juristinnen ESA der LK 24 zuzuweisen. Die Vorinstanz entschied schliesslich, die Funktion der LK 25 zuzuweisen, da die Juristen/Juristinnen ESA ein Portfolio von 300 bis 400 Stiftungen mit teilweiser internationaler Ausrichtung zu verwalten, eine nicht unerhebliche Belastung im Finanz- und Rechnungswesen zu tragen hätten und die beaufsichtigten Stiftungen eine gewisse politische, mediale und finanzielle Bedeutung haben würde. Der Vergleich der Stellenbeschreibung von 2014 mit jener von 2023 zeigt insbesondere auf, dass seit der Reorganisation insbesondere vermehrte Kenntnisse im Finanzwesen, im Strafrecht, in der IT, in Corporate Governance und Foundation Governance sowie höhere Sprachkenntnisse erforderlich sind. Auch ist festzuhalten, dass die Ausübung der Stiftungsaufsicht ebenfalls gute juristische Kenntnisse diverser Rechtsgebiete nebst dem Stiftungsrecht erfordert. Zudem kommen betreffend die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis neu die Vornahme der Risikobewertung von Stiftungsgeschäften und Stiftungen an sich aus finanzieller, organisatorischer und juristischer Optik, das Führen von ESA internen Arbeitsgruppen, namentlich zur Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis sowie die Mitarbeit in interdisziplinären Arbeitsgruppen in IT-Projekten zur Digitalisierung der Stiftungsaufsicht hinzu. Zwar haben die Anforderungen und Aufgaben leicht zugenommen, dies rechtfertigt jedoch nicht automatisch eine Einstufung in eine höhere LK, wenn, wie im vorliegenden Fall weitere Kriterien für eine Tieferbewertung vorliegen. Nach der Rechtsprechung kann es im Rahmen von Reorganisationen mit Neudefinition und Neubewertung sämtlicher Stellen sogar dann zu Rückstufungen kommen, wenn sich der Verantwortungs- und Aufgabenbereich eines Angestellten nicht bzw. nicht massgeblich verkleinert hat (vgl. Urteil des BVGer A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.4). Die Referenzfunktion für Juristen/Juristinnen (Stand: Juni 2020) in der LK 24/25 enthält unter der Rubrik «Funktionsbild» folgende Anforderungen: (1) Wahrnehmen von Rechtsetzungs-, Rechtsanwendungs-, Rechtsaufsichts- und Rechtspflegeaufgaben; (2) Erarbeiten rechtlicher Erlasse auf Gesetzes- und Verordnungsstufe, Begleiten des Rechtssetzungsprozesses; (3) Definieren der Anwendungspraxis der vom Bundesamt zu verantwortenden Erlasse; (4) Beraten interessierter und betroffener Kreise in rechtlichen Fragen; (5) Erarbeiten von Stellungnahmen zu Verfügungen und Beschwerden; (6) Vertreten des Bundesamtes in Beschwerdeverfahren; (7) Mitarbeiten in Projektgruppen oder Leiten von Projektgruppen. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die Funktion der Juristen/Juristinnen ESA die (hiervor aufgeführten) Anforderungen 1, 4, 5, 6 und 7 erfülle. Diese würden also als Aufgaben der LK 24/25 gelten. Hingegen erfülle diese Funktion die Aufgaben 2 und 3 nicht. Die Funktion der Juristen/Juristinnen ESA würde demnach dem Funktionsprofil Jurist/Juristin der LK 24/25 entsprechen. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, inwiefern sich die bei der Ausübung seiner Funktion erforderlichen Kompetenzen und Fähigkeiten von diesem Profil so wesentlich unterscheide, dass seine Funktion ausnahmsweise in eine höhere LK eingereiht werden müsse. Als Abgrenzung zur LK 26/27 werden folgende Kriterien aufgeführt: Leiten mehrerer Rechtsetzungsprojekte mit grosser Breitenwirkung; selbständiges Führen von Vertragsverhandlungen im Rahmen komplexer internationaler Fachgeschäfte; Verfügen über erweiterte Entscheidungskompetenzen oder Ausüben der Fachaufsicht über mehrere oder grosse Rechtsgebiete im Bundesamt für Justiz. Zusammenfassend wird aus dem hiervor genannten ersichtlich, dass die Juristen/Juristinnen ESA keines der Abgrenzungskriterien für die Einstufung in die LK 26/27 erfüllen, selbst nicht in Bezug auf die veränderten Kompetenzen aufgrund der Reorganisation. Die von der Vorinstanz begründete Herabsetzung um eine Lohnklasse beruht auf ernstlichen Überlegungen und sachlichen Gründen: Nämlich, dass sich die Aufgaben der Juristen/Juristinnen ESA nicht wesentlich verändert haben, sie hierarchisch abgestuft wurden und ihr Handlungs-, Entscheidungs- und Verantwortungsspielraum dadurch eingeschränkt wurde. Weiter steht die Einstufung im Einklang mit den Referenzfunktionen. Zudem wurden die Besonderheiten der Funktion der Juristen/Juristinnen ESA (insbesondere aufgrund der von der Vorinstanz vorgebrachten Begründung für die Einreihung in die LK 25) berücksichtigt. Die Einreihung in die LK 25 ist vertretbar. Wie hiervor erwähnt, entfernt sich das Bundesverwaltungsgericht im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt das eigene Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz. Ebenso wenig ist es selbst als qualifizierende Instanz tätig. Die Einstufung der Funktion des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund ernstlicher Überlegungen und sachlicher respektive nachvollziehbarer Gründe. 4.5 Weiter ist zu prüfen, ob die Einstufung in die LK 25 einem Quervergleich standhält (Art. 20 Abs. 2 VBPV) und den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit berücksichtigt (Art. 8 Abs. 1 BV). 4.5.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 138 I 321 E. 3.2). 4.5.2 Aus der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV ergibt sich die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, gleiche Arbeit mit gleichem Lohn zu entlöhnen. In dieser Hinsicht verfügen die Behörden über einen grossen Ermessensspielraum, insbesondere bei Fragen der Organisation und Vergütung. Das angerufene Gericht muss besondere Zurückhaltung üben, wenn es nicht nur zwei Kategorien von Anspruchsberechtigten miteinander vergleicht, sondern ein ganzes Vergütungssystem beurteilt; es läuft nämlich Gefahr, neue Ungleichheiten zu schaffen. Die Frage, ob Tätigkeiten als identisch anzusehen sind, hängt von Bewertungen ab, die sich als unterschiedlich erweisen können. Innerhalb der Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind die Behörden befugt, unter den zahlreichen Elementen, die in Betracht kommen können, die Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des Angestellten als ausschlaggebend zu betrachten sind (vgl. BGE 143 I 65 E. 5.2). 4.5.3 Die Vorinstanz zeigte auf, dass das EDI im Rahmen eines Funktionsvergleichs in den verschiedenen Ämtern innerhalb des Departements 129 andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Funktion Jurist/Juristin ohne Führungsfunktion arbeiten, wie das der Fall bei den Juristen/Juristinnen der ESA ist. Gemäss dieser Auswertung kommen drei Personen des Bundesamtes für Statistik (BFS) dazu, die als Jurist/Juristin arbeiten, deren Funktion jedoch als wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterin bezeichnet sind. Von diesen 132 Personen sind 102 der LK 24, 2 der LK 23 und 3 der LK 22 zugeordnet. 17 Personen sind der LK 25 zugeordnet, darunter 2 im GS-EDI, 12 im BSV und 3 im Bundesamt für Gesundheit (BAG). Von den 17 Personen, die der LK 25 zugeordnet sind, führen 10 eine Stellvertretung für eine höhere Funktion aus. Weiter gibt es im BSV 8 Personen mit der Funktion Jurist/Juristin, die der LK 26 und 27 zugeordnet sind. Wie der Funktionenvergleich im EDI zeigt, sind die überwiegende Mehrheit der Funktion Jurist/Juristin in LK 24 eingereiht. Daraus ergibt sich, dass die Mehrheit der Stellen nicht über die LK 24 hinausgeht. Die Funktion Jurist/Juristinnen ESA wurde in die LK 25 eingereiht. Auch wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die zahlenmässige Verteilung sei für sich alleine kein Argument, so kann anhand dieser Statistik dennoch gesagt werden, dass der/die Jurist/Juristin ESA keineswegs benachteiligt ist. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht zu Ungunsten der Juristen/Juristinnen ESA ausgeübt. 4.5.4 Was den Vergleich mit der Funktion als Jurist/Juristin bei der OAK BV betrifft, so stellte die Vorinstanz fest, dass diese Funktion sowohl materiell als auch formell nicht mit der Funktion der Juristen/Juristinnen ESA vergleichbar sei. Sie begründet, erstere hätten eindeutig erweiterte Entscheidkompetenzen, die neben anderen Kriterien die Einreihung in die LK 26 rechtfertigen würden. Aus der Stellenbeschreibung gehe nämlich hervor, dass die Funktion der Juristen/Juristinnen OAK BV ihre Arbeit selbständig auszuführen habe und gemäss dem internen Reglement der Kommission unterschriftsberechtigt sei. Die Entscheidkompetenzen der Juristen/Juristinnen ESA seien hingegen mit den üblichen Kompetenzen von Juristen/Juristinnen der LK 24/25 vergleichbar. Diese Stelle habe eine besonders hohe politische Relevanz (Unterstützung bei Sitzungen der parlamentarischen Kommissionen und im Rahmen von Diskussionen mit eidgenössischen, kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden sowie mit Steuerbehörden und internationalen Gremien). Sie erfordere mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Compliance und praktische Erfahrung im Bereich Aufsicht in Finanz- und Versicherungsanstalten sowie mehrjährige Erfahrung im Bereich der internationalen Finanzmärkte und der Vermögensverwaltung der beruflichen Vorsorge und im Gesetzgebungsprozess. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei diese Funktion auch nicht mit jener der Juristen/Juristinnen ESA vergleichbar, da diese keine Erfahrung im Bereich des Gesetzgebungsprozesses erfordere. Der Beschwerdeführer bringt vor, auch die Juristen/Juristinnen ESA würden eine hohe politische Relevanz haben und die Funktion stelle sehr hohe Anforderungen an den/die Stelleninhaber/Stelleninhaberin. Dass sie keine Erfahrung im Gesetzgebungsprozess haben würden, werde mit dem Umstand kompensiert, dass sie dafür weitreichende Kompetenzen in diversen anderen Rechtsgebieten haben würden. Die Juristen/Juristinnen ESA würden neben den weitreichenden ökonomischen Kenntnissen auch Kenntnisse aus diversen anderen Materien aus Politik, Gesellschaft, Sport, Kultur haben müssen. Zusätzlich würden sie weitergehende Sprachkompetenzen aufweisen müssen. Was den Vergleich der Funktion des Beschwerdeführers mit derjenigen als Jurist/Juristin bei der OAK BV betrifft, so sind die Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich überzeugend. Da der Beschwerdeführer ausser bei geringfügigen Handlungen keine Unterschriftsberechtigung besitzt, besteht ein erheblicher Unterschied zwischen den beiden Funktionen. Die Argumentation des Beschwerdeführers zielt darauf ab, aufzuzeigen, dass der Stiftungssektor eine wichtige politische Rolle spielt und in den Medien präsent ist, nicht aber seine Funktion. Da dem Beschwerdeführer jedoch niemand unterstellt ist, er hierarchisch weiteren Vorgesetzten unterstellt ist, die letztendlich für die ESA verantwortlich sind und er schliesslich eingeschränkt unterschriftsberechtigt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Funktion eine wichtige politische und mediale Bedeutung hat, nur weil sein Tätigkeitsbereich diese Merkmale aufweist. 4.5.5 Die Vorinstanz führte einen weiteren Vergleich mit Juristen/Juristinnen im Rechtsdienst des GS-EDI durch, dessen Funktion der LK 25 zugeordnet ist. Ihre Aufgaben würden im Vergleich zu den Juristen/Juristinnen in den Ämtern nicht nur ein breiteres Spektrum an Rechtsgebieten und Verfahren umfassen, sondern zusätzlich direkt für die Leitung sowohl des GS-EDI als auch des Departements arbeiten. Sie würden dementsprechend Weisungen mit Geltung für das ganze Departement entwerfen, die der Departementsvorsteher unterzeichne, würden Aufsichtsbeschwerden innerhalb des Departements instruieren, die Leitung des Departements in juristischen Fragestellungen beraten, Bundesratsgeschäfte mit juristischen Inhalten behandeln und politisch heikle Verfahren führen, wie etwa zur Entschädigung von Impffolgen. Die Juristen/Juristinnen der ESA würden demgegenüber hingegen für die Geschäftsleitung der ESA beziehungsweise den Leiter der ESA arbeiten, welcher seinerseits dem GS-EDI unterstellt sei. Damit würden die Juristen/Juristinnen der ESA nicht mehr direkt für die Leitung des GS-EDI oder Departements arbeiten, wie dies vor der Reorganisation gewesen sei, als sie noch in den Rechtsdienst des GS-EDI integriert waren. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, seine Funktion sei anspruchsvoller und umfassender als jene der Juristen/Juristinnen des Rechtsdienstes GS-EDI. Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, die Juristen/Juristinnen ESA hätten gegenüber den Ansprechpartnern der beaufsichtigten Stiftungen eine sehr wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe, die in einer anspruchsvollen politischen Umgebung wahrgenommen werde. Dies fehle den Juristen/Juristinnen des GS-EDI, da sie weitgehend amts- beziehungsweise departementsintern arbeiten würden. Die hierarchische Unterstellung, wie die Vorinstanz begründe, könne kein relevantes Kriterium darstellen. Das GS-EDI habe die direkte rechtliche und politische Verantwortung für die Aufsicht der Stiftungen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI, SR 172.212.1). Die ESA sei somit untrennbarer Bestandteil beziehungsweise eine administrative Abteilung des GS-EDI. Die ESA sei demnach keine subordinierte Einheit wie ein Amt. Die ESA sei faktisch eine eigenständige organisatorische Einheit. Seit der Ausgliederung aus dem Rechtsdienst des EDI seien die Kompetenzen und Anforderungen an die Juristen/Juristinnen ESA gewachsen. Die Funktion sei also höher zu bewerten als diejenige im Rechtsdienst GS-EDI, weil die entsprechenden Anforderungen höher und die Aufgaben umfassender seien. Dazu entgegnete die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verkenne, dass die Juristen/Juristinnen der Bundesverwaltung, einschliesslich jene der LK 24 nicht nur hinter verschlossenen Türen arbeiten würden, sondern häufig mit Bürgern, Rechtsvertretern oder externen, teilweise hoch spezialisierten Fachpersonen zu tun haben würden. Von ihnen werde erwartet, dass sie über allgemeine Rechtskenntnisse in allen Rechtsgebieten verfügen. Zudem scheine der Beschwerdeführer die politische Tragweite der Stiftungsaufsicht mit der Bedeutung seiner eigenen Stellung innerhalb der ESA zu verwechseln, bei der es sich lediglich um eine untergeordnete Funktion handle. Obwohl die ESA ein Bereich des GS-EDI sei, sei die ESA eine quasi unabhängige Organisationseinheit mit eigener Geschäftsleitung. Somit seien die Mitarbeitenden der ESA in erster Linie der Geschäftsleitung der ESA unterstellt, die ihrerseits der Leitung des Departements unterstehen würden. Die Juristen/Juristinnen des Rechtsdienstes GS-EDI würden hingegen direkt der Leitung des Departements unterstehen. Die Funktion des Beschwerdeführers sei damit innerhalb der Hierarchie des GS-EDI tiefer angesiedelt als diejenige der Juristen/Juristinnen des Rechtsdienstes, was für eine Einreihung in die LK 24 sprechen würde. Die hierarchische Position ist ein objektives und wichtiges Kriterium für die Bewertung und Einstufung einer Funktion. Die hierarchische Funktion hat im allgemeinen ebenfalls Auswirkungen auf die Entscheidkompetenz. Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, der hierarchische Unterschied bereits in der Vergangenheit bestand, ist unerheblich. Wenn die ursprüngliche Lohneinstufung einer bestimmten Funktion im Vergleich zu allen anderen Funktionen übermässig grosszügig war - was vorliegend jedoch nicht geprüft werden muss -, dann wäre der Arbeitgeber berechtigt, die Lohnklasse der betreffenden Funktion zu ändern und die laufenden Arbeitsverträge entsprechend anzupassen. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Unabänderlichkeit seines Arbeitsverhältnisses. Die beiden verglichenen Funktionen sind hierarchisch nicht gleichrangig. Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer einem Teamleiter unterstellt, der selbst dem Leiter ESA unterstellt ist, der wiederum der Departementsleitung untersteht. Die Juristen des GS-EDI sind ihrerseits direkt der Departementsleitung unterstellt. Im Übrigen umfassen die verglichenen Stellen jeweils Aufgaben, welche die andere Stelle nicht im gleichen Umfang umfasst. Daher ist auch das Argument, wonach die Juristen/Juristinnen ESA mehr Kontakte mit externen Parteien haben, für sich alleine nicht entscheidend, da die Juristen/Juristinnen des GS-EDI ihrerseits andere anspruchsvolle Aufgaben haben, welche die Juristen/Juristinnen ESA nicht wahrnehmen. 4.5.6 Auch zog die Vorinstanz die Funktion Jurist/Juristin im BSV im Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten, Bereich Internationale Organisationen als Vergleich hinzu. Diese Funktion vertrete die Schweiz in internationalen Organisationen im Bereich der sozialen Sicherheit, nehme an den Arbeiten und Sitzungen internationaler Gremien teil und erarbeite Stellungnahmen, die die Schweiz verpflichten würden. Sie bereite Ministertreffen sowie hochrangige Konferenzen vor und berate die Verhandlungsleitung während der Konferenz. Auch organisiere sie die Zusammenarbeit mit den Bundesstellen, den Kantonen und der Zivilgesellschaft und informiere diese über das weitere Vorgehen. Darüber hinaus sei die Funktion bei der Rechtsetzung für die Prüfung der Übereinstimmung des internationalen Sozialversicherungsrechts mit der Schweizer Gesetzgebung sowie für die Überwachung des normativen EU-Rechts zuständig. Schliesslich hat sie den Vergleich ebenfalls mit der Funktion Jurist/Juristin beim BSV im Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten, Bereich Abkommen, vorgenommen. Sie führte aus, dass die betreffende Person in der Vorbereitungs- und Planungsphase der Verhandlungen internationaler Abkommen für die Vorbereitung aller Entscheidungsgrundlagen zuständig sei, um die Position der Schweiz in den verschiedenen Fachbereichen der Sozialversicherungen festzulegen. In der Verhandlungsphase unterstütze sie die Verhandlungsleitung, nehme an den Verhandlungen teil und sorge für die Koordination zwischen den involvierten Fachstellen des Bundes und der Kantone. Zudem sei sie nach Inkrafttreten der Abkommen für deren Umsetzung und Verwaltung und die Vertretung der Schweiz in den entsprechenden Fachausschüssen zuständig. Die Person wirke bei Gesetzes- und Verordnungsanpassungen im Zusammenhang mit dem internationalen Recht mit und sei für die Information über Sozialversicherungsprojekte von EU-Staaten zuständig. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, die Funktion Jurist/Juristin ESA sei anspruchsvoller und umfassender als jene der Juristen/Juristinnen im BSV im Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten. Er argumentiert hauptsächlich, dass diese beiden Funktionen zwar wichtig seien, aber lediglich die Dossiers anderer Personen vorbereiten würden. Der Grad der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung sei geringer als bei der Funktion Jurist/Juristin ESA. Zudem würde sich die Funktion Jurist/Juristin beim BSV nur auf das Sozialversicherungsrecht beschränken, während die Funktion Jurist/Juristin ESA Kenntnisse in mehreren Rechtsgebieten sowie sozioökonomische Kenntnisse voraussetze. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie behaupte, die Juristen/Juristinnen ESA würden nur der Geschäftsleitung zudienen. Vielmehr würden die Juristen/Juristinnen ESA gegenüber den Ansprechpartnern der beaufsichtigten Stiftungen eine sehr wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe haben, die - ähnlich wie diejenige der Juristen/Juristinnen OAK - in einem anspruchsvollen politischen Umfeld wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer selbst hat ebenfalls keine formelle Entscheidungsbefugnisse, so dass er auch Akten für seine Vorgesetzten zur Genehmigung vorbereiten muss. Diese Aufgaben, die eine materielle Verantwortung mit sich bringen, können umfassende und tiefgehende Kompetenzen in bestimmten technischen Bereichen erfordern, die nicht zu unterschätzen sind. Bezüglich der Breite der Rechtskenntnisse ist zu beachten, dass sich die Funktion des Beschwerdeführers auf das Stiftungsrecht konzentriert. Auch wenn vertiefte Rechtskenntnisse aus anderen Bereichen angewendet werden müssen, so ist nicht einzusehen, dass dies nicht auch im an sich schon breiten Bereich der Sozialversicherung zumindest in gewissem Umfang der Fall ist. Aus den Aufgaben der Juristen/Juristinnen des BSV im Bereich der internationalen Angelegenheiten zeigt sich, wie vielfältig diese sind und sich in vielerlei Hinsicht deutlich von denjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden. Sie erfordern notwendigerweise eigene Kompetenzen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Aufgaben und Kompetenzen der Funktion der Juristen/Juristinnen ESA viel höher sein sollten, dass sie im Rahmen der Gleichbehandlung die Einstufung in eine höhere LK rechtfertigen würden. 4.5.7 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Funktion sei ebenfalls mit jener eines/einer Ökonom/Ökonomin der OAK BV vergleichbar, die in die LK 26 eingereiht sei. Seine Aufgaben und die Anforderungen seien praktisch identisch und verweist dabei auf den eingereichten Stellenbeschrieb des/der Ökonom/Ökonomin. Die Funktionen Jurist/Juristin und Ökonom/Ökonomin umfassen inhaltlich unterschiedliche Aufgaben. Die oben erwähnte Statistik der Vorinstanz, die einen globalen Vergleich von 132 Funktionen Jurist/Juristin ermöglicht, sowie der hiervor aufgeführte Vergleich mit ähnlichen Funktionen, ist aussagekräftiger und überzeugender als ein Vergleich mit einer Funktion Ökonom/Ökonomin. Es genügt, wenn im Rahmen der Quervergleiche mehrere ähnliche Funktionen herangezogen werden, welche Rückschlüsse auf die Einreihung der betroffenen Funktion zulassen. Dies ist vorliegend der Fall, wurden für die Quervergleiche Funktionen untersucht, für die dieselbe Referenzfunktion wie für jene des Beschwerdeführers als Jurist/Juristin beim EDI massgebend ist. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass auch die Gerichtsschreibenden und Assistenten der Bundesanwälte der LK 26 zugeteilt seien. Weitere Ausführungen macht der Beschwerdeführer dazu jedoch nicht. Es handelt sich offensichtlich um Funktionen, die sich inhaltlich stark von derjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden. Sowohl die Gerichtsschreibenden als auch die Assistenten der Bundesanwälte sind zwar im Dienste der Justiz, jedoch nicht der Bundesverwaltung tätig. Der Beschwerdeführer erklärt nicht - und behauptet auch nicht -, dass diese Funktionen dennoch vergleichbare Anforderungen wie die seiner Funktion haben würden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, aufzuzeigen, weshalb diese Funktionen gleich eingestuft werden sollten. 4.5.8 Aus den oben genannten Beispielen geht hervor, dass die Funktion Jurist/Juristin, die in der LK 25 oder höher eingestuft ist, entweder direkt für die Leitung sowohl des GS-EDI als auch des Departements arbeitet oder einen massgeblichen politischen Einfluss und hohe Entscheidungskompetenzen hat. Im Gegensatz zu den Juristen/Juristinnen ESA haben diese Funktionen auch eine wichtige Rolle in Bezug auf die Ausarbeitung von Erlassen und den Gesetzgebungsprozess im Allgemeinen. Darüber hinaus ist die Einstufung der Juristen/Juristinnen ESA in die LK 25 auch in der neuen Struktur der ESA schlüssig. Die Teamleitenden, die in der LK 26 eingereiht sind, haben eine Führungsfunktion und sind Mitglieder der Geschäftsleitung ESA. Den Besonderheiten, welche die Funktion Jurist/Juristin ESA aufführt, wurde mit einer zusätzlichen LK Rechnung getragen. 4.5.9 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die wortwörtliche Anwendung des Funktionsbildes Jurist/Juristin im vorliegenden Fall ergebe keinen Sinn, da die klassischen Aufgaben im Zentrum stehen würden, jedoch die über das juristische im engeren Sinne hinausgehenden Kompetenzen und Anforderungen unerwähnt bleiben würden. Das Referenzsystem gibt nicht vor, wie viele Kriterien erfüllt sein müssen, um die Einteilung in die entsprechende Lohnklasse zu rechtfertigen, so dass es nicht notwendig ist, dass alle Kriterien erfüllt sind. Die Behörde hat in dieser Hinsicht einen erheblichen Ermessensspielraum, der es ihr ermöglicht, die Funktionen von Juristen/Juristinnen in unterschiedlichen Bereichen zu erfassen. Jede Stelle ist individuell zu beurteilen und ihre Besonderheiten zu berücksichtigen. Um den vom Gesetzgeber mit dem Referenzrahmen verfolgten Zweck zu gewährleisten, nämlich eine einheitliche Praxis bei der Bewertung der verschiedenen Funktionen anzustreben, müssen diese Kriterien herangezogen und in einem zweiten Schritt die Bewertung an etwaige Besonderheiten der Stelle angepasst werden. Dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall getan. Nachdem die Behörde festgestellt hatte, dass die Funktion der Juristen/Juristinnen ESA mehrere Kriterien der Klassen 24/25 und keine der Klassen 26/27 erfüllt, entschied sie dennoch, die Stelle aufgrund ihrer Besonderheiten, die sie mit sich bringt, der LK 25 zuzuweisen. Demnach ist auch dieser Vorwurf des Beschwerdeführers unbegründet. 4.5.10 In Anbetracht der obgenannten Quervergleiche mit anderen Funk-tionen von Juristen/Juristinnen des EDI lässt sich keine Ungleichbehandlung erkennen. Die Einstufung lässt sich sachlich begründen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers in die LK 25 eingestuft hat (BVGer A-3299/2023 vom 29 November 2023 E. 11.7). 4.5.11 Der Beschwerdeführer ist zudem der Ansicht, die Tieferbewertung sei nicht verhältnismässig. Ein öffentliches Interesse an einer Änderung sei nicht ersichtlich. Hingegen seien die privaten Interessen erheblich. Er macht insbesondere geltend, er werde durch den Entscheid bis zu seiner Pensionierung insgesamt einen geschätzten fünfstelligen Betrag verlieren. Zudem seien die Verhandlungsmöglichkeiten mit einem anderen Arbeitgeber aufgrund der Lohnkürzung, die der Lohnklassenwechsel letztlich mit sich bringe, eingeschränkt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. statt vieler BGE 136 I 87 E. 3.2). Ziel der Neubewertung der Funktion ist eine angemessene Einstufung der Funktion Jurist/Juristin ESA und eine allgemein einheitliche Einstufung innerhalb der Bundesverwaltung. Diese Massnahme verfolgt somit ein öffentliches Interesse, das nur auf diese Weise erreicht werden kann und daher geeignet und erforderlich ist. Der Beschwerdeführer begründet die Tieferbewertung mit einer Lohneinbusse, die sich (...) auswirke. Dieser Argumentation zu folgen, würde eine Tolerierung der Herabstufung älterer Arbeitnehmer gegenüber jüngeren nach sich ziehen, was von vornherein kaum zulässig erscheint. Seine weitere Argumentation basiert auf einer Reihe von Annahmen. Einerseits wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle Funktion bis zu seiner Pensionierung ausüben wird. Andererseits wird angenommen, dass er in seinem Spielraum für Lohnverhandlungen mit einem zukünftigen Arbeitgeber eingeschränkt wäre. In Bezug auf allfällige Lohnverhandlungen ist festzuhalten, dass eine Lohnklasse einer Bandbreite und nicht einem vorbestimmten Betrag entspricht und zudem weitere Kriterien für eine Lohnverhandlung massgebend sein können. Das öffentliche Interesse, dass die Einstufung der Funktion Jurist/Juristin ESA dem Lohnsystem des Bundes möglichst entspricht und mit der Einstufung der anderen Funktionen kohärent ist, überwiegt in jedem Fall den gegenteiligen Interessen des Beschwerdeführers (BVGer A-3299/2023 vom 29 November 2023 E. 12). Folglich entspricht die Herabstufungsmassnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Insgesamt erweist sich die Rüge als unbegründet. 4.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vor dem Erlass ihres Entscheides die zuständige Stelle konsultierte, die eine tiefere Einstufung als die schliesslich gewählte vorschlug. Die Vorinstanz hat eine ganzheitliche Funktionsbewertung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 und 3 BPV durchgeführt. Die Anforderungen an die LK 25 sind insgesamt erfüllt. Die Bewertung erscheint im Weiteren angemessen, da sie auf ernstlichen, sachlich und nachvollziehbaren Gründen beruht und das Gesamtgefüge der Lohnklassen gewahrt wird. Der Einreihungsentscheid erweist sich damit als sachlich begründet. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht e contrario [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).